N i e d e r s c h r i f t

über die öffentliche Sitzung der Gemeindevertretung der Gemeinde Holzdorf vom 12.03.2019.

Sitzungsort:  im Gasthof Blumenthal, Blumenthal 3, 24364 Holzdorf
Beginn der Sitzung:  19.00 Uhr
Ende der Sitzung:  21.23 Uhr

Anwesend sind:
Bürgermeisterin Anke Leu
Gemeindevertreter Gerd-Hinrich Boll
Gemeindevertreter Torsten Denker
Gemeindevertreter Frank Fechner
Gemeindevertreter Jens-Uwe Green
Gemeindevertreter Manfred Link
2. stellv. Bürgermeister Manfred Ost
1. stellv. Bürgermeister Dirk Radeck
Gemeindevertreter Wolfgang Schinkopf
Gemeindevertreter Sven Schlömer
Gemeindevertreter Marco Stöcken

Abwesend sind:

Weiterhin sind anwesend:
Verwaltung/Protokollführer Christoph Stöcks

T a g e s o r d n u n g


Öffentlich zu behandelnde Tagesordnungspunkte
1. Eröffnung der Sitzung, Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Ladung, der Anwesenheit und der Beschlussfähigkeit
2. Änderungsanträge zur Tagesordnung
3. Änderungsanträge zur Sitzungsniederschrift der letzten Sitzung
4. Einwohnerfragestunde
5. Bericht der Bürgermeisterin und der Ausschussvorsitzenden
6. Zustimmung zur Wahl des stellv. Gemeindewehrführers der Gemeinde Holzdorf sowie Ernennung
  Beschlussvorlage - 12/2019
7. Anschluss der Beleuchtung von Bushaltestellen an der B203 an die zentrale Stromversorgung
  Beschlussvorlage - 10/2019
8. Optimierung der innerörtlichen Straßenbeleuchtung und ggf. Ausbau zwischen den Ortslagen Seeholz und Holzdorf
  Beschlussvorlage - 9/2019
9. Strategie zur weiteren Sanierung von Gemeindestraßen
  Beschlussvorlage - 4/2019
10. Grundsätzliche Handlungsweise im Rahmen der Unterhaltung und Pflege von Straßenbegleitgrün
  Beschlussvorlage - 6/2019
11. Bezuschussung des Betriebes des kirchlichen Friedhofes in Sieseby
  Beschlussvorlage - 5/2019
12. Stellungnahme zur Fortschreibung des Landesentwicklungsplanes Schleswig-Holstein
  Beschlussvorlage - 3/2019
13. Erlass der Satzung der Gemeinde Holzdorf über die Benutzung des Gemeinderaumes an der Sporthalle Seeholz
  Beschlussvorlage - 2/2019
14. Bekanntgabe und Prüfung der Jahresrechnung 2018, Zustimmung zu der Jahresrechnung 2018 und Genehmigung der über- und außerplanmäßigen Ausgaben
  Beschlussvorlage - 11/2019
15. Abstimmung in der weiteren Vorgehensweise Straße Neuseeholz
Vorschlag für als nicht öffentlich zu behandelnde Tagesordnungspunkte
Öffentlich zu behandelnde Tagesordnungspunkte
20. Bekanntgaben

Öffentlich zu behandelnde Tagesordnungspunkte

zu TOP 1. Eröffnung der Sitzung, Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Ladung, der Anwesenheit und der Beschlussfähigkeit
Die Bürgermeisterin eröffnet die Sitzung, stellt die Ordnungsmäßigkeit der Ladung, die Anwesenheit und die Beschlussfähigkeit fest.

zu TOP 2. Änderungsanträge zur Tagesordnung
Herr Denker stellt den Antrag, die Tagesordnung um einen neuen öffentlichen TOP 15 "Abstimmung in der weiteren Vorgehensweise Straße Neuseeholz" zu erweitern.

Diesem Antrag wird einstimmig zugestimmt.

Herr Radeck stellt den Antrag, die Tagesordnung um einen TOP "Sitzungsorganisation" hinsichtlich frühzeitige Bekanntgabe der Sitzungstermine und einem Sitzungsbeginn um 19:30 Uhr zu erweitern.

Dieser Antrag wird bei 5 Ja-Stimmen, 5 Nein-Stimmen und einer Enthaltung abgelehnt.

Frau Leu stellt den Antrag, die TOP 16 - 19, gem. der neuen Nummerierung, nicht öffentlich zu beraten. Diesem Antrag wird mit 10 Ja-Stimmen, bei einer Nein-Stimme, zugestimmt.

zu TOP 3. Änderungsanträge zur Sitzungsniederschrift der letzten Sitzung
Änderungsanträge zur Sitzungsniederschrift der letzten Sitzung werden nicht gestellt.

zu TOP 4. Einwohnerfragestunde
Herr Kellinghusen macht darauf aufmerksam, dass bei öffentlichen Beschlussvorlagen mögliche Anlagen für den interessierten Bürger auf der Homepage des Amtes nicht einsehbar sind.

Herr Stöcks teilt mit, dass die z. Zt. noch genutzte Software dies nicht ermöglicht. Ab Sommer wird eine neue Software einsetzt, die diese Möglichkeit bietet.

Weitere Fragen werden nicht gestellt.

zu TOP 5. Bericht der Bürgermeisterin und der Ausschussvorsitzenden
Der Bericht von Frau Bürgermeisterin Leu erfolgt über folgende Punkte:
  • Herr Fries hat 100,- Euro für 4 Wochen Müllsammeln ( Urlaubsvertretung Herr Leffers ) bekommen
  • Die Gemeinde Holzdorf hat beim Breitbandausbau eine Quote von 72% erreicht, durch diese hohe Prozentzahl können alle Gemeinden aus dem Kluster mit Breitbandversorgt werden.
  • 5% unserer Haushalte in der Gemeinde werden nicht angeschlossen, dies wird wahrscheinlich 2020 nach Bewilligung der Förderanträge der Fall sein.
  • Es wurden 2 Hydranten in Steinborn und Kratt erneuert
  • Es wurden neue Verkehrsschilder bestellt: 8 blaue Straßennamen Schilder, 4 Sackgassen Schilder und 4 30 - Zone Schilder
  • Am Wanderweg Söbyer See wurden Zementröhren zur Begrenzung neben die Grenzsteine gesetzt um ein erneutes umpflügen zu vermeiden.
  • Ein Gremium aus Gemeinderatsmitgliedern und der Bürgermeisterin haben sich auf die Einstellung eines neuen Gemeindearbeiters geeinigt, dies soll heute durch einen Beschluss der Gemeindevertretung bestätigt werden.
  • Eine Schaukel kann auf dem Spielplatz in Söby aus Sicherheitsgründen nicht errichtet werden.
  • Am 6.3.2019 fand eine Straßenbegehung mit der Straßenverkehrsbehörde der Polizei und dem Amt auf der Straße Neu Seeholz statt (Ausnahmegenehmigung). Es wurde noch kein Ergebniss mitgeteilt.
  • Es wurden 100 Kennzeichnungsstangen für die Schächte der Gemeinde gekauft und an den Schächten eingesetzt.


Herr Ost informiert als Bauausschussvorsitzender über die Müllsammelaktion in der Gemeinde am 23.03.2019, Treffpunkt Feuerwehrgerätehaus um 09:30 Uhr, und über die Reparatur einer Vorflut. Alle TOP aus der letzten Sitzung vom 25.02.2019 werden heute beraten.

Der Finanzausschussvorsitzende, Herr Green, teilt mit, dass die TOP der letzten Ausschussssitzung Gegenstand der heutigen Tagesordnung sind.

Für den Ausschusses für Jugend, Soziales und Kultur berichtet Herr Link über folgende Termine:

- 03. März Kinderfasching
- 17. März Boseln, Treffpunkt 10:00 Uhr Wettstein
- 21. April Ostereier suchen

Eine Sitzung des Ausschusses hat nicht stattgefundenen.

Herr Boll gibt bekannt, dass das nächste Treffen bezüglich "Aktion Ferienspaß" am 18. März ist.

zu TOP 6. Zustimmung zur Wahl des stellv. Gemeindewehrführers der Gemeinde Holzdorf sowie Ernennung
Beschlussvorlage - 12/2019
Die Freiwillige Feuerwehr Söby-Holzdorf hat auf ihrer Mitgliederversammlung am 22.02.2019 Herrn Jan Reeps zum stellv. Gemeindewehrführer gewählt.

Um eine Ernennung zum Ehrenbeamten vornehmen zu können, ist es nach § 11 Abs. 3 BrSchG. erforderlich, dass die Gemeindevertretung dieser Wahl zustimmt. 

Beschluss:
Die Gemeindevertretung stimmt der Wahl von Herrn Jan Reeps zum stellv. Gemeindewehrführer der Gemeinde Holzdorf zu.

Ja-Stimmen :11
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 7. Anschluss der Beleuchtung von Bushaltestellen an der B203 an die zentrale Stromversorgung
Beschlussvorlage - 10/2019

Aus Reihen der Gemeindevertretung wird angeregt, über den Anschluss der Beleuchtung von Bushaltestellen an der B203 an die zentrale Stromversorgung zu beraten. Die mit der Vorlage 9/2019 zur Verfügung gestellten Lagepläne der Straßenbeleuchtung zeigen u.a. auch die Lage der Solarleuchten.

  1. Bushaltestelle Holzdorf, östlich und westlich der B203

  2. Seeholz, östlich der B203

  3. Söby, westlich der B203

Um das Stromversorgungskabel der Straßenbeleuchtung zu den bisher solar- bzw. batteriebetriebenen Bushaltestellenbeleuchtungen hinzuführen, bedarf es mehrerer Horizontalbohrungen unter Straßen hindurch. Diese Straßenquerungen müssen beim Baulastträger der Bundesstraße (LBV-SH) schriftlich beantragt werden. Sofern eine Genehmigung in Form des Abschlusses eines Gestattungsvertrages erteilt wird, schreibt dieser regelmäßig die technischen Details der Querung vor (Tiefenlage, Material Schutzrohr, Sicherungsmaßnahmen, Stationierung…).


Lösungsoptionen für die Standorte Holzdorf

  • A: 100 m offener Kabelgraben und zwei Horizontalbohrungen mit einer Gesamtlänge von 50 m. Kosten incl. Kabel und vorgeschriebener Baustellenabsicherungsmaßnahmen rund 7.500 €

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  • B: 40 m offener Kabelgraben und zwei Horizontalbohrungen mit einer Gesamtlänge von 55 m. Kosten incl. Kabel und vorgeschriebener Baustellenabsicherungsmaßnahmen rund 6.000 €

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Lösungsoption für den Standort Seeholz

50 m offener Kabelgraben und zwei Horizontalbohrungen mit einer Gesamtlänge von 65 m. Kosten incl. Kabel und vorgeschriebener Baustellenabsicherungsmaßnahmen rund 7.000 €

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Lösungsoption für den Standort Söby

70 m offener Kabelgraben und eine Horizontalbohrung mit einer Länge von 25 m. Kosten incl. Kabel und vorgeschriebener Baustellenabsicherungsmaßnahmen rund 4.500 €.

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Ob und welche der Optionen realisierbar sein werden, wird erst eine genauere Betrachtung ergeben können.

In der Summe würden sich die Kosten der 3 Maßnahme auf fast 20.000 € aufaddieren. Möglicherweise würde man bei einer genaueren Planung zusammen mit der / einer Spezialtiefbaufirma eine etwas günstigere Trassenführung finden.

Sofern die Gemeindevertretung mittelfristig ohnehin diese Maßnahmen umsetzen möchte, so ist es zu empfehlen, die Gelegenheit zu nutzen, wenn die ARGE-Breitband im Ort ist. Zur ARGE gehört auch eine Firma, die Horizontalbohrungen durchführt und mit entsprechendem Spezialgerät vor Ort sein wird. Im Falle eines Beschlusses würden die erforderlichen Genehmigungen und ein konkretes Kostenangebot sowie ggf. ein Vergleichsangebot eingeholt.

Hinsichtlich des Wartungsvertrages mit der Firma Stadt-Land-Licht gelten die Erläuterungen der Vorlage 9/2019 analog.   


Beschluss:

Es wird beschlossen, ein Angebot für eine neue Technik der solar-betriebenen bzw. batterie-betriebenen Leuchten durch das Amt Schlei-Ostsee einzuholen. Im Hinblick auf eine andere alternative Lösungsmöglichkeit, sollen die Tiefbauarbeiten des BZV in der Gemeinde abgewartet werden.   


Ja-Stimmen :11
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 8. Optimierung der innerörtlichen Straßenbeleuchtung und ggf. Ausbau zwischen den Ortslagen Seeholz und Holzdorf
Beschlussvorlage - 9/2019

An die Gemeindevertretung wurde die Anregung herangetragen, über eine Optimierung der innerörtlichen Straßenbeleuchtung und ggf. Ausbau zwischen den Ortslagen Seeholz und Holzdorf zu beraten. Diese Anregung wurde gerade jetzt geäußert, weil der Bau der Infrastruktur für die Breitbandversorgung in der Gemeinde kurz bevor steht und ggf. Synergien genutzt werden können.

Hinsichtlich des Leerrohrnetzes für die Breitbandinfrastruktur wird derzeit gerade die genaue Trassenplanung seitens der Schleswiger Stadtwerke vollendet. Anschließend wird wahrscheinlich Anfang bis Mitte März 2019 ein Einweisungstermin anberaumt. An diesem Einweisungstermin sollten dann neben den Vertretern der Schleswiger Stadtwerke und der ARGE-Breitband (Tiefbauer) auch der Bauausschussvorsitzende und die Bürgermeisterin teilnehmen. Erst zu diesem Termin wird offenbar werden, wo die Trassen für die Leerrohre genau verlaufen. D.h. es wird in Abhängigkeit von der Lage der übrigen Versorger (Strom, Erd- bzw. Flüssiggas, Telefon, Frischwasser) und der Entsorgungsleitungen (Schmutz-, Regen- oder Mischwasser) sowie der Oberflächen festgelegt, ob die Leerrohre links oder rechts der Straße im Gehweg, Radweg oder in der Bankette verlegt werden können oder ob gar in der Fahrbahn der Straße verlegt werden muss. Folglich kann auch erst nach diesem Einweisungstermin festgestellt werden, ob Synergien hinsichtlich der Mitverlegung eines Straßenbeleuchtungskabels genutzt werden können.

Die zur Verfügung gestellten Lagepläne der Straßenbeleuchtung zeigen die einzelnen Standorte der Straßenlaternen. Tatsächlich ist der Abstand einiger Lichtpunkte zueinander etwas zu groß. Dieses fällt insbesondere in Holzdorf und in Seeholz auf. Ferner gibt es zwischen den Ortsteilen keine Straßenbeleuchtung. Herrn Andresen wurde berichtet, dass eine Ergänzung von bis zu 16 Laternen beraten werden soll, dass entspräche eine Erhöhung der Anzahl der Leuchten in der Gemeinde um 1/3 der heute vorhandenen.

Eine Straßenlaterne kostet incl. Aufstellung in Abhängigkeit vom Hersteller und Qualität minimal 1.200 € bis rund 1.500 €. Straßenbeleuchtungskabel (NYY 5x6) kostet bei einer Kabelmitverlegung ohne Grabenverbreiterung rund 7,50 €/lfm (incl. Material) und mit einer ggf. erforderlichen Grabenverbreiterung rund 16 €/lfdm. Straßenpressungen kosten rund 35 - 40 €/lfdm. Horizontalbohrungen kosten einschließlich der Kopflöcher rund 50 - 60 €/lfdm.

Bei 16 zusätzlichen Straßenleuchten und bei angenommenen 1.500 m gemischter Mitverlegung eines neuen Straßenbeleuchtungskabels mit und ohne Grabenverbreiterung ergäbe sich ein Mittelbedarf von insgesamt 40 bis 45 Tsd Euro.

Ob die ARGE-Breitband überhaupt Kapazitäten für eine Mitverlegung von Straßenbeleuchtungskabel im größeren Stil hat, muss zum Einweisungstermin geklärt werden.

Zu bedenken ist ferner, dass die Gemeinde einen Wartungsvertrag für die vorhandenen Leuchtenköpfe mit der Firma Stadt-Land-Licht abgeschlossen hat. Dieser Vertrag läuft noch bis zum 31.07.2024. Sofern man Veränderungen am Bestand vornehmen möchte, sollte / muss der Vertragspartner in Überlegungen eingebunden werden. Zudem kann diese Firma ein fachkundiger, leistungsfähiger und zuverlässiger Anbieter zusätzlicher Straßenleuchten sein.

Aufgrund eines Beschlusses aus 2018 wurde der Haushalt 2019 in der Haushaltsstelle 10.67000.96000 für die Erneuerung von Straßenbeleuchtungskabel mit 20.000 € ausgestattet. Für den Fall, dass die GV auch den Zubau von Straßenlaternen beschließt, müssen dafür entsprechende Mittel im Nachtragshaushalt bereitgestellt werden.  


Beschluss:

Es wird beschlossen, die Bürgermeisterin zusammen mit dem Bauausschussvorsitzenden und Herrn Röhe zu ermächtigen, im Zuge des Einweisungstermins der ARGE-Breitband Art und Umfang der Mitverlegung von neuem Straßenbeleuchtungskabel zu verhandeln. Hinsichtlich dem Zubau von zusätzlichen Straßenleuchten wird folgendes beschlossen: In den Ortsteilen Holzdorf und Seeholz sollen vier oder fünf Leuchten im Zuge des Breitbandausbaus gesetzt werden. Dazu sind drei Angebote vom Amt-Schlei-Ostsee einzuholen.  


Ja-Stimmen :11
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 9. Strategie zur weiteren Sanierung von Gemeindestraßen
Beschlussvorlage - 4/2019

Die IG Bürger für die Gemeinde Holzdorf liefert folgendes Schriftstück:

Antrag zur Erstellung einer Beschlussvorlage zur Erneuerung der Gemeindestraße Holzdorf in Richtung Boholm und Bösby, sowie der Gemeindestraße Kreuzung B203 in Richtung Kratt

Einreicher: Interessengemeinschaft Bürger für die Gemeinde Holzdorf
       Torsten Denker, stellvertr. Bauausschussvorsitzender
Beratungsfolge: Bauausschuss, Gemeindevertretung
Sachlage:
In den Jahren 2013 bis 2018 hat die Interessengemeinschaft Bürger für die Gemeinde Holzdorf kontinuierlich eine Konzeption für die Erneuerung der Gemeindestraßen der Gemeinde Holzdorf erarbeitet und im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten der Gemeinde vorangetrieben. Ein Neubau der Straße Neu-Seeholz konnte realisiert werden.
Im Laufe der Jahre hat sich der bauliche Zustand der Gemeindestraßen, gerade in Bezug auf die oben genannten Verbindungsstraßen stark verschlechtert.
Die Gemeindevertretung unter Führung der Interessengemeinschaft hat den politischen Beschluss gefasst Gemeindestraßen großflächig zu reparieren, bzw. zu erneuern, sofern die Haushaltslage der Gemeinde derartige Maßnahmen zulässt.
Die Interessengemeinschaft beantragt hiermit die Prüfung und Ermittlung der möglichen Planungs- und Baukosten der beiden genannten Straßen, sowie die Prüfung von Zahlung möglicher Fördermittel durch Kreis, Land und Europäische Union.
Abstimmungstext:

Der Bauausschuss wird beauftragt Kostenermittlungen und Ermittlungen zur Förderung der baulichen Erneuerung der oben genannten Straßen durchzuführen.

Herr Andresen von der Verwaltung nimmt dazu wie folgt Stellung:
  1. Straße Holzdorf Richtung Boholm und Bösby:

    Diese Straße hat vor zig Jahren mal eine Klassifizierung als Gemeindeverbindungsstraße erster Klasse (GIK) erhalten, laufende Nummer 8. Diese Klassifizierung hat heute nur noch folgende Bedeutung. Gelder aus dem Finanzausgleichsgesetz, die der Bund nach einem bestimmten Schlüssel jährlich an die Länder verteilt, werden die kommunale Straßenbauförderung betreffend vom Land wiederum nach einem bestimmten Schlüssel an die Kreise verteilt. Die Kreise prüfen und bewilligen dann angemeldete Maßnahmen der Gemeinden. Die Fördermodalitäten sind seit Jahren unverändert: Zuschuss 55 % auf die Nettobaukosten ohne Baunebenkosten, bezuschusst werden nur Außerortsabschnitte. Die hier gegenständliche Straße wurde schon vor Jahren von Herrn Andresen zur Förderung beim Kreis angemeldet und befindet sich seit einigen Jahren in den oberen Rängen der Prioritätenliste und wäre bewilligungsreif. D.h., sofern die Gemeinde eine sogenannte Deckensanierung beschließt, ist die schriftliche Bewilligung eines Zuschusses für 2020 nicht unwahrscheinlich.

    Überschlägige, beispielhafte Kostenbetrachtung:
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    Länge: rund 2.400 m
    Mittlere Breite: 3,75
    2-lagige Bauweise: ca. 130 kg/m² Tragschicht 0/16, 75 kg/m² Deckschicht 0/8 oder 0/5
    Angenommene Kosten: 270.000 €, davon 20.000 € Baunebenkosten
    Angenommener Zuschuss:       115.000 €
    Angenommener Eigenanteil der Gemeinde: 155.000 €
    HINWEIS: Diese Beispielberechnung soll Größenordnungen aufzeigen. Sofern die Gemeinde das Projekt angehen möchte, wird Herr Andresen konkretere Ermittlungen anstellen.
    Sofern die Gemeinde einen Bau im Jahr 2020 anstrebt, sollte der eindeutige Beschluss rechtzeitig bis Frühherbst 2019 vorliegen und dem Kreis mitgeteilt werden.
    Ggf. muss / sollte geprüft werden, ob sich die Straße, so wie sie vor Ort liegt, gänzlich in Gemeindeeigentum befindet.
  2. Straße B203 über Kratt bis Gemeindegrenze zur Gemeinde Thumby
    Diese Straße ist nicht als GIK-Straße klassifiziert. Eine Bezuschussung aus anderen Fördertöpfen hält Herr Andresen für sehr unwahrscheinlich. Mittel aus dem Gemeindeverkehrswegefinanzierungsgesetz (GVFG) oder aus EU-Töpfen bedingen immer eine Kombination mehrerer besonderer Funktion der Straße (Schulbusroute, Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Gewerbe, Tourismusziele, ausgeschilderte überregionale Radroute…). Da diese Straße derart untergeordnet ist, kennt Herr Andresen keinen Förderquelle, die eine Förderung erwarten lässt.
  3. Übrige Gemeindestraßen in Holzdorf

Folgende Straßen haben auch noch die GIK-Klassifizierung:

  • Krieseby – Boholm (GIK7)

  • B203 – Mühlenberg – Söby – Langewohnung – Pommerby (GIK9)

  • Langewohnung – Glasholz (GIK10)

Alle übrigen Straßen der Gemeinde Holzdorf sind von untergeordneter Bedeutung und das Einwerben einer Förderung ist nach heutigen Gesichtspunkten schwierig bis aussichtslos.

Hinsichtlich der beantragten Beratungsfolge regt Herr Andresen für den Fall, dass das Thema "Deckenerneuerung GIK 8" weiter verfolgt werden soll, an, nach der Beratung im Bauausschuss eine Beratung im Finanzausschuss über mögliche Optionen der Finanzierung der größenordnungsmäßig genannten 155.000 € durchzuführen. Erst wenn dort Einigkeit darüber besteht, dass die Kofinanzierung möglich ist, sollte die Gemeindevertretung weitere Planungen für das Projekt beschließen.    

Beschluss:
Es wird beschlossen, das Projekt "Deckenerneuerung GIK 8" in Anbetracht des in Aussicht stehenden Zuschusses für das Jahr 2020 anzugehen. Es soll eine Kostenberechnung für eine Deckenerneuerung erstellt und das Ergebnis in der kommenden Sitzungsrunde vorgelegt werden. Die Eigentumsverhältnisse sollen nach Aktenlage ohne die Hinzuziehung eines Vermessers geprüft werden.    

Ja-Stimmen :11
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 10. Grundsätzliche Handlungsweise im Rahmen der Unterhaltung und Pflege von Straßenbegleitgrün
Beschlussvorlage - 6/2019

Mit Datum vom 30. November 2018 stellte der wählbare Bürger, Herr Sönke Röhe, einen Antrag an den Bauausschuss mit dem folgenden Inhalt:

Vor ca. 15 Jahren wurde durch die CDU an den Straßen der Gemeinde, vorrangig auf Privatflächen, Bäume als Alleen gepflanzt. Diese haben auf mehreren Teilstrecken eine Gesamtlänge von ca. 5000 m Länge. Aufgrund der Angelegenheit zwischen der Gemeinde Holzdorf und Herrn Hilmar Kellinghusen bezüglich der Pflege der im Bereich des Gutes Maasleben, könnten auf die Gemeinde für die Pflege der zuvor beschriebenen Neuanpflanzungen in Zukunft erhebliche Kosten zukommen.

Dieser Antrag soll als Grundlage für eine grundsätzliche Handlungsweise im Rahmen der Unterhaltung und Pflege von Straßenbegleitgrün dienen. Herr Röhe hat im Rahmen einer Ortsbegehung aufgelistet, wo und in welcher Anzahl diese Alleen gepflanzt wurden. Auf Nachfrage des Amtes Schlei-Ostsee bei der Unteren Naturschutzbehörde des Kreises wie eine Allee zu definieren ist, wurde auf die Landesverordnung über gesetzlich geschütze Biotope (Biotopverordnung) des Landes Schleswig-Holstein vom 22. Januar 2009 verwiesen. Diese definiert eine Allee wie folgt:

"Angelegte Pflanzungen, die Straßen oder Wege beidseitig als Baumreihe begleiten. Eine Allee ist auch dann geschützt, wenn die in ihr verlaufende Straße oder der in ihr verlaufende Weg keine Verkehrsfunktion mehr erfüllt oder zurückgebaut worden ist. Die Alleebäume sind üblicherweise gleichartig oder habituell ähnlich, in gleichmäßigen Abständen, regelmäßig oder rhythmisch angeordnet. Als Allee gelten auch lückige, durch Nachpflanzungen ergänzte oder mehrreihig parallel angelegte Baumreihen, sofern die charakteristischen Merkmale einer Allee nach den Sätzen 1 bis 3 erkennbar sind. Mindestläge: 50 m, mindestens 10 Bäume auf jeder Seite".

Alleen stehen nach Bundes- und Naturschutzgesetz unter besonderem Schutz (gesetzlich geschützes Biotop. Die Beseitigung bzw. Beeinträchtigung von Alleen ist verboten. Ab einem Stammumfang von 2 m, in 1 m Höhe gemessen, bei Baumgruppen, Bäumen in Baumreihen oder Alleen sowie bei Pflegemaßnahmen mit > 20 % Kronenreduktion müssen bei der Unteren Naturschutzbehörde des Kreises Rendsburg-Eckernförde bei einer beabsichtigten Fällung oder Kronenpflege beantragt werden.

Nach Prüfung der digitalen Orthophotos ist zu bemerken, dass es sich bei den vorab erwähnten Alleen lediglich an zwei Standorten um Alleen gemäß Definition handeln würde. Alle anderen Standorte weisen einseitige Baumreihen auf, die mit unterschiedlichen Abständen, meist als Ergänzung zu vorhandenem Bestand, gepflanzt wurden. Dabei konnte festgestellt werden, das diese Pflanzungen teils auf gemeindeeigenem Grund und teilweise auf Privatgrundstücken getätigt wurden. Wie dies letztendlich zustande gekommen ist, Pflanzung durch den Gemeindearbeiter, in Absprache mit den Eigentümern oder von ihnen selbst, bzw. durch einen Fachmann ist nicht geklärt. Letztendlich sind die Bäume gemäß Straßen- und Wegegesetz Schleswig-Holstein (StrWG SH) Bestandteil der Straße und obliegen im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht dem Straßenbaulastträger

Es ist jetzt zu beraten, ob die Pflege dieser zuvor genannten und aller weiteren Straßenbegleitbäume in der Gemeinde jeweils im einzelnen Bedarfsfall zu tätigen ist. Die Prüfung eines Rückschnitts oder einer Fällung ist zu klären und im Bedarfsfall zu beantragen (Variante 1). Alternativ wäre die Pflege der Straßenbegleitbäume ab sofort nach einer zweimal im Jahr durchzuführenden Inaugenscheinnahme und anschließender Dokumentation vorzusehen (Variante 2). Hierzu wird auf die Ausführungen des Kommunalen Schadensausgleich (siehe Beschlussvorlage 7/2019) verwiesen.   


Beschluss:
Es wird beschlossen, die weitere Handlungsweise in dieser Angelegenheit wird bis zur endgültigen Klärung der Haftungsfrage zurückgestellt.

Ja-Stimmen :11
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 11. Bezuschussung des Betriebes des kirchlichen Friedhofes in Sieseby
Beschlussvorlage - 5/2019
Die Kirchengemeinde Sieseby stellt mit Schreiben vom 06.12.2018 einen Antrag auf Zahlung eines jährlichen Zuschusses zur Deckung des Defizites für den Betrieb des Friedhofes in Sieseby in Höhe von 4,00 € je Einwohner * 836 Einwohner = 3.344,00 € jährlich.

Außerdem schlägt die Kirchengemeinde die Bildung eines Friedhofkuratoriums vor.

Rechtliche Beurteilung:
Nach § 20 Abs. 1 des Bestattungsgesetzes (BestattG) haben die Gemeinden grundsätzlich sicherzustellen, dass der örtliche Bedarf an Friedhöfen gedeckt ist. Nach § 20 Abs. 2 BestattG können auch anerkannte Religionsgemeinschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts eigene (kirchliche) Friedhöfe betreiben. Soweit nur die Kirche einen Friedhof in der Gemeinde unterhält, ist sie verpflichtet, auch Nichtangehörigen der Konfession die Bestattung zu ermöglichen. In diesen Fällen hat sich die Gemeinde nach § 22 Abs. 2 BestattG an den Kosten des Friedhofs zu beteiligen, die nicht durch Gebühren gedeckt werden können. Da es sich nicht um einen Friedhof in der Gemeinde Holzdorf handelt, ist die Gemeinde auch nicht verpflichtet, sich an den Kosten zu beteiligen. Allerdings bleibt die Gemeinde grundsätzlich für ihre Einwohnerinnen und Einwohner bestattungspflichtig. Auf die entsprechenden Ausführungen von Rechtsanwalt Prof. Dr. Arndt wird hingewiesen.

Die Kirchengemeinden haben die Aufgabe ursprünglich als öffentlich-rechtliche Institution freiwillig übernommen und haben ihren Friedhof als konfessioneller Träger auch im eigenen Interesse errichtet und betrieben. Daher kommt in aller Regel nur ein anteiliger Deckungsbeitrag der Gemeinden in Betracht. Der Gesetzgeber hat jedoch bewusst keine Beteiligungsquote festgelegt. Er geht der nichtamtlichen Begründung zufolge davon aus, dass sich die Beteiligten auf einen gemeindlichen Beitrag verständigen.

Beschluss:
Es wird beschlossen, dass zunächst keine Bezuschussung durch die Gemeinde erfolgen soll, da noch kein Defizit vorliegt. Des Weiteren soll ein Friedhofskuratorium zur Erarbeitung eines Konzeptes für einen kostendeckenden Friedhofsbetrieb gebildet werden.

Ja-Stimmen :11
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 12. Stellungnahme zur Fortschreibung des Landesentwicklungsplanes Schleswig-Holstein
Beschlussvorlage - 3/2019
Der Landesentwicklungsplan (LEP) ist ein Fachplan der Raumordnung, dessen Aufgabe es ist, die unterschiedlichen Funktionen und Nutzungsmöglichkeiten des Raums aufeinander abzustimmen. Es handelt sich um ein zentrales Instrument der Raumordnung. Er legt die räumliche Entwicklung des Landes für die nächsten 15 Jahre fest. Beim LEP handelt es sich um einen Rahmen setzenden Leitplan, zu dessen Aufstellung die Länder gem. § 13 (1) S. 1 Nr. 1 Raumordnungsgesetz (ROG) verpflichtet sind. Das ROG schreibt zudem vor, dass die gesamträumliche Festlegung eines LEP`s in teilräumlichen Regionalplänen konkretisiert werden muss. Das Landesplanungsgesetz (LaplaG) definiert hier seit 2014 drei Planungsräume. Der Kreis Rendsburg-Eckernförde gehört zum Planungsraum II.

Die Landesregierung hat dem ersten Entwurf der Planfortschreibung am 27.11.2018 zugestimmt. Das viermonatige Beteiligungsverfahren läuft vom 18.12.2018 bis einschließlich zum 17.04.2019. Die Unterlagen liegen unter www.bolapla-sh.de einsehbar. Der letzte LEP ist 2010 in Kraft getreten. Bei dem jetzigen Verfahren handelt es sich nicht um eine Neuaufstellung, sondern um eine vorzeitige Fortschreibung, welche aufgrund unterschiedlicher Faktoren (u. a. Entwicklungstrends, Gesetzesänderungen usw.) notwendig geworden ist. Dies bedeutet, dass nicht der gesamte LEP neu verfasst wird, sondern der Aufbau und die Struktur weitestgehend erhalten bleiben und viele Kapitel vor allem aktualisiert werden.

Der LEP gilt insbesondere für die Träger öffentlicher Belange (TÖB´s), zu denen auch die Kommunen gehören. Diese müssen z. B. die Vorgaben des LEP´s im Rahmen ihrer Bauleitplanung berücksichtigen, beziehungsweise beachten, und ihre Bauleitpläne (Flächennutzungspläne und Bebauungspläne) bei Bedarf anpassen (§ 4 ROG). Für Privatpersonen hat der LEP i. d. R. keine unmittelbaren Auswirkungen.

Im LEP wird zwischen Zielen und Grundsätzen unterschieden.
Ziele der Raumordnung sind verbindliche Vorgaben, welche keiner Abwägung mehr zugänglich sind und somit von öffentlicher Stelle, bei allen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu beachten sind. Die Gemeinden sind zudem durch § 1 (4) Baugesetzbuch (BauGB) dazu verpflichtet, im Rahmen ihrer Bauleitplanverfahren die Ziele der Raumordnung zu beachten.
Grundsätze der Raumordnung sind Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- und Ermessensentscheidungen und sie sind durch öffentliche Planungsträger, im Rahmen solcher Entscheidungen, zu berücksichtigen.

Der LEP besteht aus vier Teilen. Hierbei handelt es sich um die Teile A bis D. Der Teil A beschäftigt sich mit Herausforderungen, Chancen und strategischen Handlungsfeldern und ist wiederum in elf Megatrends gegliedert. Teil B beinhaltet die Grundsätze und Ziele der Raumordnung und ist in sechs Hauptkapitel, welche mit zahlreichen Unterkapiteln versehen sind, gegliedert. Der Teil C ist die Hauptkarte, welche im Maßstab 1:300.000 abgebildet wird. Bei dem Teil D handelt es sich um den Umweltbericht.

Zu den wesentlichen Änderung des LEP`s gehören unter anderem, dass mit Bekanntgabe des neuen Entwurfes der aktualisierte wohnbauliche Entwicklungsrahmen bereits Anwendung für die Gemeinden gefunden hat. Der alte Rahmen gilt nicht mehr und die Gemeinden der ländlichen Räume können sich nunmehr 10 %, bezogen auf den Wohnungsbestand zum Stichtag 31.12.2017, entwickeln. Dieser neue Rahmen gilt nun von 2018 bis einschließlich 2030, wobei eine Stichtagsanpassung zum Zeitpunkt des Kabinettsbeschlusses erfolgen wird. Das Entwicklungskontingent ist als Ziel unter Teil B, 3.6.1, 3 Z festgelegt. Die vorzeitige Aktualisierung war aufgrund des Wohnungsneubaubedarfes notwendig geworden. Zudem soll künftig auch eine Möglichkeit geschaffen werden, den Rahmen in bestimmten Ausnahmefällen, geringfügig zu überschreiten (Teil B, 3.6.1, 4 Z).
Bei den festgelegten 10 % handelt es sich um eine Obergrenze, welche nicht zwingend auszuschöpfen ist. Gemeinden mit kleinräumigen Prognosen, in denen sich ein deutlich niedrigerer Bedarf ableiten lässt, sollten diesen Rahmen nicht voll ausschöpfen (Teil B, 3.6.1, B zu 3). Die Ausweisung von Bauland soll in allen Bereichen zeitlich angemessen erfolgen, sprich alle Gemeinden müssen mit ihrem Kontingent von 10 % so wirtschaften, dass dieses bis zum Jahre 2030 ausreichend ist.

Ausgenommen von den 10% sind die Gemeinden, welche gem. Regionalplan eine überörtliche Versorgungsfunktion haben. Auf unser Amtsgebiet bezogen sind dass die Gemeinden Damp, Fleckeby und Rieseby. Der LEP legt als Ziel unter Teil B, Punkt 3.6.1, 2 Z fest, dass diese Gemeinden eine besondere Verantwortung für die Deckung des regionalen Wohnungsbedarfes haben und entsprechend ihrer Funktion ausreichend Wohnraum zu ermöglichen haben. Gem. § 1 (3) S. 1 Baugesetzbuch (BauGB) haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, "sobald" und "soweit" es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Diese Norm beinhaltet eine zeitliche ("sobald") Komponente und eine inhaltliche ("soweit") Komponente, welche die Gemeinden selbst beurteilen und welche gerichtlich nicht nachprüfbar sind. Der LEP schreibt für Gemeinden mit überörtlicher Versorgungsfunktion jedoch als Ziel vor, dass diese sich zu entwickeln haben. Eine Umsetzung ist somit herbeizuführen.

Zudem enthält der LEP zum ersten Mal eine Vorgabe für die Reduzierung der Flächeninanspruchnahme im Land. Ziel ist es möglichst viele Freiflächen zu erhalten. Langfristig sollen gemäß europäischem Flächeneinsparziel keine Landwirtschafts- und Naturflächen zu Lasten von Siedlungs- und Verkehrsflächen verloren gehen. Die Inanspruchnahme neuer Flächen soll landesweit reduziert werden. Bis 2030 soll diese von derzeit 2,7 Hektar auf unter 1,3 Hektar pro Tag abgesenkt werden. Versiegelte Flächen, die nicht mehr genutzt werden, sollen möglichst entsiegelt und in den Flächenkreislauf zurückgeführt werden (Teil B, 3.9, 2 G). Gem. Teil B, 3.6, 1 G sollen Flächen nur im möglichst geringen Umfang ausgewiesen werden. Vorrangig gilt, wie bisher auch, der Grundsatz der Innenentwicklung- vor Außenentwicklung (Teil B, 3.6.1, 6 Z).

Im Bereich des Ressourcenschutzes wurde die Zielsetzung aus dem Landesnaturschutzgesetz übernommen, mindestens 15 % der Landesfläche zum Biotopenverbund zu machen. Vor dem Hintergrund des Klimawandels soll der Binnenhochwasser- und Küstenschutz mehr Berücksichtigung in der Planung finden.

Der Schwerpunktraum für Tourismus und Erholung soll laut dem Entwurf, abweichend von der bisherigen Struktur (Waabs bis Schönhagen), auch auf Barkelsby und Eckernförde ausgedehnt werden.

Im Teil C wurde auf eine Darstellung der nicht mehr nötigen Kategorie der Schwerpunkträume für den Abbau oberflächennaher Rohstoffe verzichtet. Stattdessen werden die Potentialflächen für den Abbau oberflächennaher Rohstoffe in einer Themenkarte in der Begründung des Teils B überblicksartig abgebildet. Im Entwurf des Landschaftsrahmenplanes, welcher bereits in allen Gemeinde beraten wurde, sind die Schwerpunkträume für den Abbau oberflächennaher Rohstoffe weiter berücksichtigt.

Neu ist, bezogen auf die Energie und Rohstoffe, die symbolhafte Darstellung von besonders geeigneten Bereichen für tiefe Geothermie in den Bereichen Eckernförde Nord, hineinreichend bis in das Gemeindegebiet Barkelsby. Betroffen im Amtsbereich Schlei-Ostsee ist die Gemeinde Barkelsby, welche im LEP als besonders geeigneter Bereich für tiefe Geothermie festgelegt worden ist. Mit der Energiewende soll der Atomausstieg bis spätestens 2021 gewährleistet werden. Neben Wind- und Solarenergie ist nun auch erstmal die Geothermie aufgeführt. So sieht der LEP als Grundsatz unter Teil B, 4.5.3, 2G vor, dass die Nutzung von tiefer, hydrothermaler Geothermie als Energiequelle für Wärmenetze entwickelt werden soll. Als besonders geeigneter Bereich erscheint u. a., wie oben bereits erwähnt, Eckernförde Nord. Unter Teil B, 6.5.3, 3 G wird aufgeführt, dass dabei alle Maßnahmen im unterirdischen Raum mit oberirdischen und oberflächennahen Schutzgütern vereinbar sein sollen, insbesondere soll die Ressource Grundwasser nicht beeinträchtigt werden. Geothermische Energie ist die Form von in Wärme gespeicherter Energie unterhalb der Erdoberfläche. Oberflächennahe Geothermie wird in S-H bereits vielfach für private, gewerbliche und öffentliche Immobilien genutzt. Die tiefe Geothermie umfasst hingegen Systeme, bei denen die geothermische Energie über Tiefbohrungen erschlossen wird (unter 400 Meter) und deren Energie direkt genutzt werden kann. Um diese Art von Geothermie geht es im LEP.

Eines der Kernziele des LEP´s ist die "Vernetzung und Kooperation" der Kommunen untereinander. Sie beinhaltet, dass die Gemeinden künftig verstärkt miteinander zusammen arbeiten sollen und die Planung somit nicht an der Gemeindegrenze endet. So wird angedacht, dass künftig sogenannte "funktionale Räume" geschaffen werden, in denen bestimmte Aufgaben (z. B. Gewerbe, Wohnungsmarkt, altengerechtes Wohnen usw.) zusammengefasst werden. (siehe hier Teil B, Nr. 1, S. 28 ff.)

Die Inhalte der Fortschreibung des LEP`s sind sehr weit gehalten und stützen sich z. T. auf sehr globale Aussagen. Die bisherigen Regelungen sind, bis auf die o. g. Erneuerungen und Ergänzungen weitestgehend gleich geblieben. Die kommunalen Spitzenverbände werden zudem eine Stellungnahme abgeben, in der die Interessen der Gemeinden Berücksichtigung finden werden. Zu den komplexen Unterlagen des Umweltberichtes kann keine fachliche Beurteilung seitens der Verwaltung stattfinden. Hierzu werden sich aber die zuständigen Behörden, Verbände und sonstige Fachkundige äußern. Es wird empfohlen auf die Abgabe einer Stellungnahme zum Umweltbericht zu verzichten.
  

Die Frage "ob" und "wie" die Abgabe der Stellungnahme erfolgen soll, wird innerhalb der Gemeindevertretung kontrovers diskutiert. 

Beschluss:
  • Teil A, I 1. Abs. l. S., S. 12
Die Gemeinde begrüßt die Flexibilität des Landesentwicklungsplanes. Sie nimmt die Formulierung aus dem Teil A, I 1. Abs. l. S., S. 12, dass der LEP ein ausreichendes Maß an Flexibilität und Gestaltungsspielraum für die Kommunen beinhaltet, wohlwollend zur Kenntnis. Unter Umständen wird die Gemeinde auf diese Flexibilität zurückkommen müssen.
  • Teil B, 2.1, 2 G
Der im Teil B, 2.1, 2 G aufgeführte Grundsatz wird begrüßt. Hiernach sollen in den Küstenzonen regionale Strategien entwickelt werden, die die erforderlichen Anpassungen an den Klimawandel und die Potentiale der Küstenzonen von Nord- und Ostsee für eine nachhaltige Nutzung aufzeigen, sowie bei den unterschiedlichen Raumnutzungsansprüchen und Entwicklungen frühzeitige Konflikte zwischen Schutzerfordernissen und Nutzungsinteressen vermieden werden, und bestehende Nutzungskonflikte minimiert werden. Die Gemeinde möchte anmerken, dass es von großer Bedeutung für die kleinen Kommunen ist, wer diese Pläne aufstellen soll und auf wessen Kosten dies zu geschehen hat. In vielen Gemeinden stehen finanzielle Mittel hierfür nicht zur Verfügung.
  • Teil B, 6 G i. V. m. B zu 6, S.49 und 51
Hier wird durch den LEP als Grundsatz vorgesehen, dass der ÖPNV in den ländlichen Räumen erhalten bleiben und die Verkehrsanbindung auch unter Nutzung neuer Mobilitätsangebote verbessert werden soll. Generell begrüßt die Gemeinde den Ansatz. Es darf jedoch nicht zur Folge haben, dass das Land sich seiner Verantwortung entzieht. Es sollen gemeindliche Bürgerbusse bzw. ehrenamtliche Fahrmöglichkeiten geschaffen werden, um einen nicht wirtschaftlichen Betrieb in kleinen Gemeinden nicht mehr aufrechterhalten zu müssen. Diesem Grundsatz wird durch die Gemeinde widersprochen und bedarf der Anpassung. Somit ist die Formulierung, dass der ÖPNV durch alternative Angebotsformen ergänzt werden "muss" zu ändern. Hier darf maximal ein "soll" mit aufgeführt werden, besser jedoch ein "kann".
  • Teil B, 2 G, S. 52
Hier wird aufgeführt, dass die Stadt- und Umlandbereiche in ländlichen Räumen als regionale Wirtschafts- Versorgungs- und Siedlungsschwerpunkte in den ländlichen Räumen gestärkt werden und dadurch Entwicklungsimpulse für den gesamten ländlichen Raum geben. Dies wird durch die Gemeinde sehr befürwortet. Im Umkehrschluss würde dies aber auch erfordern, dass das Entwicklungskontingent für diese Gemeinden von 10% nicht ausreichend ist. Eine Anpassung nach oben wäre erforderlich. Durch die Gemeinde wird hier eine Anpassung von 10% auf 15% vorgeschlagen.
  • Zur Karte in Teil B, 3.1.2, S. 64
Es stellt sich die Frage, an was die Abgrenzung des strukturschwachen ländlichen Raumes festgemacht wird. Die Gemeinde schlägt hier vor, die Schlei als Abgrenzung zu wählen.
  • Teil B, 3.5, 1 Z, S. 74 und Teil B, 4.7.1, 4 Z, S. 178
Zu Teil B, 3.5, 1 Z, S. 74 "In den Regionalplänen sind in den Schwerpunkträumen für Tourismus und Erholung (Kap. 4.7.1 Abs. 4) Baugebietsgrenzen festzulegen, sofern keine regionalen Grundzüge (Kap. 6.3.1) dargestellt sind."
und zu Teil B, 4.7.1, 4 Z, S. 178 "In den Regionalplänen sind in den Schwerpunkträumen für Tourismus und Erholung entweder Grenzen für die Siedlungsentwicklung (Baugebietsgrenzen, Kap. 3.5) darzustellen, innerhalb derer sich die bauliche Entwicklung vollziehen darf, oder es sind regionale Grundzüge (Kap. 6.3.1) darzustellen, in denen keine planungsmäßige Siedlungsentwicklung stattfinden darf.
Der Gemeinde fehlt an dieser Stelle eine Erläuterung dazu, wer genau diese Grenzen festlegt. Die Festlegung solcher Baugebietsgrenzen sowie der regionalen Grundzüge darf nicht ohne Zustimmung der betroffenen Gemeinde erfolgen, da hiermit ein Eingriff in die kommunale Planungshoheit erfolgt. Durch diese Art von Festsetzung wird für die Zukunft die bauliche Entwicklung in den betroffenen Gebieten untersagt bzw. auf bestimmte Bereiche beschränkt. Der LEP ist hieraufhin anzupassen.
  • Teil B, 6.3.1, 2 Z, S. 238
"In den Regionalplänen sind in den Schwerpunkträumen für Tourismus und Erholung - soweit keine Baugebietsgrenzen dargestellt werden - zum Schutz des Freiraums gegenüber einer planmäßigen Siedlungsentwicklung regionale Grundzüge darzustellen." Auch in diesem Kapitel wird nochmal klar zum Ausdruck gebracht, dass eine der beiden Alternativen durchzuführen ist. Die Gemeinde wiederspricht diesem Ziel und stellt auf den Eingriff in die kommunale Planungshoheit ab. Das Festlegensolcher Grenzen bzw. Gebiete darf nicht ohne die Zustimmung der Gemeinde erfolgen. Dies ist an den entsprechenden Stellen des LEP´s mit aufzunehmen.
  • Zu Teil B, 3.6, B zu 1, S. 76:
"Damit aus Gründen der Nachhaltigkeit für den Wohnungsbau weniger neue Flächen in Anspruch genommen werden, müssen neben den Innenentwicklungspotentialen auch die Wohnungsbestände stärker bei der Angebotsplanung berücksichtigt werden." Den Gemeinden wird mit der Betrachtung der Berücksichtigung von Innenentwicklungspotentialen bereits eine große Aufgabe übertragen, da diese sich negativ auf das wohnbauliche Entwicklungskontingent niederschlagen und oft nicht zur Verfügung stehen. Nun sollen neben diesen Potentialen auch Wohnungsbestände stärkere Berücksichtigung finden. Dies ist in den meisten Fällen nicht umsetzbar. Zunächst stellt sich die Frage, welche Bestände hiermit gemeint sind. Wird von den bereits vorhandenen Leerständen oder aber von künftig eventuell freiwerdenden Gebäuden gesprochen? Hier hat eine Konkretisierung durch das Land zu erfolgen. Weiterhin weist die Gemeinde daraufhin, dass sie auf solche Gebäude keinen Zugriff hat und sobald Interesse geäußert werden würde, völlig überzogene Preise von den Eigentümern verlangt werden, welche ihr Grundstück mit Bestandimmobile verkaufen. Die Gebäude würden aber im Zuge der Bauleitplanung abgerissen werden müssen. Zu den Kosten des Grundstückserwerbes würden somit Entsorgungs- und Erschließungskosten, Kosten der Bauleitplanung u. a. hinzukommen. Der hier festgelegte Grundsatz in Kapitel 3.6 des LEP´s ist somit faktisch nicht durchsetzbar.
  • Zu Teil B, 3.6, 2 G l. S., S, 75 und B zu 2, letzter Absatz S. 76
Als Bedarfskomponente beim Wohnungsneubau sollen Mobilitäts- und Leerstandsreserven für die Sicherstellung gut funktionierender Wohnungsmärkte berücksichtigt werden. Diese sollen je nach Lage 1 bis 3 % des Wohnungsbestandes betragen. Dies ist in den Bereichen der ländlichen Räumen sowie der Stadt und Umlandbereiche schwer bis gar nicht praktikabel. Eine Realisierung wäre nur in den Bereichen möglich, in denen die Gemeinden selber Wohnungsbau betreiben. Finanzielle Mittel für den Betrieb von Wohnungsbau mit einer zusätzlichen Bereitstellung von Leerstand als "Puffer" stehen nicht zur Verfügung. Der Grundsatz ist somit im ländlichen Bereich aufgrund finanzieller Einschränkungen nicht umsetzbar und diesem wird somit widersprochen.
  • Teil B, 3 Z, S. 77
Hier wird von einem "Hohen Anteil an Ferien- und Freizeitwohnungen" gesprochen. Es ist näher zu konkretisieren, wo die Grenze für einen "hohen" Anteil gezogen wird. Zudem unterscheidet die Baunutzungsverordnung zwischen Ferien- und Wochenendhäusern. Was meint der LEP mit Freizeitwohnen? Dies bedarf ebenfalls einer näheren Konkretisierung.
  • Teil B, 4.6, Karte, S. 166
Die Karte zu den Potentialflächen für den Abbau oberflächennaher Rohstoffe ist ungenau. Hier lässt sich nicht ableiten, wo die Gebiete exakt verlaufen. Es kann sich bei dieser Karte somit nur um eine rein schematische Darstellung handeln. Aus der Karte des Landschaftsrahmenplanes, welche u. a. den LEP konkretisiert, lässt sich entnehmen, dass der Schwerpunktraum in der Gemeinde Gammelby sich reduziert hat und innerhalb der Gemeinde Barkelsby gänzlich weggefallen ist. In den Bereichen, Birkensee Richtung Bültsee, Lundshof und Kochendorf wurde der Schwerpunktraum hingegen ausgedehnt. Neu hinzugekommen ist die Fläche in Rieseby (zwischen Sönderby und Norby). Die Gemeinden nehmen zur Festsetzung der Potentialflächen für den Abbau oberflächennaher Rohstoffe dahingehend Stellung, dass die Gestaltung und Festlegung dieser Flächen zwar wichtig ist, diese aber einer städtebaulichen Entwicklung der Gemeinden nicht entgegenstehen darf. Explizit in der Gemeinde Rieseby ist eine städtebauliche Entwicklung zur Arrondierung in diesen Bereichen vorgesehen. Die Entwicklungsflächen finden bereits Niederschlag im gemeindlichen Landschaftsplan.
  • Zu Teil B, 4.5.4, 3 G, S. 149
Die Gemeinde spricht sich gegen die Schaffung von Energiespeichern im Amtsgebiet Schlei-Ostsee sowie in den Bereichen der Eckernförder Bucht aus. Dem Grundsatz 3 G wird somit widersprochen.
  • Zu Teil B, 4.6, 1 G sowie B zu 1, S. 164 f.
Es wird wohlwollend zur Kenntnis genommen, das Fracking weiterhin ausgeschlossen ist. Die Gemeinden sprechen sich gegen die Aufsuchung von Rohstoffen, wie z. B. Kohlenwasserstoffen, im Erdreich aus, auch wenn die Aufsuchung und Gewinnung aus konventionellen Lagestätten, ohne den beabsichtigten Einsatz von "Fracking"- Technologien erfolgt. Jegliche Formen dieser Maßnahmen stehen den touristischen Zielen in dieser Region entgegen.
  • Zu Teil B, 4.7, 3 G, B zu 3, S. 175 f.
Im Rahmen der touristischen Interessen, kann auf eine küstennahe Bebauung nicht verzichtet werden. Die Hochwasserrisiken sind dann durch die Bauleitplanung zu bewerten und zu berücksichtigen.
  • Zu Teil B, 4.7.1, Anlage 5
Hier ist die Anlage 5 im Bereich der Ostseeküste, um die Gemeinden Barkelsby und Eckernförde zu ergänzen.
  • Zu Teil B, 4.7.3, 1 G, S. 183
Losgelöst von der konkreten Festlegung der Einheiten, sollte hier einzelfallbezogen geprüft werden. Gerade im Hinblick auf die Erweiterungen bereits bestehender Anlagen, muss geprüft werden, ob ein solch kosten- und zeitintensives Verfahren pauschalisiert erforderlich sein muss, oder ob man im Rahmen einer Einzelfallprüfung zu einem anderen Ergebnis kommen könnte. Die Gemeinden fordern somit ein, dass hier zu mindestens die Möglichkeiten eventueller Ausnahmen geschaffen werden.
  • Teil B, 5.7, 4 G, B zu 4 S. 218
Den "ausreichend großen Abstand" haben die Gemeinden ebenfalls bei Einzelgehöften und Siedlungssplittern einzuhalten. Es ist eine Konkretisierung des Begriffes erforderlich und mit in den LEP aufzunehmen. Sofern durch Bauleitplanung die Schutzabstände definiert werden müssen, muss für die Gemeinde, im Falle einer Klage Rechtssicherheit bestehen. Somit ist eine Konkretisierung unabdingbar. Fraglich ist zudem, wie sich die kommunale Bauleitplanung im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens durchsetzen kann.
  • Teil B, 6.1, 2 G, S. 222
Der Begriff Regenwassermanagement wird aufgrund der minimalistischen Auflistung im Kap. 5.7 des LEP´s als nicht zutreffend angesehen. Der vermehrte Umsatz dezentraler Lösungen stellt aus Sicht der Gemeinden kein Management dar.
  • Teil B, 6.2, 1 G, S. 225
Die Ausweitung von derzeit 11 % auf künftig 15 % des landesweiten Biotopenverbundes wird fraglich gesehen. Betrachtet man die öffentliche Diskussion zum Thema Windenergie bei einer Ausweitung auf bis zu 2 % der Landesfläche, ist fraglich wie die Flächen analysiert werden und welche Auswirkungen die Ausweitung des Biotopenverbundes auf sonstige Nutzungen wie z. B. den Tourismus und den Wohnungsbau haben wird.
  • Teil B, 6.2, 6 G, S. 227
Es wird wohlwollend zur Kenntnis genommen, dass Altlasten so zu sanieren sind, dass dauerhaft keine Gefahr für den Einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Das Land S-H muss, insbesondere in den Fällen, in denen eine Zuständigkeit für eine Sanierung nicht kurzfristig geklärt werden kann, in die Pflicht genommen werden.
  • Teil B, 6.3.1, 2 Z, S.238
Für die Festlegung der Regionalen Grünzüge gilt dieselbe Stellungnahme wie zu Teil B, 3.5, 1 Z, S. 74 und Teil B, 4.7.1, 4 Z, S. 178. Hierauf wird verwiesen.
  • Teil B, 6.6.1, 1 Z sowie 2 Z, S. 251
Viele der amtsangehörigen Gemeinden verfügen über umfangreiche bauliche Anlagen sowie touristische Nutzungen im küstennahen Bereich. Diesen muss weiterhin ermöglicht werden, sich im Rahmen des Küstenschutzes städtebauliche zu betätigen.  

Ja-Stimmen :3
Nein-Stimmen :2
Enthaltungen :6

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 13. Erlass der Satzung der Gemeinde Holzdorf über die Benutzung des Gemeinderaumes an der Sporthalle Seeholz
Beschlussvorlage - 2/2019
Auf der Sitzung der Gemeindevertretung vom 24.09.2018 wurde beschlossen (Beschlussvorlage 19/2018) eine Nutzungsänderung des Jugendraumes in einen Gemeinderaum vorzunehmen. Zur Regelung der Benutzung und der Erhebung von Gebühren wurde durch die Verwaltung die Satzung über die Benutzung des Gemeinderaumes an der Sporthalle Seeholz erarbeitet.  

Beschluss:
Die Satzung der Gemeinde Holzdorf über die Benutzung des Gemeinderaumes an der Sporthalle Seeholz wird mit folgenden Änderungen beschlossen:

1.
In § 1 wird der 3. Absatz komplett gestrichen.

2.
In § 10 Abs. 4 1. Satz werden die Worte "auf längere Zeit" durch "mehrtägig" ersetzt. 

Ja-Stimmen :9
Nein-Stimmen :2
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 14. Bekanntgabe und Prüfung der Jahresrechnung 2018, Zustimmung zu der Jahresrechnung 2018 und Genehmigung der über- und außerplanmäßigen Ausgaben
Beschlussvorlage - 11/2019
Gemäß § 94 der Gemeindeordnung ist die Jahresrechnung 2018 der Gemeinde Holzdorf zu prüfen. Die Aufgabe übernimmt der Finanzausschuss. Die Prüfung der Jahresrechnung mit allen Unterlagen besteht in einer stichprobenhaften Prüfung dahingehend, ob
1. der Haushaltsplan eingehalten ist,
2. die einzelnen Rechnungsbeträge sachlich und rechnerisch vorschriftsmäßig begründet und belegt worden sind,
3. bei den Einnahmen und Ausgaben rechtmäßig verfahren worden ist,
4. die Vermögensrechnung einwandfrei geführt worden ist.

Über die Prüfung ist der Gemeindevertretung zu berichten.
Die Gemeindevertretung beschließt über die Jahresrechnung in der vorliegenden Fassung und die Genehmigung der über- und außerplanmäßigen Ausgaben.
Das Jahresabschlussergebnis ergibt sich aus der beigefügten Jahresrechnung 2018.         

Herr Green stellt das Ergebnis der Jahresrechnung vor. Dabei geht er auf einzelne Positionen ein.

Beschluss:
Die Jahresrechnung 2018 der Gemeinde Holzdorf wurde geprüft. Durch Beschluss wird der Jahresrechnung 2018 in der vorliegenden Fassung unverändert zugestimmt und die über- und außerplanmäßigen Ausgaben werden genehmigt.         

Ja-Stimmen :11
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 15. Abstimmung in der weiteren Vorgehensweise Straße Neuseeholz
Frau Leu informiert über das Ergebnis der Verkehrsschau, dass eine Sondergenehmigung für zwei Landwirte zur Nutzung der Straße nicht zulässig ist. Innerhalb der Gemeindevertretung wird das vorliegende Ergebnis sehr kritisch gesehen.

Herr Radeck hält die Verhaltensweise der Verkehrsaufsicht des Kreises gegenüber der Gemeinde für sehr fragwürdig.

Innerhalb der Gemeindevertretung wird die weitere Vorgehenswise in dieser Angelegenheit kontrovers diskutiert.


Beschluss:
Es wird beschlossen, die Entscheidung der Vekehrsschau zunächst zur Kenntnis zunehmen. Die weitere Vorgehensweise in dieser Angelegenheit wird innerhalb der Gemeindevertretung abgestimmt.

Ja-Stimmen :10
Nein-Stimmen :1
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

Vorschlag für als nicht öffentlich zu behandelnde Tagesordnungspunkte

Öffentlich zu behandelnde Tagesordnungspunkte

zu TOP 20. Bekanntgaben
Die Bürgermeisterin informiert die Öffentlichkeit über die im nicht öffentlichen Sitzungsteil gefassten Beschlüsse.


Anke Leu  Christoph Stöcks 
Bürgermeisterin  Protokollführer