§ 16g Abs. 6 Gemeindeordnung verlangt vor der Durchführung eines Bürgerentscheides, dass den Bürgern die Standpunkte und Begründungen der Gemeindevertretung und der Antragsteller des Bürgerentscheides dargelegt werden. Dieses hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass die Bürger die maßgeblichen Argumente in ihre Entscheidung einbeziehen können. Bei der Unterrichtung gilt es, polemische oder suggestive Formulierungen zu vermeiden.
Die Art der Unterrichtung ist den Gemeindeorganen anheimgestellt. Sie kann bspw. durch örtliche Bekanntmachung, durch Postwurfsendung oder durch eine Einwohnerversammlung erfolgen.
Der Darstellungsraum muss für alle Meinungsführer den gleichen Umfang haben.