Amt Schlei-Ostsee
-Der Amtsvorsteher -
Bauen und Umwelt

 

Gemeinde Holzdorf

Beschlussvorlage
18/2014
2. Version
öffentlich


Einreicher Aktenzeichen
  Datum
Jutta Blaase   
 
28.08.2014

Beratungsfolge Sitzung
Bau- und Wegeausschuss  
Gemeindevertretung  

Betreff:
Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 2 "Windpark Holzdorf-"
für das Gebiet zwischen den Gemeindestraßen 'Bösby' und 'Staunerhütten' sowie nördlich der Gemeindstraße 'Grünlund'

Sachverhalt:

In der geplanten Teilfortschreibung des Regionalplanes für den Planungsraum III (Kreisfreie Städte Kiel und Neumünster, Kreise Plön und Rendsburg-Eckernförde) zur Ausweisung von Eignungsgebietes für die Windenergienutzung ist in der Gemeinde Holzdorf ein Eignungsgebiet vorgesehen. Die Eignungsflächen mit einer Größe von ca. 29,4 ha liegen im Norden des Gemeindegebietes an der Grenze zur Gemeinde Thumby.

Mit einer Darstellung der Flächen im gemeindlichen Flächennutzungsplan kann die Gemeinde die Flächennutzung konkretisieren. Daher wurde am 03.12.2012 der Aufstellungsbeschluss für die 1. Änderung des Flächennutzungsplanes durch die Gemeinde beschlossen. Zwischenzeitlich wurde für dieses Verfahren die frühzeitige Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt. Erste Stellungnahmen zu dieser Planung sind eingegangen, u. a. wurde durch die Landesplanung auf den fachgutachterlichen Prüfbedarf wegen des artenschutzrechtlichen Vorbehaltes hingewiesen. In diesem Zusammenhang wurde eine Untersuchung für den Seeadler beauftragt, wie in Beratungsgesprächen im LLUR und MELUR abgesprochen.
Diese Untersuchungsergebnisse liegen inzwischen fast komplett vor und wurden an das LLUR weitergereicht.

Um jedoch konkretere Festsetzungen festzuschreiben, ist die Aufstellung eines Bebauungsplanes erforderlich. In diesem Fall wäre es ein vorhabenbezogener B-Plan.
Unter Berücksichtigung der derzeitigen Diskussionen zum Thema Windkraft im Raum Schwansen wurde durch die Verwaltung empfohlen, diese konkretisierende Bauleitplanung zu betreiben.
Für Projekte, die in der Hand eines Vorhabenträgers liegen, wird das Instrument des B-Planes durch den vorhabenbezogenen B-Plan ergänzt. Dieses Instrument des § 12 BauGB verbindet Elemente eines B-Planes mit einem Erschließungsvertrag und einer vertraglichen Baupflicht (Durchführungsvertrag).
Der von dem Vorhabenträger erarbeitete und mit der Gemeinde abgestimmte Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP) wird Bestandteil des von der Gemeinde beschlossenen vorhabenbezogenen B-Planes.


Abstimmungstext:

1.            Es wird der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 2 "Windpark Holzdorf" der Gemeinde Holzdorf aufgestellt für das Gebiet zwischen den Gemeindestraßen "Bösby" und "Staunerhütten" sowie nördlich der Gemeindestraße "Grünlund". Planungsziel ist die Ausweisung von Flächen für Windkraftanlagen.
2. Die Planungsanzeige ist zu erstatten.
3. Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 BauGB).

4.            Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit mit Erörterung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung nach § 3 Abs. 1 BauGB soll durchgeführt werden.

5.            Die frühzeitige Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und die Aufforderung zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung (§ 4 Abs 1 BauGB) soll schriftlich / in einem Scopingtermin erfolgen.

6.            Mit der Planung und der Verfahrensdurchführung (§ 3 Abs. 1 sowie § 4 Abs. 1 und 2 BauGB) soll das Planungsbüro Springer, 24866 Busdorf, beauftragt werden.

7.            Mit dem Vorhabenträger ist ein Kostenerstattungsvertrag abzuschließen. Unter Berücksichtigung des anhängigen Insolvenzverfahrens des Vorhabenträgers wird die Verwaltung beauftragt, im Kostenerstattungsvertrag die Übernahme der Planungskosten durch eine Bankbürgschaft eines deutschen Kreditinstituts zu sichern.

            Die Kostenübernahmeerklärung muss rechtlich lückenlos abgesichert sein. Fachleute der Verwaltung oder Externe sollen dieses sicher stellen.




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Jutta Blaase
-Verwaltung-

Anlagen:
Geltungsbereichsabgrenzung / Übersichtsplan