Amt Schlei-Ostsee
-Der Amtsvorsteher -
Bauen und Umwelt

 

Gemeinde Holzdorf

Beschlussvorlage
6/2019
2. Version
öffentlich


Einreicher Aktenzeichen
  Datum
Bärbel Schiewer   
 
04.02.2019

Beratungsfolge Sitzung
Bau- und Wegeausschuss  
Gemeindevertretung 12.03.2019 

Betreff:
Grundsätzliche Handlungsweise im Rahmen der Unterhaltung und Pflege von Straßenbegleitgrün

Sachverhalt:

Mit Datum vom 30. November 2018 stellte der wählbare Bürger, Herr Sönke Röhe, einen Antrag an den Bauausschuss mit dem folgenden Inhalt:

Vor ca. 15 Jahren wurde durch die CDU an den Straßen der Gemeinde, vorrangig auf Privatflächen, Bäume als Alleen gepflanzt. Diese haben auf mehreren Teilstrecken eine Gesamtlänge von ca. 5000 m Länge. Aufgrund der Angelegenheit zwischen der Gemeinde Holzdorf und Herrn Hilmar Kellinghusen bezüglich der Pflege der im Bereich des Gutes Maasleben, könnten auf die Gemeinde für die Pflege der zuvor beschriebenen Neuanpflanzungen in Zukunft erhebliche Kosten zukommen.

Dieser Antrag soll als Grundlage für eine grundsätzliche Handlungsweise im Rahmen der Unterhaltung und Pflege von Straßenbegleitgrün dienen. Herr Röhe hat im Rahmen einer Ortsbegehung aufgelistet, wo und in welcher Anzahl diese Alleen gepflanzt wurden. Auf Nachfrage des Amtes Schlei-Ostsee bei der Unteren Naturschutzbehörde des Kreises wie eine Allee zu definieren ist, wurde auf die Landesverordnung über gesetzlich geschütze Biotope (Biotopverordnung) des Landes Schleswig-Holstein vom 22. Januar 2009 verwiesen. Diese definiert eine Allee wie folgt:

"Angelegte Pflanzungen, die Straßen oder Wege beidseitig als Baumreihe begleiten. Eine Allee ist auch dann geschützt, wenn die in ihr verlaufende Straße oder der in ihr verlaufende Weg keine Verkehrsfunktion mehr erfüllt oder zurückgebaut worden ist. Die Alleebäume sind üblicherweise gleichartig oder habituell ähnlich, in gleichmäßigen Abständen, regelmäßig oder rhythmisch angeordnet. Als Allee gelten auch lückige, durch Nachpflanzungen ergänzte oder mehrreihig parallel angelegte Baumreihen, sofern die charakteristischen Merkmale einer Allee nach den Sätzen 1 bis 3 erkennbar sind. Mindestläge: 50 m, mindestens 10 Bäume auf jeder Seite".

Alleen stehen nach Bundes- und Naturschutzgesetz unter besonderem Schutz (gesetzlich geschützes Biotop. Die Beseitigung bzw. Beeinträchtigung von Alleen ist verboten. Ab einem Stammumfang von 2 m, in 1 m Höhe gemessen, bei Baumgruppen, Bäumen in Baumreihen oder Alleen sowie bei Pflegemaßnahmen mit > 20 % Kronenreduktion müssen bei der Unteren Naturschutzbehörde des Kreises Rendsburg-Eckernförde bei einer beabsichtigten Fällung oder Kronenpflege beantragt werden.

Nach Prüfung der digitalen Orthophotos ist zu bemerken, dass es sich bei den vorab erwähnten Alleen lediglich an zwei Standorten um Alleen gemäß Definition handeln würde. Alle anderen Standorte weisen einseitige Baumreihen auf, die mit unterschiedlichen Abständen, meist als Ergänzung zu vorhandenem Bestand, gepflanzt wurden. Dabei konnte festgestellt werden, das diese Pflanzungen teils auf gemeindeeigenem Grund und teilweise auf Privatgrundstücken getätigt wurden. Wie dies letztendlich zustande gekommen ist, Pflanzung durch den Gemeindearbeiter, in Absprache mit den Eigentümern oder von ihnen selbst, bzw. durch einen Fachmann ist nicht geklärt. Letztendlich sind die Bäume gemäß Straßen- und Wegegesetz Schleswig-Holstein (StrWG SH) Bestandteil der Straße und obliegen im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht dem Straßenbaulastträger

Es ist jetzt zu beraten, ob die Pflege dieser zuvor genannten und aller weiteren Straßenbegleitbäume in der Gemeinde jeweils im einzelnen Bedarfsfall zu tätigen ist. Die Prüfung eines Rückschnitts oder einer Fällung ist zu klären und im Bedarfsfall zu beantragen (Variante 1). Alternativ wäre die Pflege der Straßenbegleitbäume ab sofort nach einer zweimal im Jahr durchzuführenden Inaugenscheinnahme und anschließender Dokumentation vorzusehen (Variante 2). Hierzu wird auf die Ausführungen des Kommunalen Schadensausgleich (siehe Beschlussvorlage 7/2019) verwiesen.   


Abstimmungstext:
Es wird beschlossen, die weitere Handlungsweise in dieser Angelegenheit wird bis zur endgültigen Klärung der Haftungsfrage zurückgestellt.


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Bärbel Schiewer
-Verwaltung-

Anlagen:
Lageplan mit Standorten der Baumpflanzungen