N i e d e r s c h r i f t

über die öffentliche Sitzung der Gemeindevertretung der Gemeinde Karby vom 01.10.2014.

Sitzungsort:  im Gasthaus Nüser, Eckernförder Straße 46, 24398 Karby
Beginn der Sitzung:  19.30 Uhr
Ende der Sitzung:  21.05 Uhr

Anwesend sind:
Bürgermeister Klaus-Dieter Möse
Gemeindevertreterin Bettina Boysen
Gemeindevertreter Karlheinz Hauser
Gemeindevertreter Dieter Jacobsen
1. stellv. Bürgermeister Hans-Werner Pohl
Gemeindevertreter Helmut Schulz
Gemeindevertreter Matthias Stelter
Gemeindevertreterin Helga Thurau

Abwesend sind:
2. stellv. Bürgermeister Frank Hertwig (entschuldigt )

Weiterhin sind anwesend:
Verwaltung/Protokollführer Christoph Stöcks

T a g e s o r d n u n g


Öffentlich zu behandelnde Tagesordnungspunkte
1. Eröffnung der Sitzung, Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Ladung, der Anwesenheit und der Beschlussfähigkeit
2. Änderungsanträge zur Tagesordnung
3. Einwohnerfragestunde
4. Anfragen der Gemeindevertreter
5. Änderungsanträge zur Sitzungsniederschrift der letzten Sitzung
6. Bericht des Bürgermeisters
7. Bericht der Ausschussvorsitzenden
8. Wahl eines Mitgliedes in den Finanzausschuss
  Beschlussvorlage - 26/2014
9. Kenntnisnahme und Annahme des Feuerwehrbedarfsplans der Gemeinde Karby
  Beschlussvorlage - 24/2014
10. Innenentwicklungsanalyse der Gemeinde Karby
11. Rückübertragung der Aufgabe "Förderung der Kindertagesstätten in Karby"
  Beschlussvorlage - 20/2014
12. Stellungnahme zu den Erlaubnissen und Bewilligungen zur Aufsuchung bzw. Förderung von Kohlenwasserstoffen
  Beschlussvorlage - 22/2014
13. Sachstandsbericht Verkehrsberuhigung Eckernförder Straße
Vorschlag für als nicht öffentlich zu behandelnde Tagesordnungspunkte
Öffentlich zu behandelnde Tagesordnungspunkte
17. Bekanntgaben

Öffentlich zu behandelnde Tagesordnungspunkte

zu TOP 1. Eröffnung der Sitzung, Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Ladung, der Anwesenheit und der Beschlussfähigkeit

Der Bürgermeister eröffnet die Sitzung, stellt die Ordnungsmäßigkeit der Ladung, die Anwesenheit und die Beschlussfähigkeit fest.


zu TOP 2. Änderungsanträge zur Tagesordnung

Herr Bürgermeister Möse stellt folgende Anträge zur Änderung der Tagesordnung:

1. Der TOP 9 wird von der Tagesordnung genommen, da noch keine definitive
Zusage von dem künftigen Mitglied vorliegt.
2. Den öffentlichen Sitzungsteil um den Punkt "Sachstandsbericht Verkehrs-
beruhigung Eckernförder Straße" als TOP 13 aufzunehmen.
3. Als neuen TOP 14 "Auftragsvergabe" den nicht öffentlichen Sitzungsteil zu
erweitern.

Des Weiteren stellt er den Antrag, die TOP 14, 15 und 16 nicht öffentlich zu beraten.

Weitere Änderungsanträge werden nicht gestellt.

Beschluss:
Es wird beschlossen, den v. g. Anträgen zuzustimmen.


Ja-Stimmen :7
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 3. Einwohnerfragestunde

Herr Lange weist auf den momentanen Schwerlastvekehr ab dem Gasthaus Nüser bis zum Kreisel hin, welcher ein hohes Gefahrenpotenzial darstellt. Hierzu verweist Herr Möse auf den TOP 13, wo dieses Thema behandelt wird. Durch den Schwerlastverkehr wurden auch die Steine in der Eckernförder Straße locker gefahren.

Des Weiteren sieht es Herr Lange als problematisch, dass am Radweg die Hinweisschilder abgebaut wurden, und dieser somit von Fahrradfahrern nicht mehr genutzt werden kann. Lt. Aussage des Ordnungsamtes kann dieser auch weiterhin als Radweg genutzt werden, teilt Herr Möse mit.

Herr Hamann bittet die Gemeinde, bei künftigen Arbeiten an Bürgersteigen zu berücksichtigen, dass diese behindertenfreundlich gestaltet oder evtl. auch Orientierungshilfen eingebaut werden. Herr Möse sagt zu, diese Wünsche künftig bei Planungen einfließen zu lassen.

Es wird weiter auf ein Grundstück im Südhang hingewiesen, wo die Hecke sehr auf den Bürgersteig ragt.


zu TOP 4. Anfragen der Gemeindevertreter

Es werden keine Anfragen gestellt.


zu TOP 5. Änderungsanträge zur Sitzungsniederschrift der letzten Sitzung

Änderungsanträge zur Sitzungsniederschrift der letzten Sitzung werden nicht gestellt.


zu TOP 6. Bericht des Bürgermeisters

Herr Möse berichtet über folgende Punkte:

- Fertigstellung des Spielplatzes
- Straßenflickarbeiten werden im Oktober abgeschlossen
- Entwässerungsausschuss hat Geld zur Errichtung einer neuen Vorflut
für das Baugebiet "Am Hain" bereitgestellt, Arbeiten könnten noch dies
Jahr beginnen
- Straßenschilder in der Eckernförder Straße wurden versetzt
- Fusswege im Südhang wurden aufgrund eines guten Angebots gepflastert
Daher war eine behindertengerechte Gestaltung dort noch nicht möglich
- Ruhebank an der Bushaltestelle wird vom St. Nicolai-Heim ersetzt
- Erschließungsarbeiten Baugebiet "Am Hain" soweit abgeschlossen, Be-
bauung kann beginnen
- Beseitigung der Straßenverschmutzung im Südring wurde vom Bürger-
meister veranlasst
- Die Bereitstellung von Hundekotbeutel wird sehr gut angenommen. Es ist
daher erforderlich, eine zusätzliche Mülltonne aufzustellen
- Gemeinde Kosel kauft das abgängige Feuerwehrfahrzeug
- Reparatur der Straßenbeleuchtung wurde durchgeführt; Kosten 6.000,- €

Es liegt liegt ein Zuschussantrag vom "KIK Netzwerk gegen häusliche Gewalt" sowie ein Forward-Angebot zu einem bestehenden Darlehnsvertrag vor. Beide Angelegenheiten werden zur weiteren Beratung an den Finanzausschuss verwiesen.

Für die Vertretungszeit berichtet Herr Pohl über die Teilnahme an einem Informationsgespräch zu der Hortbetreuung durch die Kirche Karby. Diese wurde bis zum Sommer vom Schulverband mitfinanziert. Diese Beteiligung wurde vom Schulverband gekündigt. Bis zum Ende des Jahres trägt die Kirche die Gesamtkosten. Ab 2015 ist die Finanzierung daher nicht mehr gesichert. Aus der Gemeinde Karby nehmen 4 Kinder an der Betreuung teil. Die Kosten liegen bei 107,- € pro Kind. Die betroffenen Gemeinden werden gebeten, in die Finanzierung einzutreten. Diese Angelegenheit wird ebenfalls an den Finanzausschuss verwiesen.
 


zu TOP 7. Bericht der Ausschussvorsitzenden

Von den Ausschussvorsitzenden erfolgen keine Berichte.


zu TOP 8. Wahl eines Mitgliedes in den Finanzausschuss
Beschlussvorlage - 26/2014

Seit der Mandatsniederlegung von Herrn Thomas Becker ist dieser Sitz im Finanzausschuss nicht besetzt. Frau Bettina Boysen war ursprünglich als Bürgerliches Mitglied im Finanzausschuss. Als Nachrückerin für Herrn Becker ist sie als Gemeindevertreterin in den Ausschuss neu zu wählen, weil sie als Gemeindevertreterin ihren Sitz als Wählbare Bürgerin im Ausschuss verloren hat.  


Beschluss:

Frau Bettina Boysen wird als Gemeindevertreterin zum Mitglied in den Finanzausschuss gewählt.


Ja-Stimmen :6
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :1

Die Angelegenheit wird angenommen.

ab hier anwesend: Frau Helga Thurau

zu TOP 9. Kenntnisnahme und Annahme des Feuerwehrbedarfsplans der Gemeinde Karby
Beschlussvorlage - 24/2014

Die Förderrichtlinien des Feuerwehrwesens nach § 31 Finanzausgleichsgesetz (FAG) vom 01. Januar 2011 sehen vor, dass Fördermittel nur dann gewährt werden, wenn ein Feuerwehrbedarfsplan in Abstimmung mit dem Kreisfeuerwehrverband erstellt wurde. Dadurch soll erreicht werden, dass die Anschaffungsmaßnahme, die eine Gemeinde plant, aus fachlicher Sicht (einsatztaktisch) erforderlich ist. Des Weiteren ist er als Planungsgrundlage der Gemeinde für das Feuerwehrwesen zu sehen und der Entwicklung der Gemeinde anzupassen und entsprechend fortzuschreiben.
 
Die Gemeindewehrführung (Günter Haupt und Jörg Hein) haben im Rahmen ihrer Zuständigkeit einen Feuerwehrbedarfsplan für die Gemeinde Karby erstellt. Er dient der Ermittlung einer Sicherheitsbilanz.
 
Nach dem in Schleswig-Holstein angewandten Merkblatt werden zusätzlich zu den Bemessungswerten als Voraussetzung für die Menschenrettung und Brandbekämpfung bei einem kritischen Wohnungsbrand die Risiken in einer Gemeinde und in den Ausrückbereichen zur Ermittlung notwendiger Feuerwehrfahrzeuge auf Grund von Risikoklassen ermittelt (Sicherheitsbilanz).
 
Somit stellt sich für die Gemeinde Karby folgendes dar:
Das 19 Jahre alte TSF-W -Fahrzeug der FF-Karby-Dörphof hat eine Restnutzungsdauer von einem Jahr und ist im Rahmen der Ersatzbeschaffung und nach Rücksprache mit dem Kreisbrandmeister durch ein Mittleres Löschfahrzeug (MLF Fahrzeug) zu ersetzen. Das 36 Jahre alte LF16-TS kann für den gemeindlichen Brandschutz als Einsatzmittel nicht hinzugerechnet werden, da es für Katastrophenschutzeinsätze des Landes eingeplant ist.

Mit Datum vom 10.07.2014 hat die Gemeindevertretung Karby beschlossen die Amtsverwaltung zu beauftragen einen Zuschussantrag beim Kreis Rendsburg-Eckernförde für ein neues Mittellöschfahrzeug (MLF) zu stellen. Vorbehaltlich der Genehmigung des Kreises wird beschlossen, ein neues Mittellöschfahrzeug (MLF) für die FF-Karby-Dörphof zu beschaffen. Die FF-Karby-Dörphof wird beauftragt, in Zusammenarbeit mit der Amtsverwaltung ein Leistungsverzeichnis zu erstellen. Das MLF ist nach Zugang des Zustimmungsbescheides durch die Amtsverwaltung öffentlich auszuschreiben. Der Bürgermeister wird ermächtigt, die Verpflichtungserklärungen zu unterschreiben.

Bei der Beantragung des Zuschusses für das neue MLF ist der Feuerwehrbedarfsplan zwingend beizufügen.


Beschluss:

Die Gemeindevertretung nimmt den Feuerwehrbedarfsplan zur Kenntnis und stimmt den daraus resultierenden Maßnahmen zu.


Ja-Stimmen :8
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 10. Innenentwicklungsanalyse der Gemeinde Karby

Der vorgelegte Entwurf vom Planer muss noch mal überarbeitet werden. Danach wird er im nächsten Bauausschuss vorgelegt und in der Gemeindevertretung vorgestellt.


zu TOP 11. Rückübertragung der Aufgabe "Förderung der Kindertagesstätten in Karby"
Beschlussvorlage - 20/2014

Die Gemeinden Brodersby, Dörphof, Karby und Winnemark haben die Aufgabe "Förderung der Kindertagesstätten in Karby" derzeit auf das Amt übertragen. Aufgrund der Änderung des § 5 der Amtsordnung, wonach das Amt nur noch 5 Selbstverwaltungsaufgaben der Gemeinden übernehmen darf, wird eine Rückübertragung dieser Aufgabe überlegt. Entsprechende Gespräche wurden mit den Bürgermeistern geführt.

Die Aufgabe beinhaltet "lediglich" die Vertragspartnerschaft zur Kirchengemeinde Karby, die Trägerin der Einrichtung ist. An den diesbezüglichen Verhandlungen sind ohnehin die Bürgermeister der betroffenen Gemeinden beteiligt. Der Mehraufwand bei einer Rückübertragung an die Gemeinden ist unerheblich. Die jeweiligen Gemeinden würden jedoch eine wichtige Selbstverwaltungsaufgabe dazu gewinnen. Als Rechtsnachfolger für das Amt wären die vier Gemeinden "automatisch" Vertragspartner der Kirchengemeinde. So würden sie auch hinsichtlich des Kindergartengrundstücks in der Rosenstraße dem Amt als Erbbauberechtigte folgen. Wesentliche finanzielle Veränderungen wären damit nicht verbunden, da die Rechte und Pflichten, die bereits jetzt mittelbar bei den 4 Gemeinden liegen, 1 : 1 übergehen würden.

Die Aufgabe kann zum 01.01.2015 an die Gemeinden zurückübertragen werden, wenn neben dem Amtsausschuss auch alle betroffenen Gemeindevertretungen zustimmen.


Beschluss:

Die Aufgabe "Förderung der Kindertagesstätten in Karby" wird zum 01.01.2015 auf die Gemeinden Brodersby, Dörphof, Karby und Winnemark übertragen.


Ja-Stimmen :8
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 12. Stellungnahme zu den Erlaubnissen und Bewilligungen zur Aufsuchung bzw. Förderung von Kohlenwasserstoffen
Beschlussvorlage - 22/2014

In Schleswig-Holstein sind für mindestens 20% der Landesfläche Erlaubnisse und Bewilligungen zur Aufsuchung bzw. Förderung von Kohlenwasserstoffen beantragt und teilweise erteilt worden, weitere könnten folgen. Diese bergrechtlichen Genehmigungen erfolgten ohne Beteiligung der betroffenen Kommunen, obwohl die Gemeinden zu den Behörden gehören, zu deren Aufgaben die Wahrnehmung öffentlicher Interessen im Sinne des § 11 Nr. 10 BBergG gehört und denen deshalb gemäß § 15 BBergG vor der Entscheidung über die Verleihung einer Bergbauberechtigung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist (BVerwG, 15.10.1998, 4 B 94/98). Dies gilt insbesondere dann, wenn das Ergebnis der Sachentscheidung dem materiellen Recht nicht entspricht, insbesondere, wenn wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren eigenen Planung entzogen oder gemeindliche Einrichtungen erheblich beeinträchtigt werden (vgl. BverwG, Urteile vom 16.12.1988 - BverwG 4 C 40.86 - BverwGE 81, 95 (BverwG 16.12.1988 - 4 C 40/86), vom 15.12.1989 - BverwG 4 C 36.86 - BverwGE 84, 209 und vom 27.03.1992 - BverwG 7 C 18.91 - BverwGE 90, 96). Hierbei genießt die gemeindliche Planungshoheit den Schutz des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG. Für die Notwendigkeit der Beteiligung der Gemeinden gelten die Vorschriften des VwVfG. § 54 Abs. 2 BBergG regelt speziell eine Beteiligungspflicht der Gemeinden, wenn deren Aufgabenbereich berührt ist. Die Beteiligungsschwelle ist sehr niedrig anzusetzen, und es steht der Bergbehörde nicht zu, eine Bewertung der Betroffenheit der Gemeinden vorzunehmen. Die Gesamtheit der betroffenen Gemeinden eines beantragten Gebiets (es reichen ca. 80% nach geltender Rechtslage), kann sich dabei zu einer Interessengemeinschaft zusammenschließen und muss angehört werden.

Im Kreis Plön erfolgten vom November 2009 bis März 2010 seismische Untersuchungen der Fa. RWE Dea AG, für die ohne Beteiligung der betroffenen Kommunen ein Betriebsplanverfahren erfolgte.

Die Erlaubnisverfahren bzw. die Erteilung der Erlaubnisse haben über § 12 Abs. 2 BBergG eine zumindest indirekte Bindungswirkung für bergrechtliche Bewilligungen. Die Bewilligung darf danach u.a. nur dann versagt werden, wenn die Tatsachen, die die Versagung rechtfertigen, erst nach der Erteilung der Erlaubnis eingetreten ist. Es dürfen somit keine Tatsachen mehr berücksichtigt (oder von den ggf. erst bei der Bewilligung beteiligten Gemeinden vorgebrachten) werden, die in ihren Konturen bei der Entscheidung über die Erlaubnis bereits erkennbar waren oder bei entsprechender Nachforschung hätten erkennbar sein müssen (siehe hierzu Boldt/Weller zu §12 BbergG Rz. 9). Eine erteilte Erlaubnis unterliegt dem Schutz des Art. 14 GG. Deshalb wäre eine Anhörung erst nach Erlaubniserteilung für Einwendungen der Gemeinden in der Regel obsolet.

Die in Schleswig-Holstein erteilten Erlaubnisse und Genehmigungen erfolgten nach derzeitigem Kenntnisstand rechtswidrig. Es widerspricht den Zielen des BBergG, eine Erlaubnis zu erteilen, wenn wesentliche Teile des vom Antragsteller zu vertretenden Arbeitsprogramms nicht zulassungsfähig sind und dadurch die Aufsuchung nicht begonnen, nicht fortgesetzt oder nicht beendet werden kann. Somit bestand ein zwingender Versagensgrund des § 11 Nr. 3 BBergG.

Zu den konträr zum Bergbauvorhaben stehenden öffentlichen Interessen gehören laut BverwG, 15.10.1998, Az.: 4 B 94/98 beispielsweise die Erfordernisse:
- des Naturschutzes und der Landschaftspflege,
- der Raumordnung und
- des Gewässerschutzes. 

Durch die in Schleswig-Holstein geplanten Aufsuchungen und Förderungen von Kohlenwasserstoffen, auch in dem nur durch Fracking erschließbaren Posidonienschiefer und von Sandsteinschichten mit geringer Durchlässigkeit, sind durchgängig erhebliche negative Einwirkungen auf Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu erwarten. Ein sicherer störungsfreier Betrieb derartiger Anlagen ist derzeit nicht möglich, wie die zahlreichen Schadensereignisse im Zusammenhang mit der Kohlenwasserstoffförderung in den USA, aber auch in Deutschland zeigen. Bei Anwendung der Fracking-Technik wäre zudem ein engmaschiges Netz an Bohrstationen nötig, die zu mehreren Anlagen je Quadratkilometer mit jeweils ca. einem Hektar asphaltierter/betonierter Fläche nebst Zufahrten notwendig machen würde. Dies würde einen unzulässigen Eingriff in die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bedeuten und führt zwangsläufig zu einem Versagensgrund.

Für die bei einer Förderung von Kohlenwasserstoffen großen anfallenden Mengen an Formationswasser, das stark radioaktiv ist - Radium-226 u.a. - und große Mengen an Quecksilber sowie Benzol u.a. enthält, gibt es bis heute keine wirtschaftliche Möglichkeit der Wiederaufbereitung. Da eine Verpressung von derart großen Mengen an Formationswasser nicht zugelassen werden darf, wäre von vorne herein ersichtlich, dass eine ordnungsgemäße, wirtschaftliche Förderung nicht möglich ist. Auch das ist ein zwingender Versagensgrund.

Derzeit erfolgt für die gesamte Landesfläche Schleswig-Holsteins ein Raumordnungsverfahren. Vor Abschluss dieses Verfahrens sind bergrechtliche Erlaubnisse und Bewilligungen nicht zulässig, da sie die geplante Raumordnung einschränken können. Für den für die Aufsuchung und Förderung von Kohlenwasserstoffen notwendige Lkw-Verkehr sind insbesondere auch die Kommunen planungsberechtigt, so dass deren Planungshoheit betroffen ist, ohne berücksichtigt worden zu sein.

Bei seismischen Untersuchungen, Fracking und der Gasförderung werden mit hoher Wahrscheinlichkeit Erdbeben erzeugt, die im Norden Niedersachsens bereits die Stärke von 4,5 auf der Richterskala erreicht haben und auch noch in rund 100 km Entfernung Gebäudeschäden verursacht haben. Weder die Wasserversorgungsleitungen, Abwasser- und Regenwasserkanäle, historische Bausubstanz noch die Deichanlagen sind für Erdbeben der Stärke 4,5 auf der Richterskala ausgelegt. Da sich mehrere derartige Bauwerke flächendeckend in kurzer Entfernung zu allen Erlaubnis- und Bewilligungsfeldern Schleswig-Holsteins befinden, stehen in jedem beantragten Feld für die gesamte Fläche überwiegende öffentliche Interessen einer Erlaubnis entgegen.

§ 12 WHG regelt die materiellen Zulassungsvoraussetzungen für die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis. Nach Abs. 1 ist die Erlaubnis zwingend zu versagen, wenn schädliche Gewässer Veränderungen zu erwarten sind. Die Behörde hat in diesem Fall kein Ermessen. Gefordert ist eine vorsichtige Prognose. Wenn nach menschlicher Erfahrung und nach dem Stand der Technik nicht von der Hand zu weisen ist, dass es zu einem Schadenseintritt kommen könnte, muss die wasserrechtliche Erlaubnis versagt werden. Das gilt auch für die unechte Gewässerbenutzung nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 WHG. Für die wasserrechtliche Bewertung von Vorhaben jeglicher Art gilt der Amts Ermittlungsgrundsatz, der eine Behördenbeteiligung nahe legt. Zu den zu beteiligenden Behörden gehören auch die Kommunen, da zumindest die Möglichkeit der Berührung ihrer Planungshoheit gegeben ist. In Schleswig-Holstein beziehen die meisten Kommunen ihr Wasser aus eigenen Wasserwerken, die meist innerhalb oder am Rand der Gemeinden liegen. Hinzu kommen zahlreiche Brunnenanlagen für Privathaushalte, Gewerbe und Landwirtschaft. Hier gilt der wasserrechtliche Besorgnisgrundsatz uneingeschränkt, und zwar nicht nur im wasserrechtlichen Erlaubnisverfahren, sondern auch im bergrechtlichen Betriebsplanzulassungsverfahren.

Die Wasserbehörde muss nach Form und Inhalt uneingeschränkt mit der von der Bergbehörde in Aussicht genommenen Entscheidung einverstanden sein, was voraussetzt, dass ihr die Unterlagen so vollständig vorliegen müssen, dass ihr eine ordnungsgemäße eigene Prüfung möglich ist.

Alle derzeit vorliegenden Gutachten in Deutschland fordern ein Fracking-Moratorium für die kommerzielle Erdöl- und Erdgasgewinnung, bis grundlegende Sicherheitsbedenken ausgeräumt wurden.


Herr Hauser sieht es als notwendig an, die Erholungslandschaft Schwansen und die Umwelt zu schützen. Auch unter Berücksichtigung des Trinkwassers sollte sich die Gemeinde vehement gegen die Förderung von Kohlenwasserstoffen auszusprechen. Herr Möse unsterstützt diese Aussage sowie die solidarische Vorgehensweise alle Gemeinden.


Beschluss:

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Karby lehnt die Erschließung von Erdgas und Erdöl durch Fracking ab.

Die Amtsverwaltung wird gebeten, die Gemeindevertretung Karby rechtzeitig und umfassend über bereits bestehende und weitere Entwicklungen bzgl. möglicher und erteilter Bergbauberechtigungen sowie Genehmigungsverfahren zum Fracking im Amtsgebiet / Gemeindegebiet zu informieren.


Die Landesregierung wird aufgefordert:
  1. Die betroffenen Kommunen und Kreise bereits vor der Erteilung von bergrechtlichen Genehmigungen zu beteiligen.
  2. Die Wasserbehörde anzuweisen, den wasserrechtlichen Besorgnisgrundsatz uneingeschränkt zu beachten. Der Wasserschutz muss höchste Priorität behalten.
  3. Die Möglichkeiten des Abfallrechtes und des Bodenschutzes bei bergrechtlichen Genehmigungen vollumfänglich auszuschöpfen, um Umweltgefährdungen zu vermeiden.
  1. Für entstehende Schäden als Auflage eine Beweislastumkehr vorzusehen. Daher sind vor der Betriebsplangenehmigung alle gefährdeten Gebäude, Trinkwasser-, Abwasser- und Regenwasserleitungen sowie sonstige gefährdete Bauwerke in ihrem derzeitigen Zustand zu dokumentieren. Nach seismischen Ereignissen gilt das gleiche für nicht einsehbare Bauwerke. Die Kosten trägt der Antragsteller/Rechteinhaber.
  1. Bei zukünftigen bergrechtlichen Genehmigungen eine ausreichende Sicherheitsleistung von den Antragstellern zu fordern (§ 56 Abs. 2 BBergG). Als ausreichend wird z.B. eine Bankgarantie oder Versicherung angesehen, die sowohl mögliche Schäden an der Infrastruktur, wegfallende Steuereinnahmen und Gebühren sowie die Wiederherstellung beschädigter Gebäude, Gewässer und Landschaften vollständig ersetzen kann.
  1. Für alle Antragsteller bergrechtlicher Genehmigungsverfahren eine Wirtschaftlichkeitsprüfung durchführen zu lassen und solchen Antragstellern jedwede Genehmigung zu verweigern oder zu entziehen, die weder über ausreichendes Eigenkapital verfügen, um etwaige Schäden beseitigen zu können, noch eine ausreichende Sicherheitsleistung erbracht haben.
  1. Fracking in jeder Form so lange zu verbieten, bis ein wissenschaftlicher und technischer Stand erreicht ist, der Gefahren durch diese Technik sicher ausschließen kann.
  1. Fracking mit "umwelttoxischen Substanzen" nicht zu genehmigen und grundsätzlich zu verbieten, da Langzeitgefahren und Schäden jeglicher Art nicht auszuschließen sind. Bereits erteilte Genehmigungen sind, soweit zulässig, zu widerrufen. Keinesfalls dürfen derartige Genehmigungen verlängert oder erweitert werden.
  1. Antragstellern jedwede Genehmigung zu verweigern oder wieder zu entziehen, die in den letzten drei Jahren für Unfälle bei Tiefenbohrungen, undichte Bohrlöcher, auslaufendes Flow-back oder Formationswasser verantwortlich sind. Hier ist die notwendige Zuverlässigkeit und Fachkunde offensichtlich nicht gegeben (§ 11 Abs. 6 BBergG).
  2. Für jede Bergbautätigkeit in Schleswig-Holstein über den gesamten Zeitraum und eine angemessene Nachbeobachtungszeit eine umfassende, unabhängige, wissenschaftliche Überwachung anzuordnen (§ 66 Abs. 5 BBergG).
  1. Keine Genehmigungen für das Verpressen von Flow-back und Formationswasser in den Untergrund zu erteilen. Bereits erteilte Genehmigungen sind, soweit zulässig, zu widerrufen. Keinesfalls dürfen derartige Genehmigungen verlängert oder erweitert werden.
  1. Die Gemeinde Karby nimmt die Landesregierung für alle Schäden im Zusammenhang mit bergrechtlichen Genehmigungen in Haftung, wenn die Gemeinde nicht im vollen Umfang nach Recht und Gesetz im Vorwege beteiligt wurde oder Genehmigungen unter Verstoß gegen geltendes Recht erteilt wurden.
  1. Die zuständigen Behörden für bergrechtliche Zuständigkeiten rechtlich einwandfrei festzulegen. Nachdem das MELUR auch für Bergrecht zuständig ist, soll das LLUR zuständiges Bergamt werden, um eine Überwachung der Bergbautätigkeiten in Schleswig-Holstein zu ermöglichen. Hierfür ist es entsprechend auszustatten.
  1. Auf Bundesebene darauf hinzuwirken, dass das Wasser- und Bergrecht aufeinander abgestimmt werden und das Bergrecht modernisiert wird.

Der Bürgermeister der Gemeinde Karby wird ermächtigt, diese Interessen der Gemeinde Karby gegenüber der Landesregierung zu vertreten.


Ja-Stimmen :8
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 13. Sachstandsbericht Verkehrsberuhigung Eckernförder Straße

Herr Bürgermeister Möse verweist hierzu auf die beiden Schreiben vom Ordnungsamt an die Verkehrsaufsicht des Kreises zum Schwerlastverkehr in der Eckernförder Straße sowie die mündliche Genehmigung eines Zebrastreifens.
Herr Hauser stellt die einzelnen Probleme durch die hohe Geschwindigkeit der Fahrzeuge und der nicht abgplanten Anhänger, wodurch die Ladung in die Gärten weht, dar.
Herr Pohl berichtet über rechtliche Regelungen aus dem Raum Angeln, wodurch dieses Problem gelöst wurde.
Herr Möse kritisiert die lange Bearbeitungszeit dieser Anträge.
Herr Hauser befürwortet einen runden Tisch mit den Fuhrunternehmen z. B. zur Abstimmung der Fahrstrecke und anderen wichtigen Punkte durchzuführen.

Es wird sich innerhalb der Gemeindevertretung auf folgende Vorgehensweise geeinigt:
1. Herr Pohl holt weitere Informationen zu den Regelungen aus Angeln ein
2. Die einzelnen Firmen, welche für die Transporte verantwortlich sind, bezüglich der
Kritikpunkte anschreiben


Vorschlag für als nicht öffentlich zu behandelnde Tagesordnungspunkte

Öffentlich zu behandelnde Tagesordnungspunkte

zu TOP 17. Bekanntgaben

Da die Öffentlichkeit nicht mehr zugegen ist, kann diese nicht über die im nicht öffentlichen Sitzungsteil gefassten Beschlüsse informiert werden.
Herr Hauser gibt bekannt, dass das Laternelaufen am 25.10.2014, 18:00 Uhr FWGH, stattfindet.



Klaus-Dieter Möse  Christoph Stöcks 
Bürgermeister  Protokollführer