N i e d e r s c h r i f t

über die öffentliche Sitzung der Gemeindevertretung der Gemeinde Karby vom 22.11.2016.

Sitzungsort:  im Feuerwehrgerätehaus, Karby
Beginn der Sitzung:  19.30 Uhr
Ende der Sitzung:  21.15 Uhr

Anwesend sind:
Bürgermeister Klaus-Dieter Möse
Gemeindevertreter Karlheinz Hauser
2. stellv. Bürgermeister Frank Hertwig
Gemeindevertreter Dieter Jacobsen
1. stellv. Bürgermeister Hans-Werner Pohl
Gemeindevertreter Helmut Schulz
Gemeindevertreter Matthias Stelter
Gemeindevertreterin Helga Thurau

Abwesend sind:
Gemeindevertreterin Bettina Boysen (entschuldigt )

Weiterhin sind anwesend:
Verwaltung/Protokollführer Christoph Stöcks

T a g e s o r d n u n g


Öffentlich zu behandelnde Tagesordnungspunkte
1. Eröffnung der Sitzung, Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Ladung, der Anwesenheit und der Beschlussfähigkeit
2. Änderungsanträge zur Tagesordnung
3. Einwohnerfragestunde
4. Anfragen der Gemeindevertreter
5. Änderungsanträge zur Sitzungsniederschrift der letzten Sitzung
6. Bericht des Bürgermeisters
7. Bericht der Ausschussvorsitzenden
8. Wahl eines Mitgliedes in den Ausschuss für Soziales und Kultur
  Beschlussvorlage - 14/2016
9. Besetzung des Wahlvorstandes sowie die Bestimmung des Wahllokals für die Landtagswahl am 07. Mai 2017
  Beschlussvorlage - 21/2016
10. Besetzung des Wahlvorstandes sowie die Bestimmung des Wahllokals für die Bundestagswahl am 17.-/- 24. September 2017
  Beschlussvorlage - 20/2016
11. Antrag auf Anwendung des alten Umsatzsteuerrechtes für Umsätze bis einschließlich 2020 gemäß § 27 Abs. 22 Umsatzsteuergesetz
  Beschlussvorlage - 16/2016
12. Geschäftsordnung für die Gemeindevertretung
  Beschlussvorlage - 15/2016
13. Beteiligung an der Schleswig-Holstein Netz AG
  Beschlussvorlage - 28/2016
14. Linde am Grundstück "Eckernförder Straße 18"
  Beschlussvorlage - 17/2016
15. Beschaffung einer Abgasabsauganlage für das Feuerwehrgerätehaus
  Beschlussvorlage - 22/2016
16. Antrag des Schützenvereins Nordschwansen-Dörphof auf einmalige Bezuschussung einer elektronischen Schießanlage
  Beschlussvorlage - 23/2016
17. Monatlicher finanzieller Zuschuss für Karbyer Eltern zu den Kosten der Kinderbetreuung in den Kindertagesstätten der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Karby in Karby, Pezzettino und Sternschnuppe (Antrag der KWK-Fraktion)
  Beschlussvorlage - 25/2016
18. Kauf einer Geschwindigkeitsanzeigetafel
  Beschlussvorlage - 27/2016
19. 1. Nachtragshaushaltssatzung und 1. Nachtragshaushaltsplan der Gemeinde Karby für das Haushaltsjahr 2016
  Beschlussvorlage - 18/2016
20. Zweckverband "Interkommunales Gewerbegebiet Nordschwansen" -Grundsatzbeschluss
  Beschlussvorlage - 29/2016
21. Vorbereitung auf eine Stellungnahme zum Regionalplan "Wind"
  Beschlussvorlage - 30/2016
22. Erlass Haushaltssatzung 2017
  Beschlussvorlage - 19/2016
Vorschlag für als nicht öffentlich zu behandelnde Tagesordnungspunkte
Öffentlich zu behandelnde Tagesordnungspunkte
25. Bekanntgaben

Öffentlich zu behandelnde Tagesordnungspunkte

zu TOP 1. Eröffnung der Sitzung, Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Ladung, der Anwesenheit und der Beschlussfähigkeit
Der Bürgermeister eröffnet die Sitzung, stellt die Ordnungsmäßigkeit der Ladung, die Anwesenheit und die Beschlussfähigkeit fest.

zu TOP 2. Änderungsanträge zur Tagesordnung
Herr Bürgermeister Möse stellt den Antrag, die Tagesordnung um die neuen TOP 20 "Zweckverband Interkommunales Gewerbegebiet Nordschwansen - Grundsatzbeschluss" und TOP 21 "Vorbereitung auf eine Stellungnahme zum Regionalplan Wind" zu erweitern. Die folgenden TOP wären entsprechend neu zu nummerieren. Gleichzeitig schlägt er vor, die TOP 21 und 22 nicht öffentlichen zu beraten.

Beiden Anträgen wird einstimmig zugestimmt.

zu TOP 3. Einwohnerfragestunde
Es werden keine Fragen gestellt.

zu TOP 4. Anfragen der Gemeindevertreter
Es erfolgen keine Anfragen.

zu TOP 5. Änderungsanträge zur Sitzungsniederschrift der letzten Sitzung
Änderungsanträge zur Sitzungsniederschrift der letzten Sitzung werden nicht gestellt.

zu TOP 6. Bericht des Bürgermeisters
Herr Bürgermeister Möse bericht über folgende Angelegenheiten:

- Am 17.11. Unterzeichnung des Vertrages zwischen dem Breitbandzweckverband und den
Stadtwerken Schleswig
- Schließung der Filiale der Förde Sparkasse in Karby, Geldautomat und
Kontoauszügedrucker sind geblieben
- Kosten der Kinderdisco im August 1.000,- €
- Baumaßnahme K 63 abgeschlossen, Abnahme und Abrechnung noch nicht erfolgt
- Asphaltierungsarbeiten an der Straße "Am Ring" erfolgen witterungsbedingt vermutlich nicht
mehr in diesem Jahr
- Erschließung "Am Ring" fertig
- Straßenlaterne in der Straße „Am Ziegeleiteich“ wurde aufgestellt
- Dr. Reinicke wird in Rente gehen
- Indienststellung des neuen Feuerwehrfahrzeuges
- Flüchtlingsunterkunft vom Amt in Fleckeby gebaut
- Entwässerungsausschuss hat Modernisierung des Klärwerks Revkuhl beschlossen
- Beitritt der Gemeinde Winnemark in den Entwässerungsausschuss geplant 

zu TOP 7. Bericht der Ausschussvorsitzenden
Von den Ausschussvorsitzenden erfolgen keine Berichte, da die TOP der letzten Ausschusssitzungen Gegenstand der heutigen Tagesordnung sind bzw. keine Ausschusssitzung stattgefunden hat. Herr Schulz teilt mit, dass die nächste Sitzung des Ausschusses für Soziales und Kultur am 17.01.2017 sein wird. 

zu TOP 8. Wahl eines Mitgliedes in den Ausschuss für Soziales und Kultur
Beschlussvorlage - 14/2016
Die wählbare Bürgerin Frau Elke Jacobsen ist zum 18.07.2016 als Ausschussmitglied zurückgetreten. Hierdurch bedingt ist ein Mitglied in den Ausschuss für Soziales und Kultur zu wählen.   

Beschluss:
Herr Arno Henkel wird als bürgerliches Mitglied in den Ausschuss für Soziales und Kultur gewählt.   

Ja-Stimmen :8
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 9. Besetzung des Wahlvorstandes sowie die Bestimmung des Wahllokals für die Landtagswahl am 07. Mai 2017
Beschlussvorlage - 21/2016
Für die ordnungsgemäße Durchführung der Landtagswahl am 07. Mai 2017 ist es notwendig, dass die Gemeinde Personen für den Wahlvorstand benennt und das Wahllokal festlegt.
Nach den derzeit gültigen Bestimmungen des Landeswahlgesetzes und der Landeswahlordnung ist für jeden allgemeinen Wahlbezirk ein Wahlvorstand zu bilden, der aus dem Wahlvorsteher als Vorsitzenden seinen Stellvertreter und weiteren Beisitzern besteht. Bei Berufung der Beisitzer sind die Parteien nach Möglichkeit zu berücksichtigen.

Zu den Mitgliedern des Wahlvorstandes sollen möglichst nur Personen berufen werden, die in dem betreffenden Wahlbezirk wahlberechtigt sind.

Ich bitte daher um einen Vorschlag für die Besetzung des Wahlvorstandes in Ihrer Gemeinde sowie die Bestimmung eines Wahllokals für die Landtagswahl am 07. Mai 2017. 

Beschluss:
Für die Landtagswahl am 07. Mai 2017 wird folgendes Wahllokal bestimmt: Gasthaus Nüser


Es werden folgende Personen für den Wahlvorstand zur Landtagswahl am 07. Mai 2017 vorgeschlagen:

Wahlvorsteher:                         Klaus-Dietser Möse

stellv. Wahlvorsteher:             Hans-Werner Pohl

Schriftführer:                        Frank Hertwig

stellv. Schriftführer:                         Bettina Boysen

Beisitzer:                                    Wolfgang Lade

Beisitzer/in:                        Mike Asser

Beisitzer/in:                        Otto Nagel

Beisitzer/in:                        Helga Thurau

Beisitzer/in:                        Karl-Heinz Hauser

Beisitzer/in:                        Dieter Jacobsen

                                         
Reserve:                         _________________________ 

Ja-Stimmen :8
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 10. Besetzung des Wahlvorstandes sowie die Bestimmung des Wahllokals für die Bundestagswahl am 17.-/- 24. September 2017
Beschlussvorlage - 20/2016
Für die ordnungsgemäße Durchführung der Bundestagswahl am 17.-/- 24. September 2017 ist es notwendig, dass die Gemeinde Personen für den Wahlvorstand benennt und das Wahllokal festlegt.
Nach den derzeit gültigen Bestimmungen des Bundeswahlgesetzes und der Bundeswahlordnung ist für jeden allgemeinen Wahlbezirk ein Wahlvorstand zu bilden, der aus dem Wahlvorsteher als Vorsitzenden seinen Stellvertreter und weiteren Beisitzern besteht. Bei Berufung der Beisitzer sind die Parteien nach Möglichkeit zu berücksichtigen.

Zu den Mitgliedern des Wahlvorstandes sollen möglichst nur Personen berufen werden, die in dem betreffenden Wahlbezirk wahlberechtigt sind.

Ich bitte daher um einen Vorschlag für die Besetzung des Wahlvorstandes in Ihrer Gemeinde sowie die Bestimmung eines Wahllokals für die Bundestagswahl 17.-/- 24. September 2017. 

Beschluss:
Für die Bundestagsswahl am 17.-/- 24. September 2017 wird folgendes Wahllokal bestimmt: Gasthaus Nüser

Es werden folgende Personen für den Wahlvorstand zur Bundestagsswahl am 17.-/- 24. September 2017 vorgeschlagen:

Wahlvorsteher:                         Klaus-Dietser Möse

stellv. Wahlvorsteher:                         Hans-Werner Pohl

Schriftführer:                        Frank Hertwig

stellv. Schriftführer:                         Bettina Boysen

Beisitzer:                                    Wolfgang Lade

Beisitzer/in:                        Mike Asser

Beisitzer/in:                        Otto Nagel

Beisitzer/in:                        Helga Thurau

Beisitzer/in:                        Karl-Heinz Hauser

Beisitzer/in:                        Dieter Jacobsen

                                         
Reserve:                         _________________________ 

Ja-Stimmen :8
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 11. Antrag auf Anwendung des alten Umsatzsteuerrechtes für Umsätze bis einschließlich 2020 gemäß § 27 Abs. 22 Umsatzsteuergesetz
Beschlussvorlage - 16/2016
Durch das Steueränderungsgesetz 2015 hat sich die Systematik der Umsatzbesteuerung bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPdöR) umfassend geändert. Gemäß § 2b UStG ist die Unternehmereigenschaft nicht mehr an das Vorliegen eines Betriebs gewerblicher Art gebunden. Betätigen sich jPdöR auf privatrechtlicher Grundlage sind sie nach der neuen Rechtslage unter gewissen Voraussetzungen umsatzsteuerpflichtig.
Die neue Regelung gilt grundsätzlich ab dem 01.01.2017. Auf Antrag an die Finanzverwaltung kann jedoch die bisherige Regelung in einem Übergangszeitraum bis längstens 31.12.2020 weitergenutzt werden. Dieser Antrag ist bis zum 31.12.2016 zu stellen. Die Entscheidung darüber, ob der Antrag gestellt wird, obliegt der Gemeindevertretung.

In der Übergangzeit werden weitere Ausführungsanweisungen des Bundesministerium für Finanzen zur Klärung der Sach- und Rechtslage erwartet. Die Verwaltung wird dann im Einzelfall prüfen, welche weiteren Maßnahmen erforderlich sind.
 

Beschluss:
Die Gemeinde erklärt gemäß § 27 Abs. 22 UStG (Umsatzsteuergesetz) bis zum 31.12.2016 gegenüber der Finanzverwaltung die weitere Anwendung der bisherigen umsatzsteuerlichen Regelungen bis längstens 31.12.2020.
    

Ja-Stimmen :8
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 12. Geschäftsordnung für die Gemeindevertretung
Beschlussvorlage - 15/2016
Nach § 34 der Gemeindeordnung Schleswig-Holstein regelt die Gemeindevertretung ihre inneren Angelegenheit, insbesondere den Ablauf der Sitzungen, durch eine Geschäftsordnung, soweit hierzu keine gesetzlichen Regelungen vorliegen. Die Geschäftsordnung der Gemeinde Karby ist 25 Jahre alt. Hierauf hat auch generell das Rechnungs- und Gemeindeprüfungsamt des Kreises im Rahmen seiner letzen Prüfung hingewiesen. Daher ist eine neue Geschäftsordnung zu beschließen. Die Amtsverwaltung hat hierzu eine Mustergeschäftsordnung erarbeitet.

Beschluss:
Die vorliegende Geschäftsordnung wird beschlossen.

Ja-Stimmen :8
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 13. Beteiligung an der Schleswig-Holstein Netz AG
Beschlussvorlage - 28/2016
Im Rahmen der Abschlüsse der Wegenutzungsverträge im Jahre 2010 wurden den Gemeinden angeboten, sich an der Schleswig-Holstein Netz AG als Netzbetreiber in Form von Aktienerwerb zu beteiligen.
Die Schleswig-Holstein Netz AG hat den Gemeinden, nach Ablauf der Haltefrist für die Aktien von 5 Jahren, ein neues Angebot zum Erwerb für Aktien unterbreitet. Der Preis pro Aktie beläuft sich auf 4.695,24 €.
Die Haltefrist von 5 Jahren käme auch bei einem Aktienkauf in 2017 zum Tragen. Das urprüngliche Angebot würde dann aber nur noch eine Haltefrist von 4 Jahren haben. Aus diesem Grund erhalten die Aktionäre, die im Jahre 2017 Aktien kaufen, ein Sonderkündigungsrecht nach 4 Jahren. Der Aktienerwerb müsste zum 01.04.2016 erfolgen (Angebotsabgabe bis zum 15.03.2017). Weitere Kauftermine, wie in 2016, gibt es in 2017 nicht.
Die Gemeinde Karby könnte 47 Aktien zu einem Preis 220.676,28 € und optional weitere 47 Aktien (Kaufpreis 441.352,56 €) erwerben. Die Mindestabnahme beträgt 22 Aktien für 103.295,28 €. Die Garantiedividende beträgt nach Abzug der Unternehmenssteuer 152,11 € pro Aktie. Von dieser Summe sind noch Kapitalertragssteuer und der Solidaritätszuschlag abzuziehen. Somit verbleibt eine Dividende von 128,03 € je Aktie, welches einer Verzinsung von 2,73 % entsprechen würde.
Die Finanzierung des Aktienerwerbs durch ein Kommunaldarlehen wäre möglich. Bei der Aufnahme eines Kommunaldarlehens in Höhe von 600.000,- € bei der Investitionsbank Schl.-Holst., mit 5 Jahren Tilgungsfreiheit, werden 0,18 % Zinsen berechnet. Die Konditionen basieren auf einer Anfrage vom 15.10.2016.       

Beschluss:
Es wird beschlossen, sich nicht an der Schleswig-Holstein Netz AG zu beteiligen.

Ja-Stimmen :8
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.
nur bei folgendem TOP abwesend: Herr Hans-Werner Pohl

zu TOP 14. Linde am Grundstück "Eckernförder Straße 18"
Beschlussvorlage - 17/2016

graphic

Die Linde am Grundstück "Eckernförder Straße 18" muss in ihrer Gestalt und Größe wohl als ortsbildprägender Baum eingestuft werden. Daher wurde dieser Baum über die vergangenen Jahre auch nie in Frage gestellt. Gleichwohl hat er von Zeit zu Zeit sowohl die Bürgermeister als auch die Verwaltung beschäftigt. Teile der Krone drohten beispielsweise das Dach des Hauses zu beschädigen und die Wurzeln beschädigten die ohnehin sehr schmale Gehwegoberfläche. In 2015 wurde Herr Andresen um eine Beurteilung der Gehwegsituation in Bezug auf die Verkehrssicherheitspflicht gebeten. Ein Sachverständiger wurde im Rahmen der Amtshilfe darum gebeten, einen Vorschlag zu unterbreiten, wie man die Gehwegoberfläche sowohl baumgerecht als auch verkehrssicher sanieren könne. Dieses sei nach seiner Auffassung nicht möglich, da die Wurzeln des Baumes nicht beschädigt oder angeschnitten werden dürfen. Nunmehr kommen die direkten Anlieger "Eckernförder Straße 18" auf die Gemeinde bzw. die Verwaltung zu und erklären, dass der Baum ihnen Sorge bereitet. Im Rahmen der Bauarbeiten am Haus wurde offenbar, dass die Baumwurzeln sich unter das Haus erstrecken und dort Schaden anrichten. Explizit ist dieses bei der Verlegung der neuen Ringdrainage aufgefallen. Ferner könnte der Gasanschluss vom Netzbetreiber nicht planmäßig hergestellt werden, weil eine Vielzahl von Baumwurzeln im Weg waren. Es musste ein viel längerer Weg gewählt werden, welcher auch Mehrkosten verursacht hat. Daher beantragt der Anlieger bei der Gemeinde eine Fällung des Baumes. Einige der gelieferten Fotos werden mit dieser Vorlag zur Verfügung gestellt.
Zwischenzeitlich hat der Bürgermeister einen angebotenen Ortstermin wahrgenommen und erste Ideen des Umgangs entwickelt. Sowohl Anlieger als auch Gemeinde wissen nicht genau, ob der Baum alleinig auf Privatgrund oder Gemeindegrund oder anteilig auf beiden Grundstücken steht. Die Verwaltung hat mit den zur Verfügung stehenden Mitteln aus den digitalen Katasterunterlagen und Orthofotos versucht eine Klärung herbeizuführen. Das Ergebnis ist, dass die Grenze mitten durch den Baum verläuft.
Sofern eine 100 %-ige Klärung gewünscht wird, müsste ein Vermesser beauftragt werden. Statt einer teuren, formellen Grenzfeststellung könnte die Grenze auch vor Ort markiert und der Aufwand über Truppstunden abgerechnet werden. Gängigerweise beläuft sich der Aufwand dafür auf 300- 400 €.

Da es sich um einen ortsbildprägenden Baum handelt, muss eine Fällung bei der Unteren Naturschutzbehörde (UNB) beantragt werden. Ob dieser Antrag Aussicht auf Erfolg hat, ist unklar. Sofern eine Genehmigung erteilt würde, würde üblicherweise eine Ersatzpflanzung mehrerer Bäume, die schon zu einem Hochstamm der Qualität 3xv 16-18 erzogen sind, gefordert.

Herr Andresen hat für die Fällung des Baumes ein Angebot von einer Fachfirma eingeholt. Dieses schließt einschließlich der Fräsung der Wurzeln und Wiederherstellung der Gehwegoberfläche mit rund 4.000 €. Für eine Ersatzpflanzung von beispielsweise 2 Linden der beschriebenen Qualität muss einschließlich Pfahlbock etc. mit Kosten von rund 750 - 1.000 € gerechnet werden.

In der Summe würden sich also Kosten von rund 5.000 € ergeben.

Beschluss:
Es wird beschlossen, die Verwaltung zu beauftragen, einen Fällantrag bei der UNB zu stellen. Sofern eine Fällung genehmigt wird, werden die damit verbundenen Kosten (Fällung, Ersatzpflanzung und Wiederherstellung des Gehweges nach Entfernung des Wurzelwerkes) genehmigt. Eine Vermessung soll nicht durchgeführt werden. Eine Kostenteilung (50 : 50) mit dem Anlieger findet statt. Hierzu muss die schriftliche Zustimmung des Anliegers vor der Stellung des Fällantrages vorliegen.
Aufgrund des § 22 GO waren folgende Mitglieder von der Beratungund Abstimmung ausgeschlossen; sie waren weder bei der Beratung noch bei der Abstimmung anwesend.
Herr Hans-Werner Pohl

Ja-Stimmen :7
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 15. Beschaffung einer Abgasabsauganlage für das Feuerwehrgerätehaus
Beschlussvorlage - 22/2016
Da die Feuerwehrfahrzeuge der freiwilligen Feuerwehr Karby-Dörphof einen Dieselmotor und eine Druckluftbremse haben, müssen die Motoren in der Fahrzeughalle einige Zeit laufen, bevor der notwendige Betriebsdruck der Bremsanlagen aufgebaut ist und die Fahrzeuge aus der Halle fahren können. Damit verbunden ist eine Abgasbelastung in der Fahrzeughalle, die die anwesenden Feuerwehrleute gefährdet.

Die rechtlichen Grundsätze zum Minimierungsgebot für krebserzeugende Stoffe ergeben sich aus § 2 Abs.1 UVV (Grundsätze der Prävention (GUV-VA1) und § 9 " Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen". Laut der Feuerwehrunfallkasse (HFUK Nord) werden die Anforderungen daraus, in den technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS 554) konkretisiert.
Um die Belastung der Feuerwehrleute von krebserregenden Stoffen so gering wie möglich zu halten, empfiehlt die HFUK Nord dringend die Nachrüstung von Abgasabsauganlagen.

Eine explizite Vorschrift für das Vorhandensein solcher Anlagen für Fahrzeughallen in Feuerwehr-Häusern oder Wachen gibt es nicht. "Nach Paragraph 9 der Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (GefStoffV) in Verbindung mit der Technischen Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 554 müssen Dieselmotoremissionen in Arbeitsbereichen aber, bei Auftreten von gefährlichen Mengen, abgesaugt werden"

Dieselmotoremissionen (DME) sind nachweislich krebserzeugend. Bereits seit 1989 sind DME deshalb in der Gefahrstoffverordnung aufgeführt – und zwar ohne Mengenbeschränkung, das heißt, selbst kleinste Mengen können die Gesundheit schädigen.

Unter den Begriff Arbeitsbereiche fallen nach allgemeiner Auffassung auch Feuerwehr-Fahrzeughallen. Insofern besteht im Prinzip doch die rechtliche Verpflichtung für die Kommunen, die Feuerwehr-Gebäude mit Abgasabsauganlagen auszustatten.

In einem Info-Blatt der Feuerwehrunfallkasse heißt es: Besonders problematisch wird es, wenn den Aktiven keine separaten Umkleideräume im Feuerwehr-Haus zur Verfügung stehen und die Spinde in der Fahrzeughalle aufgestellt sind. Die an den Rußpartikeln haftenden PNA sind definitiv krebserzeugend. Mit den Dieselabgasen können sie in die Einsatz-und die Privatkleidung eindringen. Über die Haut nehmen die Feuerwehrleute die Stoffe auf. "Gefährliche Mengen von Dieselmotoremissionen sind in der Regel dann anzunehmen, wenn mehr als ein großes Fahrzeug mit Dieselmotor in einem Feuerwehrhaus untergestellt wird".


Grundsätzlich gibt es 2 Möglichkeiten der Abgasabsaugung:
  1. Absauganlage mit einem an einer Laufschiene mitfahrenden Schlauch
  2. Absauganlage mit einem statischen Schlauchständer

Die Variante 2 ist wesentlich günstiger, hat aber den Nachteil, dass die Abgase beim Aus- und Einfahren des Fahrzeugs weiter in die Garage geblasen werden.

Bei der Variante 1 gleitet der Schlauch an einer Schiene an der Decke mit bis zum Garagentor und löst sich dort vom Auspuffrohr des Fahrzeugs. Beim Einfahren des Fahrzeugs kann der Absaugschlauch schon vor dem Tor wieder an das Auspuffrohr angekuppelt werden.


Zur Möglichkeit 1:
  • Angebot der Firma ecovent:
    Es liegt ein telefonisches Angebot der Fa. ecovent vor. Das angebotene System sieht eine Absauganlage für zwei Fahrzeuge mit einem mitfahrenden Schlauch und einer automatischen Steuerung vor. Der Absaugschlauch wird mittels einer Druckluftmanschette quasi luftdicht am Auspuff des Fahrzeugs befestigt. Beim Ausfahren des Fahrzeugs wird der Druck automatisch aus der Manschette abgelassen, so dass der Absaugschlauch vom Auspuff abfällt. Die Steuerung arbeitet über Drucksensoren, die den Gegendruck aus den Abgasen aufnehmen und über eine elektrische Schaltung den Ventilatormotor in Betrieb setzen. Ein Nachlaufrelais lässt den Ventilator nach einer definierten Zeit wieder ausgehen.
    Die Kosten belaufen sich auf brutto rund 7.500,00 € zzgl. erforderlicher Maurer-, Stemm- und Dachdeckerarbeiten sowie Elektroarbeiten für die Stromzuführung vom Sicherungskasten.
  • Weitere Kostenangebote liegen zur Zeit noch nicht vor


Da es sich bei dem Fahrzeug LF 16-TS um ein Katastrophenschutz-Fahrzeug handelt, wurde am 25.10.2016 eine Anfrage auf Kostenbeteiligung an den Kreis RD-ECK gestellt. Eine Antwort lag bis zur Erstellung dieser Vorlage noch nicht vor.
Herr Hertwig berichtet über die Situation in der Fahrzeughalle des FWGH und der dortigen Notwendigkeit einer Abgasabsauganlage.

Beschluss:
Es wird beschlossen, eine Abgasabsauganlage im FWGH einzubauen. 

Ja-Stimmen :8
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 16. Antrag des Schützenvereins Nordschwansen-Dörphof auf einmalige Bezuschussung einer elektronischen Schießanlage
Beschlussvorlage - 23/2016
Der Schützenverein Nordschwansen-Dörphof plant für das Jahr 2017 die Anschaffung einer elektronischen Trefferanzeige und Trefferauswertung für 6 Luftgewehr- und Luftpistolenstände auf der Schießanlage im Schützenheim in Karby.

Mit der Anlage kann der Verein weiterhin wettkampforientiert auf Kreisebene aktiv teilnehmen. Auch für die Jugendarbeit wäre dieser Schritt eine deutliche Bereicherung. Für das zukunftsorientierte Projekt benötigt der Schützenverein finanzielle Hilfe.

Bereits Anfang des Jahres hat der Schützenverein einen Antrag gestellt. Nunmehr wurde ein Finanzierungsplan vorgelegt.

Dieser liegt nun vor und wird mit dem Antrag der Vorlage beigefügt.


Beschluss:

Es wird beschlossen, dem Schützenverein Nordschwansen-Dörphof für eine elektronische Trefferauswertung einen einmaligen Zuschuss in Höhe von 2.000,- € zu gewähren.


Ja-Stimmen :8
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 17. Monatlicher finanzieller Zuschuss für Karbyer Eltern zu den Kosten der Kinderbetreuung in den Kindertagesstätten der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Karby in Karby, Pezzettino und Sternschnuppe (Antrag der KWK-Fraktion)
Beschlussvorlage - 25/2016
Die Kommunale Wählergemeinschaft Karby (KWK) beantragt für jedes Karbyer Kindergartenkind einen monatlichen Zuschuss in Höhe von 50 €.
Begründet wird der Antrag durch die KWK mit einer unverhältnismäßigen Erhöhung der Gebühren und einer moderaten Entlastung der Eltern. Der Kirchengemeinderat hat eine neue Gebührensatzung beschlossen und die Gebühren erhöht. Die Zahlung soll zunächst auf das Hauhaltsjahr 2017 befristet werden. Der Antrag beinhaltet die Kinder ab dem 3. Lebensjahr sowie die Kinder unter dem 3. Lebensjahr (Krippenkinder) und die Hortkinder.

Der Antrag der KWK ist der Vorlage beigefügt.

Die Verwaltung hat die Belastung der Gemeinde Karby mit ca. 20.000 € errechnet.

Die Einführung eines solchen Zuschusses durch die Gemeinde wäre rechtswidrig. So ist das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden im gesamtstaatlichen Gefüge beschränkt auf die in Art. 28 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes genannten "Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft". Nur soweit es sich um eine dieser Zuordnung unterfallenden Aufgabe handelt, erwächst den Gemeinden die Befugnis, sich einer solchen Angelegenheit, die nicht durch Gesetz bereits anderen Trägern öffentlicher Verwaltung überantwortet ist, anzunehmen, soweit nicht Gesetze eine gesonderte Aufgabenzuweisung vornehmen.

Eine gesetzliche Aufgabenzuweisung "Zuschuss an Kindergartenkinder" liegt nicht vor, so dass die Gemeinde sich dieser Aufgabe nur annehmen dürfte, wenn es sich um eine Angelegenheit der örtlichen Gemeinschaft handeln würde. Dies sind grundsätzlich diejenigen Bedürfnisse und Interessen, die in der örtlichen Gemeinschaft (also im Gemeindegebiet) wurzeln.

Die Antragsteller verfolgen den Zweck, die wirtschaftlichen Belastungen der Eltern von Kindern, die die evangelische Kindertagesstätte in Karby besuchen, aus Steurmitteln der Gemeinde zu mindern. Diese Beihilfe stellt sich als Maßnahme des allgemeinen Familienlastenausgleichs dar (der eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe ohne spezifische Ortsbezogenheit ist) die vom Staat wahrgenommen wird. Entsprechende Regelungen finden sich bspw. im Grundgesetz und im Sozialgesetzbuch. Danach sind Bund und Länder in konkurrierender Gesetzgebung für den Familienlastenausgleich zuständig und es handelt sich folglich nicht um eine Angelegenheit der örtlichen Gemeinschaft.

Der Finanzausschuss hat daher (unter Vorbehalt der Prüfung durch die Amtsverwaltung bis zur Sitzung der Gemeindevertretung) empfohlen, einen freiwilligen Zuschuss in Höhe von 50,00 € pro Kind und Monat für die Hortbetreuung der Grundschüler aus der Gemeinde Karby an die Kirchengemeinde Karby zu zahlen.
Diese Zahlungen an die Kirchengemeinde würden im Gesamthaushalt der Kindertagesstätte "untergehen" und im Ergebnis die Defizitzahlungen der Gemeinden Brodersby, Dörphof, Karby und Winnemark insgesamt reduzieren, so dass sich keine Sinnhaftigkeit ergeben würde. Eine Zweckbindung des Geldes an eine Reduzierung des jeweiligen Hortbeitrages Karbyer Eltern durch die Kirchengemeinde wäre entsprechend vorstehender Ausführungen wiederum nicht zulässig.

Beschluss:
Es wird beschlossen, keinen Zuschuss zu zahlen.

Ja-Stimmen :5
Nein-Stimmen :1
Enthaltungen :2

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 18. Kauf einer Geschwindigkeitsanzeigetafel
Beschlussvorlage - 27/2016
Im Rahmen der Geschwindigkeitsreduzierung im Straßenverkehr ist es geplant, eine Geschwindigkeitsanzeigetafel zu kaufen. In verschiedenen Gemeinden im Amtsbereich sind die Geschwindigkeitsanzeigetafeln der Firma WAVETEC im Einsatz.

Die Anzeigetafeln können fest montiert werden ( z.B. an einer Straßenlaterne mit Stromversorgung über die Straßenbeleuchtung) oder mit Wechselhaltern an verschiedenen Standorten aufgehängt werden (mit Stromversorgung über Straßenlampen oder Solarmodulen).

Das Komplettpaket mit Solarbetrieb und Pufferakku kostet incl. Mwst. 2.378,81 €

Das Komplettpaket für Straßenlampenbetrieb und Akku kostet incl. Mwst. 2.318,12 €

 

Beschluss:
Es wird beschlossen, eine Geschwindigkeitsanzeigetafel anzuschaffen. Einzelheiten (Definition des Gerätes) sollen später geklärt werden. In den Haushalt 2017 werden hierfür 2.500 € eingestellt.  

Ja-Stimmen :8
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 19. 1. Nachtragshaushaltssatzung und 1. Nachtragshaushaltsplan der Gemeinde Karby für das Haushaltsjahr 2016
Beschlussvorlage - 18/2016
Gemäß § 80 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein kann die Gemeinde die Haushaltssatzung durch Nachtragssatzung ändern.
Die Gemeinde hat unverzüglich eine Nachtragssatzung zu erlassen, wenn u.a. bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Ausgaben bei einzelnen Haushaltsstellen in einem Verhältnis zu den gesamten Ausgaben erheblichen Umfang geleistet werden sollen, oder Ausgaben für bisher nicht veranschlagte Baumaßnahmen oder Investitionsförderungsmaßnahmen geleistet werden sollen.
Die Nachtragshaushaltssatzung ändert, ergänzt oder berichtigt die Haushaltssatzung und auch den Haushaltsplan.
Durch Veränderungen bei einigen Haushaltsstellen ist eine Nachtragshaushaltssatzung 2016 und ein Nachtragshaushaltsplan 2016 in der Gemeinde unumgänglich.

Nähere Informationen ergeben sich aus dem Entwurf der 1. Nachtragshaushaltssatzung und dem 1. Nachtragshaushaltsplan.  


Beschluss:

Der 1. Nachtragshaushaltsplan 2016 und die 1. Nachtragshaushaltssatzung 2016 werden beschlossen.  


Ja-Stimmen :8
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 20. Zweckverband "Interkommunales Gewerbegebiet Nordschwansen" -Grundsatzbeschluss
Beschlussvorlage - 29/2016
Regionale Erweiterungsflächen für vorhandene Gewerbebetriebe beziehungsweise Entwicklungsflächen für neue Betriebe wurden bisher im Gewerbegebiet Sandbek in Kappeln vorgehalten. Durch eine in den vergangenen Jahren kontinuierlich steigende Nachfrage nach Gewerbeflächen sind so gut wie alle Flächen verkauft. Ab 2017 kann der regionale Bedarf nach Gewerbeflächen nicht mehr gedeckt werden.

Deshalb streben die Städte Arnis und Kappeln und die Gemeinden Dörphof, Grödersby, Karby, Oersberg, Rabel, Rabenkirchen-Faulück, Stoltebüll, Thumby und Winnemark eine interkommunale Zusammenarbeit zur Ausweisung, Erschließung und zum Verkauf von Gewerbeflächen des interkommunalen Gewerbegebietes Nordschwansen an. Ziel ist es, die regionale Wirtschaftskraft und den eigenen Standortfaktor durch die Bereitstellung von Gewerbeflächen zu stärken. Hierfür soll ein Zweckverband gegründet werden.

Die Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter der beteiligten Kommunen wurden im Rahmen von Informationsveranstaltungen über das geplante interkommunale Gewerbegebiet informiert.

Das Gewerbegebiet soll in 2 Bauabschnetten erschlossen werden. Die Schätzkosten des ersten Bauabschnettes belaufen sich auf 5.249.096,29 €. Für das Projekt wurden Fördermittel in Aussicht gestellt. Neben den Fördermitteln wird das Projekt kreditfinanziert, Zinslasten und Tilgungsraten sollen durch die erwarteten Grundstücksverkäufe bedient werden. Die Fördermittel sind mit der Auflage verbunden, dass 10% der förderfähigen Kosten nicht durch Grundstücksverkäufe refinanziert werden dürfen. Diese 10% sollen von den Mitgliedsgemeinden (241.211,22 € für den ersten Bauabschnitt) als Stammeinlage erbracht werden.

Der Anteil jeder Mitgliedsgemeinde berechnet sich nach einer in der Verbandssatzung festgelegten prozentualen Quote. Dieser Quotenschlüssel wurde im Rahmen der Vorplanung durch die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der beteiligten Kommunen festgelegt.

Die Gemeinde Karby soll einen Anteil an der Stammeinlage in Höhe von 5%, dies entspricht 12.060,56 € für den ersten Bauabschnitt, tragen.

Rechtlich ist es erforderlich, dass die Beschlüsse in zwei Stufen gefasst werden. Im Rahmen dieses Beschlusses soll die verbindliche Bereitschaft erklärt werden, Mitglied des noch zu gründenden Zweckverbandes zu werden. Zusätzlich sollen die Mittel für den ersten Bauabschnitt zur Verfügung gestellt werden. Die Entwürfe des für die Verbandsgründung erforderlichen öffentlich-rechtlichen Vertrages sowie der Verbandssatzung sind als Anlage beigefügt, aber noch nicht Bestandteil des Beschlusses. Erst wenn sämtliche Mitgliedsgemeinden ihre Bereitschaft, Mitglied im Zweckverband zu werden, erklärt haben, werden in einem zweiten Schritt (und mit gesonderten Beschlussvorlagen) Vertrag und Satzung abschließend beschlossen.
Herr Hauser sieht in dem Beitritt zum Zweckverband eine gute Sache, um gemeinsam in die Wirtschaft der Region zu investieren.  

Beschluss:
Die Gemeinde Karby beschließt, Mitglied im noch zu gründenden Zweckverband "Interkommunales Gewerbegebiet Nordschwansen" zu werden. Gegen den Anteil der Gemeinde Karby an der zu erbringenden Stammeinlage gemäß dem als Anlage beigefügten Verteilungsschlüssel bestehen keine Bedenken. Die erforderlichen Mittel in Höhe von 12.060,56 € werdem im Haushalt 2017 zur Verfügung gestellt.

Ja-Stimmen :8
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 21. Vorbereitung auf eine Stellungnahme zum Regionalplan "Wind"
Beschlussvorlage - 30/2016
Die Landesregierung wird den Entwurf für den Teilregionalplan "Wind" am 06.12.2016 beschließen und sodann unverzüglich bekannt geben. Eine offizielle Verfahrensbeteiligung wird von Januar bis April erwartet. Die Landesplanung hat die entsprechenden Entwürfe zwischenzeitlich erstellt. Neu soll sein, dass die stärksten Flächenerhöhungen in Schleswig-Holstein im Kreis Rendsburg-Eckernförde stattfinden sollen, wovon vermutlich auch das Amtsgebiet Schlei-Ostsee betroffen sein wird.

Nunmehr geht es darum, eine tendenzielle Einschätzung der Situation aus gemeindlicher Sicht abzugeben, damit der Bürgermeister und die Amtsverwaltung in die Lage versetzt werden, (ggf. mit externer fachlicher Unterstützung) die im offiziellen Verfahren erforderliche Stellungnahme im Sinne der Gemeinde vorzubereiten. Soweit benachbarte Gemeinden zur gleichen Einschätzung für ein übergreifendes Gebiet kommen, kann eine dieses Gebiet betreffende gemeinsame Stellungnahme erarbeitet werden.

Beschluss:
  1. Die Gemeindevertretung hält die Ausweisung von Windeignungsflächen im Gemeindegebiet tendenziell für nicht geboten.
  2. Soweit weitere Gemeinden der Region Schlei-Ostsee einen gleichlautenden Beschluss fassen, soll gemeinsam eine Stellungnahme erarbeitet werden, soweit dieses argumentativ gebietsübergreifend sinnhaft erscheint.
  3. Die Amtsverwaltung wird beauftragt, in Abstimmung mit den Bürgermeistern derjenigen Gemeinden die eine gemeinsame Stellungnahme vorbereiten lassen wollen, bei Bedarf externe fachliche Unterstützung einzuholen.

Ja-Stimmen :8
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 22. Erlass Haushaltssatzung 2017
Beschlussvorlage - 19/2016
Gemäß § 77 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein hat die Gemeinde für jedes Haushaltsjahr eine Haushaltssatzung zu erlassen. Ein wesentlicher Bestandteil der Haushaltssatzung ist der Haushaltsplan. Dieser dient der Feststellung und Deckung des Finanzbedarfs, der zur Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde im Bewilligungszeitraum voraussichtlich notwendig ist. Er ist die Grundlage für die Haushalts- und Wirtschaftsführung; er ermächtigt die Verwaltung, Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen. Er verpflichtet aber auch die Verwaltung, die Einnahmen rechtzeitig und vollständig einzuziehen.

Der Entwurf des Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2017 wurde erarbeitet und ist in der Gemeindevertretung zu beraten und beschließen.  

Herr Pohl erläutert die Eckpunkte des Haushalts 2017 sowie den Schulden- und Rücklagenstand mit der geplanten Kreditaufnahme. Ob diese überhaupt erfolgen muss, steht noch nicht fest. Dies ist Abhängig vom Jahresabschluss 2016 und dem Verlauf des Haushaltsjahres 2017.   
Herr Hauser bemängelt den geringen Rücklagenstand gem. der Haushaltsplanung. Seit Jahren ist dieser erstmals wieder unter 100.000,- €. Es ist fraglich, ob die Rücklage überhaupt wieder anwächst. Daher plädiert er für den Verkauf des Baugrundstücks im Südhang.

Beschluss:
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2017, die nachfolgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2017, das Investitionsprogramm für die Jahre 2018 bis 2020 werden beschlossen.

§ 1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2017 wird

1. im Verwaltungshaushalt
in der Einnahme auf                                                                                                                      629.000,00 EUR
in der Ausgabe auf                                                                                                                      629.000,00 EUR

und

2. im Vermögenshaushalt
in der Einnahme auf                                                                                                                      78.700,00 EUR
in der Ausgabe auf                                                                                                                      78.700,00 EUR

festgesetzt.

§ 2

Es werden festgesetzt:
1. Der Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen
und Investitionsförderungsmaßnahmen auf                                                                                                                      70.000,00 EUR
2. Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen auf                                                                                                                      0,00 EUR
3. der Höchstbetrag der Kassenkredite auf                                                                                                                      0,00 EUR
4. die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen auf                                                                                                                      1,0 Stellen

§ 3

Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:

1. Grundsteuer
a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A)                                                                                                                                          330%
b) für die Grundstücke (Grundsteuer B)                                                                                                                                          330%
2. Gewerbesteuer                                                                                                                                         350%

§ 4

Der Höchstbetrag für unerhebliche über- und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen, für deren Leistung oder Eingehung die Bürgermeisterin ihre oder der Bürgermeister seine Zustimmung nach § 82 Abs. 1 oder § 84 Abs. 1 Gemeindeordnung erteilen kann, beträgt 2.500,00 EUR.


§ 5

Als Anlage gilt der Stellenplan.  


Ja-Stimmen :8
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

Vorschlag für als nicht öffentlich zu behandelnde Tagesordnungspunkte

Öffentlich zu behandelnde Tagesordnungspunkte

zu TOP 25. Bekanntgaben
Herr Bürgermeister gibt die gefaßten Beschlüsse aus dem nicht öffentlichen Sitzungteil bekannt.


Klaus-Dieter Möse  Christoph Stöcks 
Bürgermeister  Protokollführer