Amt Schlei-Ostsee
-Der Amtsvorsteher -
Finanzen

 

Gemeinde Karby

Beschlussvorlage
21/2011
1. Version
öffentlich


Einreicher Aktenzeichen
  Datum
Susanne Hagemeier   
 
12.10.2011

Beratungsfolge Sitzung
Finanzausschuss 31.10.2011 
Gemeindevertretung 07.11.2011 

Betreff:
Erlass einer 5.Nachtragssatzung zur Hundesteuersatzung

Sachverhalt:

Die bisher gültige Hundesteuersatzung der Gemeinde Karby enthält keine Regelung zur gesonderten Besteuerung von gefährlichen Hunden. Eine Besteuerung mit dem 8-fachen Satz der normalen Hundesteuer hält der richterlichen Überprüfung stand und ist in anderen amtsangehörigen Gemeinden bereits Bestandteil der entsprechenden Satzungen.

Hinweis der Verwaltung:
Die Ermäßigung der Hundesteuer um die Hälfte gemäß § 5 der Hundesteuersatzung für sogenannte Wachhunde, Jagdhunde sowie Hunde, die als Melde-, Sanitäts-, Schutz-, Fährten- oder Rettungshunde verwendet werden, ist in das Ermessen der Gemeinde gestellt, muss also nicht gewährt werden.
Diese gilt genauso für die Zwingersteuer gemäß § 6 der Satzung, die eine Privilegierung von Hundezüchtern zum Ausdruck bringt.
Die Steuerbefreiung gemäß § 7 der Satzung ließe sich auf folgende Hunde beschränken:
Diensthunde staatlicher und kommunaler Dienststellen
Forsthunde, die zur Berufsausübung benötigt werden Blindenführhunde sowie zum Schutz blinder, tauber oder hilfloser Personen unentbehrliche Hunde.


Abstimmungstext:

Die V. Nachtragssatzung zur Hundesteuersatzung wird in der vorliegenden Fassung beschlossen.



.....................................
Susanne Hagemeier
-Verwaltung-

Anlagen:














V. Nachtragssatzung
zur Satzung über die Erhebung
einer Hundesteuer in der Gemeinde Karby

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der zur Zeit gültigen Fassung sowie der §§ 1, 2 und 3 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein in der zur Zeit gültigen Fassung wird nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung der Gemeinde Karby vom Datum folgende Nachtragssatzung erlassen.


Artikel 1
§ 4 wird um Abs.3 erweitert.
§ 4
Steuersatz

3. Für gefährliche Hunde (§ 4a) beträgt die Steuer jeweils das 8-fache des unter Absatz 1
genannten Betrages.

Artikel 2
Folgender § 4a wird eingefügt:

§ 4a
Gefährliche Hunde
  1. Gefährliche Hunde im Sinne dieser Satzung sind Hunde, die gemäß des Gesetzes zur Vorbeugung und Abwehr der von Hunden ausgehenden Gefahren (Gefahrhundegesetz) in der jeweils gültigen Fassung als solche gelten.
  1. Als gefährliche Hunde gelten ferner die Hunde, die von der örtlichen Ordnungsbehörde nach Maßgabe des Gefahrhundegesetzes in der jeweils gültigen Fassung als solche eingestuft worden sind.

Artikel 3
§ 8 wird um Ziffer 5. erweitert:

§ 8
Allgemeine voraussetzungen für die Steuerermäßigung und die Steuerbefreiung

5. es sich nicht um gefährliche Hunde (§ 4a) handelt.



Diese V. Nachtragssatzung tritt am 01.01.2012 in Kraft.

Die vorstehende V. Nachtragssatzung wird hiermit ausgefertigt und ist bekannt zu machen.


Karby Datum
Becker
Bürgermeister