Amt Schlei-Ostsee
-Der Amtsvorsteher -
Bauen und Umwelt

 

Gemeinde Karby

Beschlussvorlage
19/2012
1. Version
öffentlich


Einreicher Aktenzeichen
  Datum
Norbert Jordan   
 
29.10.2012

Beratungsfolge Sitzung
Bau-, Wege- und Umweltausschuss  
Gemeindevertretung  

Betreff:
Einbuchungsverfahren für eine Wegefläche in der Gemeinde Karby

Sachverhalt:

Im Rahmen der Prüfung eines Bauantrages wurde festgestellt, dass der „Lindenweg“ (Flurstücke 15/10 und 15/11, Flur 2, Gemarkung Karby) keinem Grundeigentümer zuzuordnen ist. Nach Rücksprache mit dem Grundbuchamt beim Amtsgericht Eckernförde besteht für das Flurstück 15/10 bereits seit 1991 ein Eigentumsverzicht im Sinne von § 928 BGB. Danach kann das Eigentum an einem Grundstück dadurch aufgegeben werden, dass der Eigentümer den Verzicht dem Grundbuchamt gegenüber erklärt und der Verzicht in das Grundbuch eingetragen wird. Das Recht zur Aneignung des aufgegebenen Grundstücks steht dem Fiskus des Landes zu, in dem das Grundstück liegt. Der Fiskus erwirbt das Eigentum dadurch, dass er sich als Eigentümer in das Grundbuch eintragen lässt. Dies ist bisher jedoch noch nicht geschehen. Für das Flurstück 15/11 besteht noch kein Verzicht des Landes, dieser könnte jedoch bei Bedarf angefragt werden, sodass auch dieses Flurstück von einem Dritten übernommen werden kann.

Diese Flächen dienen als Erschließungsstraße für die dort angrenzenden Grundstücke und wird nach vorliegenden Kenntnissen jeher durch die Gemeinde unterhalten. Ebenso wird dort bei Bedarf Winterdienst geleistet.

Um eine klare Rechtslage für diese Fläche zu schaffen, sollte darüber beraten werden, ob die o. g. Flurstücke über ein formelles Einbuchungsverfahren beim Amtsgericht Eckernförde in das Eigentum der Gemeinde Karby übertragen werden sollen. Die Kosten für ein solches Einbuchungsverfahren betragen ca. 300,00 EURO. Nach erfolgter Einbuchung in ein Grundbuch der Gemeinde Karby übernimmt diese das Eigentum und die vollständige Unterhaltungs- und Verkehrssicherungspflicht als zuständiger Straßenbaulastträger.

Sofern die Gemeinde zu dem Ergebnis gelangt, dass der Weg nicht in das Eigentum der Gemeinde eingebucht werden soll, muss festgehalten werden, dass die über diesen Weg erschlossenen Grundstücke nicht öffentlich-rechtlich erschlossen sind. Die Anlieger würden zum Erlangen einer Baugenehmigung die Eintragung eines entsprechenden Geh-, Fahr- und Leitungsrechtes in das Baulastenverzeichnis des Kreises Rendsburg-Eckernförde benötigen.

Abschließend erfolgt der Hinweis, dass das Grundbuchamt des Amtsgerichts Eckernförde darauf hingewiesen hat, dass im Grundbuch derzeit noch für eine Baugesellschaft aus Sterup eine Sicherungshypothek von ca. 440,00 EURO eingetragen ist. Zur Frage, ob die Sicherungshypothek im Rahmen des Einbuchungsverfahrens gelöscht werden kann, konnte bisher noch keine Klärung herbeigeführt werden. Die Klärung dauert derzeit noch an.


Abstimmungstext:

Sofern sichergestellt werden kann, dass eine lastenfreie Übernahme der Grundstücke möglich ist, soll die Einbuchung der Flurstücke 15/10 und 15/11, Flur 2, Gemarkung Karby, (Wegeparzelle „Lindenweg“) in den Grundbesitz der Gemeinde Karby erfolgen. Hiermit soll das Notariat Küter, Eckernförde, beauftragt werden.



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Norbert Jordan
-Verwaltung-

Anlagen:
- Lageplan