Amt Schlei-Ostsee
-Der Amtsvorsteher -
Bauen und Umwelt

 

Gemeinde Karby

Beschlussvorlage
3/2015
1. Version
öffentlich


Einreicher Aktenzeichen
  Datum
Norbert Jordan   
 
03.02.2015

Beratungsfolge Sitzung
Bau-, Wege- und Umweltausschuss  
Gemeindevertretung  

Betreff:
Einbuchungsverfahren für eine Wegefläche in der Gemeinde Karby

Sachverhalt:

Im November 2012 hat die Gemeinde Karby darüber beraten und entschieden, zu beantragen, dass die Wegefläche "Lindenweg" (Flurstück 15/10 und 15/11, Flur 2, Gemarkung Karby) dem Grundbuch der Gemeinde zugeschrieben wird. Bisher ist diese Wegefläche keinem Grundeigentümer zugeordnet. Mit dem Verfahren wurde die Kanzlei Küter, Eckernförde, beauftragt.

Die Besonderheit bei diesem Verfahren ist, dass für das Flurstück 15/10 bereits seit 1991 ein Eigentumsverzicht im Sinne von § 928 BGB besteht. Danach kann das Eigentum an einem Grundstück dadurch aufgegeben werden, dass der Eigentümer den Verzicht dem Grundbuchamt gegenüber erklärt und der Verzicht in das Grundbuch eingetragen wird. Das Recht zur Aneignung des aufgegebenen Grundstücks steht dem Fiskus des Landes zu, in dem das Grundstück liegt. Der Fiskus erwirbt das Eigentum dadurch, dass er sich als Eigentümer in das Grundbuch eintragen lässt. Dies ist bisher jedoch noch nicht geschehen. Für das Flurstück 15/11 besteht noch kein Verzicht des Landes, dieser könnte jedoch bei Bedarf angefragt werden, sodass auch dieses Flurstück von einem Dritten übernommen werden kann.

Überdies ist im Grundbuch noch für eine Baugesellschaft aus Sterup eine Sicherungshypothek von ca. 440,00 EURO eingetragen.

Der Beschluss der Gemeinde hat beinhaltet, dass eine lastenfreie Übernahme erfolgen soll.

Zur Löschung dieser Sicherungshypothek hat die Kanzlei Küter die notwendigen Prüfungen und Maßnahmen veranlasst. Nachdem die Erben des Gläubigers ermittelt wurden, wurden diese um Löschungsbewilligung der Sicherungshypothek gebeten. Während ein Erbe diese zeitnah unterzeichnete, hat ein weiterer Erbe, trotz mehrfacher Aufforderung, bis dato einer Löschungsbewilligung nicht zugestimmt. Es wurden leider auch keine Gründe vorgetragen, die entgegengehalten wurden.

Die Kanzlei Küter bittet nunmehr um eine Stellungnahme, wie mit dem Verfahren weiter umgegangen werden soll. Derzeit ist eine Zustimmung zur Löschungsbewilligung und damit lastenfreie Übernahme nicht absehbar.

Sofern die Gemeinde zu dem Ergebnis gelangt, dass der Weg nicht in das Eigentum der Gemeinde eingebucht werden soll, muss festgehalten werden, dass die über diesen Weg erschlossenen Grundstücke nicht öffentlich-rechtlich erschlossen sind. Die Anlieger würden zum Erlangen einer Baugenehmigung die Eintragung eines entsprechenden Geh-, Fahr- und Leitungsrechtes in das Baulastenverzeichnis des Kreises Rendsburg-Eckernförde benötigen.

Wenn die Gemeinde eine Einbuchung weiter verfolgen möchte, ohne dass die Flurstücke lastenfrei sind, tritt die Gemeinde in die Position des Schuldners ein und muss bei Einforderung die o. g. Sicherungshypothek tragen.


Abstimmungstext:

Das Einbuchungsverfahren soll weiterverfolgt werden, ohne dass die Flurstücke lastenfrei sind.



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Norbert Jordan
-Verwaltung-