Die Anlieger des Grundstücks "Eckernförder Straße 48 a" sind an die Gemeinde herangetreten und haben den Wunsch nach einem Verkehrsspiegel geäußert. Die aktuelle Zufahrtssituation des Grundstücks lässt nur eine eingeschränkte Einsicht in den Straßenverkehr zu, so dass ein Spiegel zur besseren Verkehrssicherheit beitragen soll. Aussagen zum konkreten Standort und den damit verbundenen Kosten lagen zum Zeitpunkt der Erstellung der Beschlussvorlage noch nicht vor.
Im Rahmen der Dienstbesprechung der Straßenverkehrsbehörde vom 31.01.2018 wurde zu Verkehrsspiegeln folgendes festgehalten:
Bei Verkehrsspiegeln handelt es sich gemäß der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (VwV) zu § 43 StVO weder um ein Verkehrszeichen, noch um eine Verkehrseinrichtung. Es handelt sich hierbei lediglich um ein Sicherungsmittel zur Entschärfung von Gefahrstellen.
Die Errichtung von verkehrsspiegeln wird aus folgenden Gründen kritisch gesehen:
Sicherung wird nur vorgetäuscht
Verzerrung des natürlichen Blicks
Verkleinerte Darstellung
Entfernungen sind schwer abzuschätzen
Blendegefahr
Die Unterhaltung des Spiegels (z. B. Verschmutzung, verdrehen, beschlagen) ist sicherzustellen
Sofern ein Verkehrsspiegel für erforderlich gehalten wird, bedarf dies keiner Genehmigung der Verkehrsbehörde. Es sollte zur Klarstellung der Verantwortlichkeit und der Unterhaltung des Verkehrsspiegels vorrangig eine Errichtung auf privatem Grund, ohne Gefährdung des Straßenverkehrs und auf eigene Kosten des Antragstellers geprüft werden. Sofern die Gemeinde diesen aufstellen würde, hätte diese auch dauerhaft die Unterhaltung des Verkehrsspiegels zu gewährleisten.