N i e d e r s c h r i f t

über die öffentliche Sitzung der Gemeindevertretung der Gemeinde Kosel vom 10.09.2014.

Sitzungsort:  im Landgasthof Koseler Hof, Alte Landstraße 2, 24354 Kosel
Beginn der Sitzung:  19.30 Uhr
Ende der Sitzung:  21.30 Uhr

Anwesend sind:
Bürgermeister Hartmut Keinberger
Gemeindevertreter Michael Furtner
Gemeindevertreter Hans-Joachim Heide
Gemeindevertreter Wolfgang Kastens
Gemeindevertreter Torsten König
Gemeindevertreter Karl Naeve
2. stellv. Bürgermeisterin Ulrike Rammer
Gemeindevertreterin Margrit Riemer
1. stellv. Bürgermeister Winfried Vogt
Gemeindevertreter Karl Walther
Gemeindevertreter Bernhard Wendt
Gemeindevertreter Heinz Zimmermann-Stock

Abwesend sind:
Gemeindevertreter Ingo Wilde (entschuldigt )

Weiterhin sind anwesend:
Verwaltung/Protokollführer Christoph Stöcks

T a g e s o r d n u n g


Öffentlich zu behandelnde Tagesordnungspunkte
1. Eröffnung der Sitzung, Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Ladung, der Anwesenheit und der Beschlussfähigkeit
2. Änderungsanträge zur Tagesordnung
3. Fragestunde der Einwohnerinnen und Einwohner
4. Fragen und Anregungen der Gemeindevertreter/innen
5. Änderungsanträge zur Sitzungsniederschrift der letzten Sitzung
6. Mitteilungen des Bürgermeisters, der Ausschussvorsitzenden und der Fraktionsvorsitzenden
7. Kauf eines gebrauchten Feuerwehrfahrzeuges
  Beschlussvorlage - 51/2014
8. Vorstellung des Kanalkatasters der Gemeinde Kosel und Beratung über die weitere Vorgehensweise
  Beschlussvorlage - 38/2014
9. Breitbanderschließung
  Beschlussvorlage - 39/2014
10. Beratung und Beschlussfassung über die Erneuerung der Garagentore des Bauhofs
  Beschlussvorlage - 46/2014
11. Dach und Lüftung Küche Koseler Hof
  Beschlussvorlage - 40/2014
12. Dach des Saals vom Koseler Hof
  Beschlussvorlage - 41/2014
13. 19. Änderung des Flächennutzungsplanes Kosel für den Bereich "Bohnert, nördlich der Dorfstraße und westlich der Ringstraße"
- Aufstellungsbeschluss -
  Beschlussvorlage - 48/2014
14. Stellungnahme zu den Erlaubnissen und Bewilligungen zur Aufsuchung bzw. Förderung von Kohlenwasserstoffen
  Beschlussvorlage - 43/2014
15. Verkehrsangelegenheiten, hier: Sperrung des Weges Rögredder für öffentlichen Verkehr
  Beschlussvorlage - 44/2014
16. Antrag auf Geschwindigkeitsbegrenzung auf der B 76 Höhe Abbieger Kosel
Vorschlag für als nicht öffentlich zu behandelnde Tagesordnungspunkte
Öffentlich zu behandelnde Tagesordnungspunkte
23. Bekanntgaben

Öffentlich zu behandelnde Tagesordnungspunkte

zu TOP 1. Eröffnung der Sitzung, Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Ladung, der Anwesenheit und der Beschlussfähigkeit

Der Bürgermeister eröffnet die Sitzung, stellt die Ordnungsmäßigkeit der Ladung, die Anwesenheit und die Beschlussfähigkeit fest.


zu TOP 2. Änderungsanträge zur Tagesordnung

Herr Bürgermeister Keinberger stellt den Antrag, die Tagesordnung um einen neuen TOP 16 "Antrag auf Geschwindigkeitsbegrenzung auf der B 76 Höhe Abbieger Kosel" zu erweitern. Weitere Änderungsanträge werden nicht gestellt. Der Bürgermeisters beantragt des Weiteren die Tagesordnungspunkte 17 bis 22 nicht töffentlich zu behandeln.

Beschluss:
Es wird beschlossen, die Tagesordnung um einen neuen TOP 16 "Antrag auf Geschwindigkeitsbegrenzung auf der B 76 Höhe Abbieger Kosel" zu erweitern. Des Weiteren wird beschlossen, die Tagesordnungspunkte 17 bis 22 nichtöffentlich behandelt.


zu TOP 3. Fragestunde der Einwohnerinnen und Einwohner

1.
Es wird auf das Verkehrsproblem Kreuzung Gallbergring / Keesredder hingewiesen. Vom Gallbergring kommend kann der Kreuzungsbereich sehr schlecht eingesehen werden. Herrn Keinberger ist die Situation bekannt. Er wird mit dem Grundstückseigentümer sprechen, ob der dortige Knick geschnitten werden kann. Ansonsten könnte dort evtl. ein Verkehrsspiegel aufgestellt werden.
2.
Die am Vorplatz des FWGH gepflanzte Hecke ist inzwischen so hoch gewachsen, dass sie die Sicht auf die Straße versperrt. Herr Keinberger sagt zu, die Hecke schneiden zu lassen.

3.
Im Bereich der Einfahrt zur Straße Haarmoor ist aufgrund von Bauarbeiten der Bordstein dort abgesackt. Diese Absackungen sind bekannt, teilt Herr Keinberger mit, und werden vom Bauamt beobachtet.
4.
Die Geschwindigkeitsbegrenzungen von 30 km/h werden im Ort teilweise nicht wahrgenommen. Es wird vorgeschlagen evtl. Piktogramme auf die Straßen aufbringen zu lassen. Hierzu informiert Herr Keinberger, dass seitens der Gemeinde Überlegungen bestehen, zur Beschilderung zusätzliche Maßnahmen zu treffen.


zu TOP 4. Fragen und Anregungen der Gemeindevertreter/innen

Es werden keine Anfragen von Gemeindevertreter / innen gestellt.


zu TOP 5. Änderungsanträge zur Sitzungsniederschrift der letzten Sitzung

Änderungsanträge zur Sitzungsniederschrift der letzten Sitzung werden nicht gestellt.


zu TOP 6. Mitteilungen des Bürgermeisters, der Ausschussvorsitzenden und der Fraktionsvorsitzenden

Der Bericht des Bürgermeisters wird dem Protokoll beigefügt.
Der Finanz- sowie der Tourismusausschuss haben nicht getagt. Die Tagesordnungspunkte aus der letzten Bauausschusssitzung sind Gegenstand der heutigen Tagesordnung. Aus dem Ausschuss für Jugend, Sport und Soziales wird mitgeteilt, dass am Wochenende Tennenfest ist. Vom Kulturausschuss wird über den Besuch der französischen Partnergemeinde und den Gegenbesuch nächstes Jahr in Frankreich berichtet.

Von der CDU-Fraktion und der Wählergemeinschaft erfolgen keine Bekanntgaben und Mitteilungen.

Die Fraktion "Die Grünen" berichtet über die, ihrer Meinung nach nicht korrekte Pachtausübung hinsichtlich der verpachteten Fläche am Kollsee. Diese Auffassung findet keine Zustimmung in der Gemeindevertretung.


zu TOP 7. Kauf eines gebrauchten Feuerwehrfahrzeuges
Beschlussvorlage - 51/2014

Im Rahmen der Ersatzbeschaffung des vorhandenen 30-Jahre alten Tragkraftspritzenfahrzeuges (TSF) ohne Wassertank, wurde das gebrauchte 19-Jahre alte Tragkraftspritzenfahrzeug mit Wassertank (TSF-W) der FF-Karby-Dörphof durch die FF-Bohnert begutachtet. Das TSF-W Fahrzeug ist noch in einem sehr guten Zustand. Da die Gemeinde Karby in 2015 ein neues Mittel-Löschfahrzeug anschafft, wird das TSF-W (Tragkraftspritzenfahrzeug mit Wassertank) mit einer Tragkraftspritze verkauft.

Dieses Löschfahrzeug wurde durch die FF-Bohnert als Ersatz für das vorhandene Fahrzeug favorisiert.

Zwischenzeitlich haben die Bürgermeister der Gemeinden Karby und Kosel über einen möglichen Verkaufspreis beraten. Die Gemeinde Karby würde das vorhandene TSF-W Fahrzeug mit Tragkraftspritze zu einem Preis von ca. 15.000,00 € an die Gemeinde Kosel verkaufen.


Der Bürgermeister erläutert kurz die Situation zu der Ersatzbeschaffung. Die Gemeindevertretung besichtigt kurz das draußen geparkte Fahrzeug.


Beschluss:

Die Gemeinde Kosel kauft zum Preis von max. 15.000,00 € das TSF-W Fahrzeug der Gemeinde Karby sobald dieses in 2015 zur Verfügung steht. Der Bürgermeister wird ermächtigt, die Verpflichtungserklärung zu unterschreiben.


Ja-Stimmen :12
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 8. Vorstellung des Kanalkatasters der Gemeinde Kosel und Beratung über die weitere Vorgehensweise
Beschlussvorlage - 38/2014

In den vergangenen Jahren wurde die Aufstellung eines Kanalkatasters beraten und beschlossen. Das Kataster und das zugehörige Sanierungskonzept sind nunmehr fertiggestellt. Herr Flach vom Ingenieurbüro Torresin & Partner wird zur Sitzung vortragen.
Es wurde sich im Vorwege der Sitzung darauf verständigt, dass der Vortrag die gesamte Entstehung des Katasters bis hin zum fertigen Werk beinhalten soll und damit einen wesentlichen Teil der Ausschusssitzung beanspruchen wird. Um möglichst alle Gemeindevertreter zu erreichen, wurde bewusst darauf verzichtet, zunächst im Finanzausschuss vorzutragen.

Im Ergebnis sind sicherlich Schäden verschiedener Qualität und Quantität in den Kanälen vorhanden. Das Kataster mit seinen Anlagen beinhaltet aber lediglich das System als Lageplan sowie die Schadensarten und deren Lage. Eine ingenieursmäßige Planung zur Beseitigung der Schäden war nicht Gegenstand des Auftrages auf Basis der VOL und vereinbarter Einheitspreise. Daher kann und soll auch nicht im Detail jedes Schadens darauf eingegangen werden, welche technischen Möglichkeiten der Beseitigung bestehen bzw. welche Kosten damit einhergehen. Diese Planungen müssen Gegenstand eines Ingenieurvertrages werden, welchem als Preisrecht die HOAI zugrunde gelegt wird.

Somit wird der Vortrag von Herrn Flach vielmehr darauf abstellen, die Bestandspläne und deren Aussagekraft grob zu zeigen. Ferner wird er erläutern, in welchem Zustand das Kanalsystem der Gemeinde Kosel insgesamt ist und mit welchem, grob geschätzten Sanierungsaufwand in den kommenden Jahren zu rechnen ist.

Da das Kataster relativ umfangreich ist, kann es nicht jedem Gemeindevertreter separat vorgelegt werden. Herr Andresen regt an, dass interessierte, ortskundige Gemeindevertreter, die Schleswag-Abwasser und ggf. auch der Bauhof ein Exemplar des fertigen Werkes zur Durchsicht erhalten und ggf. festgestellte Auffälligkeiten markieren. Diese könnten dann abschließend vom Planungsbüro geprüft und ggf. angepasst werden.

Als Ergebnis der nunmehr anstehenden Beratungen in den Gremien der Gemeinde könnte, so wie in Absatz 2 beschrieben, der Abschluss eines Ingenieurvertrages beschlossen werden. Dazu einige Grundlageninformationen zum Planungsumfang und -honorar für künftig anstehende Kanalsanierungen:

Die Planungsleistungen eines Ingenieurs gliedern sich nach der HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) wie folgt: (LP = Leistungsphase)
LP 1:            Grundlagenermittlung
LP 2:            Vorplanung
LP 3:            Entwurfsplanung
LP 4:            Genehmigungsplanung
LP 5:            Ausführungsplanung
LP 6:            Vorbereiten der Vergabe
LP 7:            Mitwirken bei der Vergabe
LP 8:            Bauoberleitung
LP 9:            Objektbetreuung

Jede Leistungsphase beinhaltet sehr detaillierte, sogenannte Grund- oder auch besondere Leistungen. Herr Andresen würde im Rahmen zulässiger Honorarverhandlungen genau abwägen, welche Leistungen für die weitere Planung der Kanalsanierung erforderlich und welchem Schwierigkeitsgrad diese zuzuordnen sein werden.
Die Grundlagenermittlung ist durch die Erstellung des Kanalkatasters bereits erledigt und braucht daher nicht erneut durchgeführt werden.
Um während der Planungen auch aus den Planungen aussteigen zu können, ist eine sogenannte stufenweise Beauftragung möglich.
Die Höhe des Planungshonorars bemisst sich im Wesentlichen anhand der anrechenbaren Kosten nach der Kostenschätzung, später der Kostenberechnung. Da diese Zahlen noch nicht vorliegen, kann das Honorar auch noch nicht beziffert werden. Überschlägig kann für das Erbringen der zunächst erforderlichen Leistungen nach LP 2 ein Anteil von 3-4 % der Nettobaukosten als Honorar veranschlagt werden.


Herr Keinberger stellt in einer kurzen Präsentation das Kanalkataster der Gemeinde Kosel mit seinen einzelnen Daten vor. Diese können beim Bürgermeister noch nachträglich eingesehen werden. Der gesamte Handlungsbedarf zur Schadensbeseitigung liegt bei 133.950,- €. Wobei es sich ausschließlich um nicht schwere Schäden handelt, die alle bei geschlossener Bauweise repariert werden können.


Beschluss:

Es wird beschlossen, einen Planungsauftrag für die Abstellung der aufgelisteten Schäden auf Basis der HOAI 2013 zu verhandeln und zu erteilen. Der Vertrag ist als Stufenauftrag zu verfassen und soll zunächst die LP 2 beinhalten. Das Ergebnis der Vorplanung wird in einer der kommenden Bauausschusssitzungen zur weiteren Beratung vorgetragen.


Ja-Stimmen :12
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 9. Breitbanderschließung
Beschlussvorlage - 39/2014

Am 04. Juni 2014 hat eine Informationsveranstaltung zur Zukunft der Breitbandversorgung im Amt Schlei-Ostsee stattgefunden, zu der je 2 Vertreter aller Gemeinden eingeladen waren. Deutlich wurde, dass ein ständig steigender Bedarf der Internetnutzung die Sicherstellung der entsprechenden Versorgung erfordert. Die verschiedenen Präsentationen sind der Homepage des Amtes unter www.amt-schlei-ostsee.de zu entnehmen. Wie eine solche Versorgung organisiert, gestaltet und unter Berücksichtigung von europäischem Vergabe- und Beihilferecht durchgeführt werden kann, obliegt zunächst einer Planung, deren Ergebnisse den einzelnen Gemeinden dargestellt werden, damit weitere Entscheidungen für eine Umsetzung getroffen werden können. Ein solches Projekt kann allerdings nur in der Gemeinschaft aller Gemeinden eines Gebietes erfolgreich umgesetzt werden, so dass zunächst die Beauftragung des Amtes mit der Durchführung der Planung erforderlich ist. Die Kosten für entsprechende Fremdvergaben durch das Amt sind ohne Ausschreibung schwer bezifferbar und hängen für die einzelne Gemeinde auch davon ab, wieviele Gemeinden sich beteiligen. In der Informationsveranstaltung wurde klar, dass ein Betrag von 2.000,00 € je Gemeinde in jedem Fall ausreichen würde, wenn sich nahezu alle Gemeinden beteiligen.


Beschluss:

Mit der Planung einer Breitbandversorgung wird das Amt Schlei-Ostsee beauftragt. Für erforderliche Fremdvergaben wird ein Betrag in Höhe von bis zu 2.000,00 € von der Gemeinde zur Verfügung gestellt.


Ja-Stimmen :12
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 10. Beratung und Beschlussfassung über die Erneuerung der Garagentore des Bauhofs
Beschlussvorlage - 46/2014

Die Gemeinde Kosel beabsichtigt die Garagentore des gemeindlichen Bauhofs zu erneuern. Es ist angedacht, zwei Rolltore zu installieren, die sich über einen Funksender öffnen beziehungsweise schließen lassen. Eine vorläufige Kostenschätzung seitens der Bauamtsverwaltung ergibt eine Bruttogesamtsumme von ca. 7.800,00 €.


Beschluss:

Es wird beschlossen, dem zuvor beschriebenen Sachverhalt zu entsprechen und den Bürgermeister zu ermächtigen, die Maßnahme umsetzen zu lassen. Die hierzu notwendigen finanziellen Mittel in Höhe von 7.800,00 € werden im Haushalt bereitgestellt.


Ja-Stimmen :12
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 11. Dach und Lüftung Küche Koseler Hof
Beschlussvorlage - 40/2014

Nachdem ja schon beschlossen worden ist, 10.000 € für die Erneuerung des Daches der Spülküche des Koseler Hofs bereits zu stellen, hat Herr Andresen die Örtlichkeit noch einmal zusammen mit einem Fachplaner für Technische Gebäudeausrüstung (TGA) besichtigt. Anlass für diesen Termin war, dass Herr Andresen der Gemeinde Kosel keine "Verschlimmbesserung" der Substanz empfehlen möchte, sondern ein strukturiertes Handeln.
Der Planer TGA hat die Vermutung von Herrn Andresen bestätigt, dass das vorhandene Lüftungsregister, welches auf dem Dachboden der Spülküche untergebracht ist, abgängig ist. Schon der Vorpächter hat gegenüber der Gemeinde bei der Übergabe nach Pachtbeendigung erklärt, dass er die Lüftung wegen Fehlfunktion und Unwirtschaftlichkeit nicht betrieben habe.
Die Lüftung wurde einst eingebaut, um Luft von außen anzusaugen, bei Bedarf zu erwärmen und kontrolliert in die Spülküche und Küche einzublasen. Die Wärmeenergie für das Heizregister wird / wurde über eine Freileitung über den Innenhof von der Heizzentrale geliefert. Die Dämmung dieser Freileitung ist ebenfalls marode und nahezu wirkungslos. Kurzum ist die vorhandene Technik abgängig und sollte demzufolge im Zuge einer Dachsanierung ausgebaut und entsorgt werden.
Betrachtet man den Raum der Spülküche, so stellt man fest, dass nur über die Fenster gelüftet werden kann. Im Winter schlägt sich die mit Feuchtigkeit gesättigte Luft an den Außenwänden und der Decke nieder und kondensiert. Übliche Probleme damit gehen einher. Diesem Problem wollte man nicht zuletzt auch mit der Dämmung des Daches begegnen. Nunmehr wird aber einmal mehr deutlich, dass man dabei die Lüftungstechnik nicht unbetrachtet lassen sollte. Da die Zuluft in der Küche selbst infolge der Abgängigkeit des Lüftungsaggregates auch nur über Türen und Fenster gewährleistet werden kann, sollte auch diese Situation mit in die Überlegungen einbezogen werden.
Es sind drei Vorgehensweisen möglich:
  1. Lüftung ausbauen und stilllegen, Dach erneuern und dämmen. Diese Vorgehensweise ist nicht zu empfehlen.
  2. Lüftung ausbauen und stilllegen, eine neue Abluft über Dach schaffen, Option des Einbaus eines neuen, modernen Zuluftaggregates ermöglichen. Dach erneuern und dämmen, kein Planer TGA einschalten. Diese Vorgehensweise ist bedingt zu empfehlen.
  3. Planer TGA einschalten, Lüftung ausbauen und stilllegen, eine neue Abluft über Dach schaffen, neues, modernes Zuluftaggregate planen und einbauen, Dach erneuern und dämmen. Diese Vorgehensweise ist zu empfehlen.
  • Die Kosten zu 1 können beziffert werden mit 12.500 € (Kosten gemäß vorliegendem Beschluss 10.000 € zzgl. Kosten Rückbau Lüftungsanlage und Heizungsleitungen 2.500 €).
  • Die Kosten zu 2 können grob abgeschätzt werden mit 15.000 €
  • Die Kosten zu 3 können grob abgeschätzt werden mit 30.000 €. Allerdings würde der TGA-Planer ja erst die tatsächlich zu erwartenden Kosten einer Lüftungsanlage ermitteln, so dass die hier genannten Schätzkosten wirklich nur eine grobe Größenordnung darstellen sollen.

Zudem ist die Frage, ob man die Sanierung des Bades des Fremdenzimmers 2 nicht auch in Zusammenhang mit der o.g. Maßnahme betrachten sollte. Die Abflussleitungen von Dusche, WB und WC führen unmittelbar über den Dachboden der Spülküche. Daher kann es sein, dass diese mit möglichen Luftkanalführungen einer geplanten Lüftung kollidieren könnten.


Beschluss:

Es wird beschlossen, die Vorgehensweise 3 zu wählen und die Maßnahme 2015 umzusetzen.


Ja-Stimmen :12
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 12. Dach des Saals vom Koseler Hof
Beschlussvorlage - 41/2014

Der Saal des Koseler Hofs hat ein Satteldach, welches mit einer Bitumenbahnabdichtung versehen ist. Im Juli 2014 erwies sich diese Abdichtung an einer Stelle als undicht. Der Dachdecker, der die Leckstelle beseitigt hat, hat festgestellt, dass die Abdichtungsbahnen infolge des Alters stark spröde sind. Eine neue Abdichtung, spätestens im kommenden Jahr, ist zu empfehlen. Die Kosten werden geschätzt auf 7.500 €.


Beschluss:

Es wird beschlossen, die Bitumenabdichtung des Daches zu erneuern. Die geschätzten Kosten in Höhe von 7.500 € werden anerkannt. Erforderliche Mittel werden in den Nachtragshaushalt 2014 eingestellt. Der Bürgermeister wird ermächtigt, Aufträge zu erteilen.


Ja-Stimmen :12
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.
nur bei folgendem TOP abwesend: Herr Wolfgang Kastens
Herr Karl Naeve
Herr Hans-Joachim Heide


Vor Eintritt in die Beratung zum Tagesordnungspunkt 13 erklärt sich Gemeindevertreter Kastens als möglich befangen. Sein Grundstück grenzt unmittelbar an den geplanten Geltungsbereich der Flächennutzungsplanänderung. Gleiches gilt auch für Gemeindevertreter Naeve. Herr Kastens und Herr Naeve verlassen für die Beratung zu diesem Tagesordnungspunkt den Sitzungsraum. Nach kurzer Erörterung wird über die mögliche Befangenheit in der Gemeindevertretung wie folgt abgestimmt:


Ja-Stimmen :8
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :1

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 13. 19. Änderung des Flächennutzungsplanes Kosel für den Bereich "Bohnert, nördlich der Dorfstraße und westlich der Ringstraße"
- Aufstellungsbeschluss -
Beschlussvorlage - 48/2014

Der Eigentümer der im Lageplan gekennzeichneten Fläche bittet die Gemeinde um Ausweisung dieser Fläche als Wohngebiet. Erforderlich wäre die Änderung des Flächennutzungsplanes sowie die Aufstellung eines Bebauungsplanes.

Da diese Fläche über einen Bauantrag negativ beschieden wurde, fand ein Gespräch im Kreisbauamt statt. Hier wurde der Gemeinde erläutert, dass eine Bebauung für diesen Bereich nur möglich wird, wenn die Gemeinde sich entschließt, hier Bauleitplanung zu betreiben.

Um Bauleitplanung betreiben zu können, wird von der Landesplanung eine Analyse der Innenentwicklungspotenziale (IEP) gefordert. Diese hat die Gemeinde Kosel am 27.08.2013 verabschiedet mit dem Ergebnis, dass die verbleibende Wohnungsentwicklung über Bauleitplanung 25 Wohneinheiten bis zum Jahre 2025 beträgt. Die Erstellung der IEP wurde von der Landesplanung begrüßt. Grundsätzlich gilt immer: Innenentwicklung vor Außenentwicklung.

Derzeit ist das Grundstück im Flächennutzungsplan der Gemeinde Kosel als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt; ein Bebauungsplan existiert nicht. Das Grundstück befindet sich somit im planungsrechtlichen Außenbereich im Sinne von § 35 Baugesetzbuch und kann einer Bebauung nur mit Anpassung der kommunalen Bauleitpläne zugeführt werden.
Im Landschaftsplan der Gemeinde ist die Fläche als Dauergrünland festgesetzt und befindet sich im Landschaftsschutzgebiet. Eine wohnbauliche Entwicklung ist nach dem Landschaftsplan am westlichen Rand des Ortsteiles Bohnert vorgesehen.
Es wäre auch zu prüfen, ob eine ausreichende Erschließung vorhanden ist und inwieweit diese zu Lasten des Vorhabenträgers erweitert oder hergestellt werden muss.

Nach § 1 Abs. 3 BauGB haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Die Aufstellung eines F-Planes ist erforderlich, wenn die städtebauliche Entwicklung im Gemeindegebiet einer planerischen Leitung bedarf. Ein B-Plan ist notwendig, wenn die Nutzung der Grundstücke geordnet und die öffentlichen und privaten Belange in einem geregelten Verfahren erfasst und koordiniert werden müssen. Ein Bauleitplan, der nur einzelne Grundstückseigentümer begünstigen will, ist rechtswidrig. Die Planung zugunsten einzelner oder bestimmter Vorhaben ist jedoch gerechtfertigt, wenn damit städtebauliche Ziele verfolgt werden.


Beschluss:

  1. Zu dem bestehenden Flächennutzungsplan wird die 19. Änderung aufgestellt,
die für das Gebiet "Bohnert, nördlich der Dorfstraße und westlich der Ringstraße" folgende Änderung der Planung vorsieht:
      Ausweisung eines Mischgebietes
  1. Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 BauGB)
  1. Mit der Ausarbeitung des Planentwurfs soll das Büro Springer in Busdorf beauftragt werden.
  1. Die frühzeitige Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und Aufforderung zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung (§ 4 Abs. 1 BauGB) soll schriftlich erfolgen.
  1. Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit mit der Erörterung der allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung nach § 3 Abs. 1 BauGB soll durchgeführt werden.

6. Ein Kostenerstattungsvertrag ist abzuschließen.


- *s.räuml. Geltungsbereichsabgrenzung (gehört zum Aufstellungsbeschluss)

Aufgrund des § 22 GO waren folgende Mitglieder von der Beratungund Abstimmung ausgeschlossen; sie waren weder bei der Beratung noch bei der Abstimmung anwesend.
Herr Karl Naeve
Herr Hans-Joachim Heide
Herr Wolfgang Kastens

Ja-Stimmen :8
Nein-Stimmen :1
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 14. Stellungnahme zu den Erlaubnissen und Bewilligungen zur Aufsuchung bzw. Förderung von Kohlenwasserstoffen
Beschlussvorlage - 43/2014

In Schleswig-Holstein sind für mindestens 20% der Landesfläche Erlaubnisse und Bewilligungen zur Aufsuchung bzw. Förderung von Kohlenwasserstoffen beantragt und teilweise erteilt worden, weitere könnten folgen. Diese bergrechtlichen Genehmigungen erfolgten ohne Beteiligung der betroffenen Kommunen, obwohl die Gemeinden zu den Behörden gehören, zu deren Aufgaben die Wahrnehmung öffentlicher Interessen im Sinne des § 11 Nr. 10 BBergG gehört und denen deshalb gemäß § 15 BBergG vor der Entscheidung über die Verleihung einer Bergbauberechtigung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist (BVerwG, 15.10.1998, 4 B 94/98). Dies gilt insbesondere dann, wenn das Ergebnis der Sachentscheidung dem materiellen Recht nicht entspricht, insbesondere, wenn wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren eigenen Planung entzogen oder gemeindliche Einrichtungen erheblich beeinträchtigt werden (vgl. BverwG, Urteile vom 16.12.1988 - BverwG 4 C 40.86 - BverwGE 81, 95 (BverwG 16.12.1988 - 4 C 40/86), vom 15.12.1989 - BverwG 4 C 36.86 - BverwGE 84, 209 und vom 27.03.1992 - BverwG 7 C 18.91 - BverwGE 90, 96). Hierbei genießt die gemeindliche Planungshoheit den Schutz des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG. Für die Notwendigkeit der Beteiligung der Gemeinden gelten die Vorschriften des VwVfG. § 54 Abs. 2 BBergG regelt speziell eine Beteiligungspflicht der Gemeinden, wenn deren Aufgabenbereich berührt ist. Die Beteiligungsschwelle ist sehr niedrig anzusetzen, und es steht der Bergbehörde nicht zu, eine Bewertung der Betroffenheit der Gemeinden vorzunehmen. Die Gesamtheit der betroffenen Gemeinden eines beantragten Gebiets (es reichen ca. 80% nach geltender Rechtslage), kann sich dabei zu einer Interessengemeinschaft zusammenschließen und muss angehört werden.

Im Kreis Plön erfolgten vom November 2009 bis März 2010 seismische Untersuchungen der Fa. RWE Dea AG, für die ohne Beteiligung der betroffenen Kommunen ein Betriebsplanverfahren erfolgte.

Die Erlaubnisverfahren bzw. die Erteilung der Erlaubnisse haben über § 12 Abs. 2 BBergG eine zumindest indirekte Bindungswirkung für bergrechtliche Bewilligungen. Die Bewilligung darf danach u.a. nur dann versagt werden, wenn die Tatsachen, die die Versagung rechtfertigen, erst nach der Erteilung der Erlaubnis eingetreten ist. Es dürfen somit keine Tatsachen mehr berücksichtigt (oder von den ggf. erst bei der Bewilligung beteiligten Gemeinden vorgebrachten) werden, die in ihren Konturen bei der Entscheidung über die Erlaubnis bereits erkennbar waren oder bei entsprechender Nachforschung hätten erkennbar sein müssen (siehe hierzu Boldt/Weller zu §12 BbergG Rz. 9). Eine erteilte Erlaubnis unterliegt dem Schutz des Art. 14 GG. Deshalb wäre eine Anhörung erst nach Erlaubniserteilung für Einwendungen der Gemeinden in der Regel obsolet.

Die in Schleswig-Holstein erteilten Erlaubnisse und Genehmigungen erfolgten nach derzeitigem Kenntnisstand rechtswidrig. Es widerspricht den Zielen des BBergG, eine Erlaubnis zu erteilen, wenn wesentliche Teile des vom Antragsteller zu vertretenden Arbeitsprogramms nicht zulassungsfähig sind und dadurch die Aufsuchung nicht begonnen, nicht fortgesetzt oder nicht beendet werden kann. Somit bestand ein zwingender Versagensgrund des § 11 Nr. 3 BBergG.

Zu den konträr zum Bergbauvorhaben stehenden öffentlichen Interessen gehören laut BverwG, 15.10.1998, Az.: 4 B 94/98 beispielsweise die Erfordernisse:
- des Naturschutzes und der Landschaftspflege,
- der Raumordnung und
- des Gewässerschutzes. 

Durch die in Schleswig-Holstein geplanten Aufsuchungen und Förderungen von Kohlenwasserstoffen, auch in dem nur durch Fracking erschließbaren Posidonienschiefer und von Sandsteinschichten mit geringer Durchlässigkeit, sind durchgängig erhebliche negative Einwirkungen auf Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu erwarten. Ein sicherer störungsfreier Betrieb derartiger Anlagen ist derzeit nicht möglich, wie die zahlreichen Schadensereignisse im Zusammenhang mit der Kohlenwasserstoffförderung in den USA, aber auch in Deutschland zeigen. Bei Anwendung der Fracking-Technik wäre zudem ein engmaschiges Netz an Bohrstationen nötig, die zu mehreren Anlagen je Quadratkilometer mit jeweils ca. einem Hektar asphaltierter/betonierter Fläche nebst Zufahrten notwendig machen würde. Dies würde einen unzulässigen Eingriff in die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bedeuten und führt zwangsläufig zu einem Versagensgrund.

Für die bei einer Förderung von Kohlenwasserstoffen großen anfallenden Mengen an Formationswasser, das stark radioaktiv ist - Radium-226 u.a. - und große Mengen an Quecksilber sowie Benzol u.a. enthält, gibt es bis heute keine wirtschaftliche Möglichkeit der Wiederaufbereitung. Da eine Verpressung von derart großen Mengen an Formationswasser nicht zugelassen werden darf, wäre von vorne herein ersichtlich, dass eineordnungsgemäße, wirtschaftliche Förderung nicht möglich ist. Auch das ist ein zwingender Versagensgrund.

Derzeit erfolgt für die gesamte Landesfläche Schleswig-Holsteins ein Raumordnungsverfahren. Vor Abschluss dieses Verfahrens sind bergrechtliche Erlaubnisse und Bewilligungen nicht zulässig, da sie die geplante Raumordnung einschränken können. Für den, für die Aufsuchung und Förderung von Kohlenwasserstoffen notwendigen Lkw-Verkehr sind insbesondere auch die Kommunen planungsberechtigt, so dass deren Planungshoheit betroffen ist, ohne berücksichtigt worden zu sein.

Bei seismischen Untersuchungen, Fracking und der Gasförderung werden mit hoher Wahrscheinlichkeit Erdbeben erzeugt, die im Norden Niedersachsens bereits die Stärke von 4,5 auf der Richterskala erreicht haben und auch noch in rund 100 km Entfernung Gebäudeschäden verursacht haben. Weder die Wasserversorgungsleitungen, Abwasser- und Regenwasserkanäle, historische Bausubstanz noch die Deichanlagen sind für Erdbeben der Stärke 4,5 auf der Richterskala ausgelegt. Da sich mehrere derartige Bauwerke flächendeckend in kurzer Entfernung zu allen Erlaubnis- und Bewilligungsfeldern Schleswig-Holsteins befinden, stehen in jedem beantragten Feld für die gesamte Fläche überwiegende öffentliche Interessen einer Erlaubnis entgegen.

§ 12 WHG regelt die materiellen Zulassungsvoraussetzungen für die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis. Nach Abs. 1 ist die Erlaubnis zwingend zu versagen, wenn schädliche Gewässerveränderungen zu erwarten sind. Die Behörde hat in diesem Fall kein Ermessen. Gefordert ist eine vorsichtige Prognose. Wenn nach menschlicher Erfahrung und nach dem Stand der Technik nicht von der Hand zu weisen ist, dass es zu einem Schadenseintritt kommen könnte, muss die wasserrechtliche Erlaubnis versagt werden. Das gilt auch für die unechte Gewässerbenutzung nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 WHG. Für die wasserrechtliche Bewertung von Vorhaben jeglicher Art gilt der Amts Ermittlungsgrundsatz, der eine Behördenbeteiligung nahe legt. Zu den zu beteiligenden Behörden gehören auch die Kommunen, da zumindest die Möglichkeit der Berührung ihrer Planungshoheit gegeben ist. In Schleswig-Holstein beziehen die meisten Kommunen ihr Wasser aus eigenen Wasserwerken, die meist innerhalb oder am Rand der Gemeinden liegen. Hinzu kommen zahlreiche Brunnenanlagen für Privathaushalte, Gewerbe und Landwirtschaft. Hier gilt der wasserrechtliche Besorgnisgrundsatz uneingeschränkt, und zwar nicht nur im wasserrechtlichen Erlaubnisverfahren, sondern auch im bergrechtlichen Betriebsplanzulassungsverfahren.

Die Wasserbehörde muss nach Form und Inhalt uneingeschränkt mit der von der Bergbehörde in Aussicht genommenen Entscheidung einverstanden sein, was voraussetzt, dass ihr die Unterlagen so vollständig vorliegen müssen, dass ihr eine ordnungsgemäße eigene Prüfung möglich ist.

Alle derzeit vorliegenden Gutachten in Deutschland fordern ein Fracking-Moratorium für die kommerzielle Erdöl- und Erdgasgewinnung, bis grundlegende Sicherheitsbedenken ausgeräumt wurden.


Beschluss:

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Kosel lehnt die Erschließung von Erdgas und Erdöl durch Fracking ab.

Die Amtsverwaltung wird gebeten, die Gemeindevertretung Kosel rechtzeitig und umfassend über bereits bestehende und weitere Entwicklungen bzgl. möglicher und erteilter Bergbauberechtigungen sowie Genehmigungsverfahren zum Fracking im Amtsgebiet / Gemeindegebiet zu informieren.

Die Landesregierung wird aufgefordert:
  1. Die betroffenen Kommunen und Kreise bereits vor der Erteilung von bergrechtlichen Genehmigungen zu beteiligen.
  2. Die Wasserbehörde anzuweisen, den wasserrechtlichen Besorgnisgrundsatz uneingeschränkt zu beachten. Der Wasserschutz muss höchste Priorität behalten.
  3. Die Möglichkeiten des Abfallrechtes und des Bodenschutzes bei bergrechtlichen Genehmigungen vollumfänglich auszuschöpfen, um Umweltgefährdungen zu vermeiden.
  1. Für entstehende Schäden als Auflage eine Beweislastumkehr vorzusehen. Daher sind vor der Betriebsplangenehmigung alle gefährdeten Gebäude, Trinkwasser-, Abwasser- und Regenwasserleitungen sowie sonstige gefährdete Bauwerke in ihrem derzeitigen Zustand zu dokumentieren. Nach seismischen Ereignissen gilt das gleiche für nicht einsehbare Bauwerke. Die Kosten trägt der Antragsteller/Rechteinhaber.
  1. Bei zukünftigen bergrechtlichen Genehmigungen eine ausreichende Sicherheitsleistung von den Antragstellern zu fordern (§ 56 Abs. 2 BBergG). Als ausreichend wird z.B. eine Bankgarantie oder Versicherung angesehen, die sowohl mögliche Schäden an der Infrastruktur, wegfallende Steuereinnahmen und Gebühren sowie die Wiederherstellung beschädigter Gebäude, Gewässer und Landschaften vollständig ersetzen kann.
  1. Für alle Antragsteller bergrechtlicher Genehmigungsverfahren eine Wirtschaftlichkeitsprüfung durchführen zu lassen und solchen Antragstellern jedwede Genehmigung zu verweigern oder zu entziehen, die weder über ausreichendes Eigenkapital verfügen, um etwaige Schäden beseitigen zu können, noch eine ausreichende Sicherheitsleistung erbracht haben.
  1. Fracking in jeder Form so lange zu verbieten, bis ein wissenschaftlicher und technischer Stand erreicht ist, der Gefahren durch diese Technik sicher ausschließen kann.
  1. Fracking mit "umwelttoxischen Substanzen" nicht zu genehmigen und grundsätzlich zu verbieten, da Langzeitgefahren und Schäden jeglicher Art nicht auszuschließen sind. Bereits erteilte Genehmigungen sind , soweit zulässig, zu widerrufen. Keinesfalls dürfen derartige Genehmigungen verlängert oder erweitert werden.
  1. Antragstellern jedwede Genehmigung zu verweigern oder wieder zu entziehen, die in den letzten drei Jahren für Unfälle bei Tiefenbohrungen, undichte Bohrlöcher, auslaufendes Flow-back oder Formationswasser verantwortlich sind. Hier ist die notwendige Zuverlässigkeit und Fachkunde offensichtlich nicht gegeben (§ 11 Abs. 6 BBergG).
  2. Für jede Bergbautätigkeit in Schleswig-Holstein über den gesamten Zeitraum und eine angemessene Nachbeobachtungszeit eine umfassende, unabhängige, wissenschaftliche Überwachung anzuordnen (§ 66 Abs. 5 BBergG).
  1. Keine Genehmigungen für das Verpressen von Flow-back und Formationswasser in den Untergrund zu erteilen. Bereits erteilte Genehmigungen sind, soweit zulässig, zu widerrufen. Keinesfalls dürfen derartige Genehmigungen verlängert oder erweitert werden.
  1. Die Gemeinde Kosel nimmt die Landesregierung für alle Schäden im Zusammenhang mit bergrechtlichen Genehmigungen in Haftung, wenn die Gemeinde nicht im vollen Umfang nach Recht und Gesetz im Vorwege beteiligt wurde oder Genehmigungen unter Verstoß gegen geltendes Recht erteilt wurden.
  1. Die zuständigen Behörden für bergrechtliche Zuständigkeiten rechtlich einwandfrei festzulegen. Nachdem das MELUR auch für Bergrecht zuständig ist, soll das LLUR zuständiges Bergamt werden, um eine Überwachung der Bergbautätigkeiten in Schleswig-Holstein zu ermöglichen. Hierfür ist es entsprechend auszustatten.
  1. Auf Bundesebene darauf hinzuwirken, dass das Wasser- und Bergrecht aufeinander abgestimmt werden und das Bergrecht modernisiert wird.

Der Bürgermeister der Gemeinde Kosel wird ermächtigt, diese Interessen der Gemeinde Kosel gegenüber der Landesregierung zu vertreten.


Ja-Stimmen :12
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 15. Verkehrsangelegenheiten, hier: Sperrung des Weges Rögredder für öffentlichen Verkehr
Beschlussvorlage - 44/2014

Die Gemeinde Kosel berät darüber, den Weg "Rögredder" für den öffentlichen Verkehr zu sperren. Es handelt sich um einen Spurplatten-/Feldweg. Der Weg geht rechts ab von der K 83 hinter der Ortslage Kosel (Rtg. Rieseby) und führt Richtung Lundshof.

Hinweis: Für die Anordnung einer derartigen Beschilderung ist die Verkehrsaufsicht des Kreises Rendsburg-Eckernförde zuständig. Bei entsprechenden Beschluss wäre dorthin ein entsprechender Antrag zu richten. 


Beschluss:

Die Gemeinde Kosel beschließt, bei der Verkehrsaufsicht des Kreises Rendsburg-Eckernförde die Anordnung zu beantragen, dass der Weg Rögredder mit der Beschilderung "Verbot für Fahrzeuge aller Art (Verkehrszeichen 250)" zzgl. Zusatzbeschilderung "Fahrradfahrer frei (Zusatzzeichen 1022-10)" und "Land- und Forstwirtschaftlicher Verkehr frei (Zz 1026-38)" beschildert wird.  


Ja-Stimmen :12
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 16. Antrag auf Geschwindigkeitsbegrenzung auf der B 76 Höhe Abbieger Kosel

Herr Bürgermeister Keinberger begründet einen erneuten Antrag zur Geschschwindigkeitsbegrenzung auf der B 76 von der Einfahrt Kochendorf bis ca. Einfahrt Heifo/Thietje an den Landesbetrieb für Straßenbau und Verkehr (LBV) wie folgt: Die Schleppergespanne der SaKa Pflanzenzucht Windeby können nicht gefahrlos von der L 253 nach links auf die B 76 einfahren. Ihre mit Kartoffeln beladenen Fahrzeuge sind für den Einbiegeverkehr auf die B 76 zu langsam für den schnelleren Pkw-Verkehr auf der B 76.
Daher fahren die Fahrzeuge zur Zeit vom Schwansenweg in die Alte Landstraße, um dann über Birkensee wieder als Rechtsabbieger auf die B 76 zu fahren. Danach biegen die Fahrzeuge links nach Kochendorf ab.
Sollte der LBV diesen Antrag ablehnen, müsste die Gemeindevertretung Kosel über Änderung der Verkehrsregelung Haarmoor und der Alten Landstraße beraten.

Beschluss:
Es wird beschlossen, einen erneuten Antrag zur Geschwindigkeitsbegrenzung auf der B 76 von der Einfahrt Kochendorf bis ca. Einfahrt Heifo/Thietje an den Landesbetrieb für Straßenbau und Verkehr (LBV) mit der v. g. Begründung zu stellen.


Ja-Stimmen :12
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

Vorschlag für als nicht öffentlich zu behandelnde Tagesordnungspunkte

Öffentlich zu behandelnde Tagesordnungspunkte

zu TOP 23. Bekanntgaben

Herr Bürgermeister Keinberger gibt folgende Beschlüsse aus dem nicht öffentlichen Sitzungsteil bekannt:

1. Die Gemeinde hat im Rahmen der Beteiligung nach § 15 Bundesberggesetz (BBergG) zum
Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 7 BBergG zur Aufsuchung von
Kohlenwasserstoffen abgelehnt.
2. Die Gemeinde wird einen Weg am Holmer See erwerben und beabsichtigt, ein
angrenzendes Grundstück zu kaufen.
3. Über gemeindeeigene Flächen im Gallbergring soll der Bürgermeister mit den jeweiligen
Anliegern Gespräche führen, ob diese ein Interesse am Erwerb haben.
4. Ein befristetes Arbeitsverhältnis eines Gemeindearbeiters wird in ein unbefristetes
umgewandelt.
5. Der Gewerberaummietvertrag über den Kaufmannsladen in der Gemeinde wird verlängert.
6. Der Bürgermeister erhält von der Gemeindevertretung der Erlaubnis zur Annahme von
Einladungen.



Hartmut Keinberger  Christoph Stöcks 
Bürgermeister  Protokollführer