N i e d e r s c h r i f t

über die öffentliche Sitzung der Gemeindevertretung der Gemeinde Kosel vom 01.12.2010.

Sitzungsort:  im Landgasthaus Koseler Hof, Kosel
Beginn der Sitzung:  19.30 Uhr
Ende der Sitzung:  22.00 Uhr

Anwesend sind:
Bürgermeister Heinz Zimmermann-Stock
Gemeindevertreter Dirk Christiansen
Gemeindevertreter Michael Furtner
Gemeindevertreter Hans-Joachim Heide
Gemeindevertreter Wolfgang Kastens
Gemeindevertreter Hartmut Keinberger
Gemeindevertreter Torsten König
Gemeindevertreter Robert Metzler
Gemeindevertreter Karl Naeve
Gemeindevertreterin Margrit Riemer
Gemeindevertreter Winfried Vogt
2. stellv. Bürgermeister Friedrich-Wilhelm Voß

Abwesend sind:
1. stellv. Bürgermeisterin Ulrike Rammer (entschuldigt )

Weiterhin sind anwesend:
LVB Gunnar Bock
Protokollführerin Bianka König
AVors./Anlagen beifügen Egon Bülow
Ausschussvorsitzender Ingo Wilde

T a g e s o r d n u n g


I. Öffentlicher Teil
1. Eröffnung der Sitzung, Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Ladung, der Anwesenheit und der Beschlussfähigkeit
2. Änderungsanträge zur Tagesordnung
3. Fragestunde der Einwohnerinnen und Einwohner
4. Fragen und Anregungen der Gemeindevertreter/innen
5. Änderungsanträge zur Sitzungsniederschrift der letzten Sitzung
6. Mitteilungen des Bürgermeisters, der Ausschussvorsitzenden und der Fraktionsvorsitzenden
7. Aufhebung des Schulverbandes Rieseby-Kosel
  Beschlussvorlage - 29/2010
8. Erlass einer Baumschutzsatzung
  Beschlussvorlage - 36/2010
9. Beteiligungsangebot an der Schleswig-Holstein Netz AG
  Beschlussvorlage - 30/2010
10. Erlass der 1. Nachtragshaushaltssatzung 2010
  Beschlussvorlage - 32/2010
11. Erlass Haushaltssatzung 2011
  Beschlussvorlage - 33/2010
12. Bebauungsplan Nr. 12 der Gemeinde Kosel - Baugebiet "Südlich der Alten Landstraße"
I. Abwägungsbeschlüsse zu den eingegangenen Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange, Naturschutzverbänden und der Öffentlichkeit
  Beschlussvorlage - 34/2010
13. Bebauungsplan Nr. 12 der Gemeinde Kosel - Baugebiet "Südlich der Alten Landstraße"
II. Satzungsbeschluss sowie Billigung der Begründung
  Beschlussvorlage - 35/2010
14. Regelungen am Missunder Schleiufer
  Beschlussvorlage - 41/2010
15. Winterdienst in der Gemeinde Kosel
  Beschlussvorlage - 19/2010
16. Beauftragung des Amtes Schlei-Ostsee zur Erstellung einer Ausbaubeitragssatzung
17. Zurückstellung der Ausbaumaßnahme Gallbergring
18. Gestaltung Ehrenhain Bohnert und Fahnendreieck Kosel
II. Nichtöffentlicher Teil
III. Öffentlicher Teil
24. Bekanntgabe der im nichtöffentlichen Teil gefassten Beschlüsse

I. Öffentlicher Teil

zu TOP 1. Eröffnung der Sitzung, Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Ladung, der Anwesenheit und der Beschlussfähigkeit

Der Bürgermeister begrüßt die anwesenden Mitglieder der Gemeindevertretung, Gunnar Bock vom Amt Schlei-Ostsee sowie die anwesenden Bürgerinnen und Bürger.
Die Gemeindevertretung ist mit 12 Mitgliedern anwesend und damit beschlussfähig.


zu TOP 2. Änderungsanträge zur Tagesordnung

Bürgermeister bittet um Erweiterung zu TOP 20 im nichtöffentlichen Teil. Er wird dann weiter vortragen.

Beschluss:
Die Gemeindevertretung genehmigt die Erweiterung zu TOP 20.
Weitere Änderungsanträge zur Tagesordnung liegen nicht vor.


Ja-Stimmen :12
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 3. Fragestunde der Einwohnerinnen und Einwohner

Es liegen keine Anfragen der Einwohnerinnen und Einwohner vor.


zu TOP 4. Fragen und Anregungen der Gemeindevertreter/innen

Es liegen keine Anregungen und Fragen vor.


zu TOP 5. Änderungsanträge zur Sitzungsniederschrift der letzten Sitzung

Änderungsanträge zur Sitzungsniederschrift der letzten Sitzung werden nicht gestellt.


zu TOP 6. Mitteilungen des Bürgermeisters, der Ausschussvorsitzenden und der Fraktionsvorsitzenden

Der Bürgermeister erstattet seinen Bericht gemäß der Anlage zum Protokoll.
Der Fraktionsvorsitzende der CDU, GV Keinberger, erstattet keinen Bericht. Alle zu besprechenden Punkte stehen heute auf der Tagesordnung.
Der Fraktionsvorsitzende der Freien Wählergemeinschaft, GV Christiansen, erstattet keinen Bericht.
GV Riemer erstattet ihre Berichte über die Schulverbände.
Der Vorsitzende des Bauausschusses, Herr Bülow, erstattet einen kurzen Bericht. Alle wichtigen Punkte sind ebenfalls auf der Tagesordnung.
Der Jugend- u. Sportausschuss hat nicht getagt.
Der Vorsitzende des Kultur- u. Partnerschaftsausschuss, GV Christiansen, erstattet seinen Bericht: Suche nach Museumsstücken, BoKoMiWe im nächsten Jahr nicht mehr, Beteiligung am Benefizkonzert.
Der Tourismusausschuss hat nicht getagt.
Der Vorsitzende des Sozialausschusses, GV Naeve, erstattet seinen Bericht: Seniorenweihnachtsfeier, Jahresempfang mit Ehrungen von stillen Helfern.


zu TOP 7. Aufhebung des Schulverbandes Rieseby-Kosel
Beschlussvorlage - 29/2010

Der Schulverband Rieseby-Kosel wird von den gleichnamigen Gemeinden Rieseby und Kosel getragen. Grundlage der Trägerschaft ist für Rieseby das Gemeindegebiet und für Kosel das Gebiet der ehemaligen Gemeinde und des jetzigen Koseler Ortsteiles Bohnert.

Das Schülerverhältnis der Mitgliedsgemeinden hat sich in einem Maße zu „Gunsten“ der Gemeinde Rieseby entwickelt, dass 95 % der Schüler/innen aus Rieseby und lediglich 5 % aus Kosel (Ortsteil Bohnert) kommen. Im gleichen Verhältnis findet die Aufteilung der Schulverbandsumlage statt.

Nachdem nunmehr die Hauptschule ausläuft und die Grundschule einzügig weitergeführt wird, reduziert sich die Schülerzahl von ehemals ca. 300 auf ca. 100.

Sowohl das Schulgebäude als auch die Schulsporthalle sind für eine Grund- und Hauptschule mit der erstgenannten Größenordnung ausgelegt. Für die Schulsporthalle überwiegt bereits die außerschulische Nutzung durch den TSV Rieseby e. V., der wiederum Unterstützung seitens der Gemeinde Rieseby erfährt. Das Schulgebäude wird derzeit u. a. durch den Kindergarten der Gemeinde Rieseby genutzt und wird künftig (nach Auslaufen der Hauptschule) weiteren außerschulischen Nutzungen zur Verfügung stehen (können/müssen).

Die Grundlage für den Schulverband hat sich folglich wesentlich verändert, weshalb die Aufhebung des Verbandes und die Überführung der Trägerschaft der Grundschule Rieseby auf die Gemeinde Rieseby überlegt wird. Folgendes würde sich ändern:

Schulverband Rieseby-Kosel                        Gemeinde Rieseby            
  1. Auflösung      - Übernahme der Trägerschaft
  2. Wegfall der Schulverb.versammlung - Aufgabenübernahme durch die GV
  3. Wegfall der Fachausschüsse - Aufgabenübernahme durch die Fachausschüsse
  4. Wegfall der Schulverbandsvorsteherin - Aufgabenübernahme durch den Bürgermeister
  5. Wegfall des Schulverbandshaushaltes - Integration in den vorhandenen Haushalt
  6. Wegfall der Schulverbandsumlage - Regelung über den Haushalt (einschließlich                Schulkostenbeiträge von Kosel)
  7. Wegfall des Vermögens/der Schulden - Übernahme des Vermögens und der Schulden
  8. Wegfall des Personals   - Übernahme des Personals

unmittelbare finanzielle Auswirkungen:

Kosel:                        Wegfall der Schulverbandsumlage                        13.500,00 €
                        Zahlung von Schulkostenbeiträgen                        6.235,00 €
                        Kostenvorteil                                    7.265,00 €
Rieseby:            Ausgleich des Kostenvorteils Kosel            7.265,00 €
                        Wegfall Aufwandsentschädigung                        4.000,00 €
                        Kostennachteil                                    3.265,00 €

Die Schulverbandsversammlung hat sich am 20.09.2010 mit der Angelegenheit befasst. Die Aussprache hat deutlich gemacht, dass die Aufhebung des Schulverbandes allgemein als sinnvoll angesehen wird. Es wurde beschlossen, zunächst eine Beratung in den Gemeinden vorzunehmen.


Der Bürgermeister berichtet. Es wird zu einer nicht unerheblichen Kostenersparnis bei Aufhebung kommen. GV Voß erklärt, dass die Vermögensverhältnisse geklärt werden müssen vor der endgültigen Aufhebung.


Beschluss:

Der Aufhebung des Schulverbandes Rieseby-Kosel wird grundsätzlich zugestimmt. Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag zur Aufhebung des Schulverbandes ist zur nächsten Sitzung zur Beschlussfassung vorzulegen.


Ja-Stimmen :12
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 8. Erlass einer Baumschutzsatzung
Beschlussvorlage - 36/2010

Die Untere Naturschutzbehörde des Kreises Rendsburg-Eckernförde hat die Fällung einer Linde in der Alten Landstraße genehmigt, welche zwischenzeitlich bereits durchgeführt wurde. Im Zusammenhang mit dieser Maßnahme kam die Anregung auf, eine gemeindliche Baumschutzsatzung zu erlassen.

Hierzu ist folgendes festzustellen:

Landschafts- bzw. ortsbildprägende Bäume sind bereits durch das Landesnaturschutzgesetz geschützt. Die Fällung der in Rede stehenden Linde bedurfte daher auch der Genehmigung seitens der „Unteren Naturschutzbehörde“. Neben dem Landesnaturschutzgesetz eine zweite rechtliche Regelung (Satzung) zu schaffen, macht im Sinne von Bürokratieabbau keinen Sinn. Diese Regelung hätte zur Folge, dass die Gemeinde bzw. die Amtsverwaltung über entsprechende Ausnahmegenehmigungen zu entscheiden hätte, ohne den fachlichen Sachverstand zu besitzen (das Amt wird hierfür keinen Landschaftsgärtner, „Baumdoktor“ oder Landschaftsarchitekten einstellen). Folge wäre also, dass der Sachverstand, der beim Kreis vorhanden ist, extern (von der Gemeinde oder vom Antragsteller) einzukaufen wäre. Allein aus haftungsrechtlichen Gründen muss die entsprechende Entscheidung fachlich versiert erfolgen – man stelle sich vor, eine entsprechende Genehmigung wird (unfachmännisch) versagt und der Baum fällt anschließend von alleine um und führt zu Sach- oder gar Personenschäden. Die Wahrscheinlichkeit wär groß, dass ein Laie eher dazu neigen würde, eine Fällgenehmigung zu erteilen, so dass die Satzung das Gegenteil ihres Schutzzieles erreichen würde.

Fazit: Eine solche Baumschutzsatzung ist überflüssig und würde nicht nur Bürokratie, sondern auch höhere Kosten verursachen.
Eine Baumschutzsatzung macht daher rechtlich nur Sinn, wenn man als Gemeinde über den Schutztatbestand des Landesnaturschutzgesetz hinaus gehen möchte. In einem solchen Fall könnte man Bäume eines gewissen Umfangs und/oder definierte Hecken unter Schutz stellen, ohne, dass diese landschafts- bzw. ortsbildprägend sein müssen. Hier muss sich die Gemeinde allerdings überlegen, will ich das als Gemeinde regeln? Es sind keine kleinen ländlichen Gemeinden bekannt, die entsprechende Regelungen treffen. Die vorstehenden Ausführungen zur Genehmigungskomplexität und zu den Kosten gelten auch in diesen Fällen. Solch eine Überlegung kann auch kontraproduktiv sein: Der ein oder andere Eigentümer eines solchen Baumes könnte sich durchaus veranlasst sehen, entsprechende Bäume noch vor dem Inkrafttreten der Satzung zu fällen. Nachdem die Satzung gilt, könnte man als Eigentümer „aufpassen“, dass seine Bäume nicht den in der Satzung enthaltenen Umfang erreichen.


Der Bürgermeister berichtet.


Beschluss:

Die Gemeindevertretung beschließt, einem Erlass einer Baumschutzsatzung nicht zuzustimmen.

Es wird keine Baumschutzsatzung erlassen.


Ja-Stimmen :12
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 9. Beteiligungsangebot an der Schleswig-Holstein Netz AG
Beschlussvorlage - 30/2010

Im Ausschreibungsverfahren für die Wegenutzungsverträge für das Amtsgebiet Schlei-Ostsee, welche Grundlage für die Zahlung der Konzessionsabgabe sind, kam der Wunsch der Gemeinden nach einer aktiveren Rolle im Rahmen der Infrastruktur von Strom- und Gasnetzen auf. Dadurch soll die Möglichkeit gegeben werden, dass die Gemeinden ihren Einfluss beim Betrieb und Ausbau der Strom- und Gasnetze deutlich stärken und von den wirtschaftlichen Erfolgen bei hoher Versorgungssicherheit profitieren. Dieser Wunsch wurde in die Vertragsverhandlungen aufgenommen.  
Aufgrund des Ausschreibungsverfahrens wurden die Verträge mit der Schleswig-Holstein Netz AG, die aus der E.ON Hanse Netz entstanden ist, abgeschlossen. Vor diesem Hintergrund wird der Gemeinde angeboten, sich als Aktionär an der Schleswig-Holstein Netz AG zu beteiligen. Der Preis pro Aktie beträgt 4.122,29 €. Die Garantiedividende beträgt jährlich abzüglich der Unternehmenssteuer 211,44 €, die bis zur Hauptversammlung im Frühjahr 2016 und wohl auch darüber hinaus stabil bleibt. Bis dahin kann eine Aktie zum Kaufpreis wieder zurückgegeben werden. 

Die Gemeinde kann aufgrund eines Verteilungsschlüssels unter den erwerbsberechtigten Kommunen maximal 115 Aktien erwerben. 


Der Bürgermeister berichtet. GV Voß bemängelt, dass man bei der Schleswig-Holstein Netz AG nicht mitbestimmen kann. Man soll nur Aktien kaufen.


Beschluss:

Die Gemeindevertretung beschließt, das Beteiligungsangebot an der Schleswig-Holstein Netz AG abzulehnen und keine Aktien zu kaufen.


Ja-Stimmen :12
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 10. Erlass der 1. Nachtragshaushaltssatzung 2010
Beschlussvorlage - 32/2010

Die Gemeinde hat unverzüglich eine Nachtragssatzung zu erlassen, wenn von den veranschlagten Haushaltsansätzen erheblich abgewichen wird. Die Gemeinde kann die Haushaltssatzung und den Haushaltsplan bis zum Ablauf des Haushaltsjahres durch eine Nachtragshaushaltssatzung mit dem dazugehörenden Nachtragshaushaltsplan ändern. Durch die Nachtragshaushaltssatzung der Gemeinde Kosel mit dem dazugehörenden Nachtragshaushaltsplan werden die Einnahmen und Ausgaben des Verwaltungshaushaltes jeweils um 212.400,- € erhöht und damit gegenüber bisher 1.422.300,- € auf nunmehr 1.634.700,- € festgesetzt. Die Einnahmen und Ausgaben des Vermögenshaushaltes werden um 53.100,- € vermindert und damit gegenüber bisher471.200,- € auf nunmehr 418.100,- € festgesetzt. Weitere Veränderungen ergeben sich durch die 1. Nachtragshaushaltssatzung nicht.


Der Bürgermeister erteilt GV Riemer das Wort. GV Riemer erläutert die 1. Nachtragshaushaltssatzung 2010.


Beschluss:

Die Gemeindevertretung genehmigt den Erlass der 1. Nachtragshaushaltssatzung 2010 gemäß der Beschlussvorlage 32/2010.


Ja-Stimmen :12
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 11. Erlass Haushaltssatzung 2011
Beschlussvorlage - 33/2010

Gemäß § 77 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein hat die Gemeinde für jedes Haushaltsjahr eine Haushaltssatzung zu erlassen. Ein wesentlicher Bestandteil der Haushaltssatzung ist der Haushaltsplan. Dieser dient der Feststellung und Deckung des Finanzbedarfs, der zur Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde im Bewilligungszeitraum voraussichtlich notwendig ist. Er ist die Grundlage für die Haushalts- und Wirtschaftsführung; er ermächtigt die Verwaltung, Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen. Er verpflichtet aber auch die Verwaltung, die Einnahmen rechtzeitig und vollständig einzuziehen.
Der Entwurf des Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2011 wurde erarbeitet und ist in der Gemeindevertretung zu beraten und beschließen.


Der Bürgermeister berichtet und erteilt Herrn Bock das Wort. Dieser erläutert die Haushaltssatzung 2011. Der Haushalt ist ausgeglichen. Die Gemeinde steht insgesamt ganz gut da. GV Voß macht seine Bedenken klar. Das Amt muss die Kosten für das Kanalkataster tragen, nicht die Gemeinde. Die Kofinanzierung für Marina Hülsen ist noch gar nicht beschlossen. Dieser Tagesordnungspunkt kann erst im nichtöffentlichen teil beschlossen werden. Es dürfte noch nicht mit im Haushalt dabei sein jetzt.


Beschluss:
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2011, die nachfolgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2011 und das Investitionsprogramm für die Jahre 2010 bis 2014 werden beschlossen:


§ 1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2011 wird
  1. im Verwaltungshaushalt
    in der Einnahme auf                                                                                                                                                     1.437.300 EUR
    in der Ausgabe auf                                                                                                                                                     1.437.300 EUR
    und
  2. im Vermögenshaushalt
    in der Einnahme auf                                                                                                                                                     339.700 EUR
    in der Ausgabe auf                                                                                                                                                     339.700 EUR
    festgesetzt.


§ 2

Es werden festgesetzt :
  1. der Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen und
    Investitionsförderungsmaßnahmen auf                                                                                                                                                  
    0 EUR

    davon innere Darlehen
    0 EUR
  2. der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen auf                                                                                                                                                  0 EUR
  3. der Höchstbetrag der Kassenkredite auf                                                                                                                                                     359.000 EUR
4.  die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen auf                                                                                                        1 Stellen


§ 3

Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:
  1. Grundsteuer
    a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A)                                                                                                                                                     300 v. H.
    b) für die Grundstücke (Grundsteuer B)                                                                                                                                                     300 v. H.
  2. Gewerbesteuer                                                                                                                                                     320 v. H.



§ 4

Der Höchstbetrag für unerhebliche über- und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen, für deren Leistung oder Eingehung die Bürgermeisterin ihre oder der Bürgermeister seine Zustimmung nach § 82 Abs. 1 oder § 84 Abs. 1 Gemeindeordnung erteilen kann, beträgt 2.500 EUR.


Ja-Stimmen :11
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :1

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 12. Bebauungsplan Nr. 12 der Gemeinde Kosel - Baugebiet "Südlich der Alten Landstraße"
I. Abwägungsbeschlüsse zu den eingegangenen Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange, Naturschutzverbänden und der Öffentlichkeit
Beschlussvorlage - 34/2010

Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 12 der Gemeinde und die Begründung haben in der Zeit vom 14.09.2010 bis 29.09.2010 in der Amtsverwaltung Schlei-Ostsee während der Dienstzeiten zu jedermanns Einsicht erneut öffentlich ausgelegen. Der Zeitpunkt wurde ortsüblich bekanntgemacht.

Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie die Naturschutzverbände wurden mit Schreiben des Amtes vom 09.09.2010 hierüber informiert und zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert. Verfahrensbeteiligungen erfolgten bereits am 02.10.2007 (frühzeitige Behördenbeteiligung), 24.11.2008 und 25.06.2010.


Der Bürgermeister berichtet.

Beschluss:

Die während der öffentlichen Auslegung des Entwurfs des B-Planes abgegebenen Stellungnahmen der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange hat die Gemeindevertretung mit folgendem Ergebnis geprüft:
s. Vorlage des Planungsbüros Fischer vom 30.10.2010 - wird Bestandteil des Originalprotokolls.

Insgesamt gingen ein:
TöB-Beteiligung zum B-Plan Nr. 12 „Südlich Alte Landstraße“ der Gemeinde Kosel
zur erneuten öffentlichen Auslegung vom 14.09. – 29.09.2010
 
Datum:
Bedenken:
 
Deutsche Telekom AG
14.09.2010
s. Stellungnahme
 
Wehrbereichsverwaltung Nord
 
Keine Bedenken, daher keine erneute Beteiligung
 
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
 
Keine Bedenken, daher keine erneute Beteiligung
 
Gebäudemanagement Schl.-Holst.
 
Keine Bedenken, daher keine erneute Beteiligung
 
Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr durch den LBV- SH
 
Keine Bedenken, daher keine erneute Beteiligung
 
Forstamt Schleswig
 
Keine Bedenken, daher keine erneute Beteiligung
 
Archäologische Landesamt
 
 
 
Landesamt für Denkmalpflege
des Landes Schleswig-Holstein
 
Keine Bedenken, daher keine erneute Beteiligung
 
Landesamt f. Landwirtschaft, Umwelt u. ländl. Räume
(ehem. Staatl. Umweltamt Kiel)
27.09.2010
keine
 
Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt
und ländl. Räume (LLUR)
(ehem. Amt für ländliche Räume)
 
Keine Bedenken, daher keine erneute Beteiligung
 
Kreis Rendsburg-Eckernförde
Abt. Bauaufsicht, Abt. Denkmalschutz,
Abt. Gesundheitswesen, einschl. gesundheitl. Umweltschutz,
Abt. Naturschutz u. Landschaftspflege
(Unt. Naturschutzbehörde),
Abt. Kommunal- u. Schulaufsicht,
Abt. Jugend- und Sozialhilfe,
Abt. Sport, Straßenverkehr/ Straßenbau,
Abt. Abfallentsorgung,
Abt. Katastrophenschutz, Brandschutz,
Abt. Wasserwirtschaft
28.09.2010
s. Stellungnahme
 
Landwirtschaftskammer
Schleswig-Holstein
 
Keine Bedenken, daher keine erneute Beteiligung
 
Industrie- und Handelskammer zu Kiel
 
 
 
Handwerkskammer
 
Keine Bedenken, daher keine erneute Beteiligung
 
Wasserbeschaffungsverband Mittelschwansen
15.10.2010
keine
 
E.ON Hanse AG
Netzcenter Süderbrarup
 
Keine Bedenken, daher keine erneute Beteiligung
 
Wasser-u. Bodenverband
„Koseler Au“
 

 
- Sachbearbeiter im Hause (Entwässerung)
allgemein- alle Gem.
 
 
Gemeinsame Büro der AG-29 für
- Landesnaturschutzverbd. S.H.
- Landesjagdverbd. S.H.
- Landessportfischerverbd. S.H.
- S.H. Heimatbund e.V.
- Schutzgem. Deutscher Wald
- AG Geobotanik in S.H.
- Naturschutzges. Dt. Wattenmeer e.V.
 
Keine Bedenken, daher keine erneute Beteiligung
 
NABU - Naturschutzbund Deutschl.
28.09.2010
keine
 
Bund für Umwelt u. Naturschutz
Landesverband Schl.-Holst. e.V.
 
Keine Bedenken, daher keine erneute Beteiligung
 
AWR
Abfallwirtschaftsgesellschaft
 
Keine Bedenken, daher keine erneute Beteiligung
 
Innenminmisterium
Abt. IV 5 - Landesplanung
 
 
 
Innenministerium
Abt. IV 6 - Städtebau
 
 
 
Nachbargemeinden
Rieseby, Gammelby, Fleckeby, Windeby
 
Keine Bedenken, daher keine erneute Beteiligung
 


Weitere Anregungen wurden nicht vorgebracht.


Ja-Stimmen :12
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 13. Bebauungsplan Nr. 12 der Gemeinde Kosel - Baugebiet "Südlich der Alten Landstraße"
II. Satzungsbeschluss sowie Billigung der Begründung
Beschlussvorlage - 35/2010

s. Beschlussvorlage 34/2010

Der Bürgermeister berichtet.

Beschluss:

Der Bebauungsplan Nr. 12, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B) wird als Satzung beschlossen. Die Begründung wird gebilligt.

Die Amtsverwaltung Schlei-Ostsee wird beauftragt, den Beschluss des Bebauungsplanes durch die Gemeinde ortsüblich bekanntzumachen; dabei ist auch anzugeben, wo der Plan mit Begründung und zusammenfassender Erklärung während der Sprechstunden eingesehen und über den Inhalt Auskunft verlangt werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.


Ja-Stimmen :12
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 14. Regelungen am Missunder Schleiufer
Beschlussvorlage - 41/2010
  • Das Schleiufer in Missunde links der Fähre soll für die Fußgänger und Radfahrer wieder frei und unversperrt zugänglich gemacht werden. Hierzu ist es notwendig uferseitig neben der bestehenden Toranlage einen ca. 1,5 m breiten wassergebundenen Verbindungsweg herzustellen.
  • Die an dem Gemeindeweg aufgestellten Verbotsschilder sollen nur im Bereich des ufernahen Schilfgürtels gelten. Der übrige Teil soll für Sportangler nutzbar sein.
  • Die Aufstellung der am Wendehammer stehenden Informationstafeln ist unübersichtlich und soll zukünftig harmonischer gestaltet werden.
Der Bürgermeister erteilt GV Keinberger das Wort. Dieser erläutert, welche Regelungen getroffen werden müssen. GV Voß erklärt, dass man nicht verhindern kann, dass auch andere dort fahren. Der Tagesordnungspunkt wurde eingehend erörtert. GV Heide erklärt, dass man daraus einen Fußgängerbereich machen will und die Beschilderung wegnehmen muss. GV Kastens stimmt GV Heide voll umfänglich zu. So wissen die Touristen, dass sie dort durchgehen dürfen und die Anlieger wissen sowieso, dass sie dorthin fahren können. GV Voß erklärt, dass man die Änderungen den Anliegern bzw. Anwohnern dort bekannt machen sollte. GV Keinberger erklärt, dass man die Anwohner informiert und Verhaltensmaßregeln an die Hand gibt.
Die Gemeindevertretung beschließt, dass die Amtsverwaltung ein entsprechendes Schreiben verfassen und die Regelungen am Missunder Schleiufer den Anwohnern mitteilen soll. Das Schild „Anlieger Frei“ wird entfernt.

Beschluss:
Die Gemeindevertretung beschließt, dass die Amtsverwaltung ein entsprechendes Schreiben verfassen und die Regelungen am Missunder Schleiufer den Anwohnern mitteilen soll. Das Schild „Anlieger Frei“ wird entfernt.

Ja-Stimmen :12
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 15. Winterdienst in der Gemeinde Kosel
Beschlussvorlage - 19/2010

Grundsätzliches:
Vielfach tauchen Fragen auf, bis wohin die Pflicht der Kommunen an der Durchführung von Winterdienst geht. In den folgenden Ausführungen ist stets nur die Rede von Winterdienst, wobei der Gesetzgeber den Winterdienst über die Straßenreinigung gem. §45 Straßen- und Wegegesetz ( StrWG) definiert.

Um zu diesem Thema genauere Aussagen tätigen zu können, hat Herr Andresen am 27.09.04 ein Seminar mit dem Thema „Winterdienst“ besucht.

Folgende Unterscheidungen gilt es räumlich zu machen:
  1. öffentliche Straßen, innerhalb einer geschlossenen Ortslage
  2. öffentliche Straßen, außerhalb einer geschlossenen Ortslage
Dabei sind öffentliche Straßen solche Straßen, die gewidmet sind. Geschlossene Ortslagen sind nicht definiert durch die OD- Steine, sondern sind zusammenhängend bebaute Bereiche mit Lücken < 150m. Bebaute Bereiche heißt, mehrere Häuser, es reicht nicht, wenn nur 2-3 Häuser im Außenbereich zusammen stehen. 

Folgende Unterscheidungen gilt es bzgl. der Nutzung zu machen:
  1. Straßen
  2. reine Radwege
  3. reine Gehwege
  4. kombinierte Rad- und Gehwege

Wo sind Kommunen verpflichtet, Winterdienst zu gewährleisten ?
  1. Auf öffentlichen Straßen, innerhalb einer geschlossenen Ortslage, wenn Gefährlichkeit und Verkehrswichtigkeit vorliegt. D.h. z.B. Hauptdurchgangsstraßen sind verkehrswichtig, Anliegerstraßen sind es i.d.R. nicht. Der Gesetzgeber spricht von der sog. Zumutbarkeit, d.h. er schränkt die Pflicht zum Winterdienst innerhalb geschlossener Ortslagen auf die Straßen ein, die verkehrswichtig und gefährlich sind. Im Umkehrschluss heißt das, dass keineswegs auf allen Straßen innerhalb einer geschlossenen Ortslage Winterdienst gefordert wird.
Verkehrswichtigkeit und Gefährlichkeit können durch eine Verkehrszählung definiert werden. Um so eingestuft zu werden müssen zwischen 7:00 und 20:00Uhr im Tagesmittel 50 Fz/h passieren.
Der Winterdienst auf klassifizierten Straßen, wie z.B. Kreis-, Landes- oder Bundesstraßen hat außerorts durch den Straßenbaulastträger zu erfolgen, innerhalb der Ortsdurchfahrt (hier tatsächlich von Ortsschild bis Ortsschild) hat er durch die Kommune zu erfolgen. Natürlich ist es bis heute so, dass die Straßenmeisterei auch innerhalb der Ortsdurchfahrten nicht das Schneeschild hoch nimmt oder den Streuer abstellt. Dieses ist aber eine Serviceleistung der Straßenmeistereien (wissentlich oder unwissentlich !!). Also bitte dieses Thema niemals ansprechen und stets mit dem Status Quo zufrieden sein.
  1. Auf öffentlichen Straßen, außerhalb geschlossener Ortslagen, wenn besonders gefährliche Stellen vorliegen, sprich z.B. sehr starke Gefällestrecken, die auch ein besonders sorgfältiger Kraftfahrer nicht beherrschen kann. Der Referent des Seminars erklärt, dass zu 99% in Schleswig- Holstein keine solchen Stellen vorliegen, so dass man nahezu sagen kann, dass außerhalb geschlossener Ortslagen keine Pflicht zum Winterdienst besteht.
Thema Schulbusweg / ÖPNV außerhalb geschlossener Ortslagen: Grundsätzlich heißt es nicht, dass der Schulbusweg automatisch ein verkehrswichtiger und gefährlicher Weg ist, d.h. es gibt auch hier keine generelle Winterdienstpflicht. Dennoch sollten objektiv gefährliche Stellen des Schulbuswegs mit Winterdienst bedient werden. Grundsätzlich ist aber eher die Eigenverantwortung des Busfahrers / Busunternehmers (Winterreifen etc.) vorrangig zu bewerten.
  1. reine Radwege sind zu bewerten wie Straßen (siehe 1.)
  2. bei reinen Gehwegen verlangt der Gesetzgeber einen besonderen Schutz der Fußgänger, da diese die schwächsten Verkehrsteilnehmer sind. Es muss bei solchen Gehwegen Winterdienst geleistet werden, die innerhalb einer geschlossenen Ortlage liegen und die ein berechtigtes Verkehrsbedürfnis erfüllen. Ein berechtigtes Verkehrsbedürfnis liegt dann vor, wenn kein anderer Gehweg das Erreichen eines Anliegers ermöglicht, sprich wenn zwei Wege zum Ziel führen, braucht auch nur bei einem Winterdienst geleistet werden.
  3. kombinierte Rad- und Gehwege sind zu betrachten wie Gehwege.

Folgende Festlegungen bzgl. der Zeiten sind anzusetzen:
Die Einhaltung der im folgenden genannten Zeiten verlangt der Gesetzgeber sowohl von den Kommunen und Straßenbaulastträgern als auch von den per Satzung verpflichteten Anliegern !
  1. Auf Straßen
    1. Mo. bis Fr.             7:00 – 20:00 Uhr
    2. Sa.                        8:00 – 20:00 Uhr
    3. So.                        9:00 – 20:00 Uhr
Morgens ist die Straße bis xy Uhr zu räumen, es genügt nicht, dann zu beginnen. Grundsätzlich gibt es nachts keine Winterdienstpflicht.
  1. Auf Rad- und Fußwegen gelten o.g. Zeiten nicht fest. Hier ist die örtliche Nutzung zu berücksichtigen (Fußgängerzonen...)
Für die Rüstzeiten tagsüber wird eine 1/2 Stunde anerkannt, z.B. bei tagsüber einsetzendem Schneefall.

Die Satzungen für die Straßenreinigung sollten die Zeiten nennen, um Streitigkeiten zu vermeiden.
Es ist jedoch zu beachten, dass sich auch die Gemeinde mit ihren gemeindeeigenen Grundstücken (Gehwege an Feuerwehrhäusern, Spielplätzen, Gemeindeackerland) per Satzung als Anlieger nicht von der Pflicht zum Winterdienst freimachen kann.
Anders sind öffentliche Einrichtungen wie kommunale Volkshochschule o.ä. zu betrachten, hier besteht seitens der Kommune bis zum Veranstaltungsende eine Winterdienstpflicht auf dem öffentlichen Grundstück (auch über 20:00Uhr hinaus), nicht aber auf den angrenzenden öffentlichen Wegen.

Wie sieht es auf öffentlichen Parkplätzen aus ?
Zum Schutze des Autofahrers gibt es keine Winterdienstpflicht, sehr wohl aber zum Schutze des Fußgängers. Dieses aber nur dann, wenn er nicht in 6-8m Entfernung eine geräumte und / oder gestreute Fläche erreichen kann und wenn der Parkplatz innerhalb einer geschlossenen Ortslage liegt.

Übertragung der Pflicht zum Winterdienst auf die Anlieger:
Per Satzung (Straßenreinigungssatzung) kann diese Pflicht übertragen werden. Dann sind allerdings alle einem Satzungsmuster unterliegenden Anlieger verpflichtet, den Winterdienst auszuführen, d.h. keiner kann den Gedanken der Zumutbarkeit einbringen, denn dieser gilt nur gegenüber der Kommune. Auch sind Gründe wie Krankheit, Alter, Urlaub nicht anzuerkennen. Wenn der Anlieger den Winterdienst aus beispielsweise o.g. Gründen nicht gewährleisten kann, muss er eben einen Dritten mit dem Dienst beauftragen.
Die Kontrolle der Erfüllung der Pflicht obliegt der Kommune, i.d.R. dem Ordnungsamt (ca. 2 mal jährlich). Wenn die Kontrolle versäumt wird, macht sich eine Kommune mit haftbar.

Wie ist die Beschilderung „Eingeschränkter Winterdienst“ zu bewerten?
Sinn würde ein solches Schild überhaupt nur dort machen, wo die Kommune zum Winterdienst verpflichtet ist, sprich z.B. nicht außerhalb geschlossener Ortlagen.
Wenn ein Schild steht, befreit dieses nicht von der Pflicht, sondern erzeugt allemal ein Mitverschulden des Verkehrteilnehmers.

Wie ist Eisregen zu bewerten?
Wenn Eisregen herrscht, greift der Grundsatz der Zumutbarkeit, d.h. es braucht erst nach Beenden des Eisregens gestreut zu werden.

Wenn eine Kommune den Winterdienst an Dritte vergibt, dann sollten Musterverträge verwendet werden, damit Versicherungsschutz des Unternehmers etc. berücksichtigt werden. Diese Musterverträge liegen dem Amt vor.


Entwurf eines Vertragstextes für den Winterdienst:


Vertrag über Straßenwinterdienst


zwischen


der Gemeinde Kosel

                                                                                                                        - Auftraggeber -

und


Frank Ritterbusch
Kulturbau
Bystedtredder 45
24340 Eckernförde
                                                                                                                        - Auftragnehmer -
§ 1

1.   Der Auftragnehmer hält in der Wintersaison (01. Dezember – 31. März) die erforderlichen Fahrzeuge und Geräte einschließlich Fahrer zum Schneeräumen- und Streudienst in der Gemeinde Kosel in Bereitschaft. Während der Bereitschaft müssen die Fahrzeuge innerhalb von einer Stunde nach Anforderung den Einsatz wahrnehmen können.

2.   Der Auftragnehmer setzt auf Anforderung des Auftraggebers seine Fahrzeuge einschließlich Fahrer für den Schneeräum- und Streudienst in der Gemeinde Holzdorf ein.

§ 2

Der Auftragnehmer wird nur auf Anforderung des Auftraggebers tätig. Die Anforderung kann mündlich erfolgen.

Die Einsatzzeiten werden vom Auftragnehmer durch Stundennachweiszettel belegt. Diese sind dem Auftraggeber täglich zu übersenden an Fax: 04351 / 7379190.

§ 3

Die mit Winterdienst zu versehenden Wegestrecken sind anliegendem Lageplan zu entnehmen. Die zu streuenden Wegeabschnitte sind in diesem Plan besonders gekennzeichnet.

§ 4

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle Vorschriften für den Einsatz der Fahrzeuge im Winterdienst zu befolgen. Der Auftragnehmer wird insbesondere eine angemessene Versicherung wegen Schadensersatzansprüche Dritter und wegen möglicher Sach- und Vermögensschäden des Auftraggebers abschließen. Der Nachweis darüber ist dem Auftraggeber durch Übersendung einer Kopie der Versicherungspolice bei Vertragsabschluss vorzulegen. Dazu gehört auch der Nachweis, dass der Auftragnehmer seiner Zahlung der Versicherungsbeiträge nachkommt.

Der Auftraggeber wird spätestens mit der Anforderung den Umfang der Arbeiten bestimmen.

§ 5

Der Auftragnehmer haftet für den Einsatz seiner Fahrzeuge. Der Auftragnehmer ist berechtigt, im Einzelfall die Ausführung des Auftrages insoweit abzulehnen, als dies wegen der Gefährdung seiner Mitarbeiter oder seiner Fahrzeuge, wegen möglicher Schäden Dritter oder aus anderen Gründen unzumutbar ist.

Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber unverzüglich, spätestens bei Beendigung des Einsatzes, wenn der Einsatz ganz oder stellenweise nicht zu ausreichendem Erfolg geführt hat oder wenn der Einsatz nicht vollständig durchgeführt werden konnte.

§ 6

Die Vergütung beträgt für den jeweiligen Einsatz … Euro pro Stunde für LKW mit Räumschild und bedarfsweise eingesetztem Streugerät inkl. Diesel und Fahrer. Das Streugut wird mit … Euro pro Tonne (bzw. m³) abgerechnet. Hierbei handelt es sich im einen Netto-Betrag zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer von 19 %. Über die Einsätze erteilt der Auftragnehmer eine monatliche Abrechnung. Der Rechnungsbetrag ist innerhalb von zwei Wochen fällig.

§ 7

Dieser Vertrag gilt für die Wintersaison 20.. /20.. und verlängert sich stillschweigend um jeweils ein Jahr, wenn nicht eine der Vertragsparteien bis zum 30.09. eines Jahres kündigt.

Kosel den ..................


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- Zimmermann-Stock -                                             Auftragnehmer
Bürgermeister


Der Bürgermeister berichtet. Der Vertrag lag vor und wurde eingehend erörtert. GV Christiansen ist der Meinung, dass der La Meziere Weg nicht geräumt werden sollte, weil es eine Stichstraße ist. GV Voigt ist der Meinung, dass der Weg zur Kläranlage eine höhere Priorität haben muss. Der Tagesordnungspunkt wurde eingehend erörtert. Änderungen werden noch vorgenommen.

Beschluss:
Die Gemeindevertretung beschließt, dem Vertrag über den Straßenwinterdienst in der Gemeinde Kosel gemäß der Beschlussvorlage 19/2010 mit den noch vorzunehmenden Änderungen in der Prioritätenliste zuzustimmen.

Es gab eine Anfrage, ob wieder Schneezäune aufgestellt werden könnten. Diese müsste man erst einmal kaufen. Allerdings machen diese Schneezäune auch noch viel Arbeit, die nicht allein durch den Gemeindearbeiter erledigt werden kann.

Beschluss:
Die Gemeindevertretung beschließt, keine Schneezäune zu kaufen und aufzustellen.


Beschluss:
Der Bauausschuss stimmt dem zuvor beschriebenen Sachverhalt zu.

Ja-Stimmen :12
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 16. Beauftragung des Amtes Schlei-Ostsee zur Erstellung einer Ausbaubeitragssatzung
Der Bürgermeister berichtet. Er erteilt Herrn Bock das Wort. Dieser erläutert das Vorgehen. GV Voß ist der Meinung, dass die Kosten nicht auf die Gemeinde übergehen können für die Erstellung einer solchen Satzung. Herr Bock erläutert das weitere Vorgehen und die weiteren Kosten. Der Tagesordnungspunkt wurde eingehend erörtert.

Beschluss:
Die Gemeindevertretung beauftragt das Amt Schlei-Ostsee mit der Erstellung einer Ausbaubeitragssatzung.

Ja-Stimmen :12
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 17. Zurückstellung der Ausbaumaßnahme Gallbergring
Der Bürgermeister berichtet. 2012 soll mit dem Ausbau begonnen werden. GV Voß erklärt, dass es sich nicht um einen Ausbau, sondern um eine Sanierung handelt. Er erklärt seine Bedenken. Es sollte nicht so lange damit gewartet werden. Es muss schnellstmöglich gemacht werden, da der Schmutzwasserkanal kaputt ist. Der Bürgermeister erklärt, dass alles Mögliche versucht wurde, um das ganze in eine Sanierung umzuwandeln. Es ist aber ein Ausbau. GV Voß erklärt, dass die Sanierungsarbeiten herausgenommen werden müssen.

Beschluss:
Die Gemeindevertretung beschließt die Zurückstellung der Ausbaumaßnahme Gallbergring bis 2012.

Ja-Stimmen :9
Nein-Stimmen :2
Enthaltungen :1

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 18. Gestaltung Ehrenhain Bohnert und Fahnendreieck Kosel
Der Bürgermeister berichtet. Eine Fällgenehmigung für die Bäume am Ehrenhain liegt vor. Der Tagesordnungspunkt wurde eingehend erörtert. GV Riemer erläutert, dass das Fällen der Bäume von der Entscheidung der gegründeten Arbeitsgruppe abhängig gemacht werden solle. GV Kasten stellt den Antrag, dass die Bäume, die dort in Bohnert stehen, nicht gefällt und im Ehrenhain erhalten bleiben und gepflegt werden. Der Bürgermeister stellt den Antrag, dass die Bäume gefällt werden. GV Voß stellt den Antrag, diesen Tagesordnungspunkt in die nächste Gemeindevertretersitzung zu verschieben, einen Arbeitskreis zu gründen.

Abstimmung Antrag GV Voß:
Ja-Stimmen                        : 1
Nein                                    : 11
Enthaltungen                        : 0
– abgelehnt.

Abstimmung Antrag Bürgermeister Zimmermann-Stock:
Ja-Stimmen                        : 3
Nein                                    : 7
Enthaltungen                        : 2

Somit bleiben die Bäume stehen. Über den weiteren Antrag von GV Kastens braucht nicht mehr abgestimmt zu werden.
GV Keinberger gibt weitere Erklärungen zur Gestaltung zum Fahnendreieck ab. Die Gestaltung ist noch nicht endgültig abgeschlossen.

Ausschluss der Öffentlichkeit: 21:15 Uhr
Unterbrechung: 21:15 Uhr
Wiederaufnahme der Sitzung: 21:20 Uhr

Beschluss:                                                            
Die Gemeindevertretung stimmt zu, dass der Vorsitzende des Bauausschusses auch am nichtöffentlichen Teil der Sitzung teilnehmen darf.

Abstimmung:
Ja-Stimmen                        : 12
Nein                                    : 0
Enthaltungen                        : 0


II. Nichtöffentlicher Teil

III. Öffentlicher Teil

zu TOP 24. Bekanntgabe der im nichtöffentlichen Teil gefassten Beschlüsse

Die Öffentlichkeit wurde von den Beschlussfassungen unterrichtet. Weitere Mitteilungen erfolgen über die Presse.

Dank des Bürgermeisters an alle Anwesenden.



Heinz Zimmermann-Stock  Bianka König 
Bürgermeister  Protokollführerin