Sitzungsort: | in der alten Schule, Kosel, Schwansenweg 4 |
Beginn der Sitzung: | 19.30 Uhr |
Ende der Sitzung: | 22.35 Uhr |
Ausschussvors. (w.B.) Egon Bülow |
wählbarer Bürger Claus-Heinrich Delfs |
Ausschussmitglied Hans-Joachim Heide |
stimmloses Mitglied Wolfgang Kastens |
Ausschussmitglied Hartmut Keinberger |
Ausschussmitglied Winfried Vogt |
Ausschussmitglied Friedrich-Wilhelm Voß |
stellv. Ausschussvorsitzender Torsten König (entschuldigt ) |
stimmloses Mitglied Robert Metzler (entschuldigt ) |
Bürgermeister Heinz Zimmermann-Stock |
Gemeindevertreter Michael Furtner |
Gemeindevertreter Karl Naeve |
Gemeindevertreterin Margrit Riemer |
Protokollführer Michael Eggers |
Gast Hans-Joachim Fischer |
T a g e s o r d n u n g |
I. | Öffentlicher Teil |
1. | Eröffnung der Sitzung, Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Ladung, der Anwesenheit und der Beschlussfähigkeit |
2. | Änderungsanträge zur Tagesordnung |
3. | Änderungsanträge zur Sitzungsniederschrift der letzten Sitzung |
4. | Mitteilungen des Ausschussvorsitzenden und des Bürgermeisters sowie Anfragen |
5. | Bebauungsplan Nr. 12 der Gemeinde Kosel - Baugebiet "Südlich der Alten Landstraße" |
5.1 | I. Abwägungsbeschlüsse zu den eingegangenen Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange, Naturschutzverbänden und der Öffentlichkeit |
Beschlussvorlage - 34/2010 | |
5.2 | II. Satzungsbeschluss sowie Billigung der Begründung |
Beschlussvorlage - 35/2010 | |
6. | Beratung über die Änderung des Flächennutzungsplanes |
7. | Erlass einer Baumschutzsatzung |
Beschlussvorlage - 36/2010 | |
8. | Sanierung des Gallbergringes |
9. | Verkehrsführung Keesredder/Gallbergring |
10. | Sachstandsbericht DSL-Anschluss Kosel/Weseby |
11. | Namensgebung für die Wirtschafts- und Feldwege |
12. | Gestaltung Ehrenhain Bohnert und Fahnendreieck Kosel |
13. | Sachstandsbericht Gestaltung Feuerwehrvorplatz |
14. | Winterdienst in der Gemeinde Kosel |
Beschlussvorlage - 19/2010 | |
15. | Sachstandsbericht Anschluss Hülsen an das Klärwerk sowie Glasfaseranschluss |
16. | Betrieb der Altkleidercontainer |
17. | Regelungen am Missunder Schleiufer |
18. | Verkehrssituation in Schoolbek |
19. | Sachstandsbericht Heizungsumrüstungen Koseler Hof und Alte Schule |
20. | Sachstandsbericht im Verfahren Umrüstung Straßenbeleuchtung |
II. | Nichtöffentlicher Teil |
III. | Öffentlicher Teil |
23. | Bekanntgabe der im nichtöffentlichen Teil gefassten Beschlüsse |
I. | Öffentlicher Teil |
zu TOP 1. | Eröffnung der Sitzung, Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Ladung, der Anwesenheit und der Beschlussfähigkeit |
Der Ausschussvorsitzende eröffnet die Sitzung, stellt die Ordnungsmäßigkeit der Ladung, die Anwesenheit und die Beschlussfähigkeit fest. |
zu TOP 2. | Änderungsanträge zur Tagesordnung |
Es wird beschlossen den Tagesordnungspunkt 19. aus dem öffentlichen Teil auf den Tagesordnungspunkt 22. in den nichtöffentlichen Teil zu verlegen. |
Ja-Stimmen | :6 |
Nein-Stimmen | :0 |
Enthaltungen | :0 |
Die Angelegenheit wird angenommen. |
zu TOP 3. | Änderungsanträge zur Sitzungsniederschrift der letzten Sitzung |
Änderungsanträge zur Sitzungsniederschrift der letzten Sitzung werden nicht gestellt. |
zu TOP 4. | Mitteilungen des Ausschussvorsitzenden und des Bürgermeisters sowie Anfragen |
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zu TOP 5. | Bebauungsplan Nr. 12 der Gemeinde Kosel - Baugebiet "Südlich der Alten Landstraße" |
zu TOP 5.1 | I. Abwägungsbeschlüsse zu den eingegangenen Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange, Naturschutzverbänden und der Öffentlichkeit |
Beschlussvorlage - 34/2010 Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 12 der Gemeinde und die Begründung haben in der Zeit vom 14.09.2010 bis 29.09.2010 in der Amtsverwaltung Schlei-Ostsee während der Dienstzeiten zu jedermanns Einsicht erneut öffentlich ausgelegen. Der Zeitpunkt wurde ortsüblich bekanntgemacht. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie die Naturschutzverbände wurden mit Schreiben des Amtes vom 09.09.2010 hierüber informiert und zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert. Verfahrensbeteiligungen erfolgten bereits am 02.10.2007 (frühzeitige Behördenbeteiligung), 24.11.2008 und 25.06.2010. |
Beschluss: Die während der öffentlichen Auslegung des Entwurfs des B-Planes abgegebenen Stellungnahmen der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange hat die Gemeindevertretung mit folgendem Ergebnis geprüft: s. Vorlage des Planungsbüros Fischer vom 30.10.2010 - wird Bestandteil des Originalprotokolls. Insgesamt gingen ein:
Weitere Anregungen wurden nicht vorgebracht. |
Ja-Stimmen | :6 |
Nein-Stimmen | :0 |
Enthaltungen | :0 |
Die Angelegenheit wird angenommen. |
zu TOP 5.2 | II. Satzungsbeschluss sowie Billigung der Begründung |
Beschlussvorlage - 35/2010 s. Beschlussvorlage 34/2010 |
Beschluss: Der Bebauungsplan Nr. 12, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B) wird als Satzung beschlossen. Die Begründung wird gebilligt. Die Amtsverwaltung Schlei-Ostsee wird beauftragt, den Beschluss des Bebauungsplanes durch die Gemeinde ortsüblich bekanntzumachen; dabei ist auch anzugeben, wo der Plan mit Begründung und zusammenfassender Erklärung während der Sprechstunden eingesehen und über den Inhalt Auskunft verlangt werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. |
Ja-Stimmen | :6 |
Nein-Stimmen | :0 |
Enthaltungen | :0 |
Die Angelegenheit wird angenommen. |
zu TOP 6. | Beratung über die Änderung des Flächennutzungsplanes |
Der Bürgermeister gibt einen Überblick über die Änderungsmöglichkeiten des bestehenden Flächennutzungsplanes der Gemeinde Kosel. |
zu TOP 7. | Erlass einer Baumschutzsatzung |
Beschlussvorlage - 36/2010 Die Untere Naturschutzbehörde des Kreises Rendsburg-Eckernförde hat die Fällung einer Linde in der Alten Landstraße genehmigt, welche zwischenzeitlich bereits durchgeführt wurde. Im Zusammenhang mit dieser Maßnahme kam die Anregung auf, eine gemeindliche Baumschutzsatzung zu erlassen. Hierzu ist folgendes festzustellen: Landschafts- bzw. ortsbildprägende Bäume sind bereits durch das Landesnaturschutzgesetz geschützt. Die Fällung der in Rede stehenden Linde bedurfte daher auch der Genehmigung seitens der „Unteren Naturschutzbehörde“. Neben dem Landesnaturschutzgesetz eine zweite rechtliche Regelung (Satzung) zu schaffen, macht im Sinne von Bürokratieabbau keinen Sinn. Diese Regelung hätte zur Folge, dass die Gemeinde bzw. die Amtsverwaltung über entsprechende Ausnahmegenehmigungen zu entscheiden hätte, ohne den fachlichen Sachverstand zu besitzen (das Amt wird hierfür keinen Landschaftsgärtner, „Baumdoktor“ oder Landschaftsarchitekten einstellen). Folge wäre also, dass der Sachverstand, der beim Kreis vorhanden ist, extern (von der Gemeinde oder vom Antragsteller) einzukaufen wäre. Allein aus haftungsrechtlichen Gründen muss die entsprechende Entscheidung fachlich versiert erfolgen – man stelle sich vor, eine entsprechende Genehmigung wird (unfachmännisch) versagt und der Baum fällt anschließend von alleine um und führt zu Sach- oder gar Personenschäden. Die Wahrscheinlichkeit wär groß, dass ein Laie eher dazu neigen würde, eine Fällgenehmigung zu erteilen, so dass die Satzung das Gegenteil ihres Schutzzieles erreichen würde. Fazit: Eine solche Baumschutzsatzung ist überflüssig und würde nicht nur Bürokratie, sondern auch höhere Kosten verursachen. Eine Baumschutzsatzung macht daher rechtlich nur Sinn, wenn man als Gemeinde über den Schutztatbestand des Landesnaturschutzgesetz hinaus gehen möchte. In einem solchen Fall könnte man Bäume eines gewissen Umfangs und/oder definierte Hecken unter Schutz stellen, ohne, dass diese landschafts- bzw. ortsbildprägend sein müssen. Hier muss sich die Gemeinde allerdings überlegen, will ich das als Gemeinde regeln? Es sind keine kleinen ländlichen Gemeinden bekannt, die entsprechende Regelungen treffen. Die vorstehenden Ausführungen zur Genehmigungskomplexität und zu den Kosten gelten auch in diesen Fällen. Solch eine Überlegung kann auch kontraproduktiv sein: Der ein oder andere Eigentümer eines solchen Baumes könnte sich durchaus veranlasst sehen, entsprechende Bäume noch vor dem Inkrafttreten der Satzung zu fällen. Nachdem die Satzung gilt, könnte man als Eigentümer „aufpassen“, dass seine Bäume nicht den in der Satzung enthaltenen Umfang erreichen. |
Beschluss: Die Gemeindevertretung beschließt, einem Erlass einer Baumschutzsatzung nicht zuzustimmen. Es wird keine Baumschutzsatzung erlassen. |
Ja-Stimmen | :0 |
Nein-Stimmen | :6 |
Enthaltungen | :0 |
Die Angelegenheit wird abgelehnt. |
zu TOP 8. | Sanierung des Gallbergringes |
Der Bürgermeister berichtet über den Sachstand und der Notwendigkeit vom Ausbau des Gallbergrings. In diesem Zusammenhang muß eine Ausbausatzung erstellt werden. Die Ausbauplanung wurde kürzlich von dem durch die Gemeinde Kosel beauftragten Fachplaner in einer Anwohnerversammlung vorgestellt. |
zu TOP 9. | Verkehrsführung Keesredder/Gallbergring |
Herr Bülow erläutert die Verkehrsführung Keesredder / Gallbergring bei Reitturnieren. Aufgrund erhöhter gefahrener Geschwindigkeiten während der Reitveranstaltungen wird von einem Anwohner eine andere Verkehrsführung gefordert. Der Ausschuss sieht keinen Handlungsbedarf |
Ja-Stimmen | :6 |
Nein-Stimmen | :0 |
Enthaltungen | :0 |
Die Angelegenheit wird angenommen. |
zu TOP 10. | Sachstandsbericht DSL-Anschluss Kosel/Weseby |
Der Bürgermeister berichtet über den Sachstand der Breitbandversorgung im Gemeindegebiet. |
zu TOP 11. | Namensgebung für die Wirtschafts- und Feldwege |
Es wird beschlossen die Wirtschaft- und Feldwege zu benennen. |
Ja-Stimmen | :6 |
Nein-Stimmen | :0 |
Enthaltungen | :0 |
Die Angelegenheit wird angenommen. |
zu TOP 12. | Gestaltung Ehrenhain Bohnert und Fahnendreieck Kosel |
Ehrenhain / Bohnert
Fahnendreieck / Kosel
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Ja-Stimmen | :5 |
Nein-Stimmen | :0 |
Enthaltungen | :1 |
Die Angelegenheit wird angenommen. |
zu TOP 13. | Sachstandsbericht Gestaltung Feuerwehrvorplatz |
Herr Heide gibt einen Überblick über den Bautenstand zur Umgestaltung des Feuerwehrvorplatzes in Kosel. Der erste Bauabschnitt wurde vor kurzem fertiggestellt. Zur Zeit wird zu weiteren Spenden aufgerufen, um die nächste Bauphase umsetzen zu können. Zeitnah soll noch eine Sichtschutzhecke (Hainbuche) in Eigenleistung gepflanzt werden. Der Strom- und Wasseranschluss an die jeweilige Versorgungsleitung soll im Frühjahr erfolgen. |
zu TOP 14. | Winterdienst in der Gemeinde Kosel |
Beschlussvorlage - 19/2010 Grundsätzliches: Vielfach tauchen Fragen auf, bis wohin die Pflicht der Kommunen an der Durchführung von Winterdienst geht. In den folgenden Ausführungen ist stets nur die Rede von Winterdienst, wobei der Gesetzgeber den Winterdienst über die Straßenreinigung gem. §45 Straßen- und Wegegesetz ( StrWG) definiert. Um zu diesem Thema genauere Aussagen tätigen zu können, hat Herr Andresen am 27.09.04 ein Seminar mit dem Thema „Winterdienst“ besucht. Folgende Unterscheidungen gilt es räumlich zu machen:
Dabei sind öffentliche Straßen solche Straßen, die gewidmet sind. Geschlossene Ortslagen sind nicht definiert durch die OD- Steine, sondern sind zusammenhängend bebaute Bereiche mit Lücken < 150m. Bebaute Bereiche heißt, mehrere Häuser, es reicht nicht, wenn nur 2-3 Häuser im Außenbereich zusammen stehen. Folgende Unterscheidungen gilt es bzgl. der Nutzung zu machen:
Wo sind Kommunen verpflichtet, Winterdienst zu gewährleisten ?
Verkehrswichtigkeit und Gefährlichkeit können durch eine Verkehrszählung definiert werden. Um so eingestuft zu werden müssen zwischen 7:00 und 20:00Uhr im Tagesmittel 50 Fz/h passieren. Der Winterdienst auf klassifizierten Straßen, wie z.B. Kreis-, Landes- oder Bundesstraßen hat außerorts durch den Straßenbaulastträger zu erfolgen, innerhalb der Ortsdurchfahrt (hier tatsächlich von Ortsschild bis Ortsschild) hat er durch die Kommune zu erfolgen. Natürlich ist es bis heute so, dass die Straßenmeisterei auch innerhalb der Ortsdurchfahrten nicht das Schneeschild hoch nimmt oder den Streuer abstellt. Dieses ist aber eine Serviceleistung der Straßenmeistereien (wissentlich oder unwissentlich !!). Also bitte dieses Thema niemals ansprechen und stets mit dem Status Quo zufrieden sein.
Thema Schulbusweg / ÖPNV außerhalb geschlossener Ortslagen: Grundsätzlich heißt es nicht, dass der Schulbusweg automatisch ein verkehrswichtiger und gefährlicher Weg ist, d.h. es gibt auch hier keine generelle Winterdienstpflicht. Dennoch sollten objektiv gefährliche Stellen des Schulbuswegs mit Winterdienst bedient werden. Grundsätzlich ist aber eher die Eigenverantwortung des Busfahrers / Busunternehmers (Winterreifen etc.) vorrangig zu bewerten.
Folgende Festlegungen bzgl. der Zeiten sind anzusetzen: Die Einhaltung der im folgenden genannten Zeiten verlangt der Gesetzgeber sowohl von den Kommunen und Straßenbaulastträgern als auch von den per Satzung verpflichteten Anliegern !
Morgens ist die Straße bis xy Uhr zu räumen, es genügt nicht, dann zu beginnen. Grundsätzlich gibt es nachts keine Winterdienstpflicht.
Für die Rüstzeiten tagsüber wird eine 1/2 Stunde anerkannt, z.B. bei tagsüber einsetzendem Schneefall. Die Satzungen für die Straßenreinigung sollten die Zeiten nennen, um Streitigkeiten zu vermeiden. Es ist jedoch zu beachten, dass sich auch die Gemeinde mit ihren gemeindeeigenen Grundstücken (Gehwege an Feuerwehrhäusern, Spielplätzen, Gemeindeackerland) per Satzung als Anlieger nicht von der Pflicht zum Winterdienst freimachen kann. Anders sind öffentliche Einrichtungen wie kommunale Volkshochschule o.ä. zu betrachten, hier besteht seitens der Kommune bis zum Veranstaltungsende eine Winterdienstpflicht auf dem öffentlichen Grundstück (auch über 20:00Uhr hinaus), nicht aber auf den angrenzenden öffentlichen Wegen. Wie sieht es auf öffentlichen Parkplätzen aus ? Zum Schutze des Autofahrers gibt es keine Winterdienstpflicht, sehr wohl aber zum Schutze des Fußgängers. Dieses aber nur dann, wenn er nicht in 6-8m Entfernung eine geräumte und / oder gestreute Fläche erreichen kann und wenn der Parkplatz innerhalb einer geschlossenen Ortslage liegt. Übertragung der Pflicht zum Winterdienst auf die Anlieger: Per Satzung (Straßenreinigungssatzung) kann diese Pflicht übertragen werden. Dann sind allerdings alle einem Satzungsmuster unterliegenden Anlieger verpflichtet, den Winterdienst auszuführen, d.h. keiner kann den Gedanken der Zumutbarkeit einbringen, denn dieser gilt nur gegenüber der Kommune. Auch sind Gründe wie Krankheit, Alter, Urlaub nicht anzuerkennen. Wenn der Anlieger den Winterdienst aus beispielsweise o.g. Gründen nicht gewährleisten kann, muss er eben einen Dritten mit dem Dienst beauftragen. Die Kontrolle der Erfüllung der Pflicht obliegt der Kommune, i.d.R. dem Ordnungsamt (ca. 2 mal jährlich). Wenn die Kontrolle versäumt wird, macht sich eine Kommune mit haftbar. Wie ist die Beschilderung „Eingeschränkter Winterdienst“ zu bewerten? Sinn würde ein solches Schild überhaupt nur dort machen, wo die Kommune zum Winterdienst verpflichtet ist, sprich z.B. nicht außerhalb geschlossener Ortlagen. Wenn ein Schild steht, befreit dieses nicht von der Pflicht, sondern erzeugt allemal ein Mitverschulden des Verkehrteilnehmers. Wie ist Eisregen zu bewerten? Wenn Eisregen herrscht, greift der Grundsatz der Zumutbarkeit, d.h. es braucht erst nach Beenden des Eisregens gestreut zu werden. Wenn eine Kommune den Winterdienst an Dritte vergibt, dann sollten Musterverträge verwendet werden, damit Versicherungsschutz des Unternehmers etc. berücksichtigt werden. Diese Musterverträge liegen dem Amt vor. Entwurf eines Vertragstextes für den Winterdienst: Vertrag über Straßenwinterdienst zwischen der Gemeinde Kosel - Auftraggeber - und Frank Ritterbusch Kulturbau Bystedtredder 45 24340 Eckernförde - Auftragnehmer - § 1 1. Der Auftragnehmer hält in der Wintersaison (01. Dezember – 31. März) die erforderlichen Fahrzeuge und Geräte einschließlich Fahrer zum Schneeräumen- und Streudienst in der Gemeinde Kosel in Bereitschaft. Während der Bereitschaft müssen die Fahrzeuge innerhalb von einer Stunde nach Anforderung den Einsatz wahrnehmen können. 2. Der Auftragnehmer setzt auf Anforderung des Auftraggebers seine Fahrzeuge einschließlich Fahrer für den Schneeräum- und Streudienst in der Gemeinde Holzdorf ein. § 2 Der Auftragnehmer wird nur auf Anforderung des Auftraggebers tätig. Die Anforderung kann mündlich erfolgen. Die Einsatzzeiten werden vom Auftragnehmer durch Stundennachweiszettel belegt. Diese sind dem Auftraggeber täglich zu übersenden an Fax: 04351 / 7379190. § 3 Die mit Winterdienst zu versehenden Wegestrecken sind anliegendem Lageplan zu entnehmen. Die zu streuenden Wegeabschnitte sind in diesem Plan besonders gekennzeichnet. § 4 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle Vorschriften für den Einsatz der Fahrzeuge im Winterdienst zu befolgen. Der Auftragnehmer wird insbesondere eine angemessene Versicherung wegen Schadensersatzansprüche Dritter und wegen möglicher Sach- und Vermögensschäden des Auftraggebers abschließen. Der Nachweis darüber ist dem Auftraggeber durch Übersendung einer Kopie der Versicherungspolice bei Vertragsabschluss vorzulegen. Dazu gehört auch der Nachweis, dass der Auftragnehmer seiner Zahlung der Versicherungsbeiträge nachkommt. Der Auftraggeber wird spätestens mit der Anforderung den Umfang der Arbeiten bestimmen. § 5 Der Auftragnehmer haftet für den Einsatz seiner Fahrzeuge. Der Auftragnehmer ist berechtigt, im Einzelfall die Ausführung des Auftrages insoweit abzulehnen, als dies wegen der Gefährdung seiner Mitarbeiter oder seiner Fahrzeuge, wegen möglicher Schäden Dritter oder aus anderen Gründen unzumutbar ist. Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber unverzüglich, spätestens bei Beendigung des Einsatzes, wenn der Einsatz ganz oder stellenweise nicht zu ausreichendem Erfolg geführt hat oder wenn der Einsatz nicht vollständig durchgeführt werden konnte. § 6 Die Vergütung beträgt für den jeweiligen Einsatz … Euro pro Stunde für LKW mit Räumschild und bedarfsweise eingesetztem Streugerät inkl. Diesel und Fahrer. Das Streugut wird mit … Euro pro Tonne (bzw. m³) abgerechnet. Hierbei handelt es sich im einen Netto-Betrag zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer von 19 %. Über die Einsätze erteilt der Auftragnehmer eine monatliche Abrechnung. Der Rechnungsbetrag ist innerhalb von zwei Wochen fällig. § 7 Dieser Vertrag gilt für die Wintersaison 20.. /20.. und verlängert sich stillschweigend um jeweils ein Jahr, wenn nicht eine der Vertragsparteien bis zum 30.09. eines Jahres kündigt. Kosel den .................. ----------------------------------------- ---------------------------------- - Zimmermann-Stock - Auftragnehmer Bürgermeister |
Beschluss: Der Bauausschuss stimmt dem zuvor beschriebenen Sachverhalt zu.
|
Ja-Stimmen | :6 |
Nein-Stimmen | :0 |
Enthaltungen | :0 |
Die Angelegenheit wird angenommen. |
zu TOP 15. | Sachstandsbericht Anschluss Hülsen an das Klärwerk sowie Glasfaseranschluss |
Über den Tagesordnungspunkt gibt es keine Neuigkeiten zu berichten. |
zu TOP 16. | Betrieb der Altkleidercontainer |
Dem Antrag auf Aufstellung und Betrieb eines zusätzlichen Altkleidercontainers in Kosel wird abgelehnt. |
Ja-Stimmen | :6 |
Nein-Stimmen | :0 |
Enthaltungen | :0 |
Die Angelegenheit wird angenommen. |
zu TOP 17. | Regelungen am Missunder Schleiufer |
Herr Keinberger regt an, das Schleiufer in Missunde links der Fähre für die Fußgänger und Radfahrer wieder frei und unversperrt zugänglich zu machen. Die an dem Gemeindeweg aufgestellten Verbotsschilder sollen nur im Bereich des ufernahen Schilfgürtels gelten. Der übrige Teil soll für Sportangler nutzbar sein. |
Ja-Stimmen | :5 |
Nein-Stimmen | :0 |
Enthaltungen | :1 |
Die Angelegenheit wird angenommen. |
zu TOP 18. | Verkehrssituation in Schoolbek |
Der Bürgermeister berichtet darüber, dass die Verkehrssituation in Schoolbek verbessert werden müsste. Auf Grund eines dort ansäßigen Unternehmens wird der Straßenbereich häufig zugeparkt. Vorbeifahrende Fahrzeuge gefährden in diesem Bereich durch zu hohe Geschwindigkeit die Verkehrssicherheit. Das Ordnungsamt wird sich um Lösungsmöglichkeiten bemühen. |
zu TOP 19. | Sachstandsbericht Heizungsumrüstungen Koseler Hof und Alte Schule |
Koseler Hof: In Ergänzung zur Vorlage 20/2010, die in den vergangenen Sitzungen beraten wurde, seien hiermit weitere Informationen geliefert. Es liegt ein Angebot über die Heizungsumrüstung des Koseler-Hofs von Öl auf Erdgas vor. Der gesamte, derzeit absehbare Aufwand beläuft sich auf rund 20.000 € brutto. Auf Basis dieser Kosten hat Herr Steffen von den Stadtwerken Enckernförde ein neues Angebot für einen Wärmecontract abgegeben. Gegenüber dem alten Angebot, bei dem davon ausgegangen wurde, dass sowohl die alte Schule als auch der Koseler-Hof betrieben würden, haben sich sowohl Arbeitspreis als auch Grundpreis verändert. Dennoch bleibt die Grundgleichung unverändert: Wärmepreis Contract x Wärmemenge = Ölmenge alt x Ölpreis Damit wird der neue Pächter mit dem Wärmecontract nicht schlechter als der alte Pächter mit der alten Ölheizung gestellt. Vielmehr kann er sich auf eine zuverlässige Heizung mit hohem Heizkompfort verlassen. Die Stadtwerke erklären, dass der Grundpreis des Contract-Angebotes bei Unterschreitung der Investitionssumme um mehr als 1.000 € nach unten korrigiert wird. Eine leichte Erhöhung der Investitionssumme wirkt sich nicht negativ auf den Grundpreis aus. Ein gewisser Verhandlungsspielraum wird seitens der Stadtwerke signalisiert. Hinweis: Die über der Küche vor rund 15 Jahren eingebaute Zulufterwärmung der Küche wurde anscheinend nie betrieben. Der noch-Pächter berichtet, dass der Einbau seinerzeit Auflage einer konzessionsgebenden Behörde gewesen sei. Heute scheint diese Forderung nicht mehr zu bestehen, denn der Ortstermin mit dem Kreisveterinär am 24.09.2010 hat bzgl. des Nichtbetriebs der Anlage keine Probleme aufgezeigt. Vielmehr kannte er keine Auflage, welche eine Zulufterwärmung einfordert. Recherchen von Herrn Andresen bei verschiedenen Ortskundigen konnten nicht aufzeigen, warum seinerzeit der bestimmt 20.000 DM teure Einbau erfolgte. Da die Anlage in dem jetzigen Zustand ökonomisch und energetisch unwirtschaftlich ist, wird sie schlichtweg vom Heizsystem abgetrennt und verbleibt weiterhin ungenutzt auf dem Dachboden. Sollte sich irgendwann herausstellen, dass der Betrieb doch wieder aufgenommen werden muss, so muss dann gehandelt werden. Alte Schule: Die Umsetzung der Maßnahme wurde verworfen |
zu TOP 20. | Sachstandsbericht im Verfahren Umrüstung Straßenbeleuchtung |
In Kosel sollen in Kürze drei nacheinander folgende Straßenlaternen mit unterschiedlichen Leuchtmitteln ausgestattet werden. Eine Meinungsfindung zur geeigneten Lichtquelle erfolgt nach längerer Begutachtung. |
II. | Nichtöffentlicher Teil |
III. | Öffentlicher Teil |
zu TOP 23. | Bekanntgabe der im nichtöffentlichen Teil gefassten Beschlüsse |
Der Ausschussvorsitzende gibt die in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse bekannt. |
Egon Bülow | Michael Eggers |
Ausschussvorsitzender | Protokollführer |