N i e d e r s c h r i f t

über die öffentliche Sitzung des Bau-, Wege- und Umweltausschusses der Gemeinde Kosel vom 09.11.2010.

Sitzungsort:  in der alten Schule, Kosel, Schwansenweg 4
Beginn der Sitzung:  19.30 Uhr
Ende der Sitzung:  22.35 Uhr

Anwesend sind:
Ausschussvors. (w.B.) Egon Bülow
wählbarer Bürger Claus-Heinrich Delfs
Ausschussmitglied Hans-Joachim Heide
stimmloses Mitglied Wolfgang Kastens
Ausschussmitglied Hartmut Keinberger
Ausschussmitglied Winfried Vogt
Ausschussmitglied Friedrich-Wilhelm Voß

Abwesend sind:
stellv. Ausschussvorsitzender Torsten König (entschuldigt )
stimmloses Mitglied Robert Metzler (entschuldigt )

Weiterhin sind anwesend:
Bürgermeister Heinz Zimmermann-Stock
Gemeindevertreter Michael Furtner
Gemeindevertreter Karl Naeve
Gemeindevertreterin Margrit Riemer
Protokollführer Michael Eggers
Gast Hans-Joachim Fischer

T a g e s o r d n u n g


I. Öffentlicher Teil
1. Eröffnung der Sitzung, Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Ladung, der Anwesenheit und der Beschlussfähigkeit
2. Änderungsanträge zur Tagesordnung
3. Änderungsanträge zur Sitzungsniederschrift der letzten Sitzung
4. Mitteilungen des Ausschussvorsitzenden und des Bürgermeisters sowie Anfragen
5. Bebauungsplan Nr. 12 der Gemeinde Kosel - Baugebiet "Südlich der Alten Landstraße"
5.1 I. Abwägungsbeschlüsse zu den eingegangenen Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange, Naturschutzverbänden und der Öffentlichkeit
  Beschlussvorlage - 34/2010
5.2 II. Satzungsbeschluss sowie Billigung der Begründung
  Beschlussvorlage - 35/2010
6. Beratung über die Änderung des Flächennutzungsplanes
7. Erlass einer Baumschutzsatzung
  Beschlussvorlage - 36/2010
8. Sanierung des Gallbergringes
9. Verkehrsführung Keesredder/Gallbergring
10. Sachstandsbericht DSL-Anschluss Kosel/Weseby
11. Namensgebung für die Wirtschafts- und Feldwege
12. Gestaltung Ehrenhain Bohnert und Fahnendreieck Kosel
13. Sachstandsbericht Gestaltung Feuerwehrvorplatz
14. Winterdienst in der Gemeinde Kosel
  Beschlussvorlage - 19/2010
15. Sachstandsbericht Anschluss Hülsen an das Klärwerk sowie Glasfaseranschluss
16. Betrieb der Altkleidercontainer
17. Regelungen am Missunder Schleiufer
18. Verkehrssituation in Schoolbek
19. Sachstandsbericht Heizungsumrüstungen Koseler Hof und Alte Schule
20. Sachstandsbericht im Verfahren Umrüstung Straßenbeleuchtung
II. Nichtöffentlicher Teil
III. Öffentlicher Teil
23. Bekanntgabe der im nichtöffentlichen Teil gefassten Beschlüsse

I. Öffentlicher Teil

zu TOP 1. Eröffnung der Sitzung, Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Ladung, der Anwesenheit und der Beschlussfähigkeit

Der Ausschussvorsitzende eröffnet die Sitzung, stellt die Ordnungsmäßigkeit der Ladung, die Anwesenheit und die Beschlussfähigkeit fest.


zu TOP 2. Änderungsanträge zur Tagesordnung

Es wird beschlossen den Tagesordnungspunkt 19. aus dem öffentlichen Teil auf den Tagesordnungspunkt 22. in den nichtöffentlichen Teil zu verlegen.


Ja-Stimmen :6
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 3. Änderungsanträge zur Sitzungsniederschrift der letzten Sitzung

Änderungsanträge zur Sitzungsniederschrift der letzten Sitzung werden nicht gestellt.


zu TOP 4. Mitteilungen des Ausschussvorsitzenden und des Bürgermeisters sowie Anfragen

  • Bürgermeister Herr Zimmermann - Stock berichtet über die kommunalen Geschehnisse in der Gemeinde Kosel seit der letzten Gemeindevertretersitzung.
  • Ausschussmitglied Herr Heide regt an das Geschwindigkeitsmessgerät zu versetzen. Der jetzige Standort im unmittelbaren Kurvenbereich der Ortszufahrt liefert kein repräsentatives Ergebnis. Eine neue Messstelle muß noch bestimmt werden.
  • Bei der diesjährigen Maisernte konnte laut Aussage vom Ausschussmitglied Herrn Keinberger eine Geschwindigkeitsreduzierung der Erntefahrzeuge im Gemeindegebiet beobachtet werden.   


zu TOP 5. Bebauungsplan Nr. 12 der Gemeinde Kosel - Baugebiet "Südlich der Alten Landstraße"

zu TOP 5.1 I. Abwägungsbeschlüsse zu den eingegangenen Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange, Naturschutzverbänden und der Öffentlichkeit
Beschlussvorlage - 34/2010

Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 12 der Gemeinde und die Begründung haben in der Zeit vom 14.09.2010 bis 29.09.2010 in der Amtsverwaltung Schlei-Ostsee während der Dienstzeiten zu jedermanns Einsicht erneut öffentlich ausgelegen. Der Zeitpunkt wurde ortsüblich bekanntgemacht.

Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie die Naturschutzverbände wurden mit Schreiben des Amtes vom 09.09.2010 hierüber informiert und zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert. Verfahrensbeteiligungen erfolgten bereits am 02.10.2007 (frühzeitige Behördenbeteiligung), 24.11.2008 und 25.06.2010.



Beschluss:

Die während der öffentlichen Auslegung des Entwurfs des B-Planes abgegebenen Stellungnahmen der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange hat die Gemeindevertretung mit folgendem Ergebnis geprüft:
s. Vorlage des Planungsbüros Fischer vom 30.10.2010 - wird Bestandteil des Originalprotokolls.

Insgesamt gingen ein:
TöB-Beteiligung zum B-Plan Nr. 12 „Südlich Alte Landstraße“ der Gemeinde Kosel
zur erneuten öffentlichen Auslegung vom 14.09. – 29.09.2010
 
Datum:
Bedenken:
 
Deutsche Telekom AG
14.09.2010
s. Stellungnahme
 
Wehrbereichsverwaltung Nord
 
Keine Bedenken, daher keine erneute Beteiligung
 
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
 
Keine Bedenken, daher keine erneute Beteiligung
 
Gebäudemanagement Schl.-Holst.
 
Keine Bedenken, daher keine erneute Beteiligung
 
Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr durch den LBV- SH
 
Keine Bedenken, daher keine erneute Beteiligung
 
Forstamt Schleswig
 
Keine Bedenken, daher keine erneute Beteiligung
 
Archäologische Landesamt
 
 
 
Landesamt für Denkmalpflege
des Landes Schleswig-Holstein
 
Keine Bedenken, daher keine erneute Beteiligung
 
Landesamt f. Landwirtschaft, Umwelt u. ländl. Räume
(ehem. Staatl. Umweltamt Kiel)
27.09.2010
keine
 
Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt
und ländl. Räume (LLUR)
(ehem. Amt für ländliche Räume)
 
Keine Bedenken, daher keine erneute Beteiligung
 
Kreis Rendsburg-Eckernförde
Abt. Bauaufsicht, Abt. Denkmalschutz,
Abt. Gesundheitswesen, einschl. gesundheitl. Umweltschutz,
Abt. Naturschutz u. Landschaftspflege
(Unt. Naturschutzbehörde),
Abt. Kommunal- u. Schulaufsicht,
Abt. Jugend- und Sozialhilfe,
Abt. Sport, Straßenverkehr/ Straßenbau,
Abt. Abfallentsorgung,
Abt. Katastrophenschutz, Brandschutz,
Abt. Wasserwirtschaft
28.09.2010
s. Stellungnahme
 
Landwirtschaftskammer
Schleswig-Holstein
 
Keine Bedenken, daher keine erneute Beteiligung
 
Industrie- und Handelskammer zu Kiel
 
 
 
Handwerkskammer
 
Keine Bedenken, daher keine erneute Beteiligung
 
Wasserbeschaffungsverband Mittelschwansen
15.10.2010
keine
 
E.ON Hanse AG
Netzcenter Süderbrarup
 
Keine Bedenken, daher keine erneute Beteiligung
 
Wasser-u. Bodenverband
„Koseler Au“
 

 
- Sachbearbeiter im Hause (Entwässerung)
allgemein- alle Gem.
 
 
Gemeinsame Büro der AG-29 für
- Landesnaturschutzverbd. S.H.
- Landesjagdverbd. S.H.
- Landessportfischerverbd. S.H.
- S.H. Heimatbund e.V.
- Schutzgem. Deutscher Wald
- AG Geobotanik in S.H.
- Naturschutzges. Dt. Wattenmeer e.V.
 
Keine Bedenken, daher keine erneute Beteiligung
 
NABU - Naturschutzbund Deutschl.
28.09.2010
keine
 
Bund für Umwelt u. Naturschutz
Landesverband Schl.-Holst. e.V.
 
Keine Bedenken, daher keine erneute Beteiligung
 
AWR
Abfallwirtschaftsgesellschaft
 
Keine Bedenken, daher keine erneute Beteiligung
 
Innenminmisterium
Abt. IV 5 - Landesplanung
 
 
 
Innenministerium
Abt. IV 6 - Städtebau
 
 
 
Nachbargemeinden
Rieseby, Gammelby, Fleckeby, Windeby
 
Keine Bedenken, daher keine erneute Beteiligung
 


Weitere Anregungen wurden nicht vorgebracht.


Ja-Stimmen :6
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 5.2 II. Satzungsbeschluss sowie Billigung der Begründung
Beschlussvorlage - 35/2010

s. Beschlussvorlage 34/2010


Beschluss:

Der Bebauungsplan Nr. 12, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B) wird als Satzung beschlossen. Die Begründung wird gebilligt.

Die Amtsverwaltung Schlei-Ostsee wird beauftragt, den Beschluss des Bebauungsplanes durch die Gemeinde ortsüblich bekanntzumachen; dabei ist auch anzugeben, wo der Plan mit Begründung und zusammenfassender Erklärung während der Sprechstunden eingesehen und über den Inhalt Auskunft verlangt werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.


Ja-Stimmen :6
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 6. Beratung über die Änderung des Flächennutzungsplanes

Der Bürgermeister gibt einen Überblick über die Änderungsmöglichkeiten des bestehenden Flächennutzungsplanes der Gemeinde Kosel.


zu TOP 7. Erlass einer Baumschutzsatzung
Beschlussvorlage - 36/2010

Die Untere Naturschutzbehörde des Kreises Rendsburg-Eckernförde hat die Fällung einer Linde in der Alten Landstraße genehmigt, welche zwischenzeitlich bereits durchgeführt wurde. Im Zusammenhang mit dieser Maßnahme kam die Anregung auf, eine gemeindliche Baumschutzsatzung zu erlassen.

Hierzu ist folgendes festzustellen:

Landschafts- bzw. ortsbildprägende Bäume sind bereits durch das Landesnaturschutzgesetz geschützt. Die Fällung der in Rede stehenden Linde bedurfte daher auch der Genehmigung seitens der „Unteren Naturschutzbehörde“. Neben dem Landesnaturschutzgesetz eine zweite rechtliche Regelung (Satzung) zu schaffen, macht im Sinne von Bürokratieabbau keinen Sinn. Diese Regelung hätte zur Folge, dass die Gemeinde bzw. die Amtsverwaltung über entsprechende Ausnahmegenehmigungen zu entscheiden hätte, ohne den fachlichen Sachverstand zu besitzen (das Amt wird hierfür keinen Landschaftsgärtner, „Baumdoktor“ oder Landschaftsarchitekten einstellen). Folge wäre also, dass der Sachverstand, der beim Kreis vorhanden ist, extern (von der Gemeinde oder vom Antragsteller) einzukaufen wäre. Allein aus haftungsrechtlichen Gründen muss die entsprechende Entscheidung fachlich versiert erfolgen – man stelle sich vor, eine entsprechende Genehmigung wird (unfachmännisch) versagt und der Baum fällt anschließend von alleine um und führt zu Sach- oder gar Personenschäden. Die Wahrscheinlichkeit wär groß, dass ein Laie eher dazu neigen würde, eine Fällgenehmigung zu erteilen, so dass die Satzung das Gegenteil ihres Schutzzieles erreichen würde.

Fazit: Eine solche Baumschutzsatzung ist überflüssig und würde nicht nur Bürokratie, sondern auch höhere Kosten verursachen.
Eine Baumschutzsatzung macht daher rechtlich nur Sinn, wenn man als Gemeinde über den Schutztatbestand des Landesnaturschutzgesetz hinaus gehen möchte. In einem solchen Fall könnte man Bäume eines gewissen Umfangs und/oder definierte Hecken unter Schutz stellen, ohne, dass diese landschafts- bzw. ortsbildprägend sein müssen. Hier muss sich die Gemeinde allerdings überlegen, will ich das als Gemeinde regeln? Es sind keine kleinen ländlichen Gemeinden bekannt, die entsprechende Regelungen treffen. Die vorstehenden Ausführungen zur Genehmigungskomplexität und zu den Kosten gelten auch in diesen Fällen. Solch eine Überlegung kann auch kontraproduktiv sein: Der ein oder andere Eigentümer eines solchen Baumes könnte sich durchaus veranlasst sehen, entsprechende Bäume noch vor dem Inkrafttreten der Satzung zu fällen. Nachdem die Satzung gilt, könnte man als Eigentümer „aufpassen“, dass seine Bäume nicht den in der Satzung enthaltenen Umfang erreichen.


Beschluss:

Die Gemeindevertretung beschließt, einem Erlass einer Baumschutzsatzung nicht zuzustimmen.

Es wird keine Baumschutzsatzung erlassen.


Ja-Stimmen :0
Nein-Stimmen :6
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird abgelehnt.

zu TOP 8. Sanierung des Gallbergringes

Der Bürgermeister berichtet über den Sachstand und der Notwendigkeit vom Ausbau des Gallbergrings. In diesem Zusammenhang muß eine Ausbausatzung erstellt werden. Die Ausbauplanung wurde kürzlich von dem durch die Gemeinde Kosel beauftragten Fachplaner in einer Anwohnerversammlung vorgestellt.


zu TOP 9. Verkehrsführung Keesredder/Gallbergring

Herr Bülow erläutert die Verkehrsführung Keesredder / Gallbergring bei Reitturnieren. Aufgrund erhöhter gefahrener Geschwindigkeiten während der Reitveranstaltungen wird von einem Anwohner eine andere Verkehrsführung gefordert. Der Ausschuss sieht keinen Handlungsbedarf


Ja-Stimmen :6
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 10. Sachstandsbericht DSL-Anschluss Kosel/Weseby

Der Bürgermeister berichtet über den Sachstand der Breitbandversorgung im Gemeindegebiet.


zu TOP 11. Namensgebung für die Wirtschafts- und Feldwege

Es wird beschlossen die Wirtschaft- und Feldwege zu benennen.


Ja-Stimmen :6
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 12. Gestaltung Ehrenhain Bohnert und Fahnendreieck Kosel

Ehrenhain / Bohnert
  • Aufgrund der starken Schattenbildung fragt der Bürgermeister an, den Baumbestand am Ehrenhain in Bohnert um drei Bäume auszudünnen. Herr Kastens und Herr Furtner hegen Bedenken gegenüber dem Vorhaben. Es wird kein Abstimmungsergebnis erzielt.

Fahnendreieck / Kosel
  • Herr Keinberger berichtet über die Umgestaltung des Fahnendreiecks in Kosel. Es wird beschlossen die Umgestaltung des Platzes weiter zu verfolgen.


Ja-Stimmen :5
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :1

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 13. Sachstandsbericht Gestaltung Feuerwehrvorplatz

Herr Heide gibt einen Überblick über den Bautenstand zur Umgestaltung des Feuerwehrvorplatzes in Kosel. Der erste Bauabschnitt wurde vor kurzem fertiggestellt. Zur Zeit wird zu weiteren Spenden aufgerufen, um die nächste Bauphase umsetzen zu können. Zeitnah soll noch eine Sichtschutzhecke (Hainbuche) in Eigenleistung gepflanzt werden. Der Strom- und Wasseranschluss an die jeweilige Versorgungsleitung soll im Frühjahr erfolgen.


zu TOP 14. Winterdienst in der Gemeinde Kosel
Beschlussvorlage - 19/2010

Grundsätzliches:
Vielfach tauchen Fragen auf, bis wohin die Pflicht der Kommunen an der Durchführung von Winterdienst geht. In den folgenden Ausführungen ist stets nur die Rede von Winterdienst, wobei der Gesetzgeber den Winterdienst über die Straßenreinigung gem. §45 Straßen- und Wegegesetz ( StrWG) definiert.

Um zu diesem Thema genauere Aussagen tätigen zu können, hat Herr Andresen am 27.09.04 ein Seminar mit dem Thema „Winterdienst“ besucht.

Folgende Unterscheidungen gilt es räumlich zu machen:
  1. öffentliche Straßen, innerhalb einer geschlossenen Ortslage
  2. öffentliche Straßen, außerhalb einer geschlossenen Ortslage
Dabei sind öffentliche Straßen solche Straßen, die gewidmet sind. Geschlossene Ortslagen sind nicht definiert durch die OD- Steine, sondern sind zusammenhängend bebaute Bereiche mit Lücken < 150m. Bebaute Bereiche heißt, mehrere Häuser, es reicht nicht, wenn nur 2-3 Häuser im Außenbereich zusammen stehen. 

Folgende Unterscheidungen gilt es bzgl. der Nutzung zu machen:
  1. Straßen
  2. reine Radwege
  3. reine Gehwege
  4. kombinierte Rad- und Gehwege

Wo sind Kommunen verpflichtet, Winterdienst zu gewährleisten ?
  1. Auf öffentlichen Straßen, innerhalb einer geschlossenen Ortslage, wenn Gefährlichkeit und Verkehrswichtigkeit vorliegt. D.h. z.B. Hauptdurchgangsstraßen sind verkehrswichtig, Anliegerstraßen sind es i.d.R. nicht. Der Gesetzgeber spricht von der sog. Zumutbarkeit, d.h. er schränkt die Pflicht zum Winterdienst innerhalb geschlossener Ortslagen auf die Straßen ein, die verkehrswichtig und gefährlich sind. Im Umkehrschluss heißt das, dass keineswegs auf allen Straßen innerhalb einer geschlossenen Ortslage Winterdienst gefordert wird.
Verkehrswichtigkeit und Gefährlichkeit können durch eine Verkehrszählung definiert werden. Um so eingestuft zu werden müssen zwischen 7:00 und 20:00Uhr im Tagesmittel 50 Fz/h passieren.
Der Winterdienst auf klassifizierten Straßen, wie z.B. Kreis-, Landes- oder Bundesstraßen hat außerorts durch den Straßenbaulastträger zu erfolgen, innerhalb der Ortsdurchfahrt (hier tatsächlich von Ortsschild bis Ortsschild) hat er durch die Kommune zu erfolgen. Natürlich ist es bis heute so, dass die Straßenmeisterei auch innerhalb der Ortsdurchfahrten nicht das Schneeschild hoch nimmt oder den Streuer abstellt. Dieses ist aber eine Serviceleistung der Straßenmeistereien (wissentlich oder unwissentlich !!). Also bitte dieses Thema niemals ansprechen und stets mit dem Status Quo zufrieden sein.
  1. Auf öffentlichen Straßen, außerhalb geschlossener Ortslagen, wenn besonders gefährliche Stellen vorliegen, sprich z.B. sehr starke Gefällestrecken, die auch ein besonders sorgfältiger Kraftfahrer nicht beherrschen kann. Der Referent des Seminars erklärt, dass zu 99% in Schleswig- Holstein keine solchen Stellen vorliegen, so dass man nahezu sagen kann, dass außerhalb geschlossener Ortslagen keine Pflicht zum Winterdienst besteht.
Thema Schulbusweg / ÖPNV außerhalb geschlossener Ortslagen: Grundsätzlich heißt es nicht, dass der Schulbusweg automatisch ein verkehrswichtiger und gefährlicher Weg ist, d.h. es gibt auch hier keine generelle Winterdienstpflicht. Dennoch sollten objektiv gefährliche Stellen des Schulbuswegs mit Winterdienst bedient werden. Grundsätzlich ist aber eher die Eigenverantwortung des Busfahrers / Busunternehmers (Winterreifen etc.) vorrangig zu bewerten.
  1. reine Radwege sind zu bewerten wie Straßen (siehe 1.)
  2. bei reinen Gehwegen verlangt der Gesetzgeber einen besonderen Schutz der Fußgänger, da diese die schwächsten Verkehrsteilnehmer sind. Es muss bei solchen Gehwegen Winterdienst geleistet werden, die innerhalb einer geschlossenen Ortlage liegen und die ein berechtigtes Verkehrsbedürfnis erfüllen. Ein berechtigtes Verkehrsbedürfnis liegt dann vor, wenn kein anderer Gehweg das Erreichen eines Anliegers ermöglicht, sprich wenn zwei Wege zum Ziel führen, braucht auch nur bei einem Winterdienst geleistet werden.
  3. kombinierte Rad- und Gehwege sind zu betrachten wie Gehwege.

Folgende Festlegungen bzgl. der Zeiten sind anzusetzen:
Die Einhaltung der im folgenden genannten Zeiten verlangt der Gesetzgeber sowohl von den Kommunen und Straßenbaulastträgern als auch von den per Satzung verpflichteten Anliegern !
  1. Auf Straßen
    1. Mo. bis Fr.             7:00 – 20:00 Uhr
    2. Sa.                        8:00 – 20:00 Uhr
    3. So.                        9:00 – 20:00 Uhr
Morgens ist die Straße bis xy Uhr zu räumen, es genügt nicht, dann zu beginnen. Grundsätzlich gibt es nachts keine Winterdienstpflicht.
  1. Auf Rad- und Fußwegen gelten o.g. Zeiten nicht fest. Hier ist die örtliche Nutzung zu berücksichtigen (Fußgängerzonen...)
Für die Rüstzeiten tagsüber wird eine 1/2 Stunde anerkannt, z.B. bei tagsüber einsetzendem Schneefall.

Die Satzungen für die Straßenreinigung sollten die Zeiten nennen, um Streitigkeiten zu vermeiden.
Es ist jedoch zu beachten, dass sich auch die Gemeinde mit ihren gemeindeeigenen Grundstücken (Gehwege an Feuerwehrhäusern, Spielplätzen, Gemeindeackerland) per Satzung als Anlieger nicht von der Pflicht zum Winterdienst freimachen kann.
Anders sind öffentliche Einrichtungen wie kommunale Volkshochschule o.ä. zu betrachten, hier besteht seitens der Kommune bis zum Veranstaltungsende eine Winterdienstpflicht auf dem öffentlichen Grundstück (auch über 20:00Uhr hinaus), nicht aber auf den angrenzenden öffentlichen Wegen.

Wie sieht es auf öffentlichen Parkplätzen aus ?
Zum Schutze des Autofahrers gibt es keine Winterdienstpflicht, sehr wohl aber zum Schutze des Fußgängers. Dieses aber nur dann, wenn er nicht in 6-8m Entfernung eine geräumte und / oder gestreute Fläche erreichen kann und wenn der Parkplatz innerhalb einer geschlossenen Ortslage liegt.

Übertragung der Pflicht zum Winterdienst auf die Anlieger:
Per Satzung (Straßenreinigungssatzung) kann diese Pflicht übertragen werden. Dann sind allerdings alle einem Satzungsmuster unterliegenden Anlieger verpflichtet, den Winterdienst auszuführen, d.h. keiner kann den Gedanken der Zumutbarkeit einbringen, denn dieser gilt nur gegenüber der Kommune. Auch sind Gründe wie Krankheit, Alter, Urlaub nicht anzuerkennen. Wenn der Anlieger den Winterdienst aus beispielsweise o.g. Gründen nicht gewährleisten kann, muss er eben einen Dritten mit dem Dienst beauftragen.
Die Kontrolle der Erfüllung der Pflicht obliegt der Kommune, i.d.R. dem Ordnungsamt (ca. 2 mal jährlich). Wenn die Kontrolle versäumt wird, macht sich eine Kommune mit haftbar.

Wie ist die Beschilderung „Eingeschränkter Winterdienst“ zu bewerten?
Sinn würde ein solches Schild überhaupt nur dort machen, wo die Kommune zum Winterdienst verpflichtet ist, sprich z.B. nicht außerhalb geschlossener Ortlagen.
Wenn ein Schild steht, befreit dieses nicht von der Pflicht, sondern erzeugt allemal ein Mitverschulden des Verkehrteilnehmers.

Wie ist Eisregen zu bewerten?
Wenn Eisregen herrscht, greift der Grundsatz der Zumutbarkeit, d.h. es braucht erst nach Beenden des Eisregens gestreut zu werden.

Wenn eine Kommune den Winterdienst an Dritte vergibt, dann sollten Musterverträge verwendet werden, damit Versicherungsschutz des Unternehmers etc. berücksichtigt werden. Diese Musterverträge liegen dem Amt vor.


Entwurf eines Vertragstextes für den Winterdienst:


Vertrag über Straßenwinterdienst


zwischen


der Gemeinde Kosel

                                                                                                                        - Auftraggeber -

und


Frank Ritterbusch
Kulturbau
Bystedtredder 45
24340 Eckernförde
                                                                                                                        - Auftragnehmer -
§ 1

1.   Der Auftragnehmer hält in der Wintersaison (01. Dezember – 31. März) die erforderlichen Fahrzeuge und Geräte einschließlich Fahrer zum Schneeräumen- und Streudienst in der Gemeinde Kosel in Bereitschaft. Während der Bereitschaft müssen die Fahrzeuge innerhalb von einer Stunde nach Anforderung den Einsatz wahrnehmen können.

2.   Der Auftragnehmer setzt auf Anforderung des Auftraggebers seine Fahrzeuge einschließlich Fahrer für den Schneeräum- und Streudienst in der Gemeinde Holzdorf ein.

§ 2

Der Auftragnehmer wird nur auf Anforderung des Auftraggebers tätig. Die Anforderung kann mündlich erfolgen.

Die Einsatzzeiten werden vom Auftragnehmer durch Stundennachweiszettel belegt. Diese sind dem Auftraggeber täglich zu übersenden an Fax: 04351 / 7379190.

§ 3

Die mit Winterdienst zu versehenden Wegestrecken sind anliegendem Lageplan zu entnehmen. Die zu streuenden Wegeabschnitte sind in diesem Plan besonders gekennzeichnet.

§ 4

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle Vorschriften für den Einsatz der Fahrzeuge im Winterdienst zu befolgen. Der Auftragnehmer wird insbesondere eine angemessene Versicherung wegen Schadensersatzansprüche Dritter und wegen möglicher Sach- und Vermögensschäden des Auftraggebers abschließen. Der Nachweis darüber ist dem Auftraggeber durch Übersendung einer Kopie der Versicherungspolice bei Vertragsabschluss vorzulegen. Dazu gehört auch der Nachweis, dass der Auftragnehmer seiner Zahlung der Versicherungsbeiträge nachkommt.

Der Auftraggeber wird spätestens mit der Anforderung den Umfang der Arbeiten bestimmen.

§ 5

Der Auftragnehmer haftet für den Einsatz seiner Fahrzeuge. Der Auftragnehmer ist berechtigt, im Einzelfall die Ausführung des Auftrages insoweit abzulehnen, als dies wegen der Gefährdung seiner Mitarbeiter oder seiner Fahrzeuge, wegen möglicher Schäden Dritter oder aus anderen Gründen unzumutbar ist.

Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber unverzüglich, spätestens bei Beendigung des Einsatzes, wenn der Einsatz ganz oder stellenweise nicht zu ausreichendem Erfolg geführt hat oder wenn der Einsatz nicht vollständig durchgeführt werden konnte.

§ 6

Die Vergütung beträgt für den jeweiligen Einsatz … Euro pro Stunde für LKW mit Räumschild und bedarfsweise eingesetztem Streugerät inkl. Diesel und Fahrer. Das Streugut wird mit … Euro pro Tonne (bzw. m³) abgerechnet. Hierbei handelt es sich im einen Netto-Betrag zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer von 19 %. Über die Einsätze erteilt der Auftragnehmer eine monatliche Abrechnung. Der Rechnungsbetrag ist innerhalb von zwei Wochen fällig.

§ 7

Dieser Vertrag gilt für die Wintersaison 20.. /20.. und verlängert sich stillschweigend um jeweils ein Jahr, wenn nicht eine der Vertragsparteien bis zum 30.09. eines Jahres kündigt.

Kosel den ..................


-----------------------------------------                                    ----------------------------------
- Zimmermann-Stock -                                             Auftragnehmer
Bürgermeister



Beschluss:
Der Bauausschuss stimmt dem zuvor beschriebenen Sachverhalt zu.

Ja-Stimmen :6
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 15. Sachstandsbericht Anschluss Hülsen an das Klärwerk sowie Glasfaseranschluss

Über den Tagesordnungspunkt gibt es keine Neuigkeiten zu berichten.


zu TOP 16. Betrieb der Altkleidercontainer

Dem Antrag auf Aufstellung und Betrieb eines zusätzlichen Altkleidercontainers in Kosel wird abgelehnt.


Ja-Stimmen :6
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 17. Regelungen am Missunder Schleiufer

Herr Keinberger regt an, das Schleiufer in Missunde links der Fähre für die Fußgänger und Radfahrer wieder frei und unversperrt zugänglich zu machen. Die an dem Gemeindeweg aufgestellten Verbotsschilder sollen nur im Bereich des ufernahen Schilfgürtels gelten. Der übrige Teil soll für Sportangler nutzbar sein.


Ja-Stimmen :5
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :1

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 18. Verkehrssituation in Schoolbek

Der Bürgermeister berichtet darüber, dass die Verkehrssituation in Schoolbek verbessert werden müsste. Auf Grund eines dort ansäßigen Unternehmens wird der Straßenbereich häufig zugeparkt. Vorbeifahrende Fahrzeuge gefährden in diesem Bereich durch zu hohe Geschwindigkeit die Verkehrssicherheit. Das Ordnungsamt wird sich um Lösungsmöglichkeiten bemühen.


zu TOP 19. Sachstandsbericht Heizungsumrüstungen Koseler Hof und Alte Schule

Koseler Hof:

In Ergänzung zur Vorlage 20/2010, die in den vergangenen Sitzungen beraten wurde, seien hiermit weitere Informationen geliefert.
Es liegt ein Angebot über die Heizungsumrüstung des Koseler-Hofs von Öl auf Erdgas vor. Der gesamte, derzeit absehbare Aufwand beläuft sich auf rund 20.000 € brutto.
Auf Basis dieser Kosten hat Herr Steffen von den Stadtwerken Enckernförde ein neues Angebot für einen Wärmecontract abgegeben. Gegenüber dem alten Angebot, bei dem davon ausgegangen wurde, dass sowohl die alte Schule als auch der Koseler-Hof betrieben würden, haben sich sowohl Arbeitspreis als auch Grundpreis verändert. Dennoch bleibt die Grundgleichung unverändert:

Wärmepreis Contract x Wärmemenge = Ölmenge alt x Ölpreis

Damit wird der neue Pächter mit dem Wärmecontract nicht schlechter als der alte Pächter mit der alten Ölheizung gestellt. Vielmehr kann er sich auf eine zuverlässige Heizung mit hohem Heizkompfort verlassen.
Die Stadtwerke erklären, dass der Grundpreis des Contract-Angebotes bei Unterschreitung der Investitionssumme um mehr als 1.000 € nach unten korrigiert wird. Eine leichte Erhöhung der Investitionssumme wirkt sich nicht negativ auf den Grundpreis aus. Ein gewisser Verhandlungsspielraum wird seitens der Stadtwerke signalisiert.

Hinweis:
Die über der Küche vor rund 15 Jahren eingebaute Zulufterwärmung der Küche wurde anscheinend nie betrieben. Der noch-Pächter berichtet, dass der Einbau seinerzeit Auflage einer konzessionsgebenden Behörde gewesen sei. Heute scheint diese Forderung nicht mehr zu bestehen, denn der Ortstermin mit dem Kreisveterinär am 24.09.2010 hat bzgl. des Nichtbetriebs der Anlage keine Probleme aufgezeigt. Vielmehr kannte er keine Auflage, welche eine Zulufterwärmung einfordert. Recherchen von Herrn Andresen bei verschiedenen Ortskundigen konnten nicht aufzeigen, warum seinerzeit der bestimmt 20.000 DM teure Einbau erfolgte. Da die Anlage in dem jetzigen Zustand ökonomisch und energetisch unwirtschaftlich ist, wird sie schlichtweg vom Heizsystem abgetrennt und verbleibt weiterhin ungenutzt auf dem Dachboden. Sollte sich irgendwann herausstellen, dass der Betrieb doch wieder aufgenommen werden muss, so muss dann gehandelt werden.

Alte Schule:

Die Umsetzung der Maßnahme wurde verworfen


zu TOP 20. Sachstandsbericht im Verfahren Umrüstung Straßenbeleuchtung

In Kosel sollen in Kürze drei nacheinander folgende Straßenlaternen mit unterschiedlichen Leuchtmitteln ausgestattet werden. Eine Meinungsfindung zur geeigneten Lichtquelle erfolgt nach längerer Begutachtung.


II. Nichtöffentlicher Teil

III. Öffentlicher Teil

zu TOP 23. Bekanntgabe der im nichtöffentlichen Teil gefassten Beschlüsse

Der Ausschussvorsitzende gibt die in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse bekannt.



Egon Bülow  Michael Eggers 
Ausschussvorsitzender  Protokollführer