N i e d e r s c h r i f t

über die öffentliche Sitzung des Bau-, Wege- und Umweltausschusses der Gemeinde Kosel vom 02.09.2014.

Sitzungsort:  in der Alten Schule, Schwansenweg 4, 24354 Kosel
Beginn der Sitzung:  19.30 Uhr
Ende der Sitzung:  21.50 Uhr

Anwesend sind:
Ausschussvorsitzender Winfried Vogt
stellv. Ausschussvorsitzender Michael Furtner
Ausschussmitglied Hans-Joachim Heide
Ausschussmitglied Karl Walther
Ausschussmitglied (w. B.) Claus-Heinrich Delfs
Ausschussmitglied (w. B.) Silke Petersen

Abwesend sind:
Ausschussmitglied Torsten König (entschuldigt )

Weiterhin sind anwesend:
Bürgermeister Hartmut Keinberger
Gemeindevertreter Wolfgang Kastens
Gemeindevertreterin Ulrike Rammer
Gemeindevertreterin Margrit Riemer
Protokollführer Norbert Jordan
Gast Detlev Flach
3 Gäste

T a g e s o r d n u n g


Öffentlich zu behandelnde Tagesordnungspunkte
1. Eröffnung der Sitzung, Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Ladung, der Anwesenheit und der Beschlussfähigkeit
2. Änderungsanträge zur Tagesordnung
3. Änderungsanträge zur Sitzungsniederschrift der letzten Sitzung
4. Mitteilungen und Anfragen
5. Vorstellung des Kanalkatasters der Gemeinde Kosel und Beratung über die weitere Vorgehensweise
  Beschlussvorlage - 38/2014
6. 19. Änderung des Flächennutzungsplanes Kosel für den Bereich "Bohnert, nördlich der Dorfstraße und westlich der Ringstraße"
- Aufstellungsbeschluss -
  Beschlussvorlage - 48/2014
7. Beratung und Beschlussfassung über die Erneuerung der Garagentore des Bauhofs
  Beschlussvorlage - 46/2014
8. Verkehrsangelegenheiten, hier: Sperrung des Weges Rögredder für öffentlichen Verkehr
  Beschlussvorlage - 44/2014
9. Dach und Lüftung Küche Koseler Hof
  Beschlussvorlage - 40/2014
10. Dach des Saals vom Koseler Hof
  Beschlussvorlage - 41/2014
11. Stellungnhame zu den Erlaubnissen und Bewilligungen zur Aufsuchung bzw. Förderung von Kohlenwasserstoffen (Fracking)
  Beschlussvorlage - 43/2014
Vorschlag für als nicht öffentlich zu behandelnde Tagesordnungspunkte
Öffentlich zu behandelnde Tagesordnungspunkte
15. Bekanntgaben

Öffentlich zu behandelnde Tagesordnungspunkte

zu TOP 1. Eröffnung der Sitzung, Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Ladung, der Anwesenheit und der Beschlussfähigkeit

Der Ausschussvorsitzende eröffnet die Sitzung, stellt die Ordnungsmäßigkeit der Ladung, die Anwesenheit und die Beschlussfähigkeit fest.


zu TOP 2. Änderungsanträge zur Tagesordnung

Durch den Ausschussvorsitzenden wird beantragt, die Tagesordnungspunkte 12 bis 14 nicht öffentlich zu beraten. Hiergegen erhebt sich kein Widerspruch.


Ja-Stimmen :6
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 3. Änderungsanträge zur Sitzungsniederschrift der letzten Sitzung

Änderungsanträge zur Sitzungsniederschrift der letzten Sitzung werden nicht gestellt.


zu TOP 4. Mitteilungen und Anfragen

Ausschussmitglied Petersen bittet um eine kurze Erläuterung, warum die Beschlussvorlage 40/2014 nachgesandt wurde, obwohl diese bereits am 01.08.2014 erstellt wurde. Hierzu wird durch den Protokollführer kurz eingegangen. Insbesondere liegen hier urlaubsbedingte Gründe vor.

Weiterhin berichtet Bürgermeister Keinberger über folgende Punkte:
  • Die Diskussion über mögliche wiederkehrende Beiträge im Rahmen der Erhebung von Straßenausbaubeiträgen ist derzeit nicht vorgesehen. Unter Berücksichtigung der einzelnen Ortsteile wird eine Umsetzung nur schwer möglich sein.
  • Es liegt ein erster Entwurf für eine Wohnanlage im Neubaugebiet "Rewerkoppel" vor. Dieser wird den Anwesenden kurz zur Kenntnis gegeben.


zu TOP 5. Vorstellung des Kanalkatasters der Gemeinde Kosel und Beratung über die weitere Vorgehensweise
Beschlussvorlage - 38/2014

In den vergangenen Jahren wurde die Aufstellung eines Kanalkatasters beraten und beschlossen. Das Kataster und das zugehörige Sanierungskonzept sind nunmehr fertiggestellt. Herr Flach vom Ingenieurbüro Torresin & Partner wird zur Sitzung vortragen.
Es wurde sich im Vorwege der Sitzung darauf verständigt, dass der Vortrag die gesamte Entstehung des Katasters bis hin zum fertigen Werk beinhalten soll und damit einen wesentlichen Teil der Ausschusssitzung beanspruchen wird. Um möglichst alle Gemeindevertreter zu erreichen, wurde bewusst darauf verzichtet, zunächst im Finanzausschuss vorzutragen.

Im Ergebnis sind sicherlich Schäden verschiedener Qualität und Quantität in den Kanälen vorhanden. Das Kataster mit seinen Anlagen beinhaltet aber lediglich das System als Lageplan sowie die Schadensarten und deren Lage. Eine ingenieursmäßige Planung zur Beseitigung der Schäden war nicht Gegenstand des Auftrages auf Basis der VOL und vereinbarter Einheitspreise. Daher kann und soll auch nicht im Detail jedes Schadens darauf eingegangen werden, welche technischen Möglichkeiten der Beseitigung bestehen bzw. welche Kosten damit einhergehen. Diese Planungen müssen Gegenstand eines Ingenieurvertrages werden, welchem als Preisrecht die HOAI zugrunde gelegt wird.

Somit wird der Vortrag von Herrn Flach vielmehr darauf abstellen, die Bestandspläne und deren Aussagekraft grob zu zeigen. Ferner wird er erläutern, in welchem Zustand das Kanalsystem der Gemeinde Kosel insgesamt ist und mit welchem, grob geschätzten Sanierungsaufwand in den kommenden Jahren zu rechnen ist.

Da das Kataster relativ umfangreich ist, kann es nicht jedem Gemeindevertreter separat vorgelegt werden. Herr Andresen regt an, dass interessierte, ortskundige Gemeindevertreter, die Schleswag-Abwasser und ggf. auch der Bauhof ein Exemplar des fertigen Werkes zur Durchsicht erhalten und ggf. festgestellte Auffälligkeiten markieren. Diese könnten dann abschließend vom Planungsbüro geprüft und ggf. angepasst werden.

Als Ergebnis der nunmehr anstehenden Beratungen in den Gremien der Gemeinde könnte, so wie in Absatz 2 beschrieben, der Abschluss eines Ingenieurvertrages beschlossen werden. Dazu einige Grundlageninformationen zum Planungsumfang und -honorar für künftig anstehende Kanalsanierungen:

Die Planungsleistungen eines Ingenieurs gliedern sich nach der HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) wie folgt: (LP = Leistungsphase)
LP 1:            Grundlagenermittlung
LP 2:            Vorplanung
LP 3:            Entwurfsplanung
LP 4:            Genehmigungsplanung
LP 5:            Ausführungsplanung
LP 6:            Vorbereiten der Vergabe
LP 7:            Mitwirken bei der Vergabe
LP 8:            Bauoberleitung
LP 9:            Objektbetreuung

Jede Leistungsphase beinhaltet sehr detaillierte, sogenannte Grund- oder auch besondere Leistungen. Herr Andresen würde im Rahmen zulässiger Honorarverhandlungen genau abwägen, welche Leistungen für die weitere Planung der Kanalsanierung erforderlich und welchem Schwierigkeitsgrad diese zuzuordnen sein werden.
Die Grundlagenermittlung ist durch die Erstellung des Kanalkatasters bereits erledigt und braucht daher nicht erneut durchgeführt werden.
Um während der Planungen auch aus den Planungen aussteigen zu können, ist eine sogenannte stufenweise Beauftragung möglich.
Die Höhe des Planungshonorars bemisst sich im Wesentlichen anhand der anrechenbaren Kosten nach der Kostenschätzung, später der Kostenberechnung. Da diese Zahlen noch nicht vorliegen, kann das Honorar auch noch nicht beziffert werden. Überschlägig kann für das Erbringen der zunächst erforderlichen Leistungen nach LP 2 ein Anteil von 3-4 % der Nettobaukosten als Honorar veranschlagt werden.



Ergänzend zum Sachverhalt wird erläutert, dass lediglich noch kleinere Korrekturen notwendig sind. Danach wäre die Erfassung und Aufbereitung der Daten abgeschlossen. Die Kosten für die Instandsetzung der festgestellten Schäden werden auf ca. 135.000,00 € beziffert. Durch den Bürgermeister wird angeregt, die Haushaltsmittel auf 150.000,00 € zur erhöhen, um bisher unvorhersehbare Kosten mit abdecken zu können. Herr Flach äußert hierzu, dass die Kosten im Verhältnis zur Kanallänge als sehr gering zu betrachten sind.

Positiv ist festzuhalten, dass die Schäden im Wesentlichen alle ohne offene Bauweise instandgesetzt werden können. Auf einzelne Fragen wird durch Herrn Flach näher eingegangen.


Beschluss:

Es wird beschlossen, einen Planungsauftrag für die Abstellung der aufgelisteten Schäden auf Basis der HOAI 2013 zu verhandeln und zu erteilen. Der Vertrag ist als Stufenauftrag zu verfassen und soll zunächst die LP 2 beinhalten. Das Ergebnis der Vorplanung wird in einer der kommenden Bauausschusssitzungen zur weiteren Beratung vorgetragen.


Ja-Stimmen :6
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.


Vor Eintritt in die Beratung zum Tagesordnungspunkt 6 erklärt sich Gemeindevertreter Kastens als möglich befangen. Sein Grundstück grenzt unmittelbar an den geplanten Geltungsbereich der Flächennutzungsplanänderung. Herr Kastens verlässt um 20:22 Uhr für die Beratung zu diesem Tagesordnungspunkt den Sitzungsraum. Nach kurzer Erörterung wird über die mögliche Befangenheit im Fachausschuss wie folgt abgestimmt:


Ja-Stimmen :5
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 6. 19. Änderung des Flächennutzungsplanes Kosel für den Bereich "Bohnert, nördlich der Dorfstraße und westlich der Ringstraße"
- Aufstellungsbeschluss -
Beschlussvorlage - 48/2014

Der Eigentümer der im Lageplan gekennzeichneten Fläche bittet die Gemeinde um Ausweisung dieser Fläche als Wohngebiet. Erforderlich wäre die Änderung des Flächennutzungsplanes sowie die Aufstellung eines Bebauungsplanes.

Da diese Fläche über einen Bauantrag negativ beschieden wurde, fand ein Gespräch im Kreisbauamt statt. Hier wurde der Gemeinde erläutert, dass eine Bebauung für diesen Bereich nur möglich wird, wenn die Gemeinde sich entschließt, hier Bauleitplanung zu betreiben.

Um Bauleitplanung betreiben zu können, wird von der Landesplanung eine Analyse der Innenentwicklungspotenziale (IEP) gefordert. Diese hat die Gemeinde Kosel am 27.08.2013 verabschiedet mit dem Ergebnis, dass die verbleibende Wohnungsentwicklung über Bauleitplanung 25 Wohneinheiten bis zum Jahre 2025 beträgt. Die Erstellung der IEP wurde von der Landesplanung begrüßt. Grundsätzlich gilt immer: Innenentwicklung vor Außenentwicklung.

Derzeit ist das Grundstück im Flächennutzungsplan der Gemeinde Kosel als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt; ein Bebauungsplan existiert nicht. Das Grundstück befindet sich somit im planungsrechtlichen Außenbereich im Sinne von § 35 Baugesetzbuch und kann einer Bebauung nur mit Anpassung der kommunalen Bauleitpläne zugeführt werden.
Im Landschaftsplan der Gemeinde ist die Fläche als Dauergrünland festgesetzt und befindet sich im Landschaftsschutzgebiet. Eine wohnbauliche Entwicklung ist nach dem Landschaftsplan am westlichen Rand des Ortsteiles Bohnert vorgesehen.
Es wäre auch zu prüfen, ob eine ausreichende Erschließung vorhanden ist und inwieweit diese zu Lasten des Vorhabenträgers erweitert oder hergestellt werden muss.

Nach § 1 Abs. 3 BauGB haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Die Aufstellung eines F-Planes ist erforderlich, wenn die städtebauliche Entwicklung im Gemeindegebiet einer planerischen Leitung bedarf. Ein B-Plan ist notwendig, wenn die Nutzung der Grundstücke geordnet und die öffentlichen und privaten Belange in einem geregelten Verfahren erfasst und koordiniert werden müssen. Ein Bauleitplan, der nur einzelne Grundstückseigentümer begünstigen will, ist rechtswidrig. Die Planung zugunsten einzelner oder bestimmter Vorhaben ist jedoch gerechtfertigt, wenn damit städtebauliche Ziele verfolgt werden.



Ausschussmitglied Walther äußert seine Bedenken gegen eine weitere wohnbauliche Verdichtung im Bereich Bohnert. In den nächsten Jahren wird voraussichtlich mit einem Leerstand bei den vorhandenen Bestandsimmobilien zu rechnen sein. Eine zusätzliche Bebauung wäre nicht förderlich.

Durch den Protokollführer wird auf einzelne Fragen näher eingegangen. Insbesondere wird dabei noch einmal zur vorrangigen Entwicklung des Innenbereichs und des städtebaulichen Entwicklungsrahmens der Gemeinde Kosel Stellung genommen. Da die Planungen in Kosel (Rewerkoppel) etwas geringer ausfallen, besteht nun auch die Option, in Bohnert eine bauliche Entwicklung vorzunehmen.


Beschluss:

  1. Zu dem bestehenden Flächennutzungsplan wird die 19. Änderung aufgestellt,
die für das Gebiet "Bohnert, nördlich der Dorfstraße und westlich der Ringstraße" folgende Änderung der Planung vorsieht:
      Ausweisung eines Mischgebietes
  1. Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 BauGB)
  1. Mit der Ausarbeitung des Planentwurfs soll das Büro Springer in Busdorf beauftragt werden.
  1. Die frühzeitige Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und Aufforderung zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung (§ 4 Abs. 1 BauGB) soll schriftlich erfolgen.
  1. Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit mit der Erörterung der allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung nach § 3 Abs. 1 BauGB soll durchgeführt werden.

6. Ein Kostenerstattungsvertrag ist abzuschließen.


- *s.räuml. Geltungsbereichsabgrenzung (gehört zum Aufstellungsbeschluss)

Aufgrund des § 22 GO waren folgende Mitglieder von der Beratungund Abstimmung ausgeschlossen; sie waren weder bei der Beratung noch bei der Abstimmung anwesend.
Herr Hans-Joachim Heide

Ja-Stimmen :2
Nein-Stimmen :2
Enthaltungen :1

Die Angelegenheit wird abgelehnt.

zu TOP 7. Beratung und Beschlussfassung über die Erneuerung der Garagentore des Bauhofs
Beschlussvorlage - 46/2014

Die Gemeinde Kosel beabsichtigt die Garagentore des gemeindlichen Bauhofs zu erneuern. Es ist angedacht, zwei Rolltore zu installieren, die sich über einen Funksender öffnen beziehungsweise schließen lassen. Eine vorläufige Kostenschätzung seitens der Bauamtsverwaltung ergibt eine Bruttogesamtsumme von ca. 7.800,00 €.



Durch den Ausschussvorsitzenden wird erläutert, dass die vorhandenen Tore abgängig sind. Durch den Bürgermeister wurden daher verschiedene Kostenangebote eingeholt. Neben der Kostenschätzung der Verwaltung wurde noch ein Angebot mit qualitativ hochwertigeren Garagentoren eingeholt. Der Austausch würde danach bei ca. 7.800,00 € liegen.

Ausschussmitglied Petersen äußert ihre Bedenken gegen die geplante Erneuerung. Nach Rücksprache mit den Gemeindearbeitern schätzt sie die vorhandenen Tore als ausreichend und erhaltenswert ein. Hierzu erhebt sich eine kurze Diskussion im Ausschuss.

Durch die anwesende Vorsitzende des Finanzausschusses wird erläutert, dass für diese Maßnahme ausreichend Mittel im Haushalt zur Verfügung gestellt werden können. Auch gegen die teurere Ausführung bestehen keine Bedenken.


Beschluss:

Es wird beschlossen, dem zuvor beschriebenen Sachverhalt zu entsprechen und den Bürgermeister zu ermächtigen, die Maßnahme umsetzen zu lassen. Die hierzu notwendigen finanziellen Mittel in Höhe von 7.800,00 € werden im Haushalt bereitgestellt.


Ja-Stimmen :5
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :1

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 8. Verkehrsangelegenheiten, hier: Sperrung des Weges Rögredder für öffentlichen Verkehr
Beschlussvorlage - 44/2014

Die Gemeinde Kosel berät darüber, den Weg "Rögredder" für den öffentlichen Verkehr zu sperren. Es handelt sich um einen Spurplatten-/Feldweg. Der Weg geht rechts ab von der K 83 hinter der Ortslage Kosel (Rtg. Rieseby) und führt Richtung Lundshof.

Hinweis: Für die Anordnung einer derartigen Beschilderung ist die Verkehrsaufsicht des Kreises Rendsburg-Eckernförde zuständig. Bei entsprechenden Beschluss wäre dorthin ein entsprechender Antrag zu richten. 



Ergänzend zum Sachverhalt wird durch Bürgermeister Keinberger ausgeführt, dass der Weg teilw. über privaten Grund und Boden führt. Um den Weg nachhaltig zu erhalten, ist es Ziel der Gemeinde, den öffentlichen Verkehr in diesem Bereich zu reduzieren.

Durch Herrn Voß wird kurz ausgeführt, dass der Weg seit jeher die vorhandene Führung aufzeigt. Lt. seiner Information wurde der Weg im damaligen Flurbereinigungsverfahren , aus heute nicht mehr nachvollziehbaren Gründen, der landwirtschaftlichen Fläche zugeschlagen. Dies nimmt der Ausschuss zur Kenntnis.

Hieran schließt sich eine kontroverse Diskussion zu den notwendigen Unterhaltungsmaßnahmen an diesem Weg an.


Beschluss:

Die Gemeinde Kosel beschließt, bei der Verkehrsaufsicht des Kreises Rendsburg-Eckernförde die Anordnung zu beantragen, dass der Weg Rögredder mit der Beschilderung "Verbot für Fahrzeuge aller Art (Verkehrszeichen 250)" zzgl. Zusatzbeschilderung "Fahrradfahrer frei (Zusatzzeichen 1022-10)" und "Land- und Forstwirtschaftlicher Verkehr frei (Zz 1026-38)" beschildert wird.  


Ja-Stimmen :5
Nein-Stimmen :1
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 9. Dach und Lüftung Küche Koseler Hof
Beschlussvorlage - 40/2014

Nachdem ja schon beschlossen worden ist, 10.000 € für die Erneuerung des Daches der Spülküche des Koseler Hofs bereits zu stellen, hat Herr Andresen die Örtlichkeit noch einmal zusammen mit einem Fachplaner für Technische Gebäudeausrüstung (TGA) besichtigt. Anlass für diesen Termin war, dass Herr Andresen der Gemeinde Kosel keine "Verschlimmbesserung" der Substanz empfehlen möchte, sondern ein strukturiertes Handeln.
Der Planer TGA hat die Vermutung von Herrn Andresen bestätigt, dass das vorhandene Lüftungsregister, welches auf dem Dachboden der Spülküche untergebracht ist, abgängig ist. Schon der Vorpächter hat gegenüber der Gemeinde bei der Übergabe nach Pachtbeendigung erklärt, dass er die Lüftung wegen Fehlfunktion und Unwirtschaftlichkeit nicht betrieben habe.
Die Lüftung wurde einst eingebaut, um Luft von außen anzusaugen, bei Bedarf zu erwärmen und kontrolliert in die Spülküche und Küche einzublasen. Die Wärmeenergie für das Heizregister wird / wurde über eine Freileitung über den Innenhof von der Heizzentrale geliefert. Die Dämmung dieser Freileitung ist ebenfalls marode und nahezu wirkungslos. Kurzum ist die vorhandene Technik abgängig und sollte demzufolge im Zuge einer Dachsanierung ausgebaut und entsorgt werden.
Betrachtet man den Raum der Spülküche, so stellt man fest, dass nur über die Fenster gelüftet werden kann. Im Winter schlägt sich die mit Feuchtigkeit gesättigte Luft an den Außenwänden und der Decke nieder und kondensiert. Übliche Probleme damit gehen einher. Diesem Problem wollte man nicht zuletzt auch mit der Dämmung des Daches begegnen. Nunmehr wird aber einmal mehr deutlich, dass man dabei die Lüftungstechnik nicht unbetrachtet lassen sollte. Da die Zuluft in der Küche selbst infolge der Abgängigkeit des Lüftungsaggregates auch nur über Türen und Fenster gewährleistet werden kann, sollte auch diese Situation mit in die Überlegungen einbezogen werden.
Es sind drei Vorgehensweisen möglich:
  1. Lüftung ausbauen und stilllegen, Dach erneuern und dämmen. Diese Vorgehensweise ist nicht zu empfehlen.
  2. Lüftung ausbauen und stilllegen, eine neue Abluft über Dach schaffen, Option des Einbaus eines neuen, modernen Zuluftaggregates ermöglichen. Dach erneuern und dämmen, kein Planer TGA einschalten. Diese Vorgehensweise ist bedingt zu empfehlen.
  3. Planer TGA einschalten, Lüftung ausbauen und stilllegen, eine neue Abluft über Dach schaffen, neues, modernes Zuluftaggregate planen und einbauen, Dach erneuern und dämmen. Diese Vorgehensweise ist zu empfehlen.
  • Die Kosten zu 1 können beziffert werden mit 12.500 € (Kosten gemäß vorliegendem Beschluss 10.000 € zzgl. Kosten Rückbau Lüftungsanlage und Heizungsleitungen 2.500 €).
  • Die Kosten zu 2 können grob abgeschätzt werden mit 15.000 €
  • Die Kosten zu 3 können grob abgeschätzt werden mit 30.000 €. Allerdings würde der TGA-Planer ja erst die tatsächlich zu erwartenden Kosten einer Lüftungsanlage ermitteln, so dass die hier genannten Schätzkosten wirklich nur eine grobe Größenordnung darstellen sollen.

Zudem ist die Frage, ob man die Sanierung des Bades des Fremdenzimmers 2 nicht auch in Zusammenhang mit der o.g. Maßnahme betrachten sollte. Die Abflussleitungen von Dusche, WB und WC führen unmittelbar über den Dachboden der Spülküche. Daher kann es sein, dass diese mit möglichen Luftkanalführungen einer geplanten Lüftung kollidieren könnten.



Durch Bürgermeister Keinberger wird der Sachverhalt noch einmal zusammenfassend erläutert. Für eine mögliche Veränderung der Konzession wird die Einschaltung eines Fachplaners (TGA) als notwendig beurteilt.

Betrachtet man die von der Verwaltung vorbereiteten Alternativen, spricht sich Bürgermeister Keinberger für die Variante 3 aus. Die Maßnahme sollte in 2015 umgesetzt werden. Sofern die Sanierung der Bäder nicht von dieser Maßnahme betroffen sein sollten, könnten diese auch bereits in 2014 in Angriff genommen werden.


Beschluss:

Es wird beschlossen, die Vorgehensweise 3 zu wählen und die Maßnahme 2015 umzusetzen.


Ja-Stimmen :5
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :1

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 10. Dach des Saals vom Koseler Hof
Beschlussvorlage - 41/2014

Der Saal des Koseler Hofs hat ein Satteldach, welches mit einer Bitumenbahnabdichtung versehen ist. Im Juli 2014 erwies sich diese Abdichtung an einer Stelle als undicht. Der Dachdecker, der die Leckstelle beseitigt hat, hat festgestellt, dass die Abdichtungsbahnen infolge des Alters stark spröde sind. Eine neue Abdichtung, spätestens im kommenden Jahr, ist zu empfehlen. Die Kosten werden geschätzt auf 7.500 €.



Abweichend von der Beschlussvorlage empfiehlt Bürgermeister Keinberger die Maßnahme bereits in 2014 umzusetzen. Hiergegen erhebt sich kein Widerspruch.


Beschluss:

Es wird beschlossen, die Bitumenabdichtung des Daches zu erneuern. Die geschätzten Kosten in Höhe von 7.500 € werden anerkannt. Erforderliche Mittel werden in den Nachtragshaushalt 2014 eingestellt. Der Bürgermeister wird ermächtigt, Aufträge zu erteilen.


Ja-Stimmen :6
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 11. Stellungnhame zu den Erlaubnissen und Bewilligungen zur Aufsuchung bzw. Förderung von Kohlenwasserstoffen (Fracking)
Beschlussvorlage - 43/2014

In Schleswig-Holstein sind für mindestens 20% der Landesfläche Erlaubnisse und Bewilligungen zur Aufsuchung bzw. Förderung von Kohlenwasserstoffen beantragt und teilweise erteilt worden, weitere könnten folgen. Diese bergrechtlichen Genehmigungen erfolgten ohne Beteiligung der betroffenen Kommunen, obwohl die Gemeinden zu den Behörden gehören, zu deren Aufgaben die Wahrnehmung öffentlicher Interessen im Sinne des § 11 Nr. 10 BBergG gehört und denen deshalb gemäß § 15 BBergG vor der Entscheidung über die Verleihung einer Bergbauberechtigung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist (BVerwG, 15.10.1998, 4 B 94/98). Dies gilt insbesondere dann, wenn das Ergebnis der Sachentscheidung dem materiellen Recht nicht entspricht, insbesondere, wenn wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren eigenen Planung entzogen oder gemeindliche Einrichtungen erheblich beeinträchtigt werden (vgl. BverwG, Urteile vom 16.12.1988 - BverwG 4 C 40.86 - BverwGE 81, 95 (BverwG 16.12.1988 - 4 C 40/86), vom 15.12.1989 - BverwG 4 C 36.86 - BverwGE 84, 209 und vom 27.03.1992 - BverwG 7 C 18.91 - BverwGE 90, 96). Hierbei genießt die gemeindliche Planungshoheit den Schutz des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG. Für die Notwendigkeit der Beteiligung der Gemeinden gelten die Vorschriften des VwVfG. § 54 Abs. 2 BBergG regelt speziell eine Beteiligungspflicht der Gemeinden, wenn deren Aufgabenbereich berührt ist. Die Beteiligungsschwelle ist sehr niedrig anzusetzen, und es steht der Bergbehörde nicht zu, eine Bewertung der Betroffenheit der Gemeinden vorzunehmen. Die Gesamtheit der betroffenen Gemeinden eines beantragten Gebiets (es reichen ca. 80% nach geltender Rechtslage), kann sich dabei zu einer Interessengemeinschaft zusammenschließen und muss angehört werden.

Im Kreis Plön erfolgten vom November 2009 bis März 2010 seismische Untersuchungen der Fa. RWE Dea AG, für die ohne Beteiligung der betroffenen Kommunen ein Betriebsplanverfahren erfolgte.

Die Erlaubnisverfahren bzw. die Erteilung der Erlaubnisse haben über § 12 Abs. 2 BBergG eine zumindest indirekte Bindungswirkung für bergrechtliche Bewilligungen. Die Bewilligung darf danach u.a. nur dann versagt werden, wenn die Tatsachen, die die Versagung rechtfertigen, erst nach der Erteilung der Erlaubnis eingetreten ist. Es dürfen somit keine Tatsachen mehr berücksichtigt (oder von den ggf. erst bei der Bewilligung beteiligten Gemeinden vorgebrachten) werden, die in ihren Konturen bei der Entscheidung über die Erlaubnis bereits erkennbar waren oder bei entsprechender Nachforschung hätten erkennbar sein müssen (siehe hierzu Boldt/Weller zu §12 BbergG Rz. 9). Eine erteilte Erlaubnis unterliegt dem Schutz des Art. 14 GG. Deshalb wäre eine Anhörung erst nach Erlaubniserteilung für Einwendungen der Gemeinden in der Regel obsolet.

Die in Schleswig-Holstein erteilten Erlaubnisse und Genehmigungen erfolgten nach derzeitigem Kenntnisstand rechtswidrig. Es widerspricht den Zielen des BBergG, eine Erlaubnis zu erteilen, wenn wesentliche Teile des vom Antragsteller zu vertretenden Arbeitsprogramms nicht zulassungsfähig sind und dadurch die Aufsuchung nicht begonnen, nicht fortgesetzt oder nicht beendet werden kann. Somit bestand ein zwingender Versagensgrund des § 11 Nr. 3 BBergG.

Zu den konträr zum Bergbauvorhaben stehenden öffentlichen Interessen gehören laut BverwG, 15.10.1998, Az.: 4 B 94/98 beispielsweise die Erfordernisse:
- des Naturschutzes und der Landschaftspflege,
- der Raumordnung und
- des Gewässerschutzes. 

Durch die in Schleswig-Holstein geplanten Aufsuchungen und Förderungen von Kohlenwasserstoffen, auch in dem nur durch Fracking erschließbaren Posidonienschiefer und von Sandsteinschichten mit geringer Durchlässigkeit, sind durchgängig erhebliche negative Einwirkungen auf Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu erwarten. Ein sicherer störungsfreier Betrieb derartiger Anlagen ist derzeit nicht möglich, wie die zahlreichen Schadensereignisse im Zusammenhang mit der Kohlenwasserstoffförderung in den USA, aber auch in Deutschland zeigen. Bei Anwendung der Fracking-Technik wäre zudem ein engmaschiges Netz an Bohrstationen nötig, die zu mehreren Anlagen je Quadratkilometer mit jeweils ca. einem Hektar asphaltierter/betonierter Fläche nebst Zufahrten notwendig machen würde. Dies würde einen unzulässigen Eingriff in die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bedeuten und führt zwangsläufig zu einem Versagensgrund.

Für die bei einer Förderung von Kohlenwasserstoffen großen anfallenden Mengen an Formationswasser, das stark radioaktiv ist - Radium-226 u.a. - und große Mengen an Quecksilber sowie Benzol u.a. enthält, gibt es bis heute keine wirtschaftliche Möglichkeit der Wiederaufbereitung. Da eine Verpressung von derart großen Mengen an Formationswasser nicht zugelassen werden darf, wäre von vorne herein ersichtlich, dass eineordnungsgemäße, wirtschaftliche Förderung nicht möglich ist. Auch das ist ein zwingender Versagensgrund.

Derzeit erfolgt für die gesamte Landesfläche Schleswig-Holsteins ein Raumordnungsverfahren. Vor Abschluss dieses Verfahrens sind bergrechtliche Erlaubnisse und Bewilligungen nicht zulässig, da sie die geplante Raumordnung einschränken können. Für den, für die Aufsuchung und Förderung von Kohlenwasserstoffen notwendigen Lkw-Verkehr sind insbesondere auch die Kommunen planungsberechtigt, so dass deren Planungshoheit betroffen ist, ohne berücksichtigt worden zu sein.

Bei seismischen Untersuchungen, Fracking und der Gasförderung werden mit hoher Wahrscheinlichkeit Erdbeben erzeugt, die im Norden Niedersachsens bereits die Stärke von 4,5 auf der Richterskala erreicht haben und auch noch in rund 100 km Entfernung Gebäudeschäden verursacht haben. Weder die Wasserversorgungsleitungen, Abwasser- und Regenwasserkanäle, historische Bausubstanz noch die Deichanlagen sind für Erdbeben der Stärke 4,5 auf der Richterskala ausgelegt. Da sich mehrere derartige Bauwerke flächendeckend in kurzer Entfernung zu allen Erlaubnis- und Bewilligungsfeldern Schleswig-Holsteins befinden, stehen in jedem beantragten Feld für die gesamte Fläche überwiegende öffentliche Interessen einer Erlaubnis entgegen.

§ 12 WHG regelt die materiellen Zulassungsvoraussetzungen für die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis. Nach Abs. 1 ist die Erlaubnis zwingend zu versagen, wenn schädliche Gewässerveränderungen zu erwarten sind. Die Behörde hat in diesem Fall kein Ermessen. Gefordert ist eine vorsichtige Prognose. Wenn nach menschlicher Erfahrung und nach dem Stand der Technik nicht von der Hand zu weisen ist, dass es zu einem Schadenseintritt kommen könnte, muss die wasserrechtliche Erlaubnis versagt werden. Das gilt auch für die unechte Gewässerbenutzung nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 WHG. Für die wasserrechtliche Bewertung von Vorhaben jeglicher Art gilt der Amts Ermittlungsgrundsatz, der eine Behördenbeteiligung nahe legt. Zu den zu beteiligenden Behörden gehören auch die Kommunen, da zumindest die Möglichkeit der Berührung ihrer Planungshoheit gegeben ist. In Schleswig-Holstein beziehen die meisten Kommunen ihr Wasser aus eigenen Wasserwerken, die meist innerhalb oder am Rand der Gemeinden liegen. Hinzu kommen zahlreiche Brunnenanlagen für Privathaushalte, Gewerbe und Landwirtschaft. Hier gilt der wasserrechtliche Besorgnisgrundsatz uneingeschränkt, und zwar nicht nur im wasserrechtlichen Erlaubnisverfahren, sondern auch im bergrechtlichen Betriebsplanzulassungsverfahren.

Die Wasserbehörde muss nach Form und Inhalt uneingeschränkt mit der von der Bergbehörde in Aussicht genommenen Entscheidung einverstanden sein, was voraussetzt, dass ihr die Unterlagen so vollständig vorliegen müssen, dass ihr eine ordnungsgemäße eigene Prüfung möglich ist.

Alle derzeit vorliegenden Gutachten in Deutschland fordern ein Fracking-Moratorium für die kommerzielle Erdöl- und Erdgasgewinnung, bis grundlegende Sicherheitsbedenken ausgeräumt wurden.


Beschluss:

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Kosel lehnt die Erschließung von Erdgas und Erdöl durch Fracking ab.

Die Amtsverwaltung wird gebeten, die Gemeindevertretung Kosel rechtzeitig und umfassend über bereits bestehende und weitere Entwicklungen bzgl. möglicher und erteilter Bergbauberechtigungen sowie Genehmigungsverfahren zum Fracking im Amtsgebiet / Gemeindegebiet zu informieren.

Die Landesregierung wird aufgefordert:
  1. Die betroffenen Kommunen und Kreise bereits vor der Erteilung von bergrechtlichen Genehmigungen zu beteiligen.
  2. Die Wasserbehörde anzuweisen, den wasserrechtlichen Besorgnisgrundsatz uneingeschränkt zu beachten. Der Wasserschutz muss höchste Priorität behalten.
  3. Die Möglichkeiten des Abfallrechtes und des Bodenschutzes bei bergrechtlichen Genehmigungen vollumfänglich auszuschöpfen, um Umweltgefährdungen zu vermeiden.
  1. Für entstehende Schäden als Auflage eine Beweislastumkehr vorzusehen. Daher sind vor der Betriebsplangenehmigung alle gefährdeten Gebäude, Trinkwasser-, Abwasser- und Regenwasserleitungen sowie sonstige gefährdete Bauwerke in ihrem derzeitigen Zustand zu dokumentieren. Nach seismischen Ereignissen gilt das gleiche für nicht einsehbare Bauwerke. Die Kosten trägt der Antragsteller/Rechteinhaber.
  1. Bei zukünftigen bergrechtlichen Genehmigungen eine ausreichende Sicherheitsleistung von den Antragstellern zu fordern (§ 56 Abs. 2 BBergG). Als ausreichend wird z.B. eine Bankgarantie oder Versicherung angesehen, die sowohl mögliche Schäden an der Infrastruktur, wegfallende Steuereinnahmen und Gebühren sowie die Wiederherstellung beschädigter Gebäude, Gewässer und Landschaften vollständig ersetzen kann.
  1. Für alle Antragsteller bergrechtlicher Genehmigungsverfahren eine Wirtschaftlichkeitsprüfung durchführen zu lassen und solchen Antragstellern jedwede Genehmigung zu verweigern oder zu entziehen, die weder über ausreichendes Eigenkapital verfügen, um etwaige Schäden beseitigen zu können, noch eine ausreichende Sicherheitsleistung erbracht haben.
  1. Fracking in jeder Form so lange zu verbieten, bis ein wissenschaftlicher und technischer Stand erreicht ist, der Gefahren durch diese Technik sicher ausschließen kann.
  1. Fracking mit "umwelttoxischen Substanzen" nicht zu genehmigen und grundsätzlich zu verbieten, da Langzeitgefahren und Schäden jeglicher Art nicht auszuschließen sind. Bereits erteilte Genehmigungen sind , soweit zulässig, zu widerrufen. Keinesfalls dürfen derartige Genehmigungen verlängert oder erweitert werden.
  1. Antragstellern jedwede Genehmigung zu verweigern oder wieder zu entziehen, die in den letzten drei Jahren für Unfälle bei Tiefenbohrungen, undichte Bohrlöcher, auslaufendes Flow-back oder Formationswasser verantwortlich sind. Hier ist die notwendige Zuverlässigkeit und Fachkunde offensichtlich nicht gegeben (§ 11 Abs. 6 BBergG).
  2. Für jede Bergbautätigkeit in Schleswig-Holstein über den gesamten Zeitraum und eine angemessene Nachbeobachtungszeit eine umfassende, unabhängige, wissenschaftliche Überwachung anzuordnen (§ 66 Abs. 5 BBergG).
  1. Keine Genehmigungen für das Verpressen von Flow-back und Formationswasser in den Untergrund zu erteilen. Bereits erteilte Genehmigungen sind, soweit zulässig, zu widerrufen. Keinesfalls dürfen derartige Genehmigungen verlängert oder erweitert werden.
  1. Die Gemeinde Kosel nimmt die Landesregierung für alle Schäden im Zusammenhang mit bergrechtlichen Genehmigungen in Haftung, wenn die Gemeinde nicht im vollen Umfang nach Recht und Gesetz im Vorwege beteiligt wurde oder Genehmigungen unter Verstoß gegen geltendes Recht erteilt wurden.
  1. Die zuständigen Behörden für bergrechtliche Zuständigkeiten rechtlich einwandfrei festzulegen. Nachdem das MELUR auch für Bergrecht zuständig ist, soll das LLUR zuständiges Bergamt werden, um eine Überwachung der Bergbautätigkeiten in Schleswig-Holstein zu ermöglichen. Hierfür ist es entsprechend auszustatten.
  1. Auf Bundesebene darauf hinzuwirken, dass das Wasser- und Bergrecht aufeinander abgestimmt werden und das Bergrecht modernisiert wird.

Der Bürgermeister der Gemeinde Kosel wird ermächtigt, diese Interessen der Gemeinde Kosel gegenüber der Landesregierung zu vertreten.


Ja-Stimmen :6
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

Vorschlag für als nicht öffentlich zu behandelnde Tagesordnungspunkte

Öffentlich zu behandelnde Tagesordnungspunkte

zu TOP 15. Bekanntgaben

Da keine Öffentlichkeit mehr zugegen ist, wird auf eine Bekanntgabe der im nicht öffentlichen Teil gefassten Beschlüsse verzichtet.



Norbert Jordan  Winfried Vogt 
Protokollführer  Ausschussvorsitzender