N i e d e r s c h r i f t

über die öffentliche Sitzung des Bau-, Wege- und Umweltausschusses der Gemeinde Kosel vom 11.02.2019.

Sitzungsort:  in der Alten Schule, Schwansenweg 4, 24354 Kosel
Beginn der Sitzung:  19.30 Uhr
Ende der Sitzung:  21.10 Uhr

Anwesend sind:
Ausschussvorsitzende Ina Möbius
stellv. Ausschussvorsitzender Tobias Hansen
Ausschussmitglied Hans-Joachim Heide
Ausschussmitglied Dr. Christiane Knabe
Ausschussmitglied Torsten König
Ausschussmitglied Karsten Lassen
wählbarer Bürger Manfred Schorr

Abwesend sind:

Weiterhin sind anwesend:
Bürgermeister Hartmut Keinberger
Gemeindevertreterin Bianka König
Gemeindevertreterin Margrit Riemer
Gemeindevertreter Ingo Wilde
Protokollführer Norbert Jordan
1 Gast

T a g e s o r d n u n g


Öffentlich zu behandelnde Tagesordnungspunkte
1. Eröffnung der Sitzung, Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Ladung, der Anwesenheit und der Beschlussfähigkeit
2. Änderungsanträge zur Tagesordnung
3. Änderungsanträge zur Sitzungsniederschrift der letzten Sitzung
4. Mitteilungen und Anfragen
5. Fenstererneuerung im Koseler Hof im Bereich der Wohnung
  Beschlussvorlage - 8/2019
6. Stellungnahme zur Fortschreibung des Landesentwicklungsplanes Schleswig-Holstein
  Beschlussvorlage - 4/2019

Öffentlich zu behandelnde Tagesordnungspunkte

zu TOP 1. Eröffnung der Sitzung, Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Ladung, der Anwesenheit und der Beschlussfähigkeit
Die Ausschussvorsitzende eröffnet die Sitzung, stellt die Ordnungsmäßigkeit der Ladung, die Anwesenheit und die Beschlussfähigkeit fest.

zu TOP 2. Änderungsanträge zur Tagesordnung
Änderungsanträge zur Tagesordnung werden nicht gestellt.

zu TOP 3. Änderungsanträge zur Sitzungsniederschrift der letzten Sitzung
Durch Bürgermeister Keinberger werden folgende Änderungsanträge gestellt:
  • TOP 4
    Der Name des Anfragen stellenden Ausschussmitglieds heißt nicht "Schnoor", sondern "Schorr".
  • TOP 8
    Es muss unter dem Abstimmungsergebnis heißen: Die Angelegenheit wird abgelehnt.
  • TOP 10
    Die Miete wird für jeden Stellplatz erhoben.

Gegen die Änderungsanträge zum Protokoll erhebt sich kein Widerspruch. Über die Anträge wird en bloc abgestimmt.

Ja-Stimmen :7
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 4. Mitteilungen und Anfragen
Ausschussmitglied Heide bittet um Auskunft zur Schaffung eines Radweges von Kosel bis Missunde. Es wurde zwischenzeitlich auch die Kennzeichnung eines Radweges auf der Straße überlegt (wie in Eckernförde in der Sauerstraße).
Durch den Bürgermeister wird berichtet, dass es diesbezüglich keine neuen Informationen gibt. Nach seinem Kenntnisstand dürfen Markierungen auf der Fahrbahn für Radwege nur innerorts erfolgen.
Herr Heide regt die Überlegung über alternative Trassenplanungen, z. B. über den Wesebyer Weg, an. Nach kurzer Erörterung im Ausschuss wird sich darauf verständigt, dass das Ordnungsamt noch einmal die Möglichkeit der Fahrbahnmarkierungen außerorts prüfen möge.

Ausschussmitglied Schorr erläutert, dass sich die Gemeindevertretung (abweichend von der Empfehlung des Ausschusses) für die Absichtserklärung zur Gründung einer Klimaschutzagentur ausgesprochen hat. Es sollte hier eine Kosten-/Nutzenbetrachtung erfolgen.
Durch die Ausschussvorsitzende und den Bürgermeister wird der Hintergrund näher erläutert. Es handelt sich derzeit ausschließlich um eine Absichtserklärung. Ob die Klimaschutzagentur tatsächlich gegründet wird, bleibt abzuwarten.

Weiterhin bittet Herr Schorr um eine kurze Auskunft, wie mit der Brandruine des Kastanienhofes in Bohnert weiter verfahren wird. Muss hier nicht ggf. das Ordnungsamt handeln?
Bürgermeister Keinberger berichtet, dass die zuständigen Behörden entsprechend informiert sind, und ein Handlungsbedarf bereits an die Eigentümer herangetragen wurde. Die Ruine ist mit einem Bauzaun gegen unbefugtes Betreten zu sichern.

Abschließend erkundigt sich Herr Schorr nach den Vermessungsergebnissen zum/r geplanten Ausbau/Sanierung der Straße "Haarmoor".
Der Gemeinde liegen zwischenzeitlich die Ergebnisse vor. Danach wurden vom Fachplanungsbüro keine größeren Abweichungen benannt. Kleinere Abweichungen bestehen an verschiedenen Stellen, die aber für die Umsetzung der Maßnahme kein Problem darstellen sollen. Ebenso liegen die Ergebnisse der Baugrunduntersuchungen vor. Auch hier ist mit keinen weiteren Problemen zu rechnen.

Bürgermeister Keinberger berichtet über einen Termin beim Kreis RD-ECK zum geplanten Ausbau der K 83. Danach sollen die Bauarbeiten in der Zeit vom 06.04.2019 bis zum 31.05.2019 Umsetzung finden. Der Ausbau erstreckt sich auch auf den Radweg und erfolgt in mehreren Bauabschnitten.

Im Bereich Listelberg, so berichtet der Bürgermeister, wurde das Buswartehaus beschmiert. Es wird geprüft, ob eine Anzeige erstattet wird.

Weiterhin findet die für den 23.02.2019 terminierte Veranstaltung zum Thema "Blütenmeer" statt. Es sind auch Eigentümer landwirtschaftlich genutzter Flächen herzlich willkommen.

Durch die Ausschussvorsitzende werden Bedenken einiger Anlieger im Bereich "Haarmoor" zum angedachten Ausbau mit Pflastersteinen vorgetragen. Es wurde der Wunsch geäußert, dass der vorhandene Bestand der Oberflächen nicht verändert werden sollte (außer einmal neu). Bei Pflastersteinen wird ein erhöhter Pflegeaufwand befürchtet, der nach der Straßenreinigungssatzung durch die Anlieger abgedeckt werden muss.

Ausschussmitglied König weist auf ausgefahrene Seitenstreifen im Bereich der Zufahrt zur Kiesgrube in der Alten Landstraße/Koseler Weg hin. Der Betreiber wurde bereits mehrfach aufgefordert, Notwendiges zu veranlassen. Bisher erfolgte jedoch keine Instandsetzung.
Nach kurzer Erörterung wird sich darauf verständigt, dass der Betreiber noch einmal durch die Verwaltung schriftlich aufgefordert werden soll.

Die Ausschussvorsitzende weist auf vorgebrachte Bedenken gegen eine in Bohnert vorhandene Straßenlaterne hin. Der Anlieger beschwert sich über zu helles Licht, welches darüber hinaus auch zu lange eingeschaltet ist. Es wird die Beseitigung der Lampe, eine zeitliche Steuerung oder die Ausrüstung mit einem Bewegungsmelder gewünscht.
Durch den Bürgermeister werden vergleichbare Erfahrungen geschildert. Ggf. könnte ein Leuchtmittel mit geringerer Leuchtkraft eingesetzt werden. Der Anlieger darf sich in dieser Angelegenheit gerne direkt mit dem Bürgermeister in Verbindung setzen.

zu TOP 5. Fenstererneuerung im Koseler Hof im Bereich der Wohnung
Beschlussvorlage - 8/2019
In der Sitzung der Gemeindevertretung vom 22.11.2018 wurde beschlossen, die Fenster im Bereich der Wohnung im Koseler Hof zu erneuern. Es wurden 15000 € für den Erwerb und Einbau von Kunststofffenstern im Haushalt bereitgestellt. Am 29.01.2019 wurde bekannt, dass es bundesweit keine Firma mehr gibt, die Kunststofffenster mit dem erforderlichen Rahmenprofil herstellt. Es wird daher empfohlen auf die alternativ angebotene Holzbauweise zurückzugreifen. Die zu berücksichtigen Mehrkosten in Höhe von ca. 400 € sind geringfügig und würden den Haushalt zusätzlich nicht großartig belasten.    
Innerhalb des Ausschusses erfolgt eine kurze Beratung über die nicht zur Verfügung stehenden Fensterprofile und evtl. Alternativen. Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass die Mehrkosten untergeordnet sind und sich bereits grundsätzlich zur Erneuerung der Fenster geäußert wurde.

Beschluss:
Es wird beschlossen, Holzfenster im Bereich der Wohnung im Koseler Hof einbauen zu lassen.   

Ja-Stimmen :7
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 6. Stellungnahme zur Fortschreibung des Landesentwicklungsplanes Schleswig-Holstein
Beschlussvorlage - 4/2019
Der Landesentwicklungsplan (LEP) ist ein Fachplan der Raumordnung, dessen Aufgabe es ist, die unterschiedlichen Funktionen und Nutzungsmöglichkeiten des Raums aufeinander abzustimmen. Es handelt sich um ein zentrales Instrument der Raumordnung. Er legt die räumliche Entwicklung des Landes für die nächsten 15 Jahre fest. Beim LEP handelt es sich um einen Rahmen setzenden Leitplan, zu dessen Aufstellung die Länder gem. § 13 (1) S. 1 Nr. 1 Raumordnungsgesetz (ROG) verpflichtet sind. Das ROG schreibt zudem vor, dass die gesamträumliche Festlegungeines LEP`s in teilräumlichen Regionalplänen konkretisiert werden muss.Das Landesplanungsgesetz (LaplaG) definiert hier seit 2014 drei Planungsräume. Der Kreis Rendsburg-Eckernförde gehört zum Planungsraum II.

Die Landesregierung hat dem ersten Entwurf der Planfortschreibung am 27.11.2018 zugestimmt. Das viermonatige Beteiligungsverfahren läuft vom 18.12.2018 bis einschließlich zum 17.04.2019. Die Unterlagen liegen unter www.bolapla-sh.de einsehbar. Der letzte LEP ist 2010 in Kraft getreten. Bei dem jetzigen Verfahren handelt es sich nicht um eine Neuaufstellung, sondern um eine vorzeitige Fortschreibung, welche aufgrund unterschiedlicher Faktoren (u. a. Entwicklungstrends, Gesetzesänderungen usw.) notwendig geworden ist. Dies bedeutet, dass nicht der gesamte LEP neu verfasst wird, sondern der Aufbau und die Struktur weitestgehend erhalten bleiben und viele Kapitel vor allem aktualisiert werden.

Der LEP gilt insbesondere für die Träger öffentlicher Belange (TÖB´s), zu denen auch die Kommunen gehören. Diese müssen z. B. die Vorgaben des LEP´s im Rahmen ihrer Bauleitplanung berücksichtigen, beziehungsweise beachten, und ihre Bauleitpläne (Flächennutzungspläne und Bebauungspläne) bei Bedarf anpassen (§ 4 ROG). Für Privatpersonen hat der LEP i. d. R. keine unmittelbaren Auswirkungen.

Im LEP wird zwischen Zielen und Grundsätzen unterschieden.
Ziele der Raumordnung sind verbindliche Vorgaben, welche keiner Abwägung mehr zugänglich sind und somit von öffentlicher Stelle, bei allen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu beachten sind. Die Gemeinden sind zudem durch § 1 (4) Baugesetzbuch (BauGB) dazu verpflichtet, im Rahmen ihrer Bauleitplanverfahren die Ziele der Raumordnung zu beachten.
Grundsätze der Raumordnung sind Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- und Ermessensentscheidungen und sie sind durch öffentliche Planungsträger, im Rahmen solcher Entscheidungen, zu berücksichtigen.

Der LEP besteht aus vier Teilen. Hierbei handelt es sich um die Teile A bis D. Der Teil A beschäftigt sich mit Herausforderungen, Chancen und strategischen Handlungsfeldern und ist wiederum in elf Megatrends gegliedert. Teil B beinhaltet die Grundsätze und Ziele der Raumordnung und ist in sechs Hauptkapitel, welche mit zahlreichen Unterkapiteln versehen sind, gegliedert. Der Teil C ist die Hauptkarte, welche im Maßstab 1:300.000 abgebildet wird. Bei dem Teil D handelt es sich um den Umweltbericht.

Zu den wesentlichen Änderung des LEP`s gehören unter anderem, dass mit Bekanntgabe des neuen Entwurfes der aktualisierte wohnbauliche Entwicklungsrahmen bereits Anwendung für die Gemeinden gefunden hat. Der alte Rahmen gilt nicht mehr und die Gemeinden der ländlichen Räume können sich nunmehr 10 %, bezogen auf den Wohnungsbestand zum Stichtag 31.12.2017, entwickeln. Dieser neue Rahmen gilt nun von 2018 bis einschließlich 2030, wobei eine Stichtagsanpassung zum Zeitpunkt des Kabinettsbeschlusses erfolgen wird. Das Entwicklungskontingent ist als Ziel unter Teil B, 3.6.1, 3 Z festgelegt. Die vorzeitige Aktualisierung war aufgrund des Wohnungsneubaubedarfes notwendig geworden. Zudem soll künftig auch eine Möglichkeit geschaffen werden, den Rahmen in bestimmten Ausnahmefällen, geringfügig zu überschreiten (Teil B, 3.6.1, 4 Z).
Bei den festgelegten 10 % handelt es sich um eine Obergrenze, welche nicht zwingend auszuschöpfen ist. Gemeinden mit kleinräumigen Prognosen, in denen sich ein deutlich niedrigerer Bedarf ableiten lässt, sollten diesen Rahmen nicht voll ausschöpfen (Teil B, 3.6.1, B zu 3). Die Ausweisung von Bauland soll in allen Bereichen zeitlich angemessen erfolgen, sprich alle Gemeinden müssen mit ihrem Kontingent von 10 % so wirtschaften, dass dieses bis zum Jahre 2030 ausreichend ist.

Ausgenommen von den 10% sind die Gemeinden, welche gem. Regionalplan eine überörtliche Versorgungsfunktion haben. Auf unser Amtsgebiet bezogen sind dass die Gemeinden Damp, Fleckeby und Rieseby. Der LEP legt als Ziel unter Teil B, Punkt 3.6.1, 2 Z fest, dass diese Gemeinden eine besondere Verantwortung für die Deckung des regionalen Wohnungsbedarfes haben und entsprechend ihrer Funktion ausreichend Wohnraum zu ermöglichen haben. Gem. § 1 (3) S. 1 Baugesetzbuch (BauGB) haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, "sobald" und "soweit" es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Diese Norm beinhaltet eine zeitliche ("sobald") Komponente und eine inhaltliche ("soweit") Komponente, welche die Gemeinden selbst beurteilen und welche gerichtlich nicht nachprüfbar sind. Der LEP schreibt für Gemeinden mit überörtlicher Versorgungsfunktion jedoch als Ziel vor, dass diese sich zu entwickeln haben. Eine Umsetzung ist somit herbeizuführen.

Zudem enthält der LEP zum ersten Mal eine Vorgabe für die Reduzierung der Flächeninanspruchnahme im Land. Ziel ist es möglichst viele Freiflächen zu erhalten. Langfristig sollen gemäß europäischem Flächeneinsparziel keine Landwirtschafts- und Naturflächen zu Lasten von Siedlungs- und Verkehrsflächen verloren gehen. Die Inanspruchnahme neuer Flächen soll landesweit reduziert werden. Bis 2030 soll diese von derzeit 2,7 Hektar auf unter 1,3 Hektar pro Tag abgesenkt werden. Versiegelte Flächen, die nicht mehr genutzt werden, sollen möglichst entsiegelt und in den Flächenkreislauf zurückgeführt werden (Teil B, 3.9, 2 G). Gem. Teil B, 3.6, 1 G sollen Flächen nur im möglichst geringen Umfang ausgewiesen werden. Vorrangig gilt, wie bisher auch, der Grundsatz der Innenentwicklung- vor Außenentwicklung (Teil B, 3.6.1, 6 Z).

Im Bereich des Ressourcenschutzes wurde die Zielsetzung aus dem Landesnaturschutzgesetz übernommen, mindestens 15 % der Landesfläche zum Biotopenverbund zu machen. Vor dem Hintergrund des Klimawandels soll der Binnenhochwasser- und Küstenschutz mehr Berücksichtigung in der Planung finden.

Der Schwerpunktraum für Tourismus und Erholung soll laut dem Entwurf, abweichend von der bisherigen Struktur (Waabs bis Schönhagen), auch auf Barkelsby und Eckernförde ausgedehnt werden.

Im Teil C wurde auf eine Darstellung der nicht mehr nötigen Kategorie der Schwerpunkträume für den Abbau oberflächennaher Rohstoffe verzichtet. Stattdessen werden die Potentialflächen für den Abbau oberflächennaher Rohstoffe in einer Themenkarte in der Begründung des Teils B überblicksartig abgebildet. Im Entwurf des Landschaftsrahmenplanes, welcher bereits in allen Gemeinde beraten wurde, sind die Schwerpunkträume für den Abbau oberflächennaher Rohstoffe weiter berücksichtigt.

Neu ist, bezogen auf die Energie und Rohstoffe, die symbolhafte Darstellung von besonders geeigneten Bereichen für tiefe Geothermie in den Bereichen Eckernförde Nord, hineinreichend bis in das Gemeindegebiet Barkelsby. Betroffen im Amtsbereich Schlei-Ostsee ist die Gemeinde Barkelsby, welche im LEP als besonders geeigneter Bereich für tiefe Geothermie festgelegt worden ist. Mit der Energiewende soll der Atomausstieg bis spätestens 2021 gewährleistet werden. Neben Wind- und Solarenergie ist nun auch erstmal die Geothermie aufgeführt. So sieht der LEP als Grundsatz unter Teil B, 4.5.3, 2G vor, dass die Nutzung von tiefer, hydrothermaler Geothermie als Energiequelle für Wärmenetze entwickelt werden soll. Als besonders geeigneter Bereich erscheint u. a., wie oben bereits erwähnt, Eckernförde Nord. Unter Teil B, 6.5.3, 3 G wird aufgeführt, dass dabei alle Maßnahmen im unterirdischen Raum mit oberirdischen und oberflächennahen Schutzgütern vereinbar sein sollen, insbesondere soll die Ressource Grundwasser nicht beeinträchtigt werden. Geothermische Energie ist die Form von in Wärme gespeicherter Energie unterhalb der Erdoberfläche. Oberflächennahe Geothermie wird in S-H bereits vielfach für private, gewerbliche und öffentliche Immobilien genutzt. Die tiefe Geothermie umfasst hingegen Systeme, bei denen die geothermische Energie über Tiefbohrungen erschlossen wird (unter 400 Meter) und deren Energie direkt genutzt werden kann. Um diese Art von Geothermie geht es im LEP.

Eines der Kernziele des LEP´s ist die "Vernetzung und Kooperation" der Kommunen untereinander. Sie beinhaltet, dass die Gemeinden künftig verstärkt miteinander zusammen arbeiten sollen und die Planung somit nicht an der Gemeindegrenze endet. So wird angedacht, dass künftig sogenannte "funktionale Räume" geschaffen werden, in denen bestimmte Aufgaben (z. B. Gewerbe, Wohnungsmarkt, altengerechtes Wohnen usw.) zusammengefasst werden. (siehe hier Teil B, Nr. 1, S. 28 ff.)

Die Inhalte der Fortschreibung des LEP`s sind sehr weit gehalten und stützen sich z. T. auf sehr globale Aussagen. Die bisherigen Regelungen sind, bis auf die o. g. Erneuerungen und Ergänzungen weitestgehend gleich geblieben. Die kommunalen Spitzenverbände werden zudem eine Stellungnahme abgeben, in der die Interessen der Gemeinden Berücksichtigung finden werden. Zu den komplexen Unterlagen des Umweltberichtes kann keine fachliche Beurteilung seitens der Verwaltung stattfinden. Hierzu werden sich aber die zuständigen Behörden, Verbände und sonstige Fachkundige äußern. Es wird empfohlen auf die Abgabe einer Stellungnahme zum Umweltbericht zu verzichten.
 
Durch den Protokollführer wird ergänzend zum Sachverhalt der Zweck und Umfang der Planung dargelegt. Verschiedene Themenkomplexe werden dabei hervorgehoben und innerhalb des Ausschusses näher beraten. Hierzu gehören z. B.:
  • ÖPNV
  • strukturschwacher Raum
  • Wohnungsbauentwicklung
  • bauliche Entwicklung im küstennahen Bereich
  • Biotopverbundachsen

Durch Ausschussmitglied Dr. Knabe wird angeregt, zum "Teil B, 4.6, Karte, S. 166" eine ergänzende Stellungnahme mit aufzunehmen. Hier geht es um die komprimierte Stellungnahme, die bereits durch die Gemeinde Kosel im Verfahren zur Aufstellung der Landschaftsrahmenpläne abgegeben wurde. Innerhalb des Ausschusses erhebt sich hiergegen kein Widerspruch.

Beschluss:
  • Teil A, I 1. Abs. l. S., S. 12
Die Gemeinde begrüßt die Flexibilität des Landesentwicklungsplanes. Sie nimmt die Formulierung aus dem Teil A, I 1. Abs. l. S., S. 12, dass der LEP ein ausreichendes Maß an Flexibilität und Gestaltungsspielraum für die Kommunen beinhaltet, wohlwollend zur Kenntnis. Unter Umständen wird die Gemeinde auf diese Flexibilität zurückkommen müssen.
  • Teil B, 2.1, 2 G
Der im Teil B, 2.1, 2 G aufgeführte Grundsatz wird begrüßt. Hiernach sollen in den Küstenzonen regionale Strategien entwickelt werden, die die erforderlichen Anpassungen an den Klimawandel und die Potentiale der Küstenzonen von Nord- und Ostsee für eine nachhaltige Nutzung aufzeigen, sowie bei den unterschiedlichen Raumnutzungsansprüchen und Entwicklungen frühzeitige Konflikte zwischen Schutzerfordernissen und Nutzungsinteressen vermieden werden und bestehende Nutzungskonflikte minimiert werden. Die Gemeinde möchte anmerken, dass es von großer Bedeutung für die kleinen Kommunen ist, wer diese Pläne aufstellen soll und auf wessen Kosten dies zu geschehen hat. In vielen Gemeinden stehen finanzielle Mittel hierfür nicht zur Verfügung.
  • Teil B, 6 G i. V. m. B zu 6, S.49 und 51
Hier wird durch den LEP als Grundsatz vorgesehen, dass der ÖPNV in den ländlichen Räumen erhalten bleiben und die Verkehrsanbindung auch unter Nutzung neuer Mobilitätsangebote verbessert werden soll. Generell begrüßt die Gemeinde den Ansatz. Es darf jedoch nicht zur Folge haben, dass das Land sich seiner Verantwortung entzieht. Es sollen gemeindliche Bürgerbusse bzw. ehrenamtliche Fahrmöglichkeiten geschaffen werden, um einen nicht wirtschaftlichen Betrieb in kleinen Gemeinden nicht mehr aufrechterhalten zu müssen. Diesem Grundsatz wird durch die Gemeinde widersprochen und bedarf der Anpassung. Somit ist die Formulierung, dass der ÖPNV durch alternative Angebotsformen ergänzt werden "muss" zu ändern. Hier darf maximal ein "soll" mit aufgeführt werden, besser jedoch ein "kann".
  • Teil B, 2 G, S. 52
Hier wird aufgeführt, dass die Stadt- und Umlandbereiche in ländlichen Räumen als regionale Wirtschafts- Versorgungs- und Siedlungsschwerpunkte in den ländlichen Räumen gestärkt werden und dadurch Entwicklungsimpulse für den gesamten ländlichen Raum geben. Dies wird durch die Gemeinde sehr befürwortet. Im Umkehrschluss würde dies aber auch erfordern, dass das Entwicklungskontingent für diese Gemeinden von 10% nicht ausreichend ist. Eine Anpassung nach oben wäre erforderlich. Durch die Gemeinde wird hier eine Anpassung von 10% auf 15% vorgeschlagen.
  • Zur Karte in Teil B, 3.1.2, S. 64
Es stellt sich die Frage, an was die Abgrenzung des strukturschwachen ländlichen Raumes festgemacht wird. Die Gemeinde schlägt hier vor, die Schlei als Abgrenzung zu wählen.
  • Teil B, 3.5, 1 Z, S. 74 und Teil B, 4.7.1, 4 Z, S. 178
Zu Teil B, 3.5, 1 Z, S. 74 "In den Regionalplänen sind in den Schwerpunkträumen für Tourismus und Erholung (Kap. 4.7.1 Abs. 4) Baugebietsgrenzen festzulegen, sofern keine regionalen Grundzüge (Kap. 6.3.1) dargestellt sind."
und zu Teil B, 4.7.1, 4 Z, S. 178 "In den Regionalplänen sind in den Schwerpunkträumen für Tourismus und Erholung entweder Grenzen für die Siedlungsentwicklung (Baugebietsgrenzen, Kap. 3.5) darzustellen, innerhalb derer sich die bauliche Entwicklung vollziehen darf, oder es sind regionale Grundzüge (Kap. 6.3.1) darzustellen, in denen keine planungsmäßige Siedlungsentwicklung stattfinden darf.
Der Gemeinde fehlt an dieser Stelle eine Erläuterung dazu, wer genau diese Grenzen festlegt. Die Festlegung solcher Baugebietsgrenzen sowie der regionalen Grundzüge darf nicht ohne Zustimmung der betroffenen Gemeinde erfolgen, da hiermit ein Eingriff in die kommunale Planungshoheit erfolgt. Durch diese Art von Festsetzung wird für die Zukunft die bauliche Entwicklung in den betroffenen Gebieten untersagt bzw. auf bestimmte Bereiche beschränkt. Der LEP ist hieraufhin anzupassen.
  • Teil B, 6.3.1, 2 Z, S. 238
"In den Regionalplänen sind in den Schwerpunkträumen für Tourismus und Erholung - soweit keine Baugebietsgrenzen dargestellt werden - zum Schutz des Freiraums gegenüber einer planmäßigen Siedlungsentwicklung regionale Grundzüge darzustellen." Auch in diesem Kapitel wird nochmal klar zum Ausdruck gebracht, dass eine der beiden Alternativen durchzuführen ist. Die Gemeinde wiederspricht diesem Ziel und stellt auf den Eingriff in die kommunale Planungshoheit ab. Das Festlegen solcher Grenzen bzw. Gebiete darf nicht ohne die Zustimmung der Gemeinde erfolgen. Dies ist an den entsprechenden Stellen des LEP´s mit aufzunehmen.
  • Zu Teil B, 3.6, B zu 1, S. 76:
"Damit aus Gründen der Nachhaltigkeit für den Wohnungsbau weniger neue Flächen in Anspruch genommen werden, müssen neben den Innenentwicklungspotentialen auch die Wohnungsbestände stärker bei der Angebotsplanung berücksichtigt werden." Den Gemeinden wird mit der Betrachtung der Berücksichtigung von Innenentwicklungspotentialen bereits eine große Aufgabe übertragen, da diese sich negativ auf das wohnbauliche Entwicklungskontingent niederschlagen und oft nicht zur Verfügung stehen. Nun sollen neben diesen Potentialen auch Wohnungsbestände stärkere Berücksichtigung finden. Dies ist in den meisten Fällen nicht umsetzbar. Zunächst stellt sich die Frage, welche Bestände hiermit gemeint sind. Wird von den bereits vorhandenen Leerständen oder aber von künftig eventuell freiwerdenden Gebäuden gesprochen? Hier hat eine Konkretisierung durch das Land zu erfolgen. Weiterhin weist die Gemeinde daraufhin, dass sie auf solche Gebäude keinen Zugriff hat und sobald Interesse geäußert werden würde, völlig überzogene Preise von den Eigentümern verlangt werden, welche ihr Grundstück mit Bestandimmobile verkaufen. Die Gebäude würden aber im Zuge der Bauleitplanung abgerissen werden müssen. Zu den Kosten des Grundstückserwerbes würden somit Entsorgungs- und Erschließungskosten, Kosten der Bauleitplanung u. a. hinzukommen. Der hier festgelegte Grundsatz in Kapitel 3.6 des LEP´s ist somit faktisch nicht durchsetzbar.
  • Zu Teil B, 3.6, 2 G l. S., S, 75 und B zu 2, letzter Absatz S. 76
Als Bedarfskomponente beim Wohnungsneubau sollen Mobilitäts- und Leerstandsreserven für die Sicherstellung gut funktionierender Wohnungsmärkte berücksichtigt werden. Diese sollen je nach Lage 1 bis 3 % des Wohnungsbestandes betragen. Dies ist in den Bereichen der ländlichen Räumen sowie der Stadt und Umlandbereiche schwer bis gar nicht praktikabel. Eine Realisierung wäre nur in den Bereichen möglich, in denen die Gemeinden selber Wohnungsbau betreiben. Finanzielle Mittel für den Betrieb von Wohnungsbau mit einer zusätzlichen Bereitstellung von Leerstand als "Puffer" stehen nicht zur Verfügung. Der Grundsatz ist somit im ländlichen Bereich aufgrund finanzieller Einschränkungen nicht umsetzbar und diesem wird somit widersprochen.
  • Teil B, 3 Z, S. 77
Hier wird von einem "Hohen Anteil an Ferien- und Freizeitwohnungen" gesprochen. Es ist näher zu konkretisieren, wo die Grenze für einen "hohen" Anteil gezogen wird. Zudem unterscheidet die Baunutzungsverordnung zwischen Ferien- und Wochenendhäusern. Was meint der LEP mit Freizeitwohnen? Dies bedarf ebenfalls einer näheren Konkretisierung.
  • Teil B, 4.6, Karte, S. 166
Die Karte zu den Potentialflächen für den Abbau oberflächennaher Rohstoffe ist ungenau. Hier lässt sich nicht ableiten, wo die Gebiete exakt verlaufen. Es kann sich bei dieser Karte somit nur um eine rein schematische Darstellung handeln. Aus der Karte des Landschaftsrahmenplanes, welche u. a. den LEP konkretisiert, lässt sich entnehmen, dass der Schwerpunktraum in der Gemeinde Gammelby sich reduziert hat und innerhalb der Gemeinde Barkelsby gänzlich weggefallen ist. In den Bereichen, Birkensee Richtung Bültsee, Lundshof und Kochendorf wurde der Schwerpunktraum hingegen ausgedehnt. Neu hinzugekommen ist die Fläche in Rieseby (zwischen Sönderby und Norby). Die Gemeinden nehmen zur Festsetzung der Potentialflächen für den Abbau oberflächennaher Rohstoffe dahingehend Stellung, dass die Gestaltung und Festlegung dieser Flächen zwar wichtig ist, diese aber einer städtebaulichen Entwicklung der Gemeinden nicht entgegenstehen darf. Explizit in der Gemeinde Rieseby ist eine städtebauliche Entwicklung zur Arrondierung in diesen Bereichen vorgesehen. Die Entwicklungsflächen finden bereits Niederschlag im gemeindlichen Landschaftsplan.

Ergänzend wird in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen zur Rohstoffsicherung/Nutzung von Lagerstätten im LRP 2018 Bezug genommen:
Bereich Kosel, Gammelby, Karlshöhe
In diesem Bereich ist bereits in erheblichem Maße Bodenabbau erfolgt und zum Teil noch in Betrieb. Ein darüber hinausgehender Abbau ist mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschafts-pflege aus folgenden Gründen nicht vereinbar:
Ein Bodenabbau im Bereich des FFH-Gebietes "Großer Schnaaper See, Bültsee und anschließen-de Flächen" (DE 1524-391) und des NSG "Bültsee und Umgebung" einschließlich seines zu erhalten-den Umgebungsbereiches würde zu erheblichen und nachteiligen Beeinträchtigungen führen. (Auszug aus LRP, PR II, Band1, Seite 210)
Nimmt die Gemeinde Kosel wie folgt Stellung:
Die landesweite Raumordnungsplanung sieht in den verschiedenen Fachplanungsebenen den Vorrang der Rohstoffsicherung vor. Nach Beendigung der Rohstoffentnahme und Rekultivierung dieser Entnahmeflächen hat die Ausweisung "Rohstoffsicherung" keine Berechtigung mehr und bedarf einer Anpassung an die in der Rekultivierungsplanung erzielte Folgenutzung. Bei Nichtfortschreibung dieser Fachplanung werden die betroffenen Planungsräume gegenüber anderen möglichen Vorrangflächenausweisungen blockiert.
Der Landesentwicklungsplan 2010 weist den Bereich nördlich der B76 in den Gemeinden Kosel und Gammelby, bis an das Stadtgebiet Eckernförde heranreichend, als "Vorbehaltsraum für Natur und Landschaft" aus. Neben dieser Ausweisung im Bereich der Gemeinde Gammelby erfolgt die Ausweisung "R"-Schwerpunktraum für den Abbau oberflächennaher Rohstoffe".
Der z.Zt. noch erfolgte Bodenabbau östlich des NSG -Bültsee geht seinem geplanten Ende entgegen. Teilflächen wurden bereits der vorgesehenen Folgenutzung (landwirtschaftliche Nutzung) zugeführt. Im beschriebenen Landschaftsraum im Gemeindegebiet von Gammelby (Birkensee) erfolgt kein Bodenabbau mehr. Alle ehemaligen Entnahmeflächen werden bereits entsprechend der gedachten Folgenutzung bewirtschaftet. Dieser Korridor-Landschaftsraum hat eine zentrale Funktion innerhalb des Biotopverbundes der Gemeinden. Er stellt den Anschluss an das Biotopverbundsystem der Gemeinde Gammelby und der Stadt Eckernförde, sowie an die im LEP 2010 dargestellte Biotopverbundachse-Landesebene in Eckernförde her.
Der beschriebene Landschaftsteil ist Bestandteil der Biotopverbindung Biotopverbund 1 "Toteis-See-Achse des Landschaftsplanes Kosel. Bestandteil dieser Achse ist auf Gammelbyer Gebiet der "Birkensee", ein Biotop besonderer Wertigkeit (Stichwort: Massenvorkommen Ringelnatter). Im Sommer 2018 konnten im lokalen Straßennetz der Gemeinden Kosel, Gammelby und in Eckernförde viele von Autos überfahrende Reptilien und Amphibien kartiert werden, ein Beweis hoher faunistischer Diversität.
Das Planungsziel der Gemeinde Kosel ist es, die Lokale Biotopverbundachse 1 "Toteis-See-Achse" im Sinne einer Durchgängigkeit weiterzuentwickeln. Dazu zählt besonders auch die Anbindung an das Biotopverbundsystem von Eckernförde sowie die Anbindung an die Biotopverbundachse LEP2010 .
Die Landesplanung wird daher gebeten, die Fachplanungsebenen in Bezug auf die Ausweisung "Vorrang der Rohstoffsicherung" zu aktualisieren, damit die aktualisierte Vorrang-Ausweisung ermöglicht wird.
  • Zu Teil B, 4.5.4, 3 G, S. 149
Die Gemeinde spricht sich gegen die Schaffung von Energiespeichern im Amtsgebiet Schlei-Ostsee sowie in den Bereichen der Eckernförder Bucht aus. Dem Grundsatz 3 G wird somit widersprochen.
  • Zu Teil B, 4.6, 1 G sowie B zu 1, S. 164 f.
Es wird wohlwollend zur Kenntnis genommen, das Fracking weiterhin ausgeschlossen ist. Die Gemeinden sprechen sich gegen die Aufsuchung von Rohstoffen, wie z. B. Kohlenwasserstoffen, im Erdreich aus, auch wenn die Aufsuchung und Gewinnung aus konventionellen Lagestätten, ohne den beabsichtigten Einsatz von "Fracking"- Technologienerfolgt. Jegliche Formen dieser Maßnahmen stehen den touristischen Zielen indieser Region entgegen.
  • Zu Teil B, 4.7, 3 G, B zu 3, S. 175 f.
Im Rahmen der touristischen Interessen, kann auf eine küstennahe Bebauung nicht verzichtet werden. Die Hochwasserrisiken sind dann durch die Bauleitplanung zu bewerten und zu berücksichtigen.
  • Zu Teil B, 4.7.1, Anlage 5
Hier ist die Anlage 5 im Bereich der Ostseeküste, um die Gemeinden Barkelsby und Eckernförde zu ergänzen.
  • Zu Teil B, 4.7.3, 1 G, S. 183
Losgelöst von der konkreten Festlegung der Einheiten, sollte hier einzelfallbezogen geprüft werden. Gerade im Hinblick auf die Erweiterungen bereits bestehender Anlagen, muss geprüft werden, ob ein solch kosten- und zeitintensives Verfahren pauschalisiert erforderlich sein muss, oder ob man im Rahmen einer Einzelfallprüfung zu einem anderen Ergebnis kommen könnte. Die Gemeinden fordern somit ein, dass hier zu mindestens die Möglichkeiten eventueller Ausnahmen geschaffen werden.
  • Teil B, 5.7, 4 G, B zu 4 S. 218
Den "ausreichend großen Abstand" haben die Gemeinden ebenfalls bei Einzelgehöften und Siedlungssplittern einzuhalten. Es ist eine Konkretisierung des Begriffes erforderlich und mit in den LEP aufzunehmen. Sofern durch Bauleitplanung die Schutzabstände definiert werden müssen, muss für die Gemeinde, im Falle einer Klage Rechtssicherheit bestehen. Somit ist eine Konkretisierung unabdingbar. Fraglich ist zudem, wie sich die kommunale Bauleitplanung im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens durchsetzen kann.
  • Teil B, 6.1, 2 G, S. 222
Der Begriff Regenwassermanagement wird aufgrund der minimalistischen Auflistung im Kap. 5.7 des LEP´s als nicht zutreffend angesehen. Der vermehrte Umsatz dezentraler Lösungen stellt aus Sicht der Gemeinden kein Management dar.
  • Teil B, 6.2, 1 G, S. 225
Die Ausweitung von derzeit 11 % auf künftig 15 % des landesweiten Biotopenverbundes wird fraglich gesehen. Betrachtet man die öffentliche Diskussion zum Thema Windenergie bei einer Ausweitung auf bis zu 2 % der Landesfläche, ist fraglich wie die Flächen analysiert werden und welche Auswirkungen die Ausweitung des Biotopenverbundes auf sonstige Nutzungen wie z. B. den Tourismus und den Wohnungsbau haben wird.
  • Teil B, 6.2, 6 G, S. 227
Es wird wohlwollend zur Kenntnis genommen, dass Altlasten so zu sanieren sind, dass dauerhaft keine Gefahr für den Einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Das Land S-H muss, insbesondere in den Fällen, in denen eine Zuständigkeit für eine Sanierung nicht kurzfristig geklärt werden kann, in die Pflicht genommen werden.
  • Teil B, 6.3.1, 2 Z, S.238
Für die Festlegung der Regionalen Grünzüge gilt dieselbe Stellungnahme wie zu Teil B, 3.5, 1 Z, S. 74 und Teil B, 4.7.1, 4 Z, S. 178. Hierauf wird verwiesen.
  • Teil B, 6.6.1, 1 Z sowie 2 Z, S. 251
Viele der amtsangehörigen Gemeinden verfügen über umfangreiche bauliche Anlagen sowie touristische Nutzungen im küstennahen Bereich. Diesen muss weiterhin ermöglicht werden, sich im Rahmen des Küstenschutzes städtebauliche zu betätigen. 

Ja-Stimmen :7
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.


Norbert Jordan  Ina Möbius 
Protokollführer  Ausschussvorsitzende