N i e d e r s c h r i f t

über die öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Bau-, Wege- und Umweltausschusses der Gemeinde Kosel vom 27.07.2010.

Sitzungsort:  in der alten Schule, Kosel, Schwansenweg 4
Beginn der Sitzung:  19.30 Uhr
Ende der Sitzung:  22.45 Uhr

Anwesend sind:
Ausschussvors. (w.B.) Egon Bülow
wählbarer Bürger Claus-Heinrich Delfs
Ausschussmitglied Hans-Joachim Heide
stimmloses Mitglied Wolfgang Kastens
Ausschussmitglied Hartmut Keinberger
stellv. Ausschussvorsitzender Torsten König
Ausschussmitglied Winfried Vogt
Ausschussmitglied Friedrich-Wilhelm Voß

Abwesend sind:
stimmloses Mitglied Robert Metzler (entschuldigt )

Weiterhin sind anwesend:
Bürgermeister Heinz Zimmermann-Stock
Gemeindevertreter Michael Furtner
Gemeindevertreterin Margrit Riemer
Protokollführer Michael Eggers
Gast Thorsten Ebel
Gast Herr Andreas Steffen Stadtwerke Eckernförde

T a g e s o r d n u n g


1. Eröffnung der Sitzung, Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Ladung, der Anwesenheit und der Beschlussfähigkeit
I. Öffentlicher Teil
2. Änderungsanträge zur Tagesordnung
3. Änderungsanträge zur Sitzungsniederschrift vom 09.03.2010
4. Mitteilungen und Anfragen
5. Sachstandsbericht Breitbandversorgung
  Beschlussvorlage - 17/2010
6. Sachstandsbericht Anschluss von Hülsen an das Klärwerk Kosel
  Beschlussvorlage - 18/2010
7. Umrüstung der Straßenbeleuchtung auf energiesparende Leuchtmittel
  Beschlussvorlage - 16/2010
8. Unterhaltung landwirtschaftlicher Plattenwege
9. Radweg Kosel - Missunde
10. Winterdienst in der Gemeinde Kosel
  Beschlussvorlage - 19/2010
II. Nichtöffentlicher Teil
III. Öffentlicher Teil
15. Bekanntgabe der im nichtöffentlichen Teil gefassten Beschlüsse

zu TOP 1. Eröffnung der Sitzung, Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Ladung, der Anwesenheit und der Beschlussfähigkeit

Der Ausschussvorsitzende eröffnet die Sitzung, stellt die Ordnungsmäßigkeit der Ladung, die Anwesenheit und die Beschlussfähigkeit des Ausschusses fest.


I. Öffentlicher Teil

zu TOP 2. Änderungsanträge zur Tagesordnung

Der Bürgermeister bittet den nicht öffentlichen Teil der Ausschusssitzung um den Pkt. 14 zu erweitern, um einen Sachstandsbericht über die aktuellen Angelegenheiten im Gemeindegebiet zu geben. Dem Antrag wird zugestimmt.  


Ja-Stimmen :7
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 3. Änderungsanträge zur Sitzungsniederschrift vom 09.03.2010

Das Ausschussmitglied Herr Keinberger stellt folgende Änderungsanträge zur Sitzungsniederschrift vom 09.03.2010 an die Ausschussmitglieder:
  • Thorsten Ebel war zur Sitzung nicht anwesend. Er ist folgedessen aus der Anwesenheitsliste zu streichen.
  • Der in der Niederschrift angebene Ausschusssitzungstermin vom 31.08.2009 ist auf den23.10.2009 zu ändern.
Den Änderungsanträgen wird zugestimmt.


zu TOP 4. Mitteilungen und Anfragen

Der Ausschussvorsitzende hat keinen Bericht abzugeben. Es werden keine Anfragen der Ausschussmitglieder gestellt.


zu TOP 5. Sachstandsbericht Breitbandversorgung
Beschlussvorlage - 17/2010

Am 26.05.2010 fand eine Veranstaltung der Bürgermeister des Amtes Schlei-Ostsee bzw. der Breitbandbeauftragten der Gemeinden mit Herrn Dr. Meier vom Breitbandkompetenzzentrum statt. Als Ergebnis wurde folgendes festgehalten:

1. Das Amt hat mit der Ausschreibung nahezu alles getan, was bisher möglich war.
2. Denkbar wäre noch eine Markterkundung im Zusammenhang mit der Bereitstellung eines kommunalen Leerrohrnetzes.
3. Aufgrund des vorherrschenden EU-Rechtes steht der diskriminierungsfreie Wettbewerb vorne an, d. h., dass anbieterneutral auszuschreiben ist, wobei nicht mehr als 2 Megabit als Mindestversorgung Berücksichtigung finden dürfen. Das günstigste Angebot ist zu nehmen, so dass man bei einer Ausschreibung bspw. an eine Funkversorgung gebunden wäre, wenn diese als günstigste Möglichkeit die 2 Megabit erreicht.
4. Bisher schlecht versorgte Gemeinden werden lediglich durch Zufall an eine komfortable Lösung gelangen. Ansonsten wird nur der Verbund mehrerer Gemeinden eine Wirtschaftlichkeit darstellen lassen, wobei dieser mindestens auf Amtsebene, am besten amtsübergreifend stattfinden sollte.
5. Der Bedarf an einer besseren Breitbandversorgung wird in den Gemeinden des Amtes Schlei-Ostsee sehr unterschiedlich definiert und stellt sich auch im tatsächlichen Vergleich unterschiedlich dar, so dass einige Gemeinden gut versorgt sind, andere nicht. Soweit ein Bedarf erkannt wird, gibt es differenzierte Auffassungen zur möglichen Bedarfsdeckung (Leistung und Technik).
6. Mögliche Lösungsansätze wurden deutlich:

a) Abwarten und auf zufällige Entwicklungen hoffen.

b) Z. B. Funkanbieter bezüglich vorhandener Funktürme direkt ansprechen (Problem der fehlenden Ausschreibung)

c) Digitale Dividende (Versteigerung freier Fernsehfrequenzen) nutzen.

d) Beschriebene Markterkundung durchführen, soweit ausreichend Gemeinden dies wünschen.

e) Im Rahmen des Ausbaus des digitalen Behördenfunks werden diverse Kilometer Glasfaser neu verlegt. Soweit Gemeinden betroffen sind, werden sie über den Trassenverlauf informiert. Eine Mitverlegung von Glasfaserkabeln für die Breitbandversorgung könnte dann möglich werden.

f) Die Nachbarämter Dänischenhagen, Dänischer Wohld und Hüttener Berge haben (nach Übertragung der Aufgabe von den Gemeinden auf das Amt) einen Zweckverband zur Verlegung von Leerrohren gegründet und planen ein Leerrohrnetz in kommunaler Trägerschaft aufzubauen. Dieses Modell findet landesweit Aufmerksamkeit. Es setzt ein „Solidarbudget“ von durchschnittlich ca. 26.000,00 € je Gemeinde voraus, wobei durchschnittlich ca. 24.000,00 € je Gemeinde als Verbindlichkeit beim Zweckverband hinzukommen, die sich jedoch aus der Verpachtung der Leerrohre refinanzieren sollen. Bezüglich dieses Modells kann die weitere Entwicklung abgewartet werden, da bis zur Neufassung der Amtsordnung aufgrund des Urteils des Landesverfassungsgerichts ohnehin keine Übertragung auf das Amt stattfinden darf.

Die Gemeinde Kosel stellt sich gegenüber der vorstehenden allgemeinen Situation relativ gut dar. So konnte die amtsweite Ausschreibung (1.) im Ergebnis eine Versorgung der Ortsteile Kosel und Missunde erreichen, da aufgrund bereits vorhandener Glasfasertrassen, ein wirtschaftliches Angebot für die TELEKOM möglich war. Die TELEKOM will die technischen und baulichen Anlagen bis zum 30.09.2010 aufgebaut haben. Eine Buchbarkeit der Internetanschlüsse soll bis spätestens 25.11.2010 gegeben sein.

Die Versorgung von Hülsen und Bohnert mit einer Glasfaserleitung, wird zu einer besonders erfreulichen Bandbreite führen. Diese Möglichkeit ergibt sich aufgrund des Zusammenspiels diverser Verantwortlicher, wie Bürgermeister Zimmermann-Stock (Geminde), Herrn Horn (Unternehmer aus Bohnert), Herrn Frech (Fa. Freicom als Provider), Herrn Doose (Fa. DAT als Tiefbauunternehmer), Herrn Heinrichs (Marina Hülsen). Es ist ein positives Beispiel, wie Maßnahmen (Verlegung Abwasserleitung und Glasfaserkabel) mit vereinten Kräften zu mehreren positiven Ergebnissen führen können. Die wirtschaftliche Grundlage ergibt sich im Wesentlichen aufgrund der Verlegung der Abwasserleitung (6.a).

Bezüglich der allgemeinen weiteren Breitbandentwicklung im Amtsbereich hält LVB Bock es für sinnvoll, zunächst die Trassenverläufe bezüglich des digitalen Behördenfunks abzuwarten (6.e). Mittelfristig könnte das Nachbarämtermodell (6.f) reizvoll sein, da der Grad der optimalen Versorgung durch den kommunalen Zweckverband (ähnlich wie bei der Wasserversorgung) selbst gestaltet werden kann. Anderweitige Entwicklungen (wie beispielsweise die Verlegung von Ver- und Entsorgungsleitungen) (6.a) sollten stets beobachtet werden. Eine Markterkundung (6.d) erscheint nur sinnvoll, wenn die überwiegende Zahl der Gemeinden teilnimmt und auch der Wille zum nachfolgenden Schritt vorhanden ist. Das direkte Ausloten von Möglichkeiten mit potentiellen Anbietern (6.b) von leitungsgebundenen Lösungen findet ständig statt. Aufgrund unterschiedlicher Ansichten in den Gemeinden wurden Funkturmlösungen bisher nicht weiter erörtert. Sie haben auch (wie die digitale Dividende) (6.c) den Nachteil, dass sich die Leistung entsprechend der Anzahl der zeitgleichen Nutzer physikalisch reduziert und somit m. E. nur eine Übergangslösung darstellen können. Die digitale Dividende wird auch vor 2013 keine Versorgungsrolle übernehmen können.

Herr Dr. Meier hat sich zur vorstehenden Zusammenfassung wie folgt schriftlich geäußert:

„Ich stimme Ihrer Analyse und den sich bietenden Möglichkeiten zu. Sollten sich die Gemeinden entschließen, übergreifend („solidarisch“) zusammenzuarbeiten, sehe ich bessere Chancen für eine regionale Lösung. Meine Gespräche mit Providern und Carriern bestätigen diese Ansicht.“


Beschluss:

zu TOP 6. Sachstandsbericht Anschluss von Hülsen an das Klärwerk Kosel
Beschlussvorlage - 18/2010

Die Fa. DAT baut die Abwasserdruckrohrleitung und die nötige Pumpstation sowie sonstigen technischen Einrichtungen zum Anschluss der Marina Hülsen an das Klärwerk Kosel. Die Anzahl der einleitenden Anschlussnehmer befindet sich nach Kenntnisstand der Gemeinde derzeit noch in der Klärungsphase.


Beschluss:

zu TOP 7. Umrüstung der Straßenbeleuchtung auf energiesparende Leuchtmittel
Beschlussvorlage - 16/2010

Herr Andresen wurde gebeten, die Fakten zum Thema Straßenbeleuchtung zusammenzutragen. Herr Voigt und Herr Ebel hatten sich bereit erklärt, in ALK-Plänen die Lampenstandorte in den unterschiedlichen Ortsteilen zu kennzeichnen. Dabei wurde grob zwischen Koffer- und Pilzleuchten unterschieden. Nach Interpretation der Pläne von Herrn Andresen gibt es in der Gemeinde Kosel rund 30 Pilzleuchten und rund 120 Kofferleuchten. Die Ausstattung der Leuchten kann nur angenommen werden. Es wird davon ausgegangen, dass überwiegend 80 W HQL-Leuchtmittel (HME) mit erforderlichem Vorschaltgerät im Einsatz sind. Es gibt 5 Zählpunkte für Straßenbeleuchtung in der Gemeinde.
  • Schwansenweg 4 in Kosel
  • Kiel-Senk-Redder 2 in Kosel
  • Dorfstraße 15 in Bohnert
  • Eschelsmark-Lundshof
  • Schleiblick in Weeseby
Missunde scheint über den Zähler der SW-Pumpe zu laufen. Daher lassen sich hier weder Verbrauch noch Kosten ermitteln.

Um zu erfahren, wie die Stromverbräuche und Kosten der vergangenen Jahre waren, seien diese im Durchschnitt der Jahre 2006 bis Ende 2009, sprich 4 Jahre, genannt. Dabei muss erklärt werden, dass eine Ausweisung jahresscharf nicht möglich ist, da die e-on Hanse seit 2006 mehrfach die Ablese- und Abrechnungszeiträume gewechselt hat. Ohne die Straßenbeleuchtung Missunde kann daher festgehalten werden, dass jährlich rund 29.0000 - 30.000 KWh verbraucht werden. Im Durchschnitt der Strompreise der vergangenen Jahre ergeben sich jährliche Kosten von rund 4.200 €.

Neben den Bewirtschaftungskosten (Stromlieferung) gibt es auch die Unterhaltungskosten. Im Mittel der vergangenen 7 Jahre (2003 - 2009) sind hier jährliche Kosten von rund 1.400 € entstanden.

Im Jahre 2009 wurde die Neuvergabe der Stromlieferaufträge für die Straßenbeleuchtung im Rahmen einer Bündelausschreibung Schleswig- Holstein weit über die Gekom im Auftrage vieler Gemeinden durchgeführt. Dabei hat sich der Stromlieferant „Lichtblick“ als wirtschaftlichster Bieter herausgestellt und den Auftrag erhalten. Daher hatte die e-on Hanse bis zum 28.12.2009 den Liefervertrag inne. Ab dem 29.12.2009 hat die Firma Lichtblick den Stromliefervertrag für die Straßenbeleuchtung inne. Die Laufzeit des Liefervertrags wurde vereinbart bis zum 31.12.2012.

Mit dieser Laufzeit der Lieferverträge ist es bis Ende 2012 ausgeschlossen, dass ein anderer Stromanbieter die Stromlieferung übernimmt. Daher ist es ebenso unwahrscheinlich, dass ein Dritter in der Gemeinde Kosel neue Leuchtenköpfe (oder Leuchtenköpfe und Masten) aufstellt und über eine vorgegebene Laufzeit betreibt. Die Anbieter solcher Contractingverträge haben in der Regel die Ambition, die Investition nicht nur über den Kapitalmarkt zu finanzieren, sondern auch über langfristige Energielieferverträge. Somit kann diese Diskussion heute nur mit Blick auf 2013 geführt werden.

Bei einem Contractingvertrag mit Erneuerung und Betrieb der Leuchtenköpfe und beispielsweise Masten über beispielsweise 15 Jahre würde der Anbieter folgende Leistungen übernehmen:
  • Neubau der Leuchten in vertraglicher Abstimmung über Art, Form und Qualität mit der Gemeinde
    • Lieferung und Aufstellung neuer Masten
    • Lieferung und Montage neuer, energiesparender Leuchtenköpfe
  • Sicherstellung der Funktion der Leuchten, d.h. Leuchtmittelwechsel bei Bedarf, Reparaturen an Mast und Leuchtenkopf
  • Schäden am Kabelnetz der Straßenbeleuchtung würden natürlich nicht vom Vertragspartner übernommen.
    Da die Gemeinde aber im Mittel der vergangenen 7 Jahre nur Unterhaltungskosten von rund 9 € - 10 € pro Lichtpunkt hatte, vermutet Herr Andresen ein solides, gutes Kabelnetz mit wenig Fehleranfälligkeit. Es gibt Gemeinden, bei denen die Unterhaltungskosten wesentlich höher sind. In Kosel scheint in den vergangenen 7 Jahren im Wesentlichen nur Leuchtmittelwechsel stattgefunden zu haben. Große Kabelfehler scheint es nicht gegeben zu haben. Mit diesem Wissen, könnte die Gemeinde bei Abschluss eines Contractibvertrages vermuten, dass neben den dann vereinbarten, jährlichen Kosten kaum zusätzliche Kosten für Kabelreparaturen auflaufen.

    Auch wenn auf Basis dieser Fakten die Diskussion möglicherweise auf 2012 vertagt wird, so möchte Herr Andresen nicht versäumen, darauf hinzuweisen, dass die Produktion von HME- Leuchtmitteln ab 2011 gesetzlich verboten und daher eingestellt wird. Anlass bietet die Tatsache, dass diese Leuchtmitteltechnik bei hoher Wattage wenig Licht erzeugt. Zudem verbraucht das erforderliche Vorschaltgerät rund 10 % der Nennleistung und bei zunehmendem Alter nimmt die Leuchtkraft ab, die Energieaufnahme aber zu.

    Daher wurde die vorhandene Straßenbeleuchtung in einigen Gemeinden umgerüstet auf Energiesparleuchtmittel. Dabei werden die vorhandenen HME- Leuchtmittel schlichtweg ausgebaut und durch ein Energiesparleuchtmittel ersetzt (beide E27- Fassung). Da die Vorschaltgeräte bei den Energiesparleuchtmitteln in die Fassung intrgriert ist, muss das vorhandene Vorschaltgerät in den Mastanschlusskästen überbrückt werden. Die Kosten für eine derartige Umrüstung liegt bei netto rund 40 € pro Leuchte (Qualitätsleuchtmittel). Würde man also alle Leuchten in Kosel in einem Zuge mit Einsatz eines Steigers umrüsten, so würde dieses Kosten von rund 7.000 € - 8.000 € verursachen. Voraussetzung ist allerdings, dass die Köpfe in einem erhaltenswerten Zustand sind. Im Zuge der Umrüstung würden die Leuchtengläser gereinigt, wodurch schon eine bessereHelligkeit erzielt wird.

    Das Einsparpotential kann durchaus mit 50 % und mehr angesetzt werden (z.B. 80 Watt zu ca. 33 Watt). Bei einem durchschnittlichen Energieverbrauch für die Straßenbeleuchtung in Kosel von 29.500 KWh pro Jahr kann überschlägig eine jährliche Kostenersparnis von rund 2.500 € angenommen werden.

    ergänzende Hinweise:
    • Die Gemeinde Bredenbek hat beispielsweise bereits 2008 alle Straßenleuchten auf Kompaktleuchtstoffmittel (Energiesparleuchtmittel) umgerüstet. Der Unterzeichner hat seinerzeit mit dem Bürgermeister der Gemeinde, Herrn Hamann telefoniert und erfahren, dass es überhaupt keine Beschwerden bzgl. weniger Helligkeit gegeben hat. Im Gegenteil, es haben einige Bürger das deulich weißere Licht sogar als heller empfunden. Die gleichen Erfahrungen haben jetzt die Gemeinden Karby, Winnemark, Dörphof und teilweise Waabs machen können.
    • Der Einsatz von LED- Technik ist in aller Munde. Allerdings kosten die entsprechenden Leuchtenköpfe nicht unter 500 €. Daher würde eine Umrüstung aller Laternen 75.000 - 100.000 € kosten.
    • Die Industrie bietet verschiendenste neue Leuchtmitteltechniken. Dabei ist allerdings immer zu bedenken, dass dann entweder komplett neue Köpfe oder passende Umrüstsätze her müssen. Die Kosten belaufen sich immer über 100 € pro Leuchtenkopf.
    • Es gibt als Leuchtmittel noch die NAV- Technik. Die Lichtfarbe ist allerdings gelb bis orange (wird häufig in Kreuzungsbereichen eingesetzt). Herr Andresen ist der Auffassung, dass diese Technik flächendeckend nicht zu empehlen ist, da die Umgebung im Licht dieser Leuchten grau ist. Farben werden geschluckt. Daher bietet sich ein recht trister Eindruck, wenn diese Leuchten im Eisatz sind.
    • Sollte es die Gemeinde Kosel ausprobieren wollen, wie die unterschiedlichen Techniken wirken, so ließen sich sicherlich Musterlaternen in der Gemeinde umrüsten.


    Beschluss:

    Der Bauausschuss empfiehlt der Gemeindevertretung Probeleuchten aufzustellen um die Leuchtwirkung einzelner unterschiedlicher Produkte beurteilen zu können Zudem sollten Verhandlungen mit den Stadtwerken Eckernförde aufgenommen werden, um ein zukünftiges Beleuchtungskonzept in der Gemeinde Kosel umzusetzen.


    Ja-Stimmen :7
    Nein-Stimmen :0
    Enthaltungen :0

    Die Angelegenheit wird angenommen.

    zu TOP 8. Unterhaltung landwirtschaftlicher Plattenwege

    Der Bürgermeister Herr Zimmermann Stock gibt einen Überblick über den Zustand der Betonplattenwege im Gemeindegebiet. Durch die stetig wachsende Belastung immer größer werdender landwirtschaftlicher Nutzfahrzeuge werden die Gemeindewege immer stäker in Mitleidenschaft gezogen. Der Betonplattenbelag dieser in der Regel 30 bis 40 Jahre alten Wege war zur Bauzeit für deutlich geringere Verkehrslasten ausgelegt worden. Um einem wahrscheinlich sehr kostspieligen Unterhaltungsaufwand entgegenzuwirken ist es angedacht gerissene Betonplatten oder auch setzungsbedingte Muldenbildung durch Recycling Baustoffe zu sanieren.


    Beschluss:

    Der Bauausschuss beschließt, dass die Landwirtschaftlich genutzten Plattenwege im Zuge von Unterhaltungsmaßnahmen zukünftig mit Recyclingmaterial ausgebessert werden sollen.


    Ja-Stimmen :7
    Nein-Stimmen :0
    Enthaltungen :0

    Die Angelegenheit wird angenommen.

    zu TOP 9. Radweg Kosel - Missunde
    Der Bürgermeister erörtert seine Vorstellung zur Umsetzung eines Radweges von Kosel nach Missunde. Die Idee wird grundsätzlich von allen Ausschussmitgliedern positiv aufgenommen, jedoch sind für die Planung bzw. Ausführung der Baumaßnahme zur Zeit keine Fördergelder zu erwarten. Der Grundgedanke des Radweges soll allerdings weiter verfolgt werden, insbesondere eine vorläufige Kostenschätzung und Trassenführung des Radweges.    

    zu TOP 10. Winterdienst in der Gemeinde Kosel
    Beschlussvorlage - 19/2010

    Grundsätzliches:
    Vielfach tauchen Fragen auf, bis wohin die Pflicht der Kommunen an der Durchführung von Winterdienst geht. In den folgenden Ausführungen ist stets nur die Rede von Winterdienst, wobei der Gesetzgeber den Winterdienst über die Straßenreinigung gem. §45 Straßen- und Wegegesetz ( StrWG) definiert.

    Um zu diesem Thema genauere Aussagen tätigen zu können, hat Herr Andresen am 27.09.04 ein Seminar mit dem Thema „Winterdienst“ besucht.

    Folgende Unterscheidungen gilt es räumlich zu machen:
    1. öffentliche Straßen, innerhalb einer geschlossenen Ortslage
    2. öffentliche Straßen, außerhalb einer geschlossenen Ortslage
    Dabei sind öffentliche Straßen solche Straßen, die gewidmet sind. Geschlossene Ortslagen sind nicht definiert durch die OD- Steine, sondern sind zusammenhängend bebaute Bereiche mit Lücken < 150m. Bebaute Bereiche heißt, mehrere Häuser, es reicht nicht, wenn nur 2-3 Häuser im Außenbereich zusammen stehen. 

    Folgende Unterscheidungen gilt es bzgl. der Nutzung zu machen:
    1. Straßen
    2. reine Radwege
    3. reine Gehwege
    4. kombinierte Rad- und Gehwege

    Wo sind Kommunen verpflichtet, Winterdienst zu gewährleisten ?
    1. Auf öffentlichen Straßen, innerhalb einer geschlossenen Ortslage, wenn Gefährlichkeit und Verkehrswichtigkeit vorliegt. D.h. z.B. Hauptdurchgangsstraßen sind verkehrswichtig, Anliegerstraßen sind es i.d.R. nicht. Der Gesetzgeber spricht von der sog. Zumutbarkeit, d.h. er schränkt die Pflicht zum Winterdienst innerhalb geschlossener Ortslagen auf die Straßen ein, die verkehrswichtig und gefährlich sind. Im Umkehrschluss heißt das, dass keineswegs auf allen Straßen innerhalb einer geschlossenen Ortslage Winterdienst gefordert wird.
    Verkehrswichtigkeit und Gefährlichkeit können durch eine Verkehrszählung definiert werden. Um so eingestuft zu werden müssen zwischen 7:00 und 20:00Uhr im Tagesmittel 50 Fz/h passieren.
    Der Winterdienst auf klassifizierten Straßen, wie z.B. Kreis-, Landes- oder Bundesstraßen hat außerorts durch den Straßenbaulastträger zu erfolgen, innerhalb der Ortsdurchfahrt (hier tatsächlich von Ortsschild bis Ortsschild) hat er durch die Kommune zu erfolgen. Natürlich ist es bis heute so, dass die Straßenmeisterei auch innerhalb der Ortsdurchfahrten nicht das Schneeschild hoch nimmt oder den Streuer abstellt. Dieses ist aber eine Serviceleistung der Straßenmeistereien (wissentlich oder unwissentlich !!). Also bitte dieses Thema niemals ansprechen und stets mit dem Status Quo zufrieden sein.
    1. Auf öffentlichen Straßen, außerhalb geschlossener Ortslagen, wenn besonders gefährliche Stellen vorliegen, sprich z.B. sehr starke Gefällestrecken, die auch ein besonders sorgfältiger Kraftfahrer nicht beherrschen kann. Der Referent des Seminars erklärt, dass zu 99% in Schleswig- Holstein keine solchen Stellen vorliegen, so dass man nahezu sagen kann, dass außerhalb geschlossener Ortslagen keine Pflicht zum Winterdienst besteht.
    Thema Schulbusweg / ÖPNV außerhalb geschlossener Ortslagen: Grundsätzlich heißt es nicht, dass der Schulbusweg automatisch ein verkehrswichtiger und gefährlicher Weg ist, d.h. es gibt auch hier keine generelle Winterdienstpflicht. Dennoch sollten objektiv gefährliche Stellen des Schulbuswegs mit Winterdienst bedient werden. Grundsätzlich ist aber eher die Eigenverantwortung des Busfahrers / Busunternehmers (Winterreifen etc.) vorrangig zu bewerten.
    1. reine Radwege sind zu bewerten wie Straßen (siehe 1.)
    2. bei reinen Gehwegen verlangt der Gesetzgeber einen besonderen Schutz der Fußgänger, da diese die schwächsten Verkehrsteilnehmer sind. Es muss bei solchen Gehwegen Winterdienst geleistet werden, die innerhalb einer geschlossenen Ortlage liegen und die ein berechtigtes Verkehrsbedürfnis erfüllen. Ein berechtigtes Verkehrsbedürfnis liegt dann vor, wenn kein anderer Gehweg das Erreichen eines Anliegers ermöglicht, sprich wenn zwei Wege zum Ziel führen, braucht auch nur bei einem Winterdienst geleistet werden.
    3. kombinierte Rad- und Gehwege sind zu betrachten wie Gehwege.

    Folgende Festlegungen bzgl. der Zeiten sind anzusetzen:
    Die Einhaltung der im folgenden genannten Zeiten verlangt der Gesetzgeber sowohl von den Kommunen und Straßenbaulastträgern als auch von den per Satzung verpflichteten Anliegern !
    1. Auf Straßen
      1. Mo. bis Fr.             7:00 – 20:00 Uhr
      2. Sa.                        8:00 – 20:00 Uhr
      3. So.                        9:00 – 20:00 Uhr
    Morgens ist die Straße bis xy Uhr zu räumen, es genügt nicht, dann zu beginnen. Grundsätzlich gibt es nachts keine Winterdienstpflicht.
    1. Auf Rad- und Fußwegen gelten o.g. Zeiten nicht fest. Hier ist die örtliche Nutzung zu berücksichtigen (Fußgängerzonen...)
    Für die Rüstzeiten tagsüber wird eine 1/2 Stunde anerkannt, z.B. bei tagsüber einsetzendem Schneefall.

    Die Satzungen für die Straßenreinigung sollten die Zeiten nennen, um Streitigkeiten zu vermeiden.
    Es ist jedoch zu beachten, dass sich auch die Gemeinde mit ihren gemeindeeigenen Grundstücken (Gehwege an Feuerwehrhäusern, Spielplätzen, Gemeindeackerland) per Satzung als Anlieger nicht von der Pflicht zum Winterdienst freimachen kann.
    Anders sind öffentliche Einrichtungen wie kommunale Volkshochschule o.ä. zu betrachten, hier besteht seitens der Kommune bis zum Veranstaltungsende eine Winterdienstpflicht auf dem öffentlichen Grundstück (auch über 20:00Uhr hinaus), nicht aber auf den angrenzenden öffentlichen Wegen.

    Wie sieht es auf öffentlichen Parkplätzen aus ?
    Zum Schutze des Autofahrers gibt es keine Winterdienstpflicht, sehr wohl aber zum Schutze des Fußgängers. Dieses aber nur dann, wenn er nicht in 6-8m Entfernung eine geräumte und / oder gestreute Fläche erreichen kann und wenn der Parkplatz innerhalb einer geschlossenen Ortslage liegt.

    Übertragung der Pflicht zum Winterdienst auf die Anlieger:
    Per Satzung (Straßenreinigungssatzung) kann diese Pflicht übertragen werden. Dann sind allerdings alle einem Satzungsmuster unterliegenden Anlieger verpflichtet, den Winterdienst auszuführen, d.h. keiner kann den Gedanken der Zumutbarkeit einbringen, denn dieser gilt nur gegenüber der Kommune. Auch sind Gründe wie Krankheit, Alter, Urlaub nicht anzuerkennen. Wenn der Anlieger den Winterdienst aus beispielsweise o.g. Gründen nicht gewährleisten kann, muss er eben einen Dritten mit dem Dienst beauftragen.
    Die Kontrolle der Erfüllung der Pflicht obliegt der Kommune, i.d.R. dem Ordnungsamt (ca. 2 mal jährlich). Wenn die Kontrolle versäumt wird, macht sich eine Kommune mit haftbar.

    Wie ist die Beschilderung „Eingeschränkter Winterdienst“ zu bewerten?
    Sinn würde ein solches Schild überhaupt nur dort machen, wo die Kommune zum Winterdienst verpflichtet ist, sprich z.B. nicht außerhalb geschlossener Ortlagen.
    Wenn ein Schild steht, befreit dieses nicht von der Pflicht, sondern erzeugt allemal ein Mitverschulden des Verkehrteilnehmers.

    Wie ist Eisregen zu bewerten?
    Wenn Eisregen herrscht, greift der Grundsatz der Zumutbarkeit, d.h. es braucht erst nach Beenden des Eisregens gestreut zu werden.

    Wenn eine Kommune den Winterdienst an Dritte vergibt, dann sollten Musterverträge verwendet werden, damit Versicherungsschutz des Unternehmers etc. berücksichtigt werden. Diese Musterverträge liegen dem Amt vor.


    Entwurf eines Vertragstextes für den Winterdienst:


    Vertrag über Straßenwinterdienst


    zwischen


    der Gemeinde Kosel

                                                                                                                            - Auftraggeber -

    und


    Frank Ritterbusch
    Kulturbau
    Bystedtredder 45
    24340 Eckernförde
                                                                                                                            - Auftragnehmer -
    § 1

    1.   Der Auftragnehmer hält in der Wintersaison (01. Dezember – 31. März) die erforderlichen Fahrzeuge und Geräte einschließlich Fahrer zum Schneeräumen- und Streudienst in der Gemeinde Kosel in Bereitschaft. Während der Bereitschaft müssen die Fahrzeuge innerhalb von einer Stunde nach Anforderung den Einsatz wahrnehmen können.

    2.   Der Auftragnehmer setzt auf Anforderung des Auftraggebers seine Fahrzeuge einschließlich Fahrer für den Schneeräum- und Streudienst in der Gemeinde Holzdorf ein.

    § 2

    Der Auftragnehmer wird nur auf Anforderung des Auftraggebers tätig. Die Anforderung kann mündlich erfolgen.

    Die Einsatzzeiten werden vom Auftragnehmer durch Stundennachweiszettel belegt. Diese sind dem Auftraggeber täglich zu übersenden an Fax: 04351 / 7379190.

    § 3

    Die mit Winterdienst zu versehenden Wegestrecken sind anliegendem Lageplan zu entnehmen. Die zu streuenden Wegeabschnitte sind in diesem Plan besonders gekennzeichnet.

    § 4

    Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle Vorschriften für den Einsatz der Fahrzeuge im Winterdienst zu befolgen. Der Auftragnehmer wird insbesondere eine angemessene Versicherung wegen Schadensersatzansprüche Dritter und wegen möglicher Sach- und Vermögensschäden des Auftraggebers abschließen. Der Nachweis darüber ist dem Auftraggeber durch Übersendung einer Kopie der Versicherungspolice bei Vertragsabschluss vorzulegen. Dazu gehört auch der Nachweis, dass der Auftragnehmer seiner Zahlung der Versicherungsbeiträge nachkommt.

    Der Auftraggeber wird spätestens mit der Anforderung den Umfang der Arbeiten bestimmen.

    § 5

    Der Auftragnehmer haftet für den Einsatz seiner Fahrzeuge. Der Auftragnehmer ist berechtigt, im Einzelfall die Ausführung des Auftrages insoweit abzulehnen, als dies wegen der Gefährdung seiner Mitarbeiter oder seiner Fahrzeuge, wegen möglicher Schäden Dritter oder aus anderen Gründen unzumutbar ist.

    Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber unverzüglich, spätestens bei Beendigung des Einsatzes, wenn der Einsatz ganz oder stellenweise nicht zu ausreichendem Erfolg geführt hat oder wenn der Einsatz nicht vollständig durchgeführt werden konnte.

    § 6

    Die Vergütung beträgt für den jeweiligen Einsatz … Euro pro Stunde für LKW mit Räumschild und bedarfsweise eingesetztem Streugerät inkl. Diesel und Fahrer. Das Streugut wird mit … Euro pro Tonne (bzw. m³) abgerechnet. Hierbei handelt es sich im einen Netto-Betrag zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer von 19 %. Über die Einsätze erteilt der Auftragnehmer eine monatliche Abrechnung. Der Rechnungsbetrag ist innerhalb von zwei Wochen fällig.

    § 7

    Dieser Vertrag gilt für die Wintersaison 20.. /20.. und verlängert sich stillschweigend um jeweils ein Jahr, wenn nicht eine der Vertragsparteien bis zum 30.09. eines Jahres kündigt.

    Kosel den ..................


    -----------------------------------------                                    ----------------------------------
    - Zimmermann-Stock -                                             Auftragnehmer
    Bürgermeister



    Beschluss:
    Der Bauausschuss stimmt dem zuvor beschriebenen Sachverhalt zu.

    Ja-Stimmen :7
    Nein-Stimmen :0
    Enthaltungen :0

    Die Angelegenheit wird angenommen.

    II. Nichtöffentlicher Teil

    III. Öffentlicher Teil

    zu TOP 15. Bekanntgabe der im nichtöffentlichen Teil gefassten Beschlüsse

    Der Ausschussvorsitzende gibt die in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse bekannt.



    Egon Bülow  Michael Eggers 
    Ausschussvorsitzender  Protokollführer