Über die Verpflichtung zum Erlass einer Straßenausbaubeitragssatzung gemäß § 76 der Gemeindeordnung (GO) wurde in der Vergangenheit verschiedentlich diskutiert. Zwischenzeitlich hat der Landtag mit Beschluss des Landtages vom 13. März 2012 § 76 GO um folgenden Satz ergänzt: „Eine Rechtspflicht zur Erhebung von Straßenausbaubeiträgen besteht nicht.“ Insofern können die Gemeinden frei entscheiden, ob sie künftig Straßenausbaubeiträge erheben möchten oder nicht.
Soweit Straßenausbaubeiträge erhoben werden sollen, besteht nunmehr aufgrund einer Änderung des Kommunalabgabengesetzes die Möglichkeit zwischen einmaligen und wiederkehrenden Beiträgen zu wählen. Die „traditionellen“ einmaligen Beiträge werden für die jeweils anstehende Maßnahme ermittelt und auf die durch diese Maßnahme „bevorteilten“ Anlieger verteilt. Wiederkehrende Beiträge wurden neu in das Gesetz aufgenommen. Hierbei stellt die Gemeinde einen Straßenbauinvestitionsplan bspw. für 5 Jahre auf und verteilt diese Kosten auf 5 Jahre und auf alle Grundstückseigentümer im Gemeindegebiet.