Amt Schlei-Ostsee
-Der Amtsvorsteher -
Ordnung- und Soziales

 

Gemeinde Kosel

Beschlussvorlage
21/2013
1. Version
öffentlich


Einreicher Aktenzeichen
  Datum
Carsten Scheller   
 
18.04.2013

Beratungsfolge Sitzung
Bau-, Wege- und Umweltausschuss 13.06.2013 
Gemeindevertretung 13.06.2013 

Betreff:
Tonnagenbeschränkung Schmiederedder / Kosel

Sachverhalt:

Angeregt wurde die Beantragung einer Tonnagenbeschränkung für die Straße Schmiederedder in Kosel - für Fahrzeuge über einer näher bestimmten Tonnage.

Zu diesem Sachverhalt folgende Informationen:

Zum Sachverhalt der Ablastung von Straßen wurde mehrfach bereits Rücksprache gehalten mit der zuständigen Verkehrsaufsicht des Kreises Rendsburg-Eckernförde.
Die Einschränkung von Straßen (auch der genannten) auf eine gewünschte Belastungsgrenze stellt sich schwierig dar. Seitens der Verkehrsaufsicht kommt grundsätzlich nur eine entsprechende Beschränkung in Frage, sofern durch Gutachten nachgewiesen wird, dass eine Straße eine höhere Belastung nicht tragen kann. Sofern dieser Nachweis erfolgt, wäre grundsätzlich eine entsprechende Beschränkung möglich. Dieses war bislang gängige Aussage der Verkehrsaufsicht. Ob dieser strikte Standpunkt immer noch greift, oder auch nach Inaugenscheinnahme durch die Verkehrsaufsicht Tonnagenbegrenzungen angeordnet werden, kann nicht beurteilt werden.

Unabhängig von einer damit grundsätzlich ggf. zwar möglichen entsprechenden Anordnung sind aber folgende Überlegungen weiter nicht außer Acht zu lassen:
Beschränken und verbieten dürfen die Straßenverkehrsbehörden durch Verkehrszeichen. Die Beschränkung muss notwendig sein, die Anordnung muss zur Zweckerfüllung geeignet sein, sie ist ungeeignet und rechtsfehlerhaft, wenn sie nicht durch rechtmäßiges Verhalten der Verkehrsteilnehmer befolgt werden kann oder rechtswidriges Verhalten geradezu provoziert. Die beschränkende Anordnung muss das Übermaßverbot beachten.

Gerade die Straße Schmiederedder, über welche landwirtschaftliche Flächen erreicht werden / erreicht werden können, dürfte eine etwaige Ablastung nur mit Ergänzungsbeschilderungen erwarten lassen. 
 
Vorliegend müsste eine solche Beschränkung durch Zusatzbeschilderung also wieder dergestalt „untergraben“ werden, dass durch entsprechende Zusatzbeschilderungen

1. dem landwirtschaftlichen Verkehr (mit entsprechenden Gewichten – bereits ein Schlepper überschreitet oftmals bereits die übliche Ablastung von 7,5 to und es kann nicht unbeachtet werden, dass hier ein landwirtschaftlich geprägtes Umfeld vorliegt),
2. dem Ver- und Entsorgungsverkehr (als Beispiel: Abfallentsorgung)

die Nutzung der Straße erlaubt werden. Hier aber steht dann der Sinn einer Ablastung der Straße Schmiederedder in Frage, da zu vermuten ist, dass eben nur diese beiden hochgewichtigen Fahrzeugtypen überhaupt die Straße Schmiederedder nutzen. Eine Ablastung unter etwaiger Anordnung genannter Zusatzbeschilderungen würde also ins Leere laufen.   

Eine endgültige Entscheidung hinsichtlich dieser Anregung wäre – bei Antragstellung – jedoch durch die Verkehrsaufsicht des Kreises Rendsburg-Eckernförde vorzunehmen.


Abstimmungstext:

Es wird beschlossen, die Beratung über eine Tonnagenbeschränkung für den Schmiederedder vorerst zurückzustellen.



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Norbert Jordan
-Verwaltung-