Amt Schlei-Ostsee
-Der Amtsvorsteher -
Bauen und Umwelt

 

Gemeinde Kosel

Beschlussvorlage
52/2013
1. Version
öffentlich


Einreicher Aktenzeichen
  Datum
Sylvia Brücker   
 
28.10.2013

Beratungsfolge Sitzung
Bau-, Wege- und Umweltausschuss  
Gemeindevertretung  

Betreff:
Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 1, 1. Änderung "Missunde"

Sachverhalt:

Der Bebauungsplan (B-Plan) Nr. 1 "Missunde" ist nicht mehr anzuwenden, da er fehlerhaft ist. Die 1. Änderung zu diesem B-Plan bezieht sich auf drei weitere Grundstücke und kann als selbstständige Änderung angesehen werden, da sie einen eigenen abschließenden Regelungsrahmen durch sämtliche notwendige Festsetzungen schafft. Sie ist damit weiterhin anwendbar. Für die Beurteilung der Zulässigkeit eines Vorhabens bedeutet dies, dass die Gemeinde im Falle der Grundstücke, welche in den Bereich des B-Plans Nr. 1 fallen, nach allgemeinem Baurecht zu entscheiden hat und für die drei Grundstücke, welche in den Bereich der 1. Änderung fallen, nach den Festsetzungen des B-Planes entscheiden muss.

Die 1. Änderung zum B-Plan Nr. 1 sieht eine maximal bebaubare Grundfläche (GR) für die Wochenendhäuser von 60 qm vor.
In den Grundsätzen des neuen LEP (Landesentwicklungsplanes) aus dem Jahr 2010 findet sich die Regelung, dass Wochenendhausgebiete das Landschaftsbild so wenig wie möglich beeinträchtigen sollen. Die bebaubare Grundfläche (GR) von Wochenendhäusern soll 70 qm nicht überschreiten.

Das bedeutet, bezogen auf das Gebiet "Am Granberg", dass bei allen Grundstücken, die nicht im Bereich der 1. Änderung liegen, 70 qm bebaut werden dürfen. Bei den drei Grundstücken, welche von der 1. Änderung erfasst sind, dürfen jedoch die 60 qm nicht überschritten werden, da der Bebauungsplan geltendes Recht ist.

Um allen Grundstückseigentümern eine einheitliche Größe zur Bebauung zu ermöglichen, müsste die Gemeinde Kosel eine Befreiung erteilen.


Abstimmungstext:

Die Gemeinde Kosel erteilt eine Befreiung von der Festsetzung der 1. Änderung des B-Planes Nr. 1 "Missunde" bezüglich der Fesetsetzung max. 60 qm GR. Die zulässige GR von 70 qm, wie sie sich auch in den Grundsätzen zum LEP findet, soll auch für diese Grundstücke angewandt werden.



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Sylvia Brücker
-Verwaltung-

Anlagen:
- Auszug 1. Änderung B-Plan Nr. 1
- Auszug LEP