Im Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogen Bebauungsplan VEP Nr. 1 "Feriengebiet Hof Hülsen" sind u. a. bestimmte Fristen zur Fertigstellung der Anlage geregelt. Es handelt sich hier um die Errichtung und Vermarktung eines Ferienhausgebietes zur gewerblich-touristischen Vermietung, mit Erschießungsanlagen, Ausgleichsmaßnahmen, Gemeinschaftsflächen und Unterhaltung.
Der Vorhabenträger stellt nun einen Antrag auf Verlängerung der Frist zur Erstellung der letzten Baumaßnahme. Fristablauf lt. Vertrag vom 05.11.2008 war der 31.12.2013.
Lt. § 5 Ziff. 7 des Durchführungsvertrages wird die Gemeinde im Falle einer Änderung der wirtschaftichen Grundlage einer beantragten Verlängerung der vorgesehenen Fristen oder Änderung dieses Vertrages zustimmen, jedoch ohne Änderung der touristisch-gewerblichen Nutzung.
Im Schreiben vom 23.03.2014 erläutert der Vorhabenträger ausführlich, weshalb um diese Fristverlängerung gebeten wird.