Amt Schlei-Ostsee
-Der Amtsvorsteher -
Bauen und Umwelt

 

Gemeinde Kosel

Beschlussvorlage
3/2015
1. Version
öffentlich


Einreicher Aktenzeichen
  Datum
Norbert Jordan   
 
14.01.2015

Beratungsfolge Sitzung
Bau-, Wege- und Umweltausschuss  
Gemeindevertretung  

Betreff:
Antrag auf Sperrung eines Waldabschnitts entlang des Steilufers an der Schlei, Missunde

Sachverhalt:

Mit Schreiben vom 27.11.2014 hat die Untere Forstbehörde die Gemeinde Kosel über den Antrag eines Waldeigentümers auf Sperrung eines ca. 500 m langen Trampelpfades, der teilweise unmittelbar an der Abbruchkante des Steilufers zur Schlei verläuft, in Kenntnis gesetzt und um die Abgabe einer gemeindlichen Stellungnahme gebeten. Unter Berücksichtigung der gemeindlichen Sitzungstermine wurde eine Fristverlängerung für die Abgabe der Stellungnahme bis zum 27.02.2015 beantragt. Dieser wurde durch die Untere Forstbehörde zugestimmt.

Gemeindevertreter Kastens hat auf Bitten des Bürgermeisters folgende Informationen zusammengetragen:

Im Missunder Wald ist ein Abschnitt der Wegführung von Weseby längs der Schlei Richtung Missunde , auf einer Länge von ca 600m bis 800 m beidseitig mit hohen Totholzaufschichtungen weitgehend unpassierbar gemacht worden. An diesen beiden Endpunkten sind jeweils Schilder mit unterschiedlichen Informationen angebracht. Eines z. B. enthält den Hinweis "Vorsicht Steilküste, Lebensgefahr ,Absturzgefahr, der Eigentümer".
Diese Schilder, in Verbindung mit den Totholzbarrieren, stellen ein Betretungsverbot durch den Eigentümer dar und sind damit als Absperrung i.s.v. §§ 20 LWaldG, 40 LNatSchG dar.
Gemäß '§ 20 Abs. 1 LWaldG kann der Waldeigentümer mit Genehmigung der Forstbehörde eine solche Sperrung u. a. vornehmen, wenn und solange,
  1. Die Sperrung aus wichtigen Gründen des Waldschutzes, der Wald und Wildbewirtschaftung, der Verkehrssicherung oder zur Vermeidung erheblicher Schäden am Wald erforderlich ist.
  2. Störungen die Erhaltung bestimmter wildlebender Tier- und Pflanzenarten wesentlich beeinträchtigen können oder
  3. ein anderer wichtiger Grund die Sperrung im Einzelfall erfordert

und wesentliche Belange der Allgemeinheit, insbesondere die Erholung der Bevölkerung nicht entgegenstehen. Eine Sperrung kann von der Forstbehörde auch von Amts wegen angeordnet werden. Sperrungen sind zu befristen; sie können widerrufen oder eingeschränkt werden. Weitergehende Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

Eine entsprechende Regelung enthält sinngemäß auch § 40 LNatSchG.

Das streitige sehr schmale Wegstück verläuft in unmittelbarer Nähe zur Uferkante des zumeist fast senkrecht mehrere Meter abfallenden Steilufers. Die Uferkante ist durch natürliche Abrasion teilweise unterspült, sodass ein Betreten an diesen Stellen mit akuter Absturzgefahr verbunden wäre. Diese Situation betrifft allerdings nicht die Wegführung als solche.
Auf der von der Schlei abgewandten Seite des Weges befindet sich eine Buchenschonung. Die Wegabsperrung bedeutet für Spaziergänger, dass sie einen Umweg durch den Wald machen müssen, der ihnen für ca 500 m den Blick auf die Schlei völlig versperrt.

Rechtliche Einschätzung:
Ob die Begehung des Weges tatsächlich mit "Lebensgefahr" verbunden ist kann auf sich beruhen bleiben. In jedem Fall ist konkrete Absturzgefahr schon bei geringer Abweichung von der Wegführung gegeben und somit zumindest erhebliche Verletzungsgefahr. Die Wegsperrung erscheint Herrn Kastens deshalb gerechtfertigt. Allerdings ist die Frage, ob der Waldeigentümer nicht verpflichtet ist, durch eine Verlegung des Weges (um einige Meter in Richtung Wald) die bisherige Wegführung wieder herzustellen.
Insoweit ist ein Abwägungsprozess vorzunehmen zwischen den Interessen des Waldbesitzers und des öffentlichen Waldschutzes einerseits, sowie den Interessen der Erholungssuchenden an ihrem Waldbetretungsrecht (vergl. § 17 LWaldG) andererseits.

Dabei fällt aus wald- und naturschutzrechtlicher Sicht folgendes ins Gewicht:
Das Steilufer ist ein schützenswertes Ruderalbiotop, sowohl floristisch als auch faunistisch. Insbesondere für Seeuferschwalben bietet ein solches Steilufer die notwendigen Nistmöglichkeiten (sog. Niströhren). Auch bei einer Verlegung des Weges bliebe dieses Biotop durch menschliche Eingriffe gefährdet. Die bisherige Erfahrung zeigt, dass es genügend uneinsichtige Waldbesucher gibt, welche - unerlaubt - die Steilufergrenze übertreten, den Steilhang herunterklettern und somit eine unnatürliche Abrasion und Biotopbeschädigung bewirken. Weiterhin würde eine Wegverlegung zwangsläufig durch die Buchenschonung verlaufen, diese durchschneiden und somit einen entsprechenden Eingriff in das Waldbiotop bedeuten.

Demgegenüber würde die dauerhafte Wegsperrung (welche eine teilweise Wegeinziehung bedeutete), für die Erholungssuchenden nur den Nachteil mit sich bringen, dass sie für weniger als 1000 m vom unmittelbaren Schleiufer weggeführt blieben.
Vor dem Hintergrund, dass der Missunder Wald ohnehin durch eine sehr intensives Wegenetz auffällt, das als solches bereits für Wild und Vögel eine Beeinträchtigung darstellt, erscheint der vorgenannte Nachteil für die Erholungssuchenden im Hinblick auf das oben dargestellte überwiegende öffentliche Interesse an der Nachhaltigkeit des Waldlebensraums als hinnehmbar.

Die schwierige Rechtsfrage, ob für die Schleiuferkante das Landeswaldgesetz oder das Landesnaturschutzgesetz bzw. das Landeswassergesetz einschlägig ist, kann bei dieser Betrachtung offen bleiben.
Im Übrigen soll die rechtliche Einschätzung von Herrn Gemeindevertreter Kastens kein Präjudiz für weitere Streckenabsperrungen auf dem Wanderweg Weseby/Missunde längs der Schlei bedeuten. Es handelt sich dabei um einen seit unvordenklichen Zeiten existenten Verbindungsweg, dessen Fortbestand von hoher Bedeutung ist. Die von ihm bewertete Teilsperrung stellt die Verbindungsfunktion des Weges nach meinen obigen Ausführungen jedoch noch) nicht in Frage.

Durch die Verwaltung erfolgt ergänzend der Hinweis, dass es sich bei dem Weg um keinen Waldweg im Sinne des Landeswaldgesetzes handelt. Gemäß § 2 (2) LWaldG sind Waldwege im Sinne dieses Gesetzes nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmete dauerhaft angelegte oder naturfeste forstliche Wirtschaftswege, die von zweispurigen Fahrzeugen ganzjährig befahren werden können (Fahrwege), sowie besonders gekennzeichnete Wanderwege, Radwege und Reitwege. Rückegassen und Gliederungslinien der Betriebsplanung sind keine Waldwege.
Der Weg ist in den in Missunde öffentlich zugänglichen Wanderkarten nicht als Wanderweg gekennzeichnet.


Abstimmungstext:

Die Gemeinde Kosel nimmt den Antrag auf Sperrung eines ca. 500 m langen Trampelpfades, der teilweise unmittelbar an der Abbruchkante des Steilufers zur Schlei verläuft, zur Kenntnis.



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Norbert Jordan
-Verwaltung-

Anlagen:
- Antrag auf Sperrung