Für Projekte, die in der Hand eines Vorhabenträgers liegen, wird das Instrument des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes (B-Plan) genutzt. Dieses Instrument des § 12 Baugesetzbuch (BauGB) verbindet Elemente eines B-Planes mit einem Erschließungsvertrag und einer vertraglichen Baupflicht (Durchführungsvertrag).
Der von der Gemeinde erarbeitete und mit dem Vorhabenträger abzustimmende Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP) wird Bestandteil des von der Gemeinde beschlossenen vorhabenbezogenen B-Planes.
Der Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen B-Plan muss vor dem Satzungsbeschluss unterzeichnet werden (§ 12 (3) BauGB).
Ziel der Beratung soll die inhaltliche Konkretisierung des Vertragsentwurfes für das Gebiet der 1. Änderung und Erweiterung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 1 "Feriengebiet Hof Hülsen" sein.