N i e d e r s c h r i f t

über die öffentliche Sitzung der Gemeindevertretung der Gemeinde Loose vom 21.03.2019.

Sitzungsort:  in der Bürgerbegegnungsstätte Loose, Mühlenweg 1, 24366 Loose
Beginn der Sitzung:  19.30 Uhr
Ende der Sitzung:  21.45 Uhr

Anwesend sind:
Bürgermeister Gerhard Feige
Gemeindevertreter Ulrich Barske
2. stellv. Bürgermeisterin Daniela Dittmann-Valerio
Gemeindevertreter Michael Engel
Gemeindevertreter Mike Gollan
Gemeindevertreterin Bettina Lassen
Gemeindevertreter Stefan Nielsen
Gemeindevertreter Manfred Peters
Gemeindevertreter Kai Petersen
Gemeindevertreter Patrick Saggau
1. stellv. Bürgermeisterin Barbara Schöne

Abwesend sind:

Weiterhin sind anwesend:
Verwaltung/Protokollführer Godber Peters
EZ

T a g e s o r d n u n g


Öffentlich zu behandelnde Tagesordnungspunkte
1. Eröffnung der Sitzung, Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Ladung, der Anwesenheit und der Beschlussfähigkeit
2. Änderungsanträge zur Tagesordnung
3. Einwohnerfragestunde
4. Bericht des Bürgermeisters und der Ausschussvorsitzenden
5. Anregungen und Beschwerden von Einwohnerinnen und Einwohnern
6. Anfragen von Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertretern
7. Änderungsanträge zur Sitzungsniederschrift der letzten Sitzung
8. Bekanntgabe und Prüfung der Jahresrechnung 2018, Zustimmung zu der Jahresrechnung 2018 und Genehmigung der über- und außerplanmäßigen Ausgaben
  Beschlussvorlage - 5/2019
9. 1. Nachtragssatzung zur Satzung der Gemeinde Loose für den gemeindlichen Kindergarten
  Beschlussvorlage - 6/2019
10. Stellungnahme zur Fortschreibung des Landesentwicklungsplanes Schleswig-Holstein
  Beschlussvorlage - 2/2019
11. Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 2 der Gemeinde Loose für den Bereich "An der Koseler Au" für das Gebiet westlich der Straße Aukamp und östlich der Koseler Au
  Beschlussvorlage - 16/2018
12. Antrag der Wählervereinigung Loose auf Aufbau einer offiziellen Homepage der Gemeinde Loose
  Beschlussvorlage - 47/2018
13. Verlegung des Spielplatzes vom Feuerwehrgerätehaus auf den Sportplatz
  Beschlussvorlage - 8/2019
14. Antrag der Wählervereinigung Loose auf Errichtung einer Mitfahrbank
  Beschlussvorlage - 48/2018
15. Anlegung von insektenfreundlichen Wiesen im Gemeindegebiet
  Beschlussvorlage - 1/2019
Vorschlag für als nicht öffentlich zu behandelnde Tagesordnungspunkte
Öffentlich zu behandelnde Tagesordnungspunkte
18. Bekanntgaben

Öffentlich zu behandelnde Tagesordnungspunkte

zu TOP 1. Eröffnung der Sitzung, Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Ladung, der Anwesenheit und der Beschlussfähigkeit
Der Bürgermeister eröffnet die Sitzung, stellt die Ordnungsmäßigkeit der Ladung, die Anwesenheit und die Beschlussfähigkeit fest.

zu TOP 2. Änderungsanträge zur Tagesordnung
Der Bürgermeister beantragt, die Tagesordnung im nicht öffentlichen Teil um TOP 17 "Personalangelegenheit Gemeindekindergarten" zu erweitern. Die Tagesordnungspunkte 16 und 17 sollen nicht öffentlich behandelt werden.

Ja-Stimmen :11
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 3. Einwohnerfragestunde
Herr Mehlert fragt an, wo der Wechselpunkt für den Lauf zwischen den Meeren in Loose sein soll. Der Bürgermeister erklärt hierzu, dass sich der Wechselpunkt im Bereich Osterhof befindet. Die Feuerwehr hat ihre Unterstützung zugesagt. Dass der Sportverein nicht unterstützen kann, ist bekannt.

Innerhalb der Zuhörerschaft und der Gemeindevertretung erhebt sich eine Diskussion um die Verfahrensweise. Es wird ein Treffen zwischen der Gemeindevertretung und dem Ordnungsamt gewünscht, um weitere Informationen zu erhalten. Ferner soll Herr Mehlert als Fachmann an diesem Treffen teilnehmen.

Herr Langusch fragt nach dem Sachstand zur Errichtung des Parkplatzes hinter der BBS. Der Bürgermeister erklärt, dass zunächst die Tragfähigkeit der Decke des Schießstandes geprüft werden musste. Die Angelegenheit wird weiter verfolgt.

Herr Langusch weist darauf hin, dass die Jagdgenossenschaft den Versammlungsraum am Mittwoch nutzen wird. Hier war eigentlich eine Probe der Theatersparte angesetzt. Diese muss nun in die Halle ausweichen. Er bemängelt, dass sich der Jagdverein nicht an der Terminabsprache der Vereine und Verbände beteiligt.

Frau Bock-Koch bemängelt, dass die Einzäunung des Knicks nicht durch die Gemeinde in Ordnung gebracht wurde, wie es mit der Gemeinde abgesprochen war. Daher wurden die Arbeiten durch den Eigentümer selbst durchgeführt. Der Bürgermeister erklärt, dass die Arbeiten durch den Gemeindearbeiter durchgeführt werden sollten.

zu TOP 4. Bericht des Bürgermeisters und der Ausschussvorsitzenden
Der Bericht des Bürgermeisters ist als Anlage dem Protokoll beigefügt.
Die Beratungspunkte der Ausschüsse sind Gegenstand der heutigen Tagesordnung.

zu TOP 5. Anregungen und Beschwerden von Einwohnerinnen und Einwohnern
Anregungen und Beschwerden von Einwohnerinnen und Einwohnern liegen nicht vor.

zu TOP 6. Anfragen von Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertretern
Gemeindevertreter Engel fragt nach, wie viele Meter Knick, die nicht der Gemeinde gehören, der Bürgermeister hat auf Gemeindekosten herunternehmen lassen. Er bezieht sich hierbei auf den Bereich am Klärwerk und Tolsrüh. Der Bürgermeister erklärt hierzu, dass er diese Arbeiten als Privatperson und nicht für die Gemeinde in Auftrag gegeben hat.

Gemeindevertreter Engel weist weiter darauf hin, dass bei einer Maßnahme der Eigentümer Holz aus dem Knick entnehmen können sollte. Dieses hat jedoch nicht geklappt. Der Bürgermeister erklärt, dass die Angelegenheit geregelt wurde, indem Holz zu dem Eigentümer gefahren wurde. Letztendlich herrscht jedoch noch Uneinigkeit bezüglich der Qualität des gelieferten Holzes.

Gemeindevertreter Engel fragt an, ob die umliegenden Koppeln vom Klärwerk aus mit Wasser versorgt werden. Der Bürgermeister erklärt hierzu, dass die Wasserversorgung dieser Koppeln über eine Stichleitung vom Klärwerksanschluss aus erfolgt. Die Wassermenge wird jedoch über eine Wasseruhr direkt vom ihm mit dem WBV abgerechnet.

Gemeindevertreter Engel fragt nach, wie oft die Straßeneinläufe gereinigt werden. Gemeindearbeiter Lassen erklärt, dass dieses mindestens 2-mal im Jahr erfolgt. Bei Bedarf findet auch eine häufigere Reinigung statt.

Gemeindevertreter Engel fragt nach dem Sachstand bezüglich der Parkverbotsschilder im Mühlenweg und der Veränderung der Zeiten der 30 km/h Begrenzung beim Kindergarten.

Gemeindevertreter Engel weist darauf hin, dass bei einem RW-Anschluss im Mühlenweg das Pflaster abgesackt ist. Der Bürgermeister wird sich um die Angelegenheit kümmern.

Gemeindevertreter Nielsen fragt nach dem Sachstand bezüglich der Fliesenarbeiten an der Treppe der BBS. Bauausschussvorsitzender Barske erklärt, dass der Auftrag vergeben sei. Man warte jetzt noch auf einen Termin mit der Firma.

Gemeindevertreter Nielsen fragt nach dem Sachstand bezüglich der Arbeiten im Kasmarker Weg. Bauausschussvorsitzender Barske erklärt, dass der Auftrag vergeben sei. Man warte jetzt noch auf entsprechendes Wetter, damit die Arbeiten durchgeführt werden können.

zu TOP 7. Änderungsanträge zur Sitzungsniederschrift der letzten Sitzung
Änderungsanträge zur Sitzungsniederschrift der letzten Sitzung werden nicht gestellt.

zu TOP 8. Bekanntgabe und Prüfung der Jahresrechnung 2018, Zustimmung zu der Jahresrechnung 2018 und Genehmigung der über- und außerplanmäßigen Ausgaben
Beschlussvorlage - 5/2019
Gemäß § 94 der Gemeindeordnung ist die Jahresrechnung 2018 der Gemeinde Loose zu prüfen. Da in der Gemeinde kein eigenes Prüfungsamt besteht, übernimmt diese Aufgabe der Finanzausschuss. Die Prüfung der Jahresrechnung mit allen Unterlagen besteht in einer stichprobenhaften Prüfung dahingehend, ob
1. der Haushaltsplan eingehalten ist,
2. die einzelnen Rechnungsbeträge sachlich und rechnerisch vorschriftsmäßig begründet und belegt worden sind,
3. bei den Einnahmen und Ausgaben rechtmäßig verfahren worden ist,
4. die Vermögensrechnung einwandfrei geführt worden ist.

Über die Prüfung ist der Gemeindevertretung zu berichten.
Die Gemeindevertretung beschließt über die Jahresrechnung in der vorliegenden Fassung und die Genehmigung der über- und außerplanmäßigen Ausgaben.

Das Jahresabschlussergebnis ergibt sich aus der Jahresrechnung 2018.         

Beschluss:
Die Jahresrechnung 2018 der Gemeinde Loose wurde geprüft. Durch Beschluss wird der Jahresrechnung 2018 in der vorliegenden Fassung unverändert zugestimmt, und die über- und außerplanmäßigen Ausgaben werden genehmigt.    

Ja-Stimmen :11
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 9. 1. Nachtragssatzung zur Satzung der Gemeinde Loose für den gemeindlichen Kindergarten
Beschlussvorlage - 6/2019
In der letzten Sozialausschusssitzung am 14.02.2019 wurde bereits die aktuelle Situation mit der Essenslieferung geschildert. Es herrschte Einigkeit darüber, schnellstmöglich eine Lösung zu finden.
Der Bürgermeister hat sich mit einem neuen Essenslieferanten in Verbindung gesetzt, welcher bereits ab 01.03.2019 liefern kann. Dem alten Essensanbieter konnte zum 28.02.2019 gekündigt werden.
Der neue Preis für das Mittagessen liegt bei 3,99 € pro Essen und ist in die Satzung aufzunehmen. Da der GV-Termin erst im März ist, kann die Satzung erst zum 01.04.2019 in Kraft treten. Die Gemeinde Loose wird für den Monat März den Differenzbetrag für das Mittagessen tragen müssen, da mit den Eltern erst ab in Kraft treten der neuen Satzung abgerechnet werden kann. Für alle ermäßigten Kinder übernimmt die Gemeinde bereits auf freiwilliger Basis die Kosten, von daher ändert sich für den Monat März nichts.

Dem Beirat wurde die Vorlage rechtzeitig zur Verfügung gestellt, sodass die Stellungnahme spätestens zur GV vorliegen sollte.  

Beschluss:
Die 1. Nachtragssatzung zur Satzung der Gemeinde Loose für den gemeindlichen Kindergarten wird in der vorliegenden Fassung beschlossen. Der Bürgermeister wird die Satzung ausfertigen und bekannt machen.  

Ja-Stimmen :11
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 10. Stellungnahme zur Fortschreibung des Landesentwicklungsplanes Schleswig-Holstein
Beschlussvorlage - 2/2019
Der Landesentwicklungsplan (LEP) ist ein Fachplan der Raumordnung, dessen Aufgabe es ist, die unterschiedlichen Funktionen und Nutzungsmöglichkeiten des Raums aufeinander abzustimmen. Es handelt sich um ein zentrales Instrument der Raumordnung. Er legt die räumliche Entwicklung des Landes für die nächsten 15 Jahre fest. Beim LEP handelt es sich um einen Rahmen setzenden Leitplan, zu dessen Aufstellung die Länder gem. § 13 (1) S. 1 Nr. 1 Raumordnungsgesetz (ROG) verpflichtet sind. Das ROG schreibt zudem vor, dass die gesamträumliche Festlegung eines LEP`s in teilräumlichen Regionalplänen konkretisiert werden muss. Das Landesplanungsgesetz (LaplaG) definiert hier seit 2014 drei Planungsräume. Der Kreis Rendsburg-Eckernförde gehört zum Planungsraum II.

Die Landesregierung hat dem ersten Entwurf der Planfortschreibung am 27.11.2018 zugestimmt. Das viermonatige Beteiligungsverfahren läuft vom 18.12.2018 bis einschließlich zum 17.04.2019. Die Unterlagen liegen unter www.bolapla-sh.de einsehbar. Der letzte LEP ist 2010 in Kraft getreten. Bei dem jetzigen Verfahren handelt es sich nicht um eine Neuaufstellung, sondern um eine vorzeitige Fortschreibung, welche aufgrund unterschiedlicher Faktoren (u. a. Entwicklungstrends, Gesetzesänderungen usw.) notwendig geworden ist. Dies bedeutet, dass nicht der gesamte LEP neu verfasst wird, sondern der Aufbau und die Struktur weitestgehend erhalten bleiben und viele Kapitel vor allem aktualisiert werden.

Der LEP gilt insbesondere für die Träger öffentlicher Belange (TÖB´s), zu denen auch die Kommunen gehören. Diese müssen z. B. die Vorgaben des LEP´s im Rahmen ihrer Bauleitplanung berücksichtigen, beziehungsweise beachten, und ihre Bauleitpläne (Flächennutzungspläne und Bebauungspläne) bei Bedarf anpassen (§ 4 ROG). Für Privatpersonen hat der LEP i. d. R. keine unmittelbaren Auswirkungen.

Im LEP wird zwischen Zielen und Grundsätzen unterschieden.
Ziele der Raumordnung sind verbindliche Vorgaben, welche keiner Abwägung mehr zugänglich sind und somit von öffentlicher Stelle, bei allen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu beachten sind. Die Gemeinden sind zudem durch § 1 (4) Baugesetzbuch (BauGB) dazu verpflichtet, im Rahmen ihrer Bauleitplanverfahren die Ziele der Raumordnung zu beachten.
Grundsätze der Raumordnung sind Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- und Ermessensentscheidungen, und sie sind durch öffentliche Planungsträger, im Rahmen solcher Entscheidungen, zu berücksichtigen.

Der LEP besteht aus vier Teilen. Hierbei handelt es sich um die Teile A bis D. Der Teil A beschäftigt sich mit Herausforderungen, Chancen und strategischen Handlungsfeldern und ist wiederum in elf Megatrends gegliedert. Teil B beinhaltet die Grundsätze und Ziele der Raumordnung und ist in sechs Hauptkapitel, welche mit zahlreichen Unterkapiteln versehen sind, gegliedert. Der Teil C ist die Hauptkarte, welche im Maßstab 1:300.000 abgebildet wird. Bei dem Teil D handelt es sich um den Umweltbericht.

Zu den wesentlichen Änderungen des LEP`s gehören unter anderem, dass mit Bekanntgabe des neuen Entwurfes der aktualisierte wohnbauliche Entwicklungsrahmen bereits Anwendung für die Gemeinden gefunden hat. Der alte Rahmen gilt nicht mehr, und die Gemeinden der ländlichen Räume können sich nunmehr 10 %, bezogen auf den Wohnungsbestand zum Stichtag 31.12.2017, entwickeln. Dieser neue Rahmen gilt nun von 2018 bis einschließlich 2030, wobei eine Stichtagsanpassung zum Zeitpunkt des Kabinettsbeschlusses erfolgen wird. Das Entwicklungskontingent ist als Ziel unter Teil B, 3.6.1, 3 Z festgelegt. Die vorzeitige Aktualisierung war aufgrund des Wohnungsneubaubedarfes notwendig geworden. Zudem soll künftig auch eine Möglichkeit geschaffen werden, den Rahmen in bestimmten Ausnahmefällen, geringfügig zu überschreiten (Teil B, 3.6.1, 4 Z).
Bei den festgelegten 10 % handelt es sich um eine Obergrenze, welche nicht zwingend auszuschöpfen ist. Gemeinden mit kleinräumigen Prognosen, in denen sich ein deutlich niedrigerer Bedarf ableiten lässt, sollten diesen Rahmen nicht voll ausschöpfen (Teil B, 3.6.1, B zu 3). Die Ausweisung von Bauland soll in allen Bereichen zeitlich angemessen erfolgen, sprich alle Gemeinden müssen mit ihrem Kontingent von 10 % so wirtschaften, dass dieses bis zum Jahre 2030 ausreichend ist.

Ausgenommen von den 10% sind die Gemeinden, welche gem. Regionalplan eine überörtliche Versorgungsfunktion haben. Auf unser Amtsgebiet bezogen sind dass die Gemeinden Damp, Fleckeby und Rieseby. Der LEP legt als Ziel unter Teil B, Punkt 3.6.1, 2 Z fest, dass diese Gemeinden eine besondere Verantwortung für die Deckung des regionalen Wohnungsbedarfes haben und entsprechend ihrer Funktion ausreichend Wohnraum zu ermöglichen haben. Gem. § 1 (3) S. 1 Baugesetzbuch (BauGB) haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, "sobald" und "soweit" es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Diese Norm beinhaltet eine zeitliche ("sobald") Komponente und eine inhaltliche ("soweit") Komponente, welche die Gemeinden selbst beurteilen und welche gerichtlich nicht nachprüfbar sind. Der LEP schreibt für Gemeinden mit überörtlicher Versorgungsfunktion jedoch als Ziel vor, dass diese sich zu entwickeln haben. Eine Umsetzung ist somit herbeizuführen.

Zudem enthält der LEP zum ersten Mal eine Vorgabe für die Reduzierung der Flächeninanspruchnahme im Land. Ziel ist es, möglichst viele Freiflächen zu erhalten. Langfristig sollen gemäß europäischem Flächeneinsparziel keine Landwirtschafts- und Naturflächen zu Lasten von Siedlungs- und Verkehrsflächen verloren gehen. Die Inanspruchnahme neuer Flächen soll landesweit reduziert werden. Bis 2030 soll diese von derzeit 2,7 Hektar auf unter 1,3 Hektar pro Tag abgesenkt werden. Versiegelte Flächen, die nicht mehr genutzt werden, sollen möglichst entsiegelt und in den Flächenkreislauf zurückgeführt werden (Teil B, 3.9, 2 G). Gem. Teil B, 3.6, 1 G sollen Flächen nur im möglichst geringen Umfang ausgewiesen werden. Vorrangig gilt, wie bisher auch, der Grundsatz der Innenentwicklung- vor Außenentwicklung (Teil B, 3.6.1, 6 Z).

Im Bereich des Ressourcenschutzes wurde die Zielsetzung aus dem Landesnaturschutzgesetz übernommen, mindestens 15 % der Landesfläche zum Biotopenverbund zu machen. Vor dem Hintergrund des Klimawandels soll der Binnenhochwasser- und Küstenschutz mehr Berücksichtigung in der Planung finden.

Der Schwerpunktraum für Tourismus und Erholung soll laut dem Entwurf, abweichend von der bisherigen Struktur (Waabs bis Schönhagen), auch auf Barkelsby und Eckernförde ausgedehnt werden.

Im Teil C wurde auf eine Darstellung der nicht mehr nötigen Kategorie der Schwerpunkträume für den Abbau oberflächennaher Rohstoffe verzichtet. Stattdessen werden die Potentialflächen für den Abbau oberflächennaher Rohstoffe in einer Themenkarte in der Begründung des Teils B überblicksartig abgebildet. Im Entwurf des Landschaftsrahmenplanes, welcher bereits in allen Gemeinde beraten wurde, sind die Schwerpunkträume für den Abbau oberflächennaher Rohstoffe weiter berücksichtigt.

Neu ist, bezogen auf die Energie und Rohstoffe, die symbolhafte Darstellung von besonders geeigneten Bereichen für tiefe Geothermie in den Bereichen Eckernförde Nord, hineinreichend bis in das Gemeindegebiet Barkelsby. Betroffen im Amtsbereich Schlei-Ostsee ist die Gemeinde Barkelsby, welche im LEP als besonders geeigneter Bereich für tiefe Geothermie festgelegt worden ist. Mit der Energiewende soll der Atomausstieg bis spätestens 2021 gewährleistet werden. Neben Wind- und Solarenergie ist nun auch erstmal die Geothermie aufgeführt. So sieht der LEP als Grundsatz unter Teil B, 4.5.3, 2G vor, dass die Nutzung von tiefer, hydrothermaler Geothermie als Energiequelle für Wärmenetze entwickelt werden soll. Als besonders geeigneter Bereich erscheint u. a., wie oben bereits erwähnt, Eckernförde Nord. Unter Teil B, 6.5.3, 3 G wird aufgeführt, dass dabei alle Maßnahmen im unterirdischen Raum mit oberirdischen und oberflächennahen Schutzgütern vereinbar sein sollen, insbesondere soll die Ressource Grundwasser nicht beeinträchtigt werden. Geothermische Energie ist die Form von in Wärme gespeicherter Energie unterhalb der Erdoberfläche. Oberflächennahe Geothermie wird in S-H bereits vielfach für private, gewerbliche und öffentliche Immobilien genutzt. Die tiefe Geothermie umfasst hingegen Systeme, bei denen die geothermische Energie über Tiefbohrungen erschlossen wird (unter 400 Meter) und deren Energie direkt genutzt werden kann. Um diese Art von Geothermie geht es im LEP.

Eines der Kernziele des LEP´s ist die "Vernetzung und Kooperation" der Kommunen untereinander. Sie beinhaltet, dass die Gemeinden künftig verstärkt miteinander zusammen arbeiten sollen und die Planung somit nicht an der Gemeindegrenze endet. So wird angedacht, dass künftig sogenannte "funktionaleRäume" geschaffen werden, in denen bestimmte Aufgaben (z. B. Gewerbe, Wohnungsmarkt, altengerechtes Wohnen usw.) zusammengefasst werden. (siehe hier Teil B, Nr. 1, S. 28 ff.)

Die Inhalte der Fortschreibung des LEP`s sind sehr weit gehalten und stützen sich z. T. auf sehr globale Aussagen. Die bisherigen Regelungen sind, bis auf die o. g. Erneuerungen und Ergänzungen, weitestgehend gleich geblieben. Die kommunalen Spitzenverbände werden zudem eine Stellungnahme abgeben, in der die Interessen der Gemeinden Berücksichtigung finden werden. Zu den komplexen Unterlagen des Umweltberichtes kann keine fachliche Beurteilung seitens der Verwaltung stattfinden. Hierzu werden sich aber die zuständigen Behörden, Verbände und sonstige Fachkundige äußern. Es wird empfohlen auf die Abgabe einer Stellungnahme zum Umweltbericht zu verzichten. 

Beschluss:
  • Teil A, I 1. Abs. l. S., S. 12
Die Gemeinde begrüßt die Flexibilität des Landesentwicklungsplanes. Sie nimmt die Formulierung aus dem Teil A, I 1. Abs. l. S., S. 12, dass der LEP ein ausreichendes Maß an Flexibilität und Gestaltungsspielraum für die Kommunen beinhaltet, wohlwollend zur Kenntnis. Unter Umständen wird die Gemeinde auf diese Flexibilität zurückkommen müssen.
  • Teil B, 2.1, 2 G
Der im Teil B, 2.1, 2 G aufgeführte Grundsatz wird begrüßt. Hiernach sollen in den Küstenzonen regionale Strategien entwickelt werden, die die erforderlichen Anpassungen an den Klimawandel und die Potentiale der Küstenzonen von Nord- und Ostsee für eine nachhaltige Nutzung aufzeigen sowie bei den unterschiedlichen Raumnutzungsansprüchen und Entwicklungen frühzeitige Konflikte zwischen Schutzerfordernissen und Nutzungsinteressen vermieden werden, und bestehende Nutzungskonflikte minimiert werden. Die Gemeinde möchte anmerken, dass es von großer Bedeutung für die kleinen Kommunen ist, wer diese Pläne aufstellen soll, und auf wessen Kosten dies zu geschehen hat. In vielen Gemeinden stehen finanzielle Mittel hierfür nicht zur Verfügung.
  • Teil B, 6 G i. V. m. B zu 6, S.49 und 51
Hier wird durch den LEP als Grundsatz vorgesehen, dass der ÖPNV in den ländlichen Räumen erhalten bleiben und die Verkehrsanbindung auch unter Nutzung neuer Mobilitätsangebote verbessert werden soll. Generell begrüßt die Gemeinde den Ansatz. Es darf jedoch nicht zur Folge haben, dass das Land sich seiner Verantwortung entzieht. Es sollen gemeindliche Bürgerbusse bzw. ehrenamtliche Fahrmöglichkeiten geschaffen werden, um einen nicht wirtschaftlichen Betrieb in kleinen Gemeinden nicht mehr aufrechterhalten zu müssen. Diesem Grundsatz wird durch die Gemeinde widersprochen und bedarf der Anpassung. Somit ist die Formulierung, dass der ÖPNV durch alternative Angebotsformen ergänzt werden "muss" zu ändern. Hier darf maximal ein "soll" mit aufgeführt werden, besser jedoch ein "kann".
  • Teil B, 2 G, S. 52
Hier wird aufgeführt, dass die Stadt- und Umlandbereiche in ländlichen Räumen als regionale Wirtschafts-, Versorgungs- und Siedlungsschwerpunkte in den ländlichen Räumen gestärkt werden und dadurch Entwicklungsimpulse für den gesamten ländlichen Raum geben. Dies wird durch die Gemeinde sehr befürwortet. Im Umkehrschluss würde dies aber auch erfordern, dass das Entwicklungskontingent für diese Gemeinden von 10% nicht ausreichend ist. Eine Anpassung nach oben wäre erforderlich. Durch die Gemeinde wird hier eine Anpassung von 10% auf 15% vorgeschlagen.
  • Zur Karte in Teil B, 3.1.2, S. 64
Es stellt sich die Frage, an was die Abgrenzung des strukturschwachen ländlichen Raumes festgemacht wird. Die Gemeinde schlägt hier vor, die Schlei als Abgrenzung zu wählen.
  • Teil B, 3.5, 1 Z, S. 74 und Teil B, 4.7.1, 4 Z, S. 178
Zu Teil B, 3.5, 1 Z, S. 74 "In den Regionalplänen sind in den Schwerpunkträumen für Tourismus und Erholung (Kap. 4.7.1 Abs. 4) Baugebietsgrenzen festzulegen, sofern keine regionalen Grundzüge (Kap. 6.3.1) dargestellt sind."
und zu Teil B, 4.7.1, 4 Z, S. 178 "In den Regionalplänen sind in den Schwerpunkträumen für Tourismus und Erholung entweder Grenzen für die Siedlungsentwicklung (Baugebietsgrenzen, Kap. 3.5) darzustellen, innerhalb derer sich die bauliche Entwicklung vollziehen darf, oder es sind regionale Grundzüge (Kap. 6.3.1) darzustellen, in denen keine planungsmäßige Siedlungsentwicklung stattfinden darf.
Der Gemeinde fehlt an dieser Stelle eine Erläuterung dazu, wer genau diese Grenzen festlegt. Die Festlegung solcher Baugebietsgrenzen sowie der regionalen Grundzüge darf nicht ohne Zustimmung der betroffenen Gemeinde erfolgen, da hiermit ein Eingriff in die kommunale Planungshoheit erfolgt. Durch diese Art von Festsetzung wird für die Zukunft die bauliche Entwicklung in den betroffenen Gebieten untersagt bzw. auf bestimmte Bereiche beschränkt. Der LEP ist hieraufhin anzupassen.
  • Teil B, 6.3.1, 2 Z, S. 238
"In den Regionalplänen sind in den Schwerpunkträumen für Tourismus und Erholung - soweit keine Baugebietsgrenzen dargestellt werden - zum Schutz des Freiraums gegenüber einer planmäßigen Siedlungsentwicklung regionale Grundzüge darzustellen." Auch in diesem Kapitel wird nochmal klar zum Ausdruck gebracht, dass eine der beiden Alternativen durchzuführen ist. Die Gemeinde wiederspricht diesem Ziel und stellt auf den Eingriff in die kommunale Planungshoheit ab. Das Festlegen solcher Grenzen bzw. Gebiete darf nicht ohne die Zustimmung der Gemeinde erfolgen. Dies ist an den entsprechenden Stellen des LEP´s mit aufzunehmen.
  • Zu Teil B, 3.6, B zu 1, S. 76:
"Damit aus Gründen der Nachhaltigkeit für den Wohnungsbau weniger neue Flächen in Anspruch genommen werden, müssen neben den Innenentwicklungspotentialen auch die Wohnungsbestände stärker bei der Angebotsplanung berücksichtigt werden." Den Gemeinden wird mit der Betrachtung der Berücksichtigung von Innenentwicklungspotentialen bereits eine große Aufgabe übertragen, da diese sich negativ auf das wohnbauliche Entwicklungskontingent niederschlagen und oft nicht zur Verfügung stehen. Nun sollen neben diesen Potentialen auch Wohnungsbestände stärkere Berücksichtigung finden. Dies ist in den meisten Fällen nicht umsetzbar. Zunächst stellt sich die Frage, welche Bestände hiermit gemeint sind. Wird von den bereits vorhandenen Leerständen oder aber von künftig eventuell freiwerdenden Gebäuden gesprochen? Hier hat eine Konkretisierung durch das Land zu erfolgen. Weiterhin weist die Gemeinde darauf hin, dass sie auf solche Gebäude keinen Zugriff hat und sobald Interesse geäußert werden würde, völlig überzogene Preise von den Eigentümern verlangt werden, welche ihr Grundstück mit Bestandsimmobile verkaufen. Die Gebäude würden aber im Zuge der Bauleitplanung abgerissen werden müssen. Zu den Kosten des Grundstückserwerbes würden somit Entsorgungs- und Erschließungskosten, Kosten der Bauleitplanung u. a. hinzukommen. Der hier festgelegte Grundsatz in Kapitel 3.6 des LEP´s ist somit faktisch nicht durchsetzbar.
  • Zu Teil B, 3.6, 2 G l. S., S, 75 und B zu 2, letzter Absatz S. 76
Als Bedarfskomponente beim Wohnungsneubau sollen Mobilitäts- und Leerstandsreserven für die Sicherstellung gut funktionierender Wohnungsmärkte berücksichtigt werden. Diese sollen je nach Lage 1 bis 3 % des Wohnungsbestandes betragen. Dies ist in den Bereichen der ländlichen Räumen sowie der Stadt und Umlandbereiche schwer bis gar nicht praktikabel. Eine Realisierung wäre nur in den Bereichen möglich, in denen die Gemeinden selber Wohnungsbau betreiben. Finanzielle Mittel für den Betrieb von Wohnungsbau mit einer zusätzlichen Bereitstellung von Leerstand als "Puffer" stehen nicht zur Verfügung. Der Grundsatz ist somit im ländlichen Bereich aufgrund finanzieller Einschränkungen nicht umsetzbar, und diesem wird somit widersprochen.
  • Teil B, 3 Z, S. 77
Hier wird von einem "Hohen Anteil an Ferien- und Freizeitwohnungen" gesprochen. Es ist näher zu konkretisieren, wo die Grenze für einen "hohen" Anteil gezogen wird. Zudem unterscheidet die Baunutzungsverordnung zwischen Ferien- und Wochenendhäusern. Was meint der LEP mit Freizeitwohnen? Dies bedarf ebenfalls einer näheren Konkretisierung.
  • Teil B, 4.6, Karte, S. 166
Die Karte zu den Potentialflächen für den Abbau oberflächennaher Rohstoffe ist ungenau. Hier lässt sich nicht ableiten, wo die Gebiete exakt verlaufen. Es kann sich bei dieser Karte somit nur um eine rein schematische Darstellung handeln. Aus der Karte des Landschaftsrahmenplanes, welche u. a. den LEP konkretisiert, lässt sich entnehmen, dass der Schwerpunktraum in der Gemeinde Gammelby sich reduziert hat und innerhalb der Gemeinde Barkelsby gänzlich weggefallen ist. In den Bereichen Birkensee Richtung Bültsee, Lundshof und Kochendorf wurde der Schwerpunktraum hingegen ausgedehnt. Neu hinzugekommen ist die Fläche in Rieseby (zwischen Sönderby und Norby). Die Gemeinden nehmen zur Festsetzung der Potentialflächen für den Abbau oberflächennaher Rohstoffe dahingehend Stellung, dass die Gestaltung und Festlegung dieser Flächen zwar wichtig ist, diese aber einer städtebaulichen Entwicklung der Gemeinden nicht entgegenstehen darf. Explizit in der Gemeinde Rieseby ist eine städtebauliche Entwicklung zur Arrondierung in diesen Bereichen vorgesehen. Die Entwicklungsflächen finden bereits Niederschlag im gemeindlichen Landschaftsplan.
  • Zu Teil B, 4.5.4, 3 G, S. 149
Die Gemeinde spricht sich gegen die Schaffung von Energiespeichern im Amtsgebiet Schlei-Ostsee sowie in den Bereichen der Eckernförder Bucht aus. Dem Grundsatz 3 G wird somit widersprochen.
  • Zu Teil B, 4.6, 1 G sowie B zu 1, S. 164 f.
Es wird wohlwollend zur Kenntnis genommen, das Fracking weiterhin ausgeschlossen ist. Die Gemeinden sprechen sich gegen die Aufsuchung von Rohstoffen, wie z. B. Kohlenwasserstoffen, im Erdreich aus, auch wenn die Aufsuchung und Gewinnung aus konventionellen Lagestätten ohne den beabsichtigten Einsatz von "Fracking"- Technologien erfolgt. Jegliche Formen dieser Maßnahmen stehen den touristischen Zielen in dieser Region entgegen.
  • Zu Teil B, 4.7, 3 G, B zu 3, S. 175 f.
Im Rahmen der touristischen Interessen kann auf eine küstennahe Bebauung nicht verzichtet werden. Die Hochwasserrisiken sind dann durch die Bauleitplanung zu bewerten und zu berücksichtigen.
  • Zu Teil B, 4.7.1, Anlage 5
Hier ist die Anlage 5 im Bereich der Ostseeküste um die Gemeinden Barkelsby und Eckernförde zu ergänzen.

  • Zu Teil B, 4.7.3, 1 G, S. 183
Losgelöst von der konkreten Festlegung der Einheiten sollte hier einzelfallbezogen geprüft werden. Gerade im Hinblick auf die Erweiterungen bereits bestehender Anlagen muss geprüft werden, ob ein solch kosten- und zeitintensives Verfahren pauschalisiert erforderlich sein muss, oder ob man im Rahmen einer Einzelfallprüfung zu einem anderen Ergebnis kommen könnte. Die Gemeinden fordern somit ein, dass hier zu mindestens die Möglichkeiten eventueller Ausnahmen geschaffen werden.
  • Teil B, 5.7, 4 G, B zu 4 S. 218
Den "ausreichend großen Abstand" haben die Gemeinden ebenfalls bei Einzelgehöften und Siedlungssplittern einzuhalten. Es ist eine Konkretisierung des Begriffes erforderlich und mit in den LEP aufzunehmen. Sofern durch Bauleitplanung die Schutzabstände definiert werden müssen, muss für die Gemeinde, im Falle einer Klage, Rechtssicherheit bestehen. Somit ist eine Konkretisierung unabdingbar. Fraglich ist zudem, wie sich die kommunale Bauleitplanung im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens durchsetzen kann.
  • Teil B, 6.1, 2 G, S. 222
Der Begriff Regenwassermanagement wird aufgrund der minimalistischen Auflistung im Kap. 5.7 des LEP´s als nicht zutreffend angesehen. Der vermehrte Umsatz dezentraler Lösungen stellt aus Sicht der Gemeinden kein Management dar.
  • Teil B, 6.2, 1 G, S. 225
Die Ausweitung von derzeit 11 % auf künftig 15 % des landesweiten Biotopenverbundes wird fraglich gesehen. Betrachtet man die öffentliche Diskussion zum Thema Windenergie bei einer Ausweitung auf bis zu 2 % der Landesfläche, ist fraglich, wie die Flächen analysiert werden und welche Auswirkungen die Ausweitung des Biotopenverbundes auf sonstige Nutzungen wie z. B. den Tourismus und den Wohnungsbau haben wird.
  • Teil B, 6.2, 6 G, S. 227
Es wird wohlwollend zur Kenntnis genommen, dass Altlasten so zu sanieren sind, dass dauerhaft keine Gefahr für den Einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Das Land S-H muss, insbesondere in den Fällen, in denen eine Zuständigkeit für eine Sanierung nicht kurzfristig geklärt werden kann, in die Pflicht genommen werden.
  • Teil B, 6.3.1, 2 Z, S.238
Für die Festlegung der Regionalen Grünzüge gilt dieselbe Stellungnahme wie zu Teil B, 3.5, 1 Z, S. 74 und Teil B, 4.7.1, 4 Z, S. 178. Hierauf wird verwiesen.
  • Teil B, 6.6.1, 1 Z sowie 2 Z, S. 251
Viele der amtsangehörigen Gemeinden verfügen über umfangreiche bauliche Anlagen sowie touristische Nutzungen im küstennahen Bereich. Diesen muss weiterhin ermöglicht werden, sich im Rahmen des Küstenschutzes städtebauliche zu betätigen. 

Ja-Stimmen :11
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 11. Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 2 der Gemeinde Loose für den Bereich "An der Koseler Au" für das Gebiet westlich der Straße Aukamp und östlich der Koseler Au
Beschlussvorlage - 16/2018
Die Gemeinde Loose bemüht sich seit vielen Jahren um die Ausweisung von Wohnbauflächen im Gemeindegebiet. Bisher wurde im Wesentlichen eine Nachverdichtung im Innenbereich vorgenommen bzw. durch die Errichtung von Ersatzbauten neuer Wohnraum geschaffen. Im Jahr 2017 wurde im Rahmen einer Innenentwicklungssatzung die Möglichkeit zur Errichtung von vier Wohnhäusern geschaffen. Aktuell besteht aufgrund von anhaltend niedrigen Zinsen und des tatsächlichen Bedarfs eine weitere Nachfrage nach Wohnraum.
Aus der durchgeführten Potentialflächenanalyse der Gemeinde Loose ergeben sich verschiedene Flächen, die für eine bauliche Entwicklung geeignet wären. Insgesamt wurden acht Flächen bewertet. Viele dieser Flächen wurden bereits in der Vergangenheit durch die Gemeinde untersucht und auf eine Bebauung hin geprüft. Im Ergebnis muss festgehalten werden, dass viele Flächen tatsächlich nicht zur Verfügung stehen, die Kaufpreisvorstellungen viel zu hoch sind (teilw. doppelte Marktwert) oder andere Gründe entgegenstehen.

Ein Eigentümer ist nun an die Gemeinde Loose herangetreten und hat seine Grundstücke der Gemeinde zum Kauf angeboten. Diese wurden im Rahmen der Potentialflächenanalyse (Fläche Nr. 2) mit bewertet und für bis zu 20 Grundstücke als bebaubar eingestuft. In der Bewertung wurde bisher belastend die Frage der Erschließung, der Denkmalschutz und die Nähe zum Verbandsgewässer bewertet.
Die Problematik der Erschließung kann insoweit ausgeräumt werden, dass auch Teile des Grundstücks "An der Au 14/16" zum Kauf angeboten wurden. Die dortigen baulichen Anlagen können beseitigt werden, so dass eine ausreichend breite Erschließung hergestellt werden kann. Die Schmutz- und Regenwasserbeseitigung ist grundsätzlich möglich, da im unmittelbaren Nahebereich die Schmutzwasserdruckrohrleitung und ein bereits vorhandenes Regenrückhaltebecken existiert.
Die ggf. vorhandenen archäologischen Denkmale gilt es näher zu untersuchen und die Vereinbarkeit mit der geplanten Bebauung zu prüfen.

Betrachtet man den nachfolgend näher beschriebenen Wohnungsbauentwicklungsrahmen der Gemeinde Loose, müsste die Erschließung in zwei Bauabschnitten erfolgen.

Auf Grundlage der Potentialflächenanalyse vom 01.11.2017 stellen sich die baulichen Entwicklungsmöglichkeiten für die Gemeinde Loose bis zum Jahr 2025 derzeit wie folgt dar:
Wohnungsbestand am 01.01.2010 299 WE
Nach LEP 2010 von 2010 bis 2025 anzusetzen (10 %)                                                                                                                                                    30 WE
In den Jahren 2010 bis 2016 bereits errichtet                                                                                                                                                     16 WE
über die Innenbereichssatzung verfügbar bzw. in Bau                                                                                                                                                   4 WE
abzgl. Entwicklungspotenzial im Innenbereich                                                                                                                                                   2 WE
Verbleibende Wohnungsentwicklung über Bauleitplanung bis 2025 8 WE

Zur weiteren Verwirklichung eines Neubaugebietes wurde durch die Verwaltung folgende Vorgehensweise empfohlen:
  • Erstellung eines Bebauungskonzeptes für die betroffenen Flächen.
  • Abstimmung dieses Konzeptes mit den zuständigen Fachbehörden (Kreis RD-ECK, Innenministerium, Archäologisches Landesamt).
  • Durchführung von Baugrunduntersuchungen.
  • Parallel hierzu Vorbereitung der rechtlichen Schritte zur Sicherung des Grundstücks.
  • Prüfung einer Arrondierung der Fläche in nordwestliche Richtung.
  • Vorbereitung der gewonnenen Erkenntnisse für die nächsten Sitzungen zur abschließenden Entscheidung und ggf. Beratung über die notwendige Bauleitplanung.

Sofern eine Realisierung möglich erscheint, wird die Gemeinde Loose die Erschließung und Vermarktung in Eigenregie umsetzen. So kann die Vergabe und der Zeitraum selbst bestimmt werden.

In der Sitzung der Gemeindevertretung vom 22.02.2018 wurde beschlossen, die Bebaubarkeit der angebotenen Flächen (Potentialflächenanalyse Fläche Nr. 2) prüfen zu lassen. Hierzu sind die im Sachverhalt beschriebenen Schritte umzusetzen. Die für die Erstellung eines Bebauungskonzeptes und die Baugrunduntersuchung anfallenden Kosten werden anerkannt. Das Planungsbüro Springer, Busdorf, soll weitere Vorprüfungen für eine Bebaubarkeit vornehmen.

Sofern eine Bebaubarkeit möglich ist, sollen die notwendigen Aufstellungsbeschlüsse für die Bauleitplanungen vorbereitet und im Rahmen der nächsten Sitzung vorgestellt werden. Ziel der Planung soll die Schaffung von Wohnraum sein. 
Gemeindevertreter Engel legt eine Kostenkalkulation vor, nach der der zukünftige Grundstückspreis, ohne Gewinn der Gemeinde, ca. 152,- €/m² betragen wird. Hieran erhebt sich eine Diskussion um den endgültigen Verkaufspreis der Grundstücke und die generelle weitere Verfahrensweise in Bezug auf die Erschließung dieses Baugebietes. Der Bürgermeister schlägt in diesem Rahmen vor, noch einmal ein Arbeitsgespräch mit der Gemeindevertretung, dem Büro Hauck und dem Büro Springer durchzuführen, um Alternativen in der Erschließung zu diskutieren.

Gemeindevertreter Petersen bittet darum, noch einmal Nachverhandlungen mit dem Verkäufer des Grundstücks durchzuführen, da der Kaufpreis für die Qualität des Grundstücks zu hoch sei. Der Bürgermeister erklärt hierzu, dass der Verkäufer auf Nachfrage hin eine Nachverhandlung bereits ausgeschlossen habe.

Beschluss:
  1. Für das Gebiet "An der Koseler Au" für das Gebiet westlich der Straße Aukamp und östlich der Koseler Au* wird der B-Plan Nr. 2 aufgestellt. Es werden folgende Planungsziele verfolgt: Schaffung von neuem Wohnraum.
  2. Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 S. 2 BauGB)
  3. Mit der Ausarbeitung des Planentwurfs soll das Planungsbüro Springer aus Busdorf beauftragt werden.
  4. Von der frühzeitigen Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und die Aufforderung zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung (§ 4 Abs. 1 BauGB) kann im Verfahren nach § 13 b BauGB abgesehen werden.
  5. Von der frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit mit der Erörterung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung nach § 3 Abs. 1 S. 1 BauGB wird gem. § 13 b BauGB abgesehen.
  • * ums. Räumlicher Geltungsbereich (gehört zum Aufstellungsbeschluss) 

Ja-Stimmen :9
Nein-Stimmen :2
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 12. Antrag der Wählervereinigung Loose auf Aufbau einer offiziellen Homepage der Gemeinde Loose
Beschlussvorlage - 47/2018
Im Rahmen zweier Workshops wurde eine offizielle Homepage als bestmögliches Kommunikationstool für die Informationsverbreitung von Veranstaltungen in Loose, Wissenswertes über Loose, z.B. sein Gewerbe, seine Gemeindevertretung und seine Geschichte, ausgewählt. Die Homepage soll vorerst kostenfrei auf einem Server laufen. Sollten Kosten in Verbindung mit der Homepage anfallen, ist geplant, diese Kosten durch Werbeeinnahmen auszugleichen. Aktuell haben 5-6 Personen aus dem Workshop sich bereit erklärt, die Homepage aufzubauen. Fachleute für Webdesign und IT-Themen sind in der Gruppe vorhanden, womit auf externe Unterstützung verzichtet werden kann.
 
Im Rahmen der Diskussion wird noch einmal darauf hingewiesen, dass die Homepage parteipolitisch neutral sein soll.

Beschluss:
Es wird beschlossen, eine offizielle Homepage zu entwickeln und aufzubauen. Vor offizieller Online-Schaltung wird die Homepage der Gemeindevertretung vorgestellt, um bei Bedarf inhaltliche Änderungen vorzunehmen.

Die Maßnahme wird in der Gemeinde durch Herrn Nielsen weiter koordiniert und betreut. 

Ja-Stimmen :10
Nein-Stimmen :1
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 13. Verlegung des Spielplatzes vom Feuerwehrgerätehaus auf den Sportplatz
Beschlussvorlage - 8/2019
Es wurde angeregt, den Kinderspielplatz am Feuerwehrgerätehaus auf den Sportplatz zu verlegen. Anregungen und Ansichten zu dem Vorhaben sollen innerhalb der Sitzung diskutiert, beraten und gegebenenfalls beschlossen werden.   

Beschluss:
Es wird beschlossen, den Spielplatz vorerst nicht zu verlegen. 

Ja-Stimmen :11
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 14. Antrag der Wählervereinigung Loose auf Errichtung einer Mitfahrbank
Beschlussvorlage - 48/2018
Durch eine Mitfahrbank soll die Möglichkeit geschaffen werden, den Bürgern und Bürgerinnen aus Loose eine Alternative zu den öffentlichen Verkehrsbetrieben zu geben. Zusätzlich sollen dann in den nächsten 6 Monaten mit den umliegenden Gemeinden (z.B. Rieseby, Barkelsby, Waabs und Damp) und den Städten Eckernförde und Kappeln Gespräche geführt werden, mit dem Ziel, ebenfalls entsprechende Mitfahrbänke aufzustellen. Mittelfristiges Ziel sollte sein, in Schwansen flächendeckend entsprechende Mitfahrbänke aufzustellen und langfristig eine Verbindung zu Angeln herzustellen. Dort ist die Mitfahrbank eine Initiative des Vereins BobenOp – Klima & Energiewende e.V., deren Konzept man übernehmen kann. Kosten für die Beschaffung über den Verein BobenOp – Klima & Energiewende e.V. liegen bei 895,00 € (inkl. MwSt). Über die einheitliche Ausführung und Gestaltung entstehen ein Wiedererkennungswert und eine Steigerung der Akzeptanz der Mitfahrbank. 

Beschluss:
Es wird beschlossen, eine Mitfahrbank über den Verein BobenOp – Klima & Energiewende e.V. zu kaufen und in Loose aufzustellen. Eine weitere einfache Bank wird Höhe Kindergarten aufgestellt. 

Ja-Stimmen :8
Nein-Stimmen :3
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 15. Anlegung von insektenfreundlichen Wiesen im Gemeindegebiet
Beschlussvorlage - 1/2019
Im Rahmen der Sitzung der Gemeindevertretung vom 10.12.2018 wurde das Thema "Anlegung von insektenfreundlichen Wiesen im Gemeindegebiet" erörtert. Hierzu wird auf die Beschlussvorlage 40/2018 verwiesen. Da es hinsichtlich der Pflege solcher Wiesen unterschiedliche Blickwinkel gab, wurde die Angelegenheit zur weiteren Beratung in den Bauausschuss verwiesen. Es soll darüber beraten werden, ob das Saatgut ggf. in Eigenleistung erworben wird, um so ohne Auflagen Dritter über die Pflege der Wiesen zu entscheiden. 

Beschluss:
Es wird beschlossen, die Angelegenheit vorläufig zurückzustellen. 

Ja-Stimmen :11
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird zurückgestellt.

Vorschlag für als nicht öffentlich zu behandelnde Tagesordnungspunkte

Öffentlich zu behandelnde Tagesordnungspunkte

zu TOP 18. Bekanntgaben
Da keine Öffentlichkeit mehr anwesend ist, erübrigt sich die Bekanntgabe der im nicht öffentlichen Teil gefassten Beschlüsse.


Godber Peters  Gerhard Feige 
Protokollführer  Bürgermeister