Amt Schlei-Ostsee
-Der Amtsvorsteher -
Bauen und Umwelt

 

Gemeinde Loose

Beschlussvorlage
15/2017
1. Version
öffentlich


Einreicher Aktenzeichen
  Datum
Norbert Jordan   
 
11.04.2017

Beratungsfolge Sitzung
Bau- und Umweltausschuss  
Gemeindevertretung  

Betreff:
Teilaufstellung der Regionalpläne der Planungsräume I, II und III einschl. Karte, Umweltbericht und FFH-Vorprüfung

Sachverhalt:
Siehe Sachverhalt zur Beschlussvorlage "gesamträumliches Planungskonzept".    

Abstimmungstext:
Es wird beschlossen, folgende Stellungnahme zur Teilaufstellung der Regionalpläne der Planungsräume I, II und III einschl. Karte, Umweltbericht und FFH-Vorprüfung abzugeben:

Teilaufstellung der Regionalpläne der Planungsräume I und III:
Es wird auf die Abgabe einer Stellungnahme verzichtet.

Teilaufstellung des Regionalplans für den Planungsraum II:
5.7.1 Allgemeines
Z(2)
Die Abstände zu Wohnräumen im Außenbereich sind so anzupassen, dass die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse gewahrt sind. Es muss sichergestellt sein, dass unter Beachtung der neuen Erkenntnisse der LAI die jeweilige Vorrangfläche tatsächlich realisierbar ist. Dies trifft insbesondere auf kleine Vorrangflächen (ca. 20 ha) zu. Sollten aufgrund der Anpassungen der TA Lärm in einer Vorrangfläche keine drei Windkraftanlagen mehr rechtlich möglich sein, müsste die gesamte Vorrangfläche entfallen.

Begründung
B zu 5.7.1 (1) bis (3)
Auch wenn Gemeinden noch keine Siedlungsentwicklungen im Flächennutzungsplan festgelegt haben, muss bei der Ausweisung von Vorrangflächen eine ausreichende Bewertung der siedlungsstrukturellen Entwicklung erfolgen. Die Gemeinden sind durch eine Vielzahl sonstiger Parameter, z. B. Küste oder naturschutzrechtliche Belange, in ihren Entwicklungen eingeschränkt. Die bis auf 800 m heranrückende Windkraft darf nicht dazu führen, dass sich die Gemeinden im ländlichen Raum nicht mehr entwickeln können. Insoweit sind z. B. auch die gemeindlichen Landschaftspläne zur Bewertung der möglichen Entwicklung heranzuziehen.
Weiterhin sollte die Bauleitplanung auch dann Aussicht auf Erfolg haben, wenn bei Unterschreitung des Mindestabstandes die sonstigen immissionsschutzrechtlichen Vorgaben eingehalten werden.

Zur Feinsteuerung wird angeführt, dass mit dem im regional genannten Ziel die im Grundgesetz verankerte Planungshoheit nahezu auf Null reduziert wird. Dies ist nicht hinnehmbar. Es ist davon auszugehen, dass es regelmäßig zu gerichtlichen Einzelfallprüfungen kommen muss, wann kein substanzieller Raum mehr besteht bzw. wann eine Unwirtschaftlichkeit vorliegt. Die Bauleitplanung muss für eine Gemeinde so weit möglich sein, dass die Windkraft und die Akzeptanz der Bürger gemeinsam Raum finden.

Karte:
Die in der Karte ausgewiesenen Vorranggebiete mit der Bezeichnung PR2_RDE_001, PR2_RDE_003, PR2_RDE_007, PR2_RDE_009, PR2_RDE_012 (mit Ausnahme der bereits genehmigten WEA in Loose/Waabs), PR2_RDE_025 (mit Ausnahme der bereits genehmigten WEA in Altenhof/Holtsee) sind zu streichen.

Umweltbericht und FFH-Vorprüfung:
Es wird auf die Abgabe einer Stellungnahme verzichtet.

Im Übrigen wird folgende Gesamtstellungnahme abgegeben:
Mit Beschlüssen der Gemeindevertretung vom 14.03.2016 und 20.06.2016 hat die Gemeinde Loose erklärt, dass sie durch Windeignungsflächen im Gemeindegebiet bereits so belastet ist, dass sie über die bereits genehmigten Flächen hinaus zusätzliche Flächen ablehnt.

Mit dem im Gemeindegebiet befindlichen Windpark kann festgestellt werden, dass die Gemeinde Loose ihren Beitrag zur Energiewende geleistet hat. Eine weitere Ausweisung von Vorrangflächen oder die Umsetzung von Repoweringmaßnahmen soll nicht mehr erfolgen. Mit diesem Ziel soll u. a. einer möglichen Umzingelung entgegengewirkt werden.

Die Staatskanzlei wurde über den Beschluss vom 14.03.2016 mit Schreiben vom 21.03.2016 entsprechend informiert. Sie wurde aufgefordert, die Stellungnahme im bevorstehenden Verfahren zur Teilfortschreibung des Landesentwicklungsplanes Schleswig-Holstein 2010 und Teilaufstellung der Regionalpläne (Sachthema Windenergie) zu berücksichtigen. Dies ist nicht erfolgt.

Es ist zu allen Wohnungen / Häusern im Innen- und Außenbereich ein Abstand von mindestens 800 m einzuhalten. Im Übrigen darf auch bei den sonstigen Kriterien keine Differenzierung zwischen dem Innen- und Außenbereich erfolgen.

Die Windkraftanlagen sind aktuell nicht in der Lage im Falle eines größeren Stromausfalls Strom vor Ort zu liefern, so dass die Region im Notfall auf andere Art und Weise versorgt werden muss. Daher sind aus Sicht der Gemeinde Loose weitere Windkraftanlagen ohne Sinn.  


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Norbert Jordan
-Verwaltung-

Anlagen:
- Auszug aus der Plankarte