N i e d e r s c h r i f t

über die öffentliche Sitzung der Gemeindevertretung der Gemeinde Rieseby vom 08.12.2015.

Sitzungsort:  Feuerwehrgerätehaus, Dorfstraße 13, 24354 Rieseby
Beginn der Sitzung:  19.00 Uhr
Ende der Sitzung:  22.20 Uhr

Anwesend sind:
Bürgermeister Jens Kolls
Gemeindevertreter Roland Axmann
Gemeindevertreter Detlef Damm
Gemeindevertreterin Waltraut Folge
Gemeindevertreter Roger Indinger
Gemeindevertreterin Andrea Knippert
Gemeindevertreter Jürgen Kühl
Gemeindevertreter Peter Märten
Gemeindevertreter Bernd-Uto Püschel
Gemeindevertreter Matthias Remitz
Gemeindevertreterin Doris Rothe-Pöhls
Gemeindevertreterin Ilka Ruiz
1. stellv. Bürgermeister Hartmut Schmidt
Gemeindevertreter Heino Stüve

Abwesend sind:
2. stellv. Bürgermeister Frank Dreves (entschuldigt )
Gemeindevertreter Hans-Josef Verhasselt (entschuldigt )

Weiterhin sind anwesend:
Verwaltung/Protokollführer Christoph Stöcks
Jugendbeirat Lisa Köster
Jugendbeirat (+öffentl. Anlagen) Mona Sengpiehl

T a g e s o r d n u n g


Öffentlich zu behandelnde Tagesordnungspunkte
1. Eröffnung der Sitzung, Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Ladung, der Anwesenheit und der Beschlussfähigkeit
2. Einwohnerfragestunde
3. Änderungsanträge zur Tagesordnung
4. Änderungsanträge zur Sitzungsniederschrift der letzten Sitzung
5. Bericht des Bürgermeisters und der Ausschussvorsitzenden
6. Anfragen der Gemeindevertreter/innen
7. Wahl eines Mitgliedes in den Finanzausschuss
  Beschlussvorlage - 53/2015
8. Antrag der WGR auf Sperrung des 1. Parkplatzes vor dem Fahrradgeschäft Wilke
9. 10. Änderung des Flächennutzungsplanes Rieseby für das Gebiet "Ortsteil Norby"
9.1 Abwägungsbeschlüsse zu den eingegangenen Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange, Naturschutzverbände und der Öffentlichkeit
  Beschlussvorlage - 36/2015
9.2 Abschließender Beschluss sowie Billigung der Begründung
  Beschlussvorlage - 39/2015
10. Bebauungsplan Nr. 18 für das Gebiet "Norby, östlich der Straße Goospool"
10.1 Abwägungsbeschlüsse zu den eingegangenen Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange, Naturschutzverbände und der Öffentlichkeit
  Beschlussvorlage - 37/2015
10.2 Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes Nr. 18 sowie Billigung der Begründung
  Beschlussvorlage - 38/2015
11. Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 19 für den Bereich "Dingstock" im Verfahren nach § 13 a Baugesetzbuch (BauGB)
  Beschlussvorlage - 55/2015
12. Einbuchungsverfahren für eine Wegefläche in der Gemeinde Rieseby
  Beschlussvorlage - 43/2015
13. Widmungsverfahren für zwei Straßen in Rieseby
  Beschlussvorlage - 49/2015
14. Erhebung einer Niederschlagswassergebühr
  Beschlussvorlage - 40/2015
15. Altersgemischte Gruppe ab 01.01.2016 im Kindergarten Schleikinder
  Beschlussvorlage - 45/2015
16. Möglichkeit einer Hortbetreuung ab dem 01.01.2016 im Kindergarten Schleikinder
  Beschlussvorlage - 46/2015
17. Neufassung der "Satzung der Gemeinde Rieseby für den gemeindlichen Kindergarten"
  Beschlussvorlage - 44/2015
18. Sporthalle Rieseby, Ergebnis der Beratungen der Fraktionen zur weiteren Vorgehensweise
  Beschlussvorlage - 47/2015
19. Antrag auf Bezuschussung der Betreuungsmaßnahmen an der dänischen Schule in Rieseby
  Beschlussvorlage - 48/2015
20. Grundsatzbeschluss zur Erhebung von Straßenausbaubeiträgen nach Kommunalabgabengesetz
  Beschlussvorlage - 42/2015
21. Antrag der SPD-Fraktion zur Änderung der Hauptsatzung
  Beschlussvorlage - 52/2015
22. Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Rieseby
  Beschlussvorlage - 57/2015
23. Erlass einer 1. Nachtragssatzung zur Hundesteuersatzung
  Beschlussvorlage - 58/2015
24. Erlass der 1. Nachtragshaushaltssatzung 2015
  Beschlussvorlage - 50/2015
25. Erlass Haushaltssatzung 2016
  Beschlussvorlage - 51/2015
Vorschlag für als nicht öffentlich zu behandelnde Tagesordnungspunkte
Öffentlich zu behandelnde Tagesordnungspunkte
27. Bekanntgaben

Öffentlich zu behandelnde Tagesordnungspunkte
Eine Differenzierung nach der Art der überbauten und befestigten Flächen findet nicht statt.

zu TOP 1. Eröffnung der Sitzung, Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Ladung, der Anwesenheit und der Beschlussfähigkeit
Der Bürgermeister eröffnet die Sitzung, stellt die Ordnungsmäßigkeit der Ladung, die Anwesenheit und die Beschlussfähigkeit fest.

zu TOP 2. Einwohnerfragestunde
Hinsichtlich der Diskussion über einen möglichen Verkauf der "Alten Post" wird darauf hingewiesen, dass die dortigen Räumlichkeiten von Vereinen und Verbänden gut genutzt werden. Ein Verkauf wäre nicht bürgernah und würde sich negativ auf das Vereinsleben auswirken. Herr Kolls teilt mit, dass die "Alte Post" Thema auf der nächsten Sitzung der Gemeindevertretung sein wird.

Weitere Fragen werden nicht gestellt.

Herr Kolls verliest ein Schreiben von Herrn Otto Mees, stellvertr. Kreisvorsitzender des Verbandes Wohneigentum Siedlerbund Schleswig-Holstein e. V. / Kreisverband Rendsburg-Eckernförde, zu den geplanten Steuererhöhungen. Dieses Schreiben wird dem Protokoll beigefügt.

zu TOP 3. Änderungsanträge zur Tagesordnung
Herr Schmidt stellt den Antrag, den TOP 8 von der Tagesordnung abzusetzen, weil es zu keinen Umbesetzungen in den Ausschüssen kommt, sondern nur ein neues Mitglied in den Finanzausschuss gewählt werden muss.

Herr Kolls stellt den Antrag, dafür den Antrag der WGR "Sperrung des 1. Parkplatzes vor dem Fahrradgeschäft Wilke für den öffentlichen Verkehr" als neuen TOP zu beraten.

Des Weiteren beantragt er, die Beratung zu TOP 26 nicht öffentlich zu führen.

Beschluss:
Den gestellten Anträgen wird zugestimmt.

Ja-Stimmen :14
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 4. Änderungsanträge zur Sitzungsniederschrift der letzten Sitzung
Änderungsanträge zur Sitzungsniederschrift werden nicht gestellt.

zu TOP 5. Bericht des Bürgermeisters und der Ausschussvorsitzenden
Der Bericht des Bürgermeisters wird dem Protokoll beigefügt.

Aus den Ausschüssen erfolgen keine Berichte, da die TOP der letzten Sitzungen Gegenstand der heutigen Tagesordnung sind.

Herr Mordhorst berichtet kurz über die Arbeit der Arbeitsgruppe "Rieseby 2025" und der geplanten Präsentation der Ergebnisse zur nächsten Sitzung der Gemeindevertretung. Ebenfalls wurden sich auch Gedanken über die Zukunft der "Alten Post" gemacht. Diesbezüglich bittet er einen möglichen Kauferlös ermitteln zu lassen.

zu TOP 6. Anfragen der Gemeindevertreter/innen
Frau Ruiz teilt mit, dass zum 01.01.2016 den Vorsitz der Fraktion SSW/Die Grünen Herr Matthias Remitz übernehmen wird.

Herr Axmann fragt, warum die Gemeinde Rieseby bei der Veranstaltung in der Amtsverwaltung zum Thema "Charakteristischer Landschaftsraum Schwansen" durch keinen der 3 Bürgermeister vertreten war. Herr Kolls teilt mit, dass er an diesem Tag an einer anderen Sitzung teilgenommen hat. Es ist bedauerlich, dass die Gemeinde Rieseby nicht vertreten war.

zu TOP 7. Wahl eines Mitgliedes in den Finanzausschuss
Beschlussvorlage - 53/2015
Der wählbare Bürger Herr Ulrich Matz ist zum 01.01.2016 als Ausschussmitglied zurückgetreten. Hierdurch bedingt ist ein Mitglied in den Finanzausschuss zu wählen.

Beschluss:
Herr Hartmut Schmidt wird als Mitglied in den Finanzausschuss gewählt.

Ja-Stimmen :14
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 8. Antrag der WGR auf Sperrung des 1. Parkplatzes vor dem Fahrradgeschäft Wilke
Herr Axmann trägt den Antrag der WGR vor und erläutert die Notwendigkeit der Sperrung des 1. Parkplatzes.

Beschluss:
Es wird beschlossen, den 1. Parkplatz vor dem Fahrradgeschäft Wilke für den öffentlichen Verkehr zu sperren.

Ja-Stimmen :14
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 9. 10. Änderung des Flächennutzungsplanes Rieseby für das Gebiet "Ortsteil Norby"

zu TOP 9.1 Abwägungsbeschlüsse zu den eingegangenen Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange, Naturschutzverbände und der Öffentlichkeit
Beschlussvorlage - 36/2015
Der Entwurf der 10. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Rieseby und die Begründung haben in der Zeit vom 17.08.2015 bis zum 18.09.2015 in der Amtsverwaltung Schlei-Ostsee während der Öffnungszeiten für den Publikumsverkehr zu jedermanns Einsicht öffentlich ausgelegen. Der Zeitpunkt wurde ortsüblich bekannt gemacht.

Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, die Landesplanung sowie die Naturschutzverbände wurden mit Schreiben des Amtes vom 27.07.2015 hierüber informiert, am Verfahren beteiligt und zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert.
Eine Verfahrensbeteiligung erfolgte erstmals am 03.02.2015. 

Beschluss:
Abwägungsbeschlüsse
Die während der öffentlichen Auslegung des Entwurfes der 10. Änderung des Flächennutzungsplanes für das Gebiet "Ortsteil Norby" abgegebenen Stellungnahmen der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange hat die Gemeinde mit folgendem Ergebnis geprüft:
(siehe Vorlage des Planungsbüros Springer – wird Bestandteil des Originalprotokolls.)

Weitere Anregungen wurden nicht vorgebracht. 
Aufgrund des § 22 GO waren folgende Mitglieder von der Beratungund Abstimmung ausgeschlossen; sie waren weder bei der Beratung noch bei der Abstimmung anwesend.
Herr Matthias Remitz

Ja-Stimmen :13
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 9.2 Abschließender Beschluss sowie Billigung der Begründung
Beschlussvorlage - 39/2015
Siehe Beschlussvorlage 36/2015. 

Beschluss:
Abschließender Beschluss
Unter Berücksichtigung vorgenannter Einzelbeschlüsse wird die 10. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Rieseby abschließend beschlossen, die dazugehörige Begründung gebilligt.

Die Amtsverwaltung Schlei-Ostsee wird beauftragt, die 10. Änderung des Flächennutzungsplanes Rieseby für das Gebiet "Ortsteil Norby" zur Genehmigung vorzulegen und danach die Erteilung der Genehmigung nach § 6 Abs. 5 Baugesetzbuch (BauGB) ortsüblich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Plan mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung während der Öffnungszeiten für den Publikumsverkehr eingesehen und über den Inhalt des Planes Auskunft verlangt werden kann.
Aufgrund des § 22 GO waren folgende Mitglieder von der Beratungund Abstimmung ausgeschlossen; sie waren weder bei der Beratung noch bei der Abstimmung anwesend.
Herr Matthias Remitz

Ja-Stimmen :13
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 10. Bebauungsplan Nr. 18 für das Gebiet "Norby, östlich der Straße Goospool"

zu TOP 10.1 Abwägungsbeschlüsse zu den eingegangenen Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange, Naturschutzverbände und der Öffentlichkeit
Beschlussvorlage - 37/2015
Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 18 der Gemeinde Rieseby und die Begründung haben in der Zeit vom 17.08.2015 bis zum 18.09.2015 in der Amtsverwaltung Schlei-Ostsee während der Öffnungszeiten für den Publikumsverkehr zu jedermanns Einsicht öffentlich ausgelegen. Der Zeitpunkt wurde ortsüblich bekannt gemacht.

Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, die Landesplanung sowie die Naturschutzverbände wurden mit Schreiben des Amtes vom 27.07.2015 hierüber informiert, am Verfahren beteiligt und zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert.
Eine Verfahrensbeteiligung erfolgte erstmals am 03.02.2015. 

Beschluss:
Abwägungsbeschlüsse
Die während der öffentlichen Auslegung des Entwurfes des Bebauungsplanes Nr. 18 für das Gebiet "Norby, östlich der Straße Goospool" abgegebenen Stellungnahmen der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange hat die Gemeinde mit folgendem Ergebnis geprüft:
(siehe Vorlage des Planungsbüros Springer – wird Bestandteil des Originalprotokolls.)

Weitere Anregungen wurden nicht vorgebracht. 
Aufgrund des § 22 GO waren folgende Mitglieder von der Beratungund Abstimmung ausgeschlossen; sie waren weder bei der Beratung noch bei der Abstimmung anwesend.
Herr Matthias Remitz

Ja-Stimmen :13
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 10.2 Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes Nr. 18 sowie Billigung der Begründung
Beschlussvorlage - 38/2015
Siehe Beschlussvorlage 37/2015. 

Beschluss:
Der Bebauungsplan Nr. 18 für das Gebiet "Norby, östlich der Straße Goospool" bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B) wird als Satzung beschlossen. Die Begründung wird gebilligt.

Die Amtsverwaltung Schlei-Ostsee wird beauftragt, den Beschluss des Bebauungsplanes Nr. 18 für das Gebiet "Norby, östlich der Straße Goospool" durch die Gemeinde ortsüblich bekannt zu machen (§ 10 BauGB); dabei ist auch anzugeben, wo der Plan mit der Begründung während der Öffnungszeiten für den Publikumsverkehr eingesehen und über den Inhalt Auskunft verlangt werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. 
Aufgrund des § 22 GO waren folgende Mitglieder von der Beratungund Abstimmung ausgeschlossen; sie waren weder bei der Beratung noch bei der Abstimmung anwesend.
Herr Matthias Remitz

Ja-Stimmen :13
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 11. Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 19 für den Bereich "Dingstock" im Verfahren nach § 13 a Baugesetzbuch (BauGB)
Beschlussvorlage - 55/2015
Ein Vorhabenträger ist an die Gemeinde mit dem Wunsch der Überplanung eines Grundstückes im Dingstock herangetreten. Er beabsichtigt dort Häuser für Wohnbebauung zu schaffen.

Beschluss:
  1. Für das Gebiet "Dingstock"* wird der Bebauungsplan Nr. 19 aufgestellt. Es werden folgende Planungsziele verfolgt: Ausweisung von Wohnbaufläche.
  2. Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 BauGB).
  3. Mit der Ausarbeitung des Planentwurfes soll das Büro Springer aus Busdorf beauftragt werden.
  4. Es ist ein Kostenerstattungsvertrag mit dem Vorhabenträger zu schließen.
  5. Auf die frühzeitige Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger der öffentlichen Belange und die Aufforderung zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung (§ 4 Abs. 1 BauGB) kann im Verfahren nach § 13 a BauGB abgesehen werden.
  6. Von der frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit mit der Erörterung wird nach § 13 a Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 BauGB abgesehen.

*s. ums. räuml. Geltungsbereichsabgrenzung (gehört zum Aufstellungsbeschluss) 

Ja-Stimmen :14
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 12. Einbuchungsverfahren für eine Wegefläche in der Gemeinde Rieseby
Beschlussvorlage - 43/2015
Im November 2008 wurde der Gemeinde erstmals mitgeteilt, dass die DB Netz AG Maßnahmen zur Erhöhung der Sicherheit (Nachrüstung von Bahnübergangsbelegtmeldern - BÜBM und fehlenden Blinklichtern) an dem Bahnübergang BÜ Petriholz plant. Bei Bahnübergängen dieser Art handelt es sich um Anlagen, bei denen beide Kreuzungspartner, Straßen- und Schienenbaulastträger gleichermaßen zuständig sind.

Bei der Klärung der Eigentumsverhältnisse des Wegeflurstückes 12/2, Flur 4, Gemarkung Stubbe (Straßenabschnitt Petriholz) im Rahmen der Vorentwurfsplanung wurde festgestellt, dass sich dieses nicht im Besitz der Gemeinde befindet, sondern dass es sich hier um nicht ermittelbare Eigentümer handelt. Einen Kreuzungspartner gibt es daher nicht. Die Zuständigkeit obliegt einzig der Bahn. Demnach liegen keine rechtlichen Gründe vor, den Bahnübergang nicht zu beseitigen (sog. Auflassung).

Um daher eine klare Rechtslage für das Wegeflurstück zu schaffen, muss darüber entschieden werden, ob das o.g. Flurstück über ein Einbuchungsverfahren beim Amtsgericht Eckernförde in das Eigentum der Gemeinde Rieseby übertragen werden soll. Die Kosten für ein solches Einbuchungsverfahren betragen ca. 450,00 €. Nach erfolgter Einbuchung in ein Grundbuch der Gemeinde Rieseby übernimmt diese das Eigentum und die vollständige Unterhaltungs- und Verkehrssicherungspflicht als zuständiger Straßenbaulastträger.

Im Oktober 2015 wurde der Gemeinde durch die DB Netz AG letztmalig die Möglichkeit gegeben, ihre Stellung zu der bisher nicht durchgeführten Widmung zu überdenken. Nur bei einem positiven Ergebnis könnte anschließend die Entwurfsplanung erstellt werden, in der dann auch Angaben zum Termin der Umsetzung der Maßnahme (frühestens 2017) sowie eine Aufschlüsselung der Kosten getätigt werden. Diese Entwurfsplanung wird der Gemeinde im Anschluss mit der Bitte um Zustimmung zugesandt. Erst dann kann die DB Netz AG den Antrag auf Planungsrecht beim Eisenbahnbundesamt einreichen. Gleichzeitig ist ein Antrag auf Fördergelder nach dem Eisenbahnentflechtungsgesetz beim Landesbetrieb für Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein bis zum 01.10. des Jahres vor Beginn der Umsetzung der Maßnahme zu stellen. Der Kostenanteil der Gemeinde kann hier mit bis zu 75% aus GVFG-Mitteln (Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz) gefördert werden.

Es wird darauf hingewiesen, dass der Weg bereits nachweislich die Eigenschaft einer öffentlichen Straße besitzt:
  • Erschließung eines Wohngebäudes und einer Vielzahl angrenzender landwirtschaftlicher Flächen
  • Unterhaltung der Straße erfolgt durch Gemeinde
  • Nutzung für die touristische Naherholung

Die Gemeinde hat ein hohes Interesse am Fortbestand des Bahnüberganges. Bestätigt wird dies durch die im Juli 2015 gefasste Stellungnahme, in der sich die Gemeinde sich für die Ausführung der Variante mit Halbschranken an diesem Standort ausgesprochen hat.

Sollte die erforderliche Einbuchung und die anschließende öffentliche Widmung des Wegeflurstückes nicht erfolgen, wird es zwangsläufig zu einer Schließung des Bahnüberganges kommen.   

Beschluss:
Die Gemeinde beschließt, dass die Einbuchung des Wegeflurstückes 12/2, Flur 4, Gemarkung Stubbe in den Grundbesitz der Gemeinde Rieseby erfolgen soll.   

Ja-Stimmen :14
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 13. Widmungsverfahren für zwei Straßen in Rieseby
Beschlussvorlage - 49/2015
Für einen Großteil der Straßen im Gemeindegebiet liegen der Verwaltung keine Widmungsunterlagen vor. Um Rechtsicherheit zu schaffen, sollen diese Straßen nach und nach gewidmet werden. Aufgrund des Einbuchungsverfahrens des Wegeflurstücks 12/2, Flur 4, Gemarkung Stubbe, mit dem Bahnübergang Petriholz (s. Beschlussvorlage 43/2015) soll die Widmung der Straßen "Petriholz" und "Mürholm" erfolgen.

Die Klassifizierung der Straßen nach dem Straßen- und Wegegesetz ist unabhängig von der Klassifizierung nach dem Straßenausbaubeitragsrecht. 

Beschluss:
Es wird beschlossen, die sich im Eigentum der Gemeinde Rieseby befindliche Straße "Mürholm" (Gemarkung Hörst, Flur 1, Flurstück 15 und Gemarkung Patermeß, Flur 1, Flurstücke 2 und 4/14) gemäß § 6 Abs. 1 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein (StrWG) dem öffentlichen Verkehr zu widmen. Sie ist gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 b StrWG als Gemeindeverbindungsstraße einzustufen. Die Fläche ist in der Übersichtskarte grün gekennzeichnet.

Vorbehaltlich des abgeschlossenen Einbuchungsverfahrens wird außerdem beschlossen, die Straße "Petriholz" (Gemarkung Stubbe, Flur 4, Flurstück 12/2) gemäß § 6 Abs. 1 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein (StrWG) dem öffentlichen Verkehr zu widmen. Sie ist gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 b StrWG als Gemeindeverbindungsstraße einzustufen. Die Fläche ist in der Übersichtskarte rot gekennzeichnet. 

Ja-Stimmen :14
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 14. Erhebung einer Niederschlagswassergebühr
Beschlussvorlage - 40/2015
Zurzeit wird durch die Gemeinde Rieseby keine Niederschlagswassergebühr erhoben. Die Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung werden von allen Steuerzahlern getragen.

Gemäß § 6 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes besteht jedoch eine Erhebungspflicht für eine Benutzungsgebühr, wenn die Benutzung einer öffentlichen Einrichtung dem Vorteil einzelner oder Gruppen dient, soweit der Vorteil nicht auf andere Weise ausgeglichen wird. Aufgrund der Rechtsprechung des OVG Schleswig von 1994 und der Urteile des OVG Münster von 2004 und 2007 ist die Einführung einer getrennten Gebühr für die Schmutzwasserbeseitigung und die Niederschlagswasserbeseitigung in der Gemeinde Rieseby unabdingbar.

Das Erfordernis der Kanalsanierung, auch im Niederschlagswasserbereich, hat dazu geführt, dass die Gemeinde sich nun mit dieser Thematik auseinandersetzen will. Im Rahmen der Informationsveranstaltung am 09.09.2015 wurden die Gemeindevertreter und Aus-schussmitglieder ausführlich über die Grundlagen der Niederschlagswassergebühr informiert. Dabei wurde folgende weitere Vorgehensweise vorgestellt:
  • Beschluss über die Erhebung einer Niederschlagswassergebühr (Gemeindevertretung)
  • Erfassung der Niederschlagswasserkanäle und Vermögensbewertung (Verwaltung)
  • Flächenermittlung der Einleitungsflächen (Verwaltung)
  • Kalkulation der Niederschlagswassergebühr (Verwaltung)
  • Vorbereitung eines neuen Abwasserbeseitigungskonzeptes, einer neuen Abwasser-beseitigungssatzung und einer neuen Beitrags- und Gebührensatzung (Verwaltung)
  • Einwohnerversammlung zur Information der Bürger (Verwaltung/Gemeindevertretung)
  • Beschluss über die Satzungen und die Kalkulation (Gemeindevertretung)
  • Erhebung (voraussichtlich) zum 01.01.2018 (Verwaltung)


Erforderliche Entscheidungen:
  1. Grundsatzentscheidung

    Die Gemeindevertretung muss grundsätzlich darüber entscheiden, ob die Niederschlags-wassergebühr erhoben werden soll.
  2. Auftragsvergabe zur Erfassung der Niederschlagswasserkanäle und zur Vermögensbewertung des Anlagevermögens

    Im Rahmen der Erstellung des Kanalkatasters wurden nur die Schmutzwasserkanäle erfasst und untersucht. Für eine vollständige Kalkulation ist jedoch auch die Erfassung und Untersuchung der Niederschlagswasserkanäle, sowie eine Bewertung des gesamten Anlagevermögens erforderlich. Nach einer Kostenschätzung von Herrn Andresen in Zusammenarbeit mit dem in Rieseby tätigen Ingenieurbüro belaufen sich die Kosten auf ca. 180.000,- €. Bei Beauftragung dieser Maßnahmen würden diese Kosten in die Abschreibungen einfließen und damit letztendlich über die zu erhebende Gebühr refinanziert werden.
  3. Entscheidung über den Gebührenmaßstab

    Die bisherige Beitrags- und Gebührensatzung der Gemeinde Rieseby sieht für die Niederschlagswassergebühr eine Trennung in Grund- und Zusatzgebühr vor. Dieses wird von der Verwaltung ausdrücklich nicht empfohlen, da es in der Praxis keine Vorteile bietet und die Anwendung deutlich zu kompliziert ist. Es wird vielmehr empfohlen, die Gebühr je m² überbauter und befestigter Fläche, von der tatsächlich Niederschlagswasser in die Abwasseranlage der Gemeinde eingeleitet wird, zu erheben. Eine Grundsatzentscheidung hierzu im Vorwege ist für die Durchführung der Flächenermittlung durch die Verwaltung erforderlich.
  4. Entscheidung über eine Differenzierung nach der Art der befestigten Flächen

    Grundsätzlich besteht die Möglichkeit die Gebühr nach der Art der überbauten und befestigten Flächen zu differenzieren. Es könnten z. B. Abschläge für mit Sickerpflaster befestigte Flächen oder für begrünte Dächer eingeführt werden. Gemäß Urteil des OVG Schleswig vom 14.04.2011 ist eine Differenzierung der Niederschlagswassergebühr nach der Art der befestigten Flächen nicht erforderlich. Sie wird auch von der Verwaltung nicht empfohlen, da auch eine noch so kleinteilige Differenzierung dem Verhältnis der tatsächlichen Einleitungsmengen der einzelnen Grundstücke nicht gerecht werden kann. Eine Grundsatzentscheidung hierzu im Vorwege ist für die Durchführung der Flächenermittlung durch die Verwaltung erforderlich.  
Es wird über die erforderlichen Entscheidungen einzelnd abgestimmt:


Beschluss:
Zukünftig soll in der Gemeinde Rieseby eine Niederschlagswassergebühr erhoben werden.

Ja-Stimmen :14
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

Der Bürgermeister wird ermächtigt, die Aufträge für die Erfassung und Untersuchung der Niederschlagswasserkanäle sowie eine Bewertung des gesamten Anlagevermögens zu erteilen.

Ja-Stimmen :9
Nein-Stimmen :5
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

Die Niederschlagswassergebühr wird je m² überbauter und befestigter Fläche, von der tatsächlich Niederschlagswasser in die Abwasseranlage der Gemeinde eingeleitet wird, erhoben.

Ja-Stimmen :14
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

Eine Differenzierung nach der Art der überbauten und befestigten Flächen findet nicht statt.

Ja-Stimmen :12
Nein-Stimmen :2
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 15. Altersgemischte Gruppe ab 01.01.2016 im Kindergarten Schleikinder
Beschlussvorlage - 45/2015
Die derzeitige Situation des Kindergartens "Schleikinder" lässt sich wie folgt schildern:
Die maximale Gruppengröße ist in beiden Gruppen erreicht und es liegen neue Anmeldungen ab 01.01.2016 vor. Bis jetzt konnten durch Ausnahmegenehmigungen durch den Kreis Rendsburg-Eckernförde die Gruppengröße zeitweise erweitert werden, jedoch lassen dies die aktuellen Anmeldezahlen nicht mehr zu.
Daher ist in einem Gespräch mit der Heimaufsicht von Kreis Rendsburg-Eckernförde besprochen worden, dass eine neue altersgemischte Gruppe zum 01.01.2016 eröffnet werden kann und dadurch alle Kinder, für die Anmeldungen vorliegen, auch in der Einrichtung aufgenommen werden können.

Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 KiTaVO soll die Gruppengröße 20 Kinder betragen.
In altersgemischten Gruppen mit Kindern, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, verringert sich die Gruppengröße nach § 6 Abs. 2 Satz 1 KiTaVO um jeweils einen zusätzlichen Platz je aufgenommenem Kind unter drei Jahren gemäß § 8 Abs. 3 KiTaVO.
In altersgemischten Gruppen mit drei und mehr Kindern, die noch nicht das dritte Lebensjahr vollendet haben, ist neben einer Fachkraft eine weitere Kraft nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 KiTaVO, also ein/e sozialpädagogische Assistentin/Assistent oder eine Kinderpflegerin oder Kinderpfleger erforderlich.  

Beschluss:
Es wird beschlossen, eine altersgemischte Gruppe ab 01.01.2016 bei der Heimaufsicht des Kreises Rendsburg-Eckernförde zu beantragen.  

Ja-Stimmen :12
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :2

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 16. Möglichkeit einer Hortbetreuung ab dem 01.01.2016 im Kindergarten Schleikinder
Beschlussvorlage - 46/2015
Die derzeitige Situation stellt sich wie folgt dar:
Es gehen zur Zeit drei Kinder aus der Grundschule Rieseby für eine Nachmittagsbetreuung zu einer Tagesmutter in die Einrichtung. Ab 01.01.2016 ist diese Tagesmutter nicht mehr verfügbar.

Um diese Kinder weiterhin in der Einrichtung betreuen zu lassen, müsste ein Antrag auf Hortbetreuung bei der Heimaufsicht des Kreises-Rendsburg Eckernförde gestellt werden.
Nach einem Gespräch mit Frau Scholz-Richter von der Heimaufsicht bestehen folgende Voraussetzungen: es muss eine angemessene Bestuhlung vorgehalten werden und auch altersgerechte Arbeitsmaterialien vorhanden sein. Zudem muss keine seperate Gruppe beantragt werden, sondern es besteht die Möglichkeit maximal drei Kinder über sechs Jahren mit in die altersgemsichte Gruppe zu nehmen.
Diese Informationen wurden bereits an die Einrichtung weitergeleitet.  

Beschluss:
Es wird beschlossen, eine Hortbetreuung ab dem 01.01.2016 bei der Heimaufsicht des Kreises Rendsburg-Eckernförde zu beantragen. 

Ja-Stimmen :12
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :2

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 17. Neufassung der "Satzung der Gemeinde Rieseby für den gemeindlichen Kindergarten"
Beschlussvorlage - 44/2015
Die derzeitige Situation des Kindergartens "Schleikinder" lässt sich wie folgt schildern:
Die maximale Gruppengröße ist in beiden Gruppen erreicht und es liegen neue Anmeldungen ab 01.01.2016 vor. Bis jetzt konnten durch Ausnahmegenehmigungen durch den Kreis Rendsburg-Eckernförde die Gruppengröße zeitweise erweitert werden, jedoch lassen dies die aktuellen Anmeldezahlen nicht mehr zu.
Daher ist in einem Gespräch mit der Heimaufsicht von Kreis Rendsburg-Eckernförde besprochen worden, dass eine neue altersgemischte Gruppe zum 01.01.2016 eröffnet werden kann und dadurch alle Kinder, für die Anmeldungen vorliegen, auch in der Einrichtung aufgenommen werden können.
Es fand ein Gespärch mit dem Bürgermeister, der Leiterin des Kindergartens Schleikinder und Herrn Peters vom Amt statt, um die Gebührenkalkulation, die Öffnungszeiten und den Personalbedarf zu besprechen.

Auf Grund dieser Gespräche kam es zu folgenden Änderungen in der Satzung:

Die Öffnungszeiten wurden in § 3 Abs. 1 der Satzung von 07:00 bis 17:00 Uhr erweitert.
Es wurden erweiterte Schließzeiten in § 3 Abs. 2 der Satzung festgesetzt.
Die Änderung in § 5 Abs. 1 der Satzung, berücksichtigt nun die altersgemischte Gruppe, wodurch auch Kinder im Alter vom vollendeten 1. Lebensjahr aufgenommen werde können. In § 5 Abs. 2 der Satzung wurde die Hortbetreuung aufgenommen.

Die Gebührensätze wurden in § 9 der Satzung neu festgelegt. Die Gebührensätze wurden, nach einem Gespräch mit der Kirche, mit den Gebührensätzen des evangelischen Kindergartens verglichen und von beiden Seiten angeglichen. Eine Kontrollkalkulation seitens des Amtes hat ergeben, dass der Elternanteil mit den neuen Gebührensätzen die erforderlichen 30 % erreicht.
 

Beschluss:
Die Satzung wird in der vorgelegten Fassung beschlossen. 

Ja-Stimmen :13
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :1

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 18. Sporthalle Rieseby, Ergebnis der Beratungen der Fraktionen zur weiteren Vorgehensweise
Beschlussvorlage - 47/2015
Nachdem in der Bau-, Wege- und Umweltausschusssitzung am 27.11.2014 Einigkeit darüber herrschte, dass kein konkreter Beschluss gefasst werden solle, sondern das Thema zunächst zur Erörterung in die Fraktionen gegeben werde, soll nunmehr im Rahmen eines separaten TOPs das Ergebnis dieser Erörterungen beraten werden.

Aufgrund mangelnder finanzieller Rücklagenmittel sind die Möglichkeiten einer Sanierung sehr eingeschränkt. Gleichwohl gibt es Defizite, deren Abstellung keinen langfristigen Aufschub mehr erlauben. An dieser Stelle sei auf die zu diesem Thema in den Jahren 2013 und 2014 gelieferten Beschlussvorlagen und deren Beratungen verwiesen.

Da die Verwaltung keine Kenntnis über den Verlauf der Erörterungen der Fraktionen hat, kann der Beschlusstext nur eine absolut mutmaßende Formulierung sein. Ob eine Beschlussfassung in Hinblick auf die derzeitige Haushaltssituation überhaupt erfolgen soll, kann die Verwaltung nicht absehen. 

Beschluss:
Es wird beschlossen, zur Klarstellung der Verkehrssicherungspflicht eine Sichtprüfung der Dachkonstruktion der Sporthalle durch den Sachverständigen vornehmen zu lassen, der das Sanierungskonzept für die Sporthalle erarbeitet hat. Sollten Zweifel an der Standsicherheit bestehen, ist ein Statiker hinzuzuziehen, der dann die abschließende Standsicherheit zu prüfen hat. Der Bürgermeister wird ermächtigt, die Sichtprüfung zu veranlassen und je nach Bedarf auch eine statische Prüfung zu beauftragen.

Weiterhin wird beschlossen, die bereits tätig gewesenen Planer damit zu beauftragen, folgende Vorplanungen durchzuführen:
Sanierung der Waschräume und der Warmwasseraufbereitung

Es soll sich um Vorplanungen i.S.d. HOAI 2013 handeln. Der damit verbundene Aufwand beträgt 7 % des Gesamtplanungsaufwandes zzgl. Nebenkosten, Umbauzuschlag und der Anrechnung mitzuverarbeitender Bausubstanz. Der Bürgermeister wird ermächtigt, Honorarverträge zu verhandeln und abzuschließen. Da klassischerweise vor Aufnahme von Planungen keine Kosten bekannt sind und daher auch kein Planungshonorar berechnet werden kann, kann zu diesem Zeitpunkt nur ein Aufwand geschätzt werden. Es werden Mittel in Höhe von 10.000,00 € im Vermögenshaushalt 2016 bereitgestellt.

Abschließend wird der Bürgermeister beauftragt, zeitnah Gespräche mit den Nachbargemeinden zu einer interkommunal genutzten Halle (Mehrzweckhalle) zu führen und im Frühjahr 2016 über die Ergebnisse zu berichten. 

Ja-Stimmen :8
Nein-Stimmen :5
Enthaltungen :1

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 19. Antrag auf Bezuschussung der Betreuungsmaßnahmen an der dänischen Schule in Rieseby
Beschlussvorlage - 48/2015
Der Gemeinde Rieseby liegt ein Antrag auf Bezuschussung der Betreuungsmaßnahmen an der dänischen Schule in Rieseby vor. Aktuell werden in der Schule Rieseby 21 Kinder in der Zeit von 12:00 Uhr bis 15:30 Uhr betreut. Davon nutzen 11 Kinder der Gemeinde Rieseby das Angebot der Schülerbetreuung..

Beschluss:
Es wird beschlossen, dem Dansk Skoleforening for Sydslesvig e.V einen Zuschuss in Höhe von 700 € für die Betreuungsmaßnahme an der dänischen Schule in Rieseby zu gewähren.

Ja-Stimmen :12
Nein-Stimmen :1
Enthaltungen :1

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 20. Grundsatzbeschluss zur Erhebung von Straßenausbaubeiträgen nach Kommunalabgabengesetz
Beschlussvorlage - 42/2015
Am 02.11.2015 fand ein Informationsgespräch für alle Gemeindeverteter/innen und wählbare Ausschussmitglieder über einmalige und wiederkehrende Straßenausbaubeiträge nach §§ 8 und 8a Kommunalabgabengesetz (KAG) mit Herrn Wolfgang Belz von der COMUNA Gesellschaft für Kommunal- und Wirtschaftsberatung mbH statt.

Die gesetzlich vorgeschriebene Erhebungspflicht steht außer Zweifel und wurde daher an diesem Abend nicht erneut thematisiert.

Neben vielen grundsätzlichen beitragsrechtlichen Ausführungen wurden die wesentlichen Unterschiede zwischen einmaligen und wiederkehrenden Beiträgen erklärt und anhand einer Gemeindekarte mit eingetragenen Straßen und Wegen die Möglichkeit und Praktikabilität der Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen beleuchtet.
Es wurde deutlich, dass das System der wiederkehrenden Beiträge in der Gemeinde Rieseby nach der heutigen Rechtslage und den heutigen Erkenntnissen schwer umsetzbar ist. Das gesamte Gemeindegebiet als ein einheitliches Abrechnungsgebiet anzusehen wird rechtlich nicht möglich sein.
Insbesondere sei hier darauf hingewiesen, dass die Gemeinde Owschlag im Amt Hüttener Berge seit 2 Jahren an der Einführung der wiederkehrenden Beiträge arbeitet und u.U. die erste Gemeinde in Schleswig-Holstein wird, die (u.U. in 2016) eine entsprechende Satzung erlassen wird. Für diesen Fall wird deren Anwendung dann in den Jahren nach Einführung zu ersten verwaltungsgerichtlichen Überprüfungen der Satzungsgrundlagen führen und neue Erkenntnisse hinsichtlich der Umsetzbarkeit des § 8a KAG bringen. Ein Systemwechsel von einmaligen zu wiederkehrenden Beiträgen wäre grundsätzlich auch später möglich.
Für die Einführung von einmaligen Straßenausbaubeiträgen würde die Verwaltung einen Satzungsentwurf erarbeiten.

Für die Einführung von wiederkehrenden Beiträgen müsste hinsichtlich der erforderlichen Bildung von Abrechnungsgebieten rechtliche Beratung eingeholt und mit der beitragsrechtlichen Gewichtung aller Grundstücke innerhalb des Gemeindegebiets ein kompetenter Dienstleister (z.B. COMUNA mbH) beauftragt werden, da hierfür in der Verwaltung keine Kapazitäten frei sind. Ein zeitlicher Vorlauf von ca. 2 Jahren würde erforderlich. Die Kosten für diese Arbeiten werden auf mindestens 20.000 € geschätzt.

Eine Entscheidung für eines der beiden Beitragssysteme in Form eines Grundsatzbeschlusses ist erforderlich.

Beschluss:
Es wird beschlossen, für das Gemeindegebiet Rieseby eine Satzung zur Erhebung von einmaligen Beiträgen für die Herstellung, den Ausbau, den Umbau sowie die Erneuerung von Straßen, Wegen und Plätzen zu erlassen.
Die Verwaltung wird beauftragt, einen entsprechenden Satzungsentwurf zum nächstmöglichen Zeitpunkt zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen.

Ja-Stimmen :14
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 21. Antrag der SPD-Fraktion zur Änderung der Hauptsatzung
Beschlussvorlage - 52/2015
Die SPD-Fraktion hat mit Datum vom 19.11.2015 den Antrag zur Änderung der Hauptsatzung hinsichtlich der Anhebung der Wertgrenzen in § 3 zum Erwerb und zur Veräußerung von Vermögensgegenständen durch den Bürgermeister gestellt. Die Erläuterung ergibt sich aus dem vorliegenden Antrag. Für eine Änderung wäre der Erlaß einer Nachtragssatzung zur Hauptsatzung notwendig.

Beschluss:
Es wird beschlossen, die II. Nachtragssatzung zur Hauptsatzung zu erlassen.

Ja-Stimmen :9
Nein-Stimmen :3
Enthaltungen :2

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 22. Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Rieseby
Beschlussvorlage - 57/2015
Nach dem Kommunalabgabengesetz für Schleswig-Holstein kann eine Gemeinde örtliche Verbrauch- und Aufwandssteuern erheben, soweit sie nicht dem Land vorbehalten sind. Zu den Aufwandssteuern gehört u. a. auch die Zweitwohnungssteuer. Diese ist nicht dem Land vorbehalten.
Durch die Zweitwohnungssteuer soll auch der Zweitwohnungsinhaber angemessen an den Vorhaltekosten für die Infrastruktur in der Gemeinde beteiligt werden. Hier hält u. a. die Gemeinde für die Zweitwohnungsinhaber Wanderwege, die Feuerwehr, öffentliche Flächen usw. vor. Ferner unterhält sie die Straßen. Zur Finanzierung der sich hieraus ergebenden Kosten erhält die Gemeinde vom Zweitwohnungsinhaber nur die Grundsteuer B, während die Gemeinde vom Einwohner mit Hauptwohnsitz zusätzlich noch Anteile an der Einkommenssteuer, Anteile an der Umsatzsteuer, Ausgleichsleistungen nach dem Familienleistungsausgleich und Schlüsselzuweisungen erhält.
Die Hauptlasten der Infrastruktur tragen damit die Einwohner mit Hauptwohnsitz. Diese Kostenverteilung ist ungerecht und benachteiligt die Einwohner mit Hauptwohnsitz.
Durch die Einführung der Zweitwohnungssteuer wird der Zweitwohnungsinhaber daher angemessen an diesen Vorhaltekosten beteiligt.
Herr Schmidt stellt den Antrag, durch das Amt ermitteln zu lassen, wie viele Zweitwohnungen es gibt und wie hoch das mögliche Steueraufkommen wäre. Bis dahin soll die Angelegenheit zurückgestellt werden.

Herr Kolls schlägt vor, gemäß der Beschlussvorlage abzustimmen. Da dieser der weitergehendere Antrag ist, wird über diesen zuerst abgestimmt.

Beschluss:
Die Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Rieseby wird beschlossen.

Ja-Stimmen :8
Nein-Stimmen :5
Enthaltungen :1

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 23. Erlass einer 1. Nachtragssatzung zur Hundesteuersatzung
Beschlussvorlage - 58/2015
Die derzeit gültigen Steuersätze betragen seit 2012
40,00 € für den ersten,
60,00 € für den zweiten und
80,00 € für jeden weiteren Hund.

Zur Erzielung höherer Einnahmen enthält der anliegende Satzungsentwurf eine Erhöhung der Steuersätze auf
60,00 € für den ersten,
80,00 € für den zweiten und
100,00 € für jeden weiteren Hund.

In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass der vom Land Schleswig-Holstein im Zusammenhang mit Fehlbedarfszuweisungen geforderte Steuersatz für einen Hund 120,00 € beträgt.

Die Änderung in § 4 Abs. 3 dient der besseren Rechtsanwendung durch die Verwaltung.

§ 5 trägt dem Inhalt des Gesetzes über das Halten von Hunden (HundeG) Rechnung.

§ 7 Abs. 3 beinhaltet eine Mindeststeuerhöhe im Ermäßigungsfall von 27,00 €, die bei einer Erhöhung auf 60,00 € für den ersten Hund überflüssig ist.
Seitens der CDU-Fraktion werden die geplanten Steuererhöhungen abgelehnt, da vor Erhöhungen die Ausgabenseite des Haushaltes kritisch betrachtet werden sollte.

Die Fraktionen vereinbaren eine interfraktionelle Sitzung zur Überprüfungen der gemeindlichen Ausgaben.

Herr Damm schlägt daher vor, bei der geplanten Hundesteuererhöhung folgende Steuersätze zu beschließen:

1. Hund 40,- €
2. Hund 80,- €
3. Hund 100,- €.

Beschluss:
Der Erlass der 1. Nachtragssatzung zur Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer wird in der Fassung des Entwurfs vom 26.11.2015 mit folgender Änderung beschlossen:

In Artikel 1 wird die Steuer für den ersten Hund auf 40,- € geändert.

Ja-Stimmen :13
Nein-Stimmen :1
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.
nur bei folgendem TOP abwesend: Frau Dr. Andrea Knippert

zu TOP 24. Erlass der 1. Nachtragshaushaltssatzung 2015
Beschlussvorlage - 50/2015
Die Gemeinde hat unverzüglich eine Nachtragssatzung zu erlassen, wenn von den veranschlagten Haushaltsansätzen erheblich abgewichen wird. Die Gemeinde kann die Haushaltssatzung und den Haushaltsplan bis zum Ablauf des Haushaltsjahres durch eine Nachtragshaushaltssatzung mit dem dazugehörenden Nachtragshaushaltsplan ändern. Durch die Nachtragshaushaltssatzung der Gemeinde Rieseby mit dem dazugehörenden Nachtragshaushaltsplan werden die Einnahmen und Ausgaben des Verwaltungshaushaltes jeweils um 26.100,- € erhöht und damit gegenüber bisher 3.950.100,- € auf nunmehr 3.976.200,- € festgesetzt. Die Einnahmen und Ausgaben des Vermögenshaushaltes verändern sich nicht. Der Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird von 31.000 € auf 200.000 € festgesetzt. Weitere Veränderungen ergeben sich durch die 1. Nachtragshaushaltssatzung nicht.
Der Nachtragshaushalt sieht eine Erhöhung der Bewirtschaftungskosten in der Turnhalle von 67.700 € vor. Die Verwaltung prüft derzeit noch zusammen mit der E.On die Abrechnungen. 

Beschluss:
Die Gemeindevertretung genehmigt den Erlass der 1. Nachtragshaushaltssatzung 2015.

Ja-Stimmen :11
Nein-Stimmen :1
Enthaltungen :1

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 25. Erlass Haushaltssatzung 2016
Beschlussvorlage - 51/2015
Gemäß § 77 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein hat die Gemeinde für jedes Haushaltsjahr eine Haushaltssatzung zu erlassen. Ein wesentlicher Bestandteil der Haushaltssatzung ist der Haushaltsplan. Dieser dient der Feststellung und Deckung des Finanzbedarfs, der zur Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde im Bewilligungszeitraum voraussichtlich notwendig ist. Er ist die Grundlage für die Haushalts- und Wirtschaftsführung; er ermächtigt die Verwaltung, Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen. Er verpflichtet aber auch die Verwaltung, die Einnahmen rechtzeitig und vollständig einzuziehen.
Der Entwurf des Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2016 wurde erarbeitet und ist in der Gemeindevertretung zu beraten und beschließen.

Über den Haushalt hinaus könnten im Jahr 2016 Ausgaben für Baumaßnahmen (Bike&Ride) sowie Zahlungen an die Kirche (Friedhofspflege) anfallen. 
Folgende Änderungen sind in den Haushalt 2016 noch aufzunehmen:

1. Einrichtungskosten 3. Gruppe Kindergarten            5.500,- €
2. Planungskosten Turnhalle                                                10.000,- €
3. Erhöhung Ansatz Hhst 88000.50000 um                        2.000,- €

Beschluss:
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2016, die nachfolgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2016 und das Investitionsprogramm für die Jahre 2017 bis 2019 werden beschlossen:


§ 1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2016 wird
  1. im Verwaltungshaushalt
    in der Einnahme auf                                                                                                                                                     4.162.100 EUR
    in der Ausgabe auf                                                                                                                                                     4.162.100 EUR
    und
  2. im Vermögenshaushalt
    in der Einnahme auf                                                                                                                                                     689.500 EUR
    in der Ausgabe auf                                                                                                                                                     689.500 EUR
    festgesetzt.


§ 2

Es werden festgesetzt :
  1. der Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen und
    Investitionsförderungsmaßnahmen auf                                                                                                                                                     180.000 EUR

    davon innere Darlehen
    0 EUR
  2. der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen auf                                                                                                                                                  0 EUR
  3. der Höchstbetrag der Kassenkredite auf                                                                                                                                                     1.040.000EUR
4.  die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen auf                                                                                                        11,81 Stellen

§ 3

Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:
  1. Grundsteuer
    a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A)                                                                                                                                                     380 v. H.
    b) für die Grundstücke (Grundsteuer B)                                                                                                                                                     380 v. H.
  2. Gewerbesteuer                                                                                                                                                     380 v. H.
§ 4

Der Höchstbetrag für unerhebliche über- und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen, für deren Leistung oder Eingehung die Bürgermeisterin ihre oder der Bürgermeister seine Zustimmung nach §82 Abs. 1 oder § 84 Abs. 1 Gemeindeordnung erteilen kann, beträgt 2.500 EUR. 

Ja-Stimmen :9
Nein-Stimmen :4
Enthaltungen :1

Die Angelegenheit wird angenommen.

Vorschlag für als nicht öffentlich zu behandelnde Tagesordnungspunkte

Öffentlich zu behandelnde Tagesordnungspunkte

zu TOP 27. Bekanntgaben
Der Bürgermeister stellt die Öffentlichkeit her und teilt die im nichtöffentlichen Teil gefassten Beschlüsse mit.


Jens Kolls  Christoph Stöcks 
Bürgermeister  Protokollführer