N i e d e r s c h r i f t

über die öffentliche Sitzung der Gemeindevertretung der Gemeinde Rieseby vom 17.07.2017.

Sitzungsort:  in der Schleischule Rieseby, Dorfstraße 29 a, Rieseby
Beginn der Sitzung:  19.00 Uhr
Ende der Sitzung:  20.20 Uhr

Anwesend sind:
Bürgermeister Jens Kolls
Gemeindevertreter Roland Axmann
Gemeindevertreter Detlef Damm
2. stellv. Bürgermeister Frank Dreves
Gemeindevertreterin Waltraut Folge
Gemeindevertreter Peter Märten
Gemeindevertreter Bernd-Uto Püschel
Gemeindevertreter Matthias Remitz
Gemeindevertreterin Doris Rothe-Pöhls
1. stellv. Bürgermeister Hartmut Schmidt
Gemeindevertreter Heino Stüve
Gemeindevertreter Hans-Josef Verhasselt

Abwesend sind:
Gemeindevertreter Roger Indinger (entschuldigt )
Gemeindevertreterin Andrea Knippert (entschuldigt )
Gemeindevertreter Jürgen Kühl (entschuldigt )
Gemeindevertreterin Ilka Ruiz (entschuldigt )

Weiterhin sind anwesend:
Amtsdirektor/Protokollführer Gunnar Bock
Gast Angelika Leppin

T a g e s o r d n u n g


Öffentlich zu behandelnde Tagesordnungspunkte
1. Eröffnung der Sitzung, Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Ladung, der Anwesenheit und der Beschlussfähigkeit
2. Einwohnerfragestunde
3. Änderungsanträge zur Tagesordnung
4. Änderungsanträge zur Sitzungsniederschrift der letzten Sitzung
5. Bericht des Bürgermeisters und der Ausschussvorsitzenden
6. Anfragen der Gemeindevertreter/innen
7. Änderung des Aufstellungsbeschlusses für den Bebauungsplan Nr. 17 "Windpark Rieseby" für den Bereich nördlich von Charlottenhof, östlich vom Gut Saxtorf, südlich von Wettstein und westlich von Moorbrücke
  Beschlussvorlage - 38/2017
8. Zurückstellung der Bauanträge zum Windpark Rieseby gemäß § 15 BauGB
  Beschlussvorlage - 39/2017
9. Satzungsänderung für den Schleikindergarten ab 01.09.2017
  Beschlussvorlage - 37/2017

Öffentlich zu behandelnde Tagesordnungspunkte

zu TOP 1. Eröffnung der Sitzung, Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Ladung, der Anwesenheit und der Beschlussfähigkeit
Der Bürgermeister eröffnet die Sitzung, stellt die Ordnungsmäßigkeit der Ladung, die Anwesenheit und die Beschlussfähigkeit fest.

zu TOP 2. Einwohnerfragestunde
Verschiedene Fragen zum Windpark Rieseby werden beantwortet. Im wesentlichen ergeben sich folgende diesbezügliche Antworten:
  • eine unmittelbare Fortführung der Bauleitplanung nach dem Bürgerentscheid machte keinen Sinn, da sich diese an den landesplanerischen Zielen orientieren muss, die nach wie vor nicht (abschließend) bekannt sind. Nunmehr erfordern aber die konkreten Anträge der Vorhabenträger einen neuen Aufstellungsbeschluss gemäß Vorlage zu TOP 7, wenn eine Zurückstellung dieser Anträge von der Gemeinde gewollt ist.
  • Die Kosten der Bauleitplanung werden bei der Gemeinde liegen.
  • Ein Bau in einem evt. Biotopverbundsystem ist im Rahmen des Verfahrens zu klären.
  • Frau Prof. Dr. Leppin erklärt, wie die Nichtumstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes auf eine Angebotsbebauungsplan geschehen konnte.
  • Der Zeitraum einer Bauleitplanung kann nicht vorhergesagt werden; er hängt von jeweiligen Verfahrenseinflüssen ab. Heute steht "erst" der Aufstellungsbeschluss auf der Tagesordnung.
  • Die Gemeinde ist berechtigt, auch ohne Einwilligung von Grundeigentümern Flächen mit einer Bauleitplanung zu versehen.

Verschieden Fragen zur Friedhofsträgerschaft werden wie folgt beantwortet:
  • Es besteht weitere Gesprächsbereitschaft.
  • Die Erstellung eines Bodengutachtens wurde beschlossen, aber noch nicht beauftragt.
  • Die Kirche reagiert jeweils sehr zeitverzögert.

Schließlich teilt der Bürgermeister auf Anfrage mit, dass die Gemeinde dabei ist, die Elektrik der Straßenbeleuchtung, bspw. im Möhlnbarg zu erneuern.

zu TOP 3. Änderungsanträge zur Tagesordnung
Es werden keine Änderungsanträge gestellt.

zu TOP 4. Änderungsanträge zur Sitzungsniederschrift der letzten Sitzung
Änderungsanträge zur Sitzungsniederschrift werden nicht gestellt.

zu TOP 5. Bericht des Bürgermeisters und der Ausschussvorsitzenden
Aufgrund der erst kürzlich stattgefundenen Sitzung der Gemeindevertretung gibt es nichts zu berichten.

zu TOP 6. Anfragen der Gemeindevertreter/innen
  • GV Remitz´ Frage, ob die Sperrung des Bahnübergangs in der Dorstraße vom 22. bis 24.07.2017 auch für Fußgänger gelten würde, wird der Bürgermeister kurzfristig klären.
  • GV Axmann´s entsprechende Frage nach der Vergabe der Erneuerung der Straßenbeleuchtung wird vom Bürgermeister dahingehend beantwortet, dass diese nach erfolgter Ausschreibung an die Schleswiger Stadtwerke erfolgt sei.

zu TOP 7. Änderung des Aufstellungsbeschlusses für den Bebauungsplan Nr. 17 "Windpark Rieseby" für den Bereich nördlich von Charlottenhof, östlich vom Gut Saxtorf, südlich von Wettstein und westlich von Moorbrücke
Beschlussvorlage - 38/2017
Mit Beschluss der Gemeindevertretung vom 20.02.2013 wurde für die im Gemeindegebiet geplanten Windkraftanlagen ein Aufstellungsbeschluss für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 17 "Windpark Rieseby" für den Bereich nördlich von Charlottenhof, östlich vom Gut Saxtorf, südlich von Wettstein und westlich von Moorbrücke gefasst. Das Ziel der Bauleitplanung war die Schaffung einer Sondernutzfläche für Windkraftanlagen. Die Gemeinde beabsichtigte eine Feinsteuerung innerhalb der Sondernutzfläche sowie die Festlegung eines Zeitplans. Da zwei unterschiedliche Vorhabenträger die Umsetzung der Windkraftanlagen planten, wurde der Bebauungsplan Nr. 17 in die Teilbereiche 17.1 und 17.2 unterteilt.

Das Ziel dieser Planung wurde mit Bürgerentscheid vom 01.03.2015 angepasst. Danach wurde dies wie folgt ergänzt: Begrenzung der Höhe der insgesamt 6 Anlagen in den Bebauungsplänen auf 100 m.

Am 30.03.2017 wurden durch die Vorhabenträger die konkreten Bauanträge für die Errichtung von insgesamt 6 Windkraftanlagen eingereicht. Die Anlagenhöhen betragen danach jeweils ca. 200 m. Es muss somit festgestellt werden, dass das ursprüngliche Ziel einer vorhabenbezogenen Bauleitplanung nicht mehr realisierbar ist. Die durch Bürgerentscheid angepassten Ziele der Bauleitplanung sind derzeit nicht mit den Zielen der Vorhabenträger vereinbar. Unter Berücksichtigung dieser Sachlage ist der Aufstellungsbeschluss dahingehend anzupassen, dass das Verfahren für die Aufstellung des Bebauungsplans von einen vorhabenbezogen auf ein reguläres Verfahren umgestellt wird. Dies hat zur Folge, dass die Gemeinde das gesamte Verfahren zu finanzieren hat. Auf die damit verbundenen Kosten wurde im Rahmen des Bürgerentscheids hingewiesen.  
Frau Prof. Dr. Leppin beantwortet die Frage des Bürgermeisters nach einer Verschiebung des Zurückstellungsantrages dahingehend, dass man diese nicht vornehmen sollte, da die Genehmigungsbehörde zwischenzeitlich entscheiden könnte.

GV Dreves verliest eine Erklärung der WGR-Fraktion, die der Originalniederschrift beiliegt.

GV Folge beantragt um 20.00 Uhr eine 15minütige Sitzungsunterbrechung, die mit 10 Ja und 1 Nein-Stimme bei 1 Enthaltung beschlossen wird.

Beschluss:
  1. Für den Bebauungsplan Nr. 17, der das Gebiet "Windpark Rieseby" nördlich von Charlottenhof, östlich vom Gut Saxtorf, südlich von Wettstein und westlich von Moorbrücke* umfasst, wird der Aufstellungsbeschluss vom 20.02.2013, ergänzt durch Bürgerentscheid vom 01.03.2015, dahingehend geändert, dass das Verfahren von einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan auf einen regulären Bebauungsplan (Angebots-Bebauungsplan) umgestellt wird. Überdies wird der Geltungsbereich auf ein Gebiet wieder zusammengefasst und auf die im Entwurf der Teilaufstellung des Regionalplans II Sachthema Windenergie dargestellte Vorrangfläche PR2_RDE_009 angepasst. Dies wird wie folgt begründet:
    Unter Berücksichtigung der konkret eingereichten Bauanträge der Vorhabenträger für 6 Windkraftanlagen mit einer Höhe von jeweils ca. 200 m und dem durch Bürgerentscheid angepassten Planungsziel, die Höhe auf jeweils 100 m zu begrenzen, muss festgestellt werden, dass ein vorhabenbezogener Bebauungsplan nicht mehr realisierbar ist. Weiterhin hat sich der Geltungsbereich gemäß aktuellstem Entwurf der Landesplanung vergrößert, so dass dieser entsprechend anzupassen ist.

    Die städtebaulichen Gründe für die gemeindliche Planung werden in diesem Zusammenhang wie folgt konkretisiert:
    Für die im Entwurf der Teilaufstellung des Regionalplans II Sachthema Windenergie dargestellte Vorrangfläche PR2_RDE_009 im Bereich Saxtorf liegen dem LLUR die Anträge auf Genehmigung von Anlagen mit einer Gesamthöhe von 200 m vor. Im Bürgerentscheid vom 01.03.2015 wurde mehrheitlich für eine Höhenbegrenzung der Anlagen auf 100 m Gesamthöhe gestimmt. Die Gemeindevertretung schließt sich dieser Zielsetzung einer Höhenbegrenzung zum Schutz des Landschaftsbildes an. Die Gemeinde geht derzeit davon aus, dass die im Bürgerentscheid genannte Höhenbegrenzung auf 100 m Gesamthöhe zum Schutz des Landschaftsbildes erforderlich ist. Sollte sich im weiteren Planverfahren herausstellen, dass eine Höhenbegrenzung auf 100 m Gesamthöhe aus wirtschaftlicher Sicht nicht möglich oder zum Schutz des Landschaftsbildes nicht erforderlich ist, strebt die Gemeinde zum Schutz des Landschaftsbildes eine Höhenbegrenzung an, die einer Begrenzung auf 100 m Gesamthöhe der Anlagen möglichst nahe kommt und damit in jedem Falle sehr deutlich unter einer Gesamthöhe von 200 m liegt.
    Angesichts des Reliefs der Halbinsel Schwansen liegt das weitere Planungsziel der Gemeinde darin, die konkreten Standorte der Windkraftanlagen festzulegen, um das Landschaftsbild so wenig wie möglich zu beeinträchtigen. Ziel ist es, dass durch die Stellung der Anlagen um die Kuppenlage herum und in den niedriger gelegenen Bereichen die negative Wirkung auf die Landschaft minimiert wird.
    Das Landschaftsbild der Halbinsel Schwansen ist nämlich geprägt durch einen Endmoränenzug des Weichelglazials mit Höhen von 0 m bis zu 45 m über Normalhöhennull (NHN). Mit diesem Relief ist Schwansen als Hügelland zu klassifizieren. Der westliche Teil der Fläche PR2_RDE_009 befindet sich im Bereich des Kammes bei 42,5 m über NHN und gehört damit zu den höchsten Erhebungen auf der Halbinsel. Im östlichen Bereich der Fläche fällt das Gelände auf unter 25 m über NHN ab und im südwestlichen Bereich auf etwa 35 m über NHN. In der weiteren Umgebung der Vorrangfläche erreicht die Geländehöhe, mit Ausnahme des Nordwestens, nicht die 40 m über NHN und liegt im Durchschnitt zwischen 20 und 30 m über NHN.
    Die Errichtung von Windenergieanlagen mit Höhen bis zu 200 m in dieser exponierten Lage würde zu einer starken Verzerrung der Maßstäblichkeit des Landschaftsbildes führen. Die Wahrnehmbarkeit des natürlichen Reliefs würde geschwächt und die dadurch beeinflusste Wahrnehmung von Entfernungen würde verändert. Außerdem läge aufgrund der Kammlage eine stark erhöhte Fernwirkung der geplanten Anlagen vor, welches vor allem mit Blick auf die Lage der Fläche innerhalb des Naturparks Schlei negativ zu werten ist. Darüber hinaus wäre die kleinteilige Gutslandschaft Schwansens betroffen. In diesem Falle ist besonders das Gut Saxtorf, aber auch das Gut Charlottenhof zu nennen. Die dominante Wirkung der Gutsanlagen wäre durch die Veränderung der Maßstäblichkeit und die weithin sichtbaren Windenergieanlagen bedroht.
    Gerade auf dieser "unberührten Natur", welche man in ihrer natürlich gewachsenen Form und Dimension erleben kann, basiert das touristische Potential der Region. Die Ergebnisse einer Gästebefragung zum Einfluss von Windenergieanlagen auf der Halbinsel Schwansen von 2017 zeigen, dass eine Forcierung des Ausbaus der Windenergie in der Region deutliche Auswirkungen auf den Tourismus haben würde.
  1. Der geänderte Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 S. 2 BauGB)
  2. Mit der Ausarbeitung des Planentwurfs soll ein leistungsfähiges Planungsbüro beauftragt werden. Ggf. noch bestehende Verträge sind zu prüfen.
  3. Die frühzeitige Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und die Aufforderung zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung (§ 4 Abs. 1 BauGB) soll schriftlich erfolgen.
  4. Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit mit der Erörterung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung nach § 3 Abs. 1 S. 1 BauGB soll durchgeführt werden.























* räumlicher Geltungsbereich (gehört zum Aufstellungsbeschluss)

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Ja-Stimmen :6
Nein-Stimmen :4
Enthaltungen :2

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 8. Zurückstellung der Bauanträge zum Windpark Rieseby gemäß § 15 BauGB
Beschlussvorlage - 39/2017
Im Rahmen der Sitzung der Gemeindevertretung vom 22.05.2017 wurde mehrheitlich beschlossen, die Zurückstellung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsanträge der Firmen Windpark Rieseby GmbH & Co. KG, Eckernförde und Bürgerbeteiligung Saxtorf-Wind GmbH, Rieseby gemäß § 15 BauGB zu beantragen. Die Entscheidung basierte dabei noch auf dem Aufstellungsbeschluss vom 20.02.2013, ergänzt um den Bürgerentscheid vom 01.03.2015, für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 17, der das Gebiet "Windpark Rieseby" nördlich von Charlottenhof, östlich vom Gut Saxtorf, südlich von Wettstein und westlich von Moorbrücke* umfasst.

Unter Berücksichtigung der Anpassung des Aufstellungsbeschlusses von einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan auf einen Angebots-Bebauungsplan und die Anpassung des Geltungsbereichs, sollte der Antrag auf Zurückstellung der Form halber neu gefasst und der Genehmigungsbehörde zugestellt werden. 

Beschluss:
Die Gemeindevertretung respektiert den Bürgerwillen aus dem Bürgerentscheid vom 01.03.2015 und beantragt die Zurückstellung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsanträge der Firmen Windpark Rieseby GmbH & Co. KG, Eckernförde und Bürgerbeteiligung Saxtorf-Wind GmbH, Rieseby gemäß § 15 BauGB. Die Vorhaben stehen den kommunalen Planungszielen in diesem Bereich entgegen. Die Zurückstellung wird neben dem Ergebnis des Bürgerentscheids vom 01.03.2015 wie folgt städtebaulich begründet:

Für die im Entwurf der Teilaufstellung des Regionalplans II Sachthema Windenergie dargestellte Vorrangfläche PR2_RDE_009 im Bereich Saxtorf liegen dem LLUR die Anträge auf Genehmigung von Anlagen mit einer Gesamthöhe von 200 m vor. Im Bürgerentscheid vom 01.03.2015 wurde mehrheitlich für eine Höhenbegrenzung der Anlagen auf 100 m Gesamthöhe gestimmt. Die Gemeindevertretung schließt sich dieser Zielsetzung einer Höhenbegrenzung zum Schutz des Landschaftsbildes an. Die Gemeinde geht derzeit davon aus, dass die im Bürgerentscheid genannte Höhenbegrenzung auf 100 m Gesamthöhe zum Schutz des Landschaftsbildes erforderlich ist. Sollte sich im weiteren Planverfahren herausstellen, dass eine Höhenbegrenzung auf 100 m Gesamthöhe aus wirtschaftlicher Sicht nicht möglich oder zum Schutz des Landschaftsbildes nicht erforderlich ist, strebt die Gemeinde zum Schutz des Landschaftsbildes eine Höhenbegrenzung an, die einer Begrenzung auf 100 m Gesamthöhe der Anlagen möglichst nahe kommt und damit in jedem Falle sehr deutlich unter einer Gesamthöhe von 200 m liegt.

Angesichts des Reliefs der Halbinsel Schwansen liegt das weitere Planungsziel der Gemeinde darin, die konkreten Standorte der Windkraftanlagen festzulegen, um das Landschaftsbild so wenig wie möglich zu beeinträchtigen. Ziel ist es, dass durch die Stellung der Anlagen um die Kuppenlage herum und in den niedriger gelegenen Bereichen die negative Wirkung auf die Landschaft minimiert wird.
Das Landschaftsbild der Halbinsel Schwansen ist nämlich geprägt durch einen Endmoränenzug des Weichelglazials mit Höhen von 0 m bis zu 45 m über Normalhöhennull (NHN). Mit diesem Relief ist Schwansen als Hügelland zu klassifizieren. Der westliche Teil der Fläche PR2_RDE_009 befindet sich im Bereich des Kammes bei 42,5 m über NHN und gehört damit zu den höchsten Erhebungen auf der Halbinsel. Im östlichen Bereich der Fläche fällt das Gelände auf unter 25 m über NHN ab und im südwestlichen Bereich auf etwa 35 m über NHN. In der weiteren Umgebung der Vorrangfläche erreicht die Geländehöhe, mit Ausnahme des Nordwestens, nicht die 40 m über NHN und liegt im Durchschnitt zwischen 20 und 30 m über NHN.
Die Errichtung von Windenergieanlagen mit Höhen bis zu 200 m in dieser exponierten Lage würde zu einer starken Verzerrung der Maßstäblichkeit des Landschaftsbildes führen. Die Wahrnehmbarkeit des natürlichen Reliefs würde geschwächt und die dadurch beeinflusste Wahrnehmung von Entfernungen würde verändert. Außerdem läge aufgrund der Kammlage eine stark erhöhte Fernwirkung der geplanten Anlagen vor, welches vor allem mit Blick auf die Lage der Fläche innerhalb des Naturparks Schlei negativ zu werten ist. Darüber hinaus wäre die kleinteilige Gutslandschaft Schwansens betroffen. In diesem Falle ist besonders das Gut Saxtorf, aber auch das Gut Charlottenhof zu nennen. Die dominante Wirkung der Gutsanlagen wäre durch die Veränderung der Maßstäblichkeit und die weithin sichtbaren Windenergieanlagen bedroht.
Gerade auf dieser "unberührten Natur", welche man in ihrer natürlich gewachsenen Form und Dimension erleben kann, basiert das touristische Potential der Region. Die Ergebnisse einer Gästebefragung zum Einfluss von Windenergieanlagen auf der Halbinsel Schwansen von 2017 zeigen, dass eine Forcierung des Ausbaus der Windenergie in der Region deutliche Auswirkungen auf den Tourismus haben würde. 

Ja-Stimmen :7
Nein-Stimmen :1
Enthaltungen :4

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 9. Satzungsänderung für den Schleikindergarten ab 01.09.2017
Beschlussvorlage - 37/2017
Der Schleikindergarten möchte in Zukunft das Mittagessen über den gleichen Anbieter wie die Grundschule beziehen. Hierfür liegt nun ein Angebot vor.
Das Mittagessen ohne Dessert soll 2,60 € und das Mittagessen mit Dessert soll 2,85 € kosten. Der Kindergarten hat sich dafür ausgesprochen, dass nur das Mittagessen mit Dessert in Anspruch genommen werden soll. Das Dessert soll aus gesunden Lebensmitteln bestehen und hat daher ein gutes Preis-Leistungsverhältnis mit einem Aufpreis zum normalen Mittagessen mit nur 0,25 €. Der Betrag von 2,85 € muss als Gebühr für die Eltern in die Kindergartensatzung aufgenommen werden.
Dem alten Anbieter kann erst zu Ende August 2017 gekündigt werden, daher soll die Satzung zum 01.09.2017 in Kraft treten. Mit dem neuen Anbieter wird dann dementsprechend ein Vertrag geschlossen.  

Beschluss:
Auf Grund des neuen Angebotes soll die neue Gebühr für das Mittagessen in die Satzung aufgenommen werden. Die Satzung soll zum 01.09.2017 in Kraft treten.
Der Bürgermeister wird ermächtigt, den neuen Vertrag mit dem Anbieter zu schließen.  

Ja-Stimmen :12
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.


Gunnar Bock  Jens Kolls 
Protokollführer  Bürgermeister