N i e d e r s c h r i f t

über die öffentliche Sitzung der Gemeindevertretung der Gemeinde Rieseby vom 03.05.2018.

Sitzungsort:  im Feuerwehrgerätehaus, Rieseby
Beginn der Sitzung:  19.00 Uhr
Ende der Sitzung:  21.15 Uhr

Anwesend sind:
Gemeindevertreter Roland Axmann
Gemeindevertreter Detlef Damm
2. stellv. Bürgermeister Frank Dreves
Gemeindevertreterin Waltraut Folge
Gemeindevertreter Roger Indinger
Gemeindevertreterin Andrea Knippert
Gemeindevertreter Jürgen Kühl
Gemeindevertreter Peter Märten
Gemeindevertreter Matthias Remitz
Gemeindevertreterin Doris Rothe-Pöhls
Gemeindevertreterin Ilka Ruiz
1. stellv. Bürgermeister Hartmut Schmidt
Gemeindevertreter Heino Stüve

Abwesend sind:
Bürgermeister Jens Kolls (entschuldigt )
Gemeindevertreter Bernd-Uto Püschel (entschuldigt )
Gemeindevertreter Hans-Josef Verhasselt (entschuldigt )

Weiterhin sind anwesend:
Amtsdirektor Gunnar Bock
Gast Heiko Hoop
Gast Thomas Opfermann
Gast Markus Seibert
Gast Angela Zanon

T a g e s o r d n u n g


Öffentlich zu behandelnde Tagesordnungspunkte
1. Eröffnung der Sitzung, Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Ladung, der Anwesenheit und der Beschlussfähigkeit
2. Änderungsanträge zur Tagesordnung
3. Änderungsanträge zur Sitzungsniederschrift der letzten Sitzung
4. Bericht des Bürgermeisters und der Ausschussvorsitzenden
5. Anfragen der Gemeindevertreter/innen
6. Einwohnerfragestunde
7. Bebauungsplan Nr. 20 der Gemeinde Rieseby für den Bereich südlich der Straße "Am Schulenkrug" und westlich der Straße "Heidkoppel"
Entwurfs- und Auslegungsbeschluss
  Beschlussvorlage - 59/2017
8. 12. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Rieseby für das Gebiet "Sondergebiet Einzelhandel" nördlich der Kreisstraße 83, westlich des Hufeisenweges
8.1 12. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Rieseby für das Gebiet "Sondergebiet Einzelhandel" nördlich der Kreisstraße 83, westlich des Hufeisenweges
Abwägungsbeschlüsse zu den eingegangenen Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange, Naturschutzverbände und der Öffentlichkeit
  Beschlussvorlage - 31/2018
8.2 12. Änderung des des Flächennutzungsplanes Rieseby für das Gebiet "Sondergebiet Einzelhandel" nördlich der Kreisstraße 83, westlich des Hufeisenweges
Abschließender Beschluss der 12. Änderung des Flächennutzungsplanes sowie Billigung der Begründung
  Beschlussvorlage - 32/2018
9. Bebauungsplan Nr. 21 der Gemeinde Rieseby für das Gebiet "Sondergebiet Einzelhandel" nördlich der Kreisstraße 83, westlich des Hufeisenweges
9.1 Bebauungsplan Nr. 21 der Gemeinde Rieseby für das Gebiet "Sondergebiet Einzelhandel" nördlich der Kreisstraße 83, westlich des Hufeisenweges
Abwägungsbeschlüsse zu den eingegangenen Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange, Naturschutzverbände und der Öffentlichkeit
  Beschlussvorlage - 34/2018
9.2 Bebauungsplan Nr. 21 der Gemeinde Rieseby für das Gebiet "Sondergebiet Einzelhandel" nördlich der Kreisstraße 83, westlich des Hufeisenweges
Genehmigung des Durchführungsvertrages
  Beschlussvorlage - 33/2018
9.3 Satzungsbeschluss des Bebauungsplan Nr. 21 der Gemeinde Rieseby für das Gebiet "Sondergebiet Einzelhandel" nördlich der Kreisstraße 83, westlich des Hufeisenweges sowie Billigung der Begründung
  Beschlussvorlage - 35/2018
10. Bebauungsplan Nr. 23 "Dingstock 7" der Gemeinde Rieseby für das Gebiet südlich der Straße Dingstock und westlich des Saxtorfer Weges
Entwurfs- und Auslegungsbeschluss
  Beschlussvorlage - 20/2018
11. 1. Änderung des Abwasserbeseitigungskonzeptes der Gemeinde Rieseby vom 31.07.2017
  Beschlussvorlage - 27/2018
12. Fortführung des Kanalkatasters
  Beschlussvorlage - 29/2018
13. Förderantrag zur Sanierung der Sporthalle Rieseby
  Beschlussvorlage - 28/2018
14. Aufhebung der Straßenausbaubeitragssatzung
  Beschlussvorlage - 11/2018
15. Bekanntgabe und Prüfung der Jahresrechnung 2017, Zustimmung zu der Jahresrechnung 2017 und Genehmigung der über- und außerplanmäßigen Ausgaben
  Beschlussvorlage - 17/2018
16. Zustimmung zur Wahl des Gemeindewehrführers der Gemeinde Rieseby sowie Ernennung
  Beschlussvorlage - 24/2018
17. Zustimmung zur Wahl des stellvertretenden Gemeindewehrführers der Gemeinde Rieseby sowie Ernennung
  Beschlussvorlage - 25/2018
18. Öffentlich-rechtlicher Vertrag zur Regelung der Schülerbeförderung bis einschließlich Schuljahr 2020/2021
  Beschlussvorlage - 22/2018
19. Zuschussantrag Naturkindergarten Rieseby e.V.
  Beschlussvorlage - 23/2018
20. Verkehrsangelegenheiten: Einrichtung eines Schwerbehindertenparkplatzes auf dem gemeindeeigenen Parkplatz vor dem Gebäude Dorfstraße 34
  Beschlussvorlage - 26/2018
21. Bundesfreiwilligendienst im Gemeindekindergarten
  Beschlussvorlage - 30/2018
22. Errichtung einer Bobby Car Bahn auf dem Spielplatz des Gemeindekindergartens Schleikinder
Vorschlag für als nicht öffentlich zu behandelnde Tagesordnungspunkte
Öffentlich zu behandelnde Tagesordnungspunkte
26. Bekanntgaben

Öffentlich zu behandelnde Tagesordnungspunkte

zu TOP 1. Eröffnung der Sitzung, Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Ladung, der Anwesenheit und der Beschlussfähigkeit
Der 1. stellv. Bürgermeister Hartmut Schmidt eröffnet die Sitzung, stellt die Ordnungsmäßigkeit der Ladung, die Anwesenheit und die Beschlussfähigkeit fest. 

zu TOP 2. Änderungsanträge zur Tagesordnung
Die Tagesordnungspunkte 23 bis 25 werden nicht öffentlich behandelt.

Ja-Stimmen :13
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 3. Änderungsanträge zur Sitzungsniederschrift der letzten Sitzung
Änderungsanträge zur Sitzungsniederschrift werden nicht gestellt. 

zu TOP 4. Bericht des Bürgermeisters und der Ausschussvorsitzenden
Der 1. stellv. Bürgermeister Hartmut Schmidt berichtet über folgende Angelegenheiten:
  • Rehamaßnahme von Bürgermeister Kolls
  • durch Elterninitiative errichtete neue Gartenhütte im Schleikindergarten
  • Schulhofnutzung nur für Schule während der Schulzeiten
  • Verabschiedung des Schulleiters
  • Führung von Fahrtenbüchern für die Schulbusse
  • Bewerbung als Referenzschule für optimale IT-Ausstattung
  • Förderantragstellung für barrierefreien Ausbau der Bushaltestelle am Bahnhof
  • Wartungsarbeiten an der Heizung des Gemeindehauses
  • Erneuerung der Schranke an der Schulzufahrt
  • Aktion Schulobst

zu TOP 5. Anfragen der Gemeindevertreter/innen
Verschiedene Anmerkungen zum heutigen Termin kurz vor der Kommunalwahl (GV´in Ruiz), zur Dacherneuerung der Mühle (GV Märten) und zum Breitbandausbau (GV Kühl) werden kurz erörtert.

zu TOP 6. Einwohnerfragestunde
Die entsprechende Frage zur Sicherstellung der dauerhaften Einhaltung der Regelungen des Durchführungsvertrages "Einzelhandel" bei evt. Rechtsnachfolgern des Vorhabenträgers wird dahingehend beantwortet, dass diese im Rahmen der juristischen Möglichkeiten erfolgt.

Fragen zur Aufstellung des "Riesen von Rieseby" werden erörtert.




zu TOP 7. Bebauungsplan Nr. 20 der Gemeinde Rieseby für den Bereich südlich der Straße "Am Schulenkrug" und westlich der Straße "Heidkoppel"
Entwurfs- und Auslegungsbeschluss
Beschlussvorlage - 59/2017
Die Gemeindevertretung hat am 07.12.2016 den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 20 für den Bereich südlich der Straße "Am Schulenkrug" und westlich der Straße "Heidkoppel" gefasst. Mit der Planung wird die Schaffung von neuem Wohnraum innerhalb der Gemeinde Rieseby beabsichtigt. 
Es werden diverse Fragestellungen erörtert, in deren Folge GV Dreves die Verweisung in den Bau- und Wegeausschuss beantragt.

Beschluss:
Die Angelegenheit wird an den Bau- und Wegeausschuss verwiesen.

Ja-Stimmen :7
Nein-Stimmen :3
Enthaltungen :3

Die Angelegenheit wird zurückgestellt.

zu TOP 8. 12. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Rieseby für das Gebiet "Sondergebiet Einzelhandel" nördlich der Kreisstraße 83, westlich des Hufeisenweges

zu TOP 8.1 12. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Rieseby für das Gebiet "Sondergebiet Einzelhandel" nördlich der Kreisstraße 83, westlich des Hufeisenweges
Abwägungsbeschlüsse zu den eingegangenen Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange, Naturschutzverbände und der Öffentlichkeit
Beschlussvorlage - 31/2018
Der Entwurf der 12. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Rieseby und die Begründung haben in der Zeit vom 12.03.2018 bis zum 13.04.2018 in der Amtsverwaltung Schlei-Ostsee während der Öffnungszeiten für den Publikumsverkehr zu jedermanns Einsicht öffentlich ausgelegen. Der Zeitpunkt wurde ortsüblich bekannt gemacht.

Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, die Landesplanung sowie die Naturschutzverbände wurden mit Schreiben des Amtes vom 23.02.2018 hierüber informiert, am Verfahren beteiligt und zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert.
Eine Verfahrensbeteiligung erfolgte erstmals am 30.05.2017. 

Beschluss:
Abwägungsbeschlüsse
Die während der öffentlichen Auslegung des Entwurfes der 12. Änderung des Flächennutzungsplanes abgegebenen Stellungnahmen der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange hat die Gemeinde mit folgendem Ergebnis geprüft:
(siehe Vorlage des Planungsbüros Springer – wird Bestandteil des Originalprotokolls.) 

Ja-Stimmen :10
Nein-Stimmen :2
Enthaltungen :1

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 8.2 12. Änderung des des Flächennutzungsplanes Rieseby für das Gebiet "Sondergebiet Einzelhandel" nördlich der Kreisstraße 83, westlich des Hufeisenweges
Abschließender Beschluss der 12. Änderung des Flächennutzungsplanes sowie Billigung der Begründung
Beschlussvorlage - 32/2018
Siehe Beschlussvorlage 31/2018. 

Beschluss:
Abschließender Beschluss:
Unter Berücksichtigung vorgenannter Einzelbeschlüsse wird die 12. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Rieseby abschließend beschlossen, die dazugehörige Begründung gebilligt.

Die Amtsverwaltung Schlei-Ostsee wird beauftragt, die 12. Änderung des Flächennutzungsplanes zur Genehmigung vorzulegen und danach die Erteilung der Genehmigung nach § 6 Abs. 5 Baugesetzbuch (BauGB) ortsüblich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Plan mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung während der Öffnungszeiten für den Publikumsverkehr eingesehen und über den Inhalt des Planes Auskunft verlangt werden kann. 

Ja-Stimmen :10
Nein-Stimmen :2
Enthaltungen :1

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 9. Bebauungsplan Nr. 21 der Gemeinde Rieseby für das Gebiet "Sondergebiet Einzelhandel" nördlich der Kreisstraße 83, westlich des Hufeisenweges

zu TOP 9.1 Bebauungsplan Nr. 21 der Gemeinde Rieseby für das Gebiet "Sondergebiet Einzelhandel" nördlich der Kreisstraße 83, westlich des Hufeisenweges
Abwägungsbeschlüsse zu den eingegangenen Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange, Naturschutzverbände und der Öffentlichkeit
Beschlussvorlage - 34/2018
Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 21 der Gemeinde Rieseby und die Begründung haben in der Zeit vom 12.03.2018 bis zum 13.04.2018 in der Amtsverwaltung Schlei-Ostsee während der Öffnungszeiten für den Publikumsverkehr zu jedermanns Einsicht öffentlich ausgelegen. Der Zeitpunkt wurde ortsüblich bekannt gemacht.

Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, die Landesplanung sowie die Naturschutzverbände wurden mit Schreiben des Amtes vom 23.02.2018 hierüber informiert, am Verfahren beteiligt und zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert.
Eine Verfahrensbeteiligung erfolgte erstmals am 30.05.2017. 

Beschluss:
Abwägungsbeschlüsse
Die während der öffentlichen Auslegung des Entwurfes des Bebauungsplanes Nr. 21 abgegebenen Stellungnahmen der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange hat die Gemeinde mit folgendem Ergebnis geprüft:
(siehe Vorlage des Planungsbüros Springer – wird Bestandteil des Originalprotokolls.) 

Ja-Stimmen :10
Nein-Stimmen :2
Enthaltungen :1

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 9.2 Bebauungsplan Nr. 21 der Gemeinde Rieseby für das Gebiet "Sondergebiet Einzelhandel" nördlich der Kreisstraße 83, westlich des Hufeisenweges
Genehmigung des Durchführungsvertrages
Beschlussvorlage - 33/2018
Für Projekte, die in der Hand eines Vorhabenträgers liegen, wird das Instrument des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes gewählt. Dieses Instrument des § 12 Baugesetzbuch (BauGB) verbindet Elemente eines Bebauungsplanes mit einem Erschließungsvertrag und einer vertraglichen Baupflicht (Durchführungsvertrag).
Die Gemeinde kann durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung der Vorhaben- und Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben- und Erschließungsplan) bereit und in der Lage ist und sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise verpflichtet (Durchführungsvertrag).

Der Durchführungsvertrag ist vor dem Satzungsbeschluss zu schließen (§ 12 Abs. 1 BauGB).

Der von dem Vorhabenträger erarbeitete und mit der Gemeinde abgestimmt Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP) wird Bestandteil des von der Gemeinde beschlossenen vorhabenbezogenen Bebauungsplanes.

Laut Auskunft des Innenministerium gilt folgender Leitgedanke:
Der Durchführungsvertrag ist Gegenstand der Abwägung, weil er Teil des VEP ist. Daraus ergibt sich, dass er öffentlich beschlossen wird.
Jedoch ist das Informationsfreiheitsgesetz zu berücksichtigen (Eventuelles schwärzen von Daten ist somit erforderlich). Der vorhabenbezogene Bebauungsplan, der VEP und der Durchführungsvertrag müssen sich entsprechen. 

Beschluss:
Der vorliegende Durchführungsvertrag zum Bebauungsplan Nr. 21 der Gemeinde Rieseby wird genehmigt.

Ja-Stimmen :10
Nein-Stimmen :2
Enthaltungen :1

Die Angelegenheit wird angenommen.

Fremdwerbung soll auf den Werbeanlagen ausgeschlossen werden. Es wird daher beschlossen, dass der Bürgermeister und die Fraktionsvorsitzenden mit dem Vorhabenträger einen entsprechenden Nachtrag zum Durchführungsvertrag miteinander abstimmen.

Ja-Stimmen :9
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :4

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 9.3 Satzungsbeschluss des Bebauungsplan Nr. 21 der Gemeinde Rieseby für das Gebiet "Sondergebiet Einzelhandel" nördlich der Kreisstraße 83, westlich des Hufeisenweges sowie Billigung der Begründung
Beschlussvorlage - 35/2018
Siehe Beschlussvorlage 34/2018. 

Beschluss:
Der Bebauungsplan Nr. 21 der Gemeinde Rieseby für das Gebiet "Sondergebiet Einzelhandel" nördlich der Kreisstraße 83, westlich des Hufeisenweges bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B) wird als Satzung beschlossen. Die Begründung wird gebilligt.

Die Amtsverwaltung Schlei-Ostsee wird beauftragt, den Beschluss des Bebauungsplanes Nr. 21 durch die Gemeinde ortsüblich bekannt zu machen (§ 10 BauGB); dabei ist auch anzugeben, wo der Plan mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung während der Öffnungszeiten für den Publikumsverkehr eingesehen und über den Inhalt Auskunft verlangt werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan Nr. 21 in Kraft. 

Ja-Stimmen :10
Nein-Stimmen :2
Enthaltungen :1

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 10. Bebauungsplan Nr. 23 "Dingstock 7" der Gemeinde Rieseby für das Gebiet südlich der Straße Dingstock und westlich des Saxtorfer Weges
Entwurfs- und Auslegungsbeschluss
Beschlussvorlage - 20/2018
Die Gemeindevertretung hat in ihrer Sitzung am 10.10.2017 den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan (B-Plan) Nr. 23 gefasst. Von der frühzeitigen Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung wurde abgesehen, da es sich um ein Verfahren nach § 13 a Baugesetzbuch (BauGB) handelt.

Als nächsten Verfahrensschritt ist die Entwurfs- und Auslegungsfassung zu beschließen, damit anschließend in die Beteiligungsphase gestartet werden kann. 
GV Remitz Antrag, die Ausnahme der Errichtung von Vergnügungsstätten im B-Plangebiet auszuschließen, wird bei 3 Ja-Stimmen und 4 Enthaltungen mit 6 Nein-Stimmen abgelehnt.

Beschluss:
1.) Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 23 "Dingstock 7" der Gemeinde Rieseby für das Gebiet südlich der Straße Dingstock und westlich des Saxtorfer Weges und die Begründung werden in der vorliegenden Fassung gebilligt.
2.) Der Entwurf des Planes und die Begründung sind nach § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) öffentlich auszulegen und die von der Planung berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange von der Auslegung zu benachrichtigen/ zu beteiligen. 

Ja-Stimmen :12
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :1

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 11. 1. Änderung des Abwasserbeseitigungskonzeptes der Gemeinde Rieseby vom 31.07.2017
Beschlussvorlage - 27/2018
Im Rahmen der Neuaufstellung des Abwasserbeseitigungskonzeptes wurde für das Neubaugebiet "Südlich Schulenkrug" (Bebauungsplan Nr. 20) die Errichtung einer Trennkanalisation vorgesehen. Schmutz- und Regenwasser sollten in getrennten Systemen beseitigt werden.
Im Rahmen der Detailplanung hat sich jedoch ergeben, dass aufgrund von Höhenverhältnissen es nicht möglich sein wird, das gesamte Niederschlagswasser über das nach Süden verlaufende Gewässer abzuleiten. Die Baugrunduntersuchungen haben ergeben, dass im Baugebiet sandige Böden vorhanden und für eine Versickerung von Niederschlagwasser geeignet sind. Im Dialog mit dem Erschließungsträger ist daher folgende Lösung erörtert worden:
  1. Das auf den privaten Grundstücken anfallende Niederschlagswasser ist auch dort zu versickern. Die Art der Versickerung (Schacht, Rigole, etc.) wird im Rahmen der wasserrechtlichen Genehmigung für das gesamte Baugebiet durch die Untere Wasserbehörde des Kreises Rendsburg-Eckernförde vorgegeben.
  1. Das auf den öffentlichen Flächen anfallende Niederschlagswasser wird über Leitungen gefasst und zu einem Retentionsbecken in der Mitte des Neubaugebiets abgeleitet. Das Wasser soll dort teilw. versickern/verdunsten bzw. überschüssiges Wasser über einen Überlauf kontrolliert der vorhandenen Entwässerung des bisherigen Baugebiets "Am Schulenkrug" zugeführt werden.

Die überschlägigen Berechnungen des Planungsbüros IPP, Kiel, zeigen auf, dass diese Form der Niederschlagswasserbeseitigung nachhaltig eine Lösung darstellt. Entsprechende Abstimmungen mit dem Wasser- und Bodenverband haben stattgefunden.

Neben der Klarstellung des Abwasserbeseitigungskonzeptes soll die Änderung zum Ergebnis haben, dass nicht jeder Bauherrn eine eigenständige wasserrechtliche Erlaubnis zur Versickerung bei der Unteren Wasserbehörde des Kreises Rendsburg-Eckernförde beantragen muss. Dass das Niederschlagswasser versickert werden muss, wird darüber hinaus eine Festsetzung im Bebauungsplan.

An der vorgesehenen Beseitigung des Schmutzwasser ergeben sich keine Änderungen.   

Beschluss:
Es wird die 1. Änderung des Abwasserbeseitigungskonzeptes (Entwurf vom 12.04.2018) beschlossen. Die Änderung erstreckt sich auf den Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 20 "Baugebiet südlich Am Schulenkrug, westlich Heidkoppel". Inhalt der Änderung ist die Vorgabe der Versickerung des auf den privaten Grundstücken anfallenden Niederschlagswassers durch z. B. Sickerschächte, Sickermulden oder Rigolen.   

Ja-Stimmen :13
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 12. Fortführung des Kanalkatasters
Beschlussvorlage - 29/2018
Nachdem in den vergangenen Jahren das Kanalkataster sowohl für die Schmutzwasser- als auch für die Regenwasserkanalisation erstellt wurde, blieben einige Kuriositäten im Ort selbst und einige Unklarheiten in den Randbereichen, insbesondere beim Regenwasserkanal übrig. Dieses ist teilweise der Fall, weil weder das Spül- noch das Inspektionsfahrzeug die über Koppeln und Wiesen führenden Leitungen zwischen Ort und Verbandsvorflut erreichen konnte. Ferner sind teilweise vorhandene Schächte überdeckt und somit nicht auffindbar. Zwei Gründe gibt es, die eine nahezu lückenlose Aufklärung der noch offenen Fragen nicht nur sinnvoll erscheinen lassen, sondern erfordern:
  1. Sollte einmal der Abfluss des Abwassers Probleme bereiten, so passiert dieses i.d.R. immer zu Unzeiten und bei heftigeren Regenereignissen. Wenn man in dieser "Notlage" keine Kenntnis hat, wo denn überhaupt der Kanal verläuft, ist natürlich eine Schadensbeseitigung und die Eindämmung möglicher Folgeschäden ungleich schwerer.
  2. Im Zuge der Kanalsanierungen entlang der Dorfstraße gibt es beispielsweise teilweise Parallelsysteme für die Regenwasserkanalisation. Es gibt einen Kanal aus Zeiten vor der Erstellung der Trennkanalisation und es gibt den mit der Trennkanalisation gebauten Regenwasserkanal. Da man sich beim Bau der Trennkanalisation sicherlich auch etwas dabei gedacht hat, so zu verfahren, ist jetzt historisches Wissen gepaart mit Ortskenntnis hilfreich, um ggf. im Zuge der Kanalsanierungen Situationen zu bereinigen und sicherzustellen, dass ein nachhaltiges, wirtschaftliches Projekt abgeliefert wird.

Daher wurden auf Initiative von Herrn Andresen in Absprache mit dem Bürgermeister Gespräche mit Herrn Dipl.-Ing. Carstensen als ehemaligen Ortsplaner geführt und er hat dankenswerter Weise anhand des neuen Katasters und ihm noch vorliegender Abrechnungsaufmaße der Firmen und seiner Erinnerung aus den 1980-ern zur Aufklärung zahlreicher Fragen beigetragen. Seinen Aufwand hat er preiswert mit 30 €/h vergütet bekommen. Diese sehr hilfreichen Erkenntnisse, die jetzt in Form einer 24-seitgigen Stellungnahme mit 35 Zeichnungen vorliegen, sollten tunlichst nachhaltig in das Kanalkataster eingepflegt werden bzw. jene Erkenntnisse, die die Dorfstraße betreffen, sollten bei den ohnehin kostspieligen Kanalsanierungen geprüft und ggf. berücksichtigt werden. Der dafür erforderliche Honoraraufwand für Vermessungs- und Ingenieurdienstleistungen beim beläuft sich insgesamt auf rund 6.500 €. Da die seit 2009 zur Erstellung des Katasters bereitgestellten Mittel seit 2016 aufgebraucht sind und die ehemalige Haushaltsstelle nicht weiter mit Mitteln ausgestattet wurde, wird angeregt, über den Nachtrag erforderliche Mittel bereit zu stellen.  

Beschluss:
Es wird beschlossen, dass Kanalkataster fortzuschreiben, Erkenntnisse in die laufende Kanalsanierung einfließen zu lassen und die erforderlichen Mittel über den Nachtrag bereit zu stellen.  

Ja-Stimmen :13
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 13. Förderantrag zur Sanierung der Sporthalle Rieseby
Beschlussvorlage - 28/2018
Vor einigen Wochen hat der Hausmeister der Schule gemeldet, dass Teile der Außenverglasung der Sporthalle gebrochen und Glasteile in die Halle gefallen sind. Die betreffenden Stellen hat er mit Klebern provisorisch gesichert. Zunächst geht scheinbar keine Gefahr mehr von den gebrochenen Gläsern aus. Mittel- bis langfristig ist das Provisorium aus Sicherheitsgründen und in energetischer Hinsicht keine Lösung. Ein dauerhaftes Provisorium eines Glasers ohne engergetischen Anspruch wurde mit rund 1.200 € angeboten und nicht beauftragt. Eine regelrechte Reparatur der Verglasung ist aufgrund der Anzahl der Schadstellen und dem Alter der Verglasung unwirtschaftlich. Ferner sollte eigentlich die wahrscheinlich gebrochene Unterkonstruktion des Schwingbodens partiell geflickt werden. Zunächst hatte die beauftragte Firma die Gemeinde Rieseby versetzt, anschließend war es zudem schwierig, die Sinnhaftigkeit des Flickens zu erkennen und das Eingrenzen der zahlreichen Schadstellen vorzunehmen. Auch wenn der Boden offensichtlich schadhaft ist, so scheint der mehrschichtige Aufbau die gebrochene Unterkonstruktion doch kurz- bis mittelfristiig noch zu überbrücken. Vor dem Hintergrund des sich angekündigten Förderprogramms wurde daher zunächst auch auf diese Flickerei verzichtet.

Vor der letzten Kommunalwahl hat die seinerzeit tätige Gemeindevertretung beschlossen, dass sich die neu gewählte Vertretung der Thematik einer Sporthallensanierung annehmen solle. Dieses hat die derzeit noch amtierende Vertretung in zahlreichen Sitzungen getan und Planungsgrundlagen geschaffen. Neben baulichen Vorplanungen in Hinblick auf die Gebäudesubstanz, die Elektrik, die Heizung und Lüftung wurde auch eine Sportstättenanalyse erstellt.

Zum 10.04.2018 tritt die Richtlinie zur Umsetzung des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes des Bundes (KlnvFG II) - Finanzhilfen zur Verbesserung der Schulinfrastruktur finanzschwacher Kommunen in Kraft. Auf Grund dieser Richtlinie wird dringend empfohlen, dass sich die Gemeinde erneut mit dem Thema der Sporthallensanierung beschäftigt und dem Bürgermeister und der Verwaltung bestenfalls das Mandat erteilt, eine Anmeldung zur Förderung vorzunehmen.

Unter dem Punkt 3.2 der Richtlinie sind ausdrücklich Schulsporthallen nicht ausgeschlossen.

Bei der zur Verfügung gestellten Richtlinie sind zusammenfassend folgende Punkte zu beachten:

Förderfähig sind Investitionen für die Sanierung, den Umbau, die Erweiterung und bei Beachtung des Prinzips der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ausnahmsweise der Ersatzbau von Schulgebäuden (auch Schulsporthallen). Das Gesamtvolumen des "Fördertopfes" beträgt zunächst ca. 100 Mio. €.

Antragsberechtigt sind finanzschwache Gemeinden. Die Gemeinde Rieseby ist unter der Nummer 35 in einer Anlage zur Förderrichtlinie als finanzschwach gelistet.

Eine Anmeldung der Investitionsmaßnahme ist bis zum 30.06.2018 beim Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur möglich. Der Meldung sind eine Kurzbeschreibung des Fördergegenstandes, eine vorläufige Kostenschätzung zu den zuwendungsfähigen Ausgaben und der ausgefüllte "Bestandserfassungsbogen Schulinfrastruktur" beizulegen.

Alle angemeldeten Investitionsmaßnahmen werden, bezogen auf den jeweiligen Kreis, in einer sogenannten Prioritätenliste strukturiert. Über diese Reihenfolge und über die Quote der Zuwendungshöhe entscheidet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur auf Grund einer Empfehlung eines Gremiums, welches aus Vertreterinnen und Vertretern des Ministeriums und der kommunalen Landesverbände besteht.

Die Förderquote darf 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben nicht übersteigen und soll mindestens 50 % betragen. In die Prioritätenliste werden nur Maßnahmen aufgenommen, deren zuwendungsfähige Ausgaben mindestens 100.000 € betragen.
Die Prioritätenliste wird bis zum 30.09.2018 bekanntgegeben.

Ab dem 01.10.2018 bis 30.09.2019 kann dann bei Aufnahme in die Prioritätenliste ein formeller, umfangreicherer Antrag auf Gewährung einer Zuwendung bei der Investitionsbank S-H gestellt werden. Die Förderquote kann abweichend zu der Festlegung in der Prioritätenliste bestimmt werden, soweit die tatsächlichen zuwendungsfähigen Ausgaben nicht der Anmeldung entsprechen.
Die Maßnahmen müssen bis zum 31.12.2022 vollständig abgenommen worden sein und eine vollständige Abrechnung und damit verbundene Auszahlung ist bis zum 31.12.2023 möglich.
Der Zuwendungsempfänger verpflichtet sich, auf die Bundesförderung während der Bauphase und nach Fertigstellung angemessen hinzuweisen.

Da die Gemeinde Rieseby mit den, über die vergangenen 5 Jahre erstellten Vorplanungen, weitestgehend alle Basisdaten für einen Förderantrag vorliegend hat, ist die erste Anmeldung bis zum 30.06.2018 ohne großen finanziellen Aufwand möglich. Die Gemeindevertretung muss jedoch jetzt definieren, welche der aufgezeigten Optionen angemeldet werden soll. Die Optionen können bitte der bekannten Tabelle, die nochmals zur Verfügung gestellt wird, entnommen werden. Da die Varianten- und Kostenübersicht aus 2014 stammt, müssen die Schätzkosten mit einem Teurungsfaktor von geschätzt 20 % behaftet werden. Auch wenn dieses und die Auswirkung auf die Gesamtkosten keine Begeisterung innerhalb der Gemeindevertreung hervorrufen wird, so wird empfohlen, die Realität nicht zu verkennen und die Chance einer möglicherweise in Aussicht stehenden Bezuschussung nicht ungenutzt vorüberziehen zu lassen. Nach Einschätzung der Verwaltung ist die Erhaltung der Dreifeldfunktion der Halle für den Sportbetrieb in Reiseby gewünscht und somit wird empfohlen, die Sanierung des Bestandes anzumelden (Variante 1).

Da es sich um ein Schulbauprogramm handelt, muss der Vereinsanteil der Sanierung (Sportheim) sicherlich ausgeklammert werden. Ob die Anmeldung überhaupt erfolgreich sein wird und inwiefern eine Dreifeldhalle als Schulsporthalle anerkannt wird, bleibt abzuwarten.

Beschluss:
Es wird beschlossen, eine Anmeldung beim Förderprogramm vorzunehmen. Die bereits vorliegenden Planungen werden der Anmeldung zugrunde gelegt. Der mit der Anmeldung verbundene Aufwand wird anerkannt. Das Ergebnis der Prüfung der Anmeldungen wird das Ministerium bis 30.09.2018 mitteilen, sodass es ab dem 01.10.2018 in einer kommenden Sitzungsrunde der Gemeinde bekanntgegeben werden kann. 

Ja-Stimmen :12
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :1

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 14. Aufhebung der Straßenausbaubeitragssatzung
Beschlussvorlage - 11/2018
Gemäß Beschluss der Gemeindevertretung vom 28.11.2017 sollte bei Vorliegen der rechtlichen Grundlagen durch die Verwaltung eine Aufhebungssatzung zur Straßenausbaubeitragssatzung erarbeitet werden.
Mit Gesetz vom 04.01.2018 hat der Schleswig-Holsteinische Landtag die Erhebungspflicht für Straßenausbaubeiträge aufgehoben und deren Erhebung in das Ermessen der Gemeinden gestellt.
Mit der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt (GVOBl.) am 25.01.2018 ist die Gesetzesänderung am 26.01.2018 in Kraft getreten.
§ 76 Gemeindeordnung (GO) Abs.2 Satz 2 lautet:
"Eine Rechtspflicht zur Erhebung von Straßenausbaubeiträgen im Sinne der §§ 8 und 8a des Kommunalabgabengesetzes besteht nicht."

Daher kann die Gemeinde Rieseby im Rahmen ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit nunmehr eine Satzung über die Aufhebung der Straßenausbaubeitragssatzung beschließen. 

Beschluss:
Die Satzung über die Aufhebung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die Herstellung, den Ausbau und Umbau sowie die Erneuerung von Straßen, Wegen und Plätzen (Aufhebungssatzung zur Straßenausbaubeitragssatzung) wird in der vorliegenden Fassung beschlossen.   

Ja-Stimmen :12
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :1

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 15. Bekanntgabe und Prüfung der Jahresrechnung 2017, Zustimmung zu der Jahresrechnung 2017 und Genehmigung der über- und außerplanmäßigen Ausgaben
Beschlussvorlage - 17/2018
Gemäß § 94 der Gemeindeordnung ist die Jahresrechnung 2017 der Gemeinde Rieseby zu prüfen. Da in der Gemeinde kein eigenes Prüfungsamt besteht, übernimmt diese Aufgabe der Finanzausschuss. Die Prüfung der Jahresrechnung mit allen Unterlagen besteht in einer stichprobenhaften Prüfung dahingehend, ob
1. der Haushaltsplan eingehalten ist,
2. die einzelnen Rechnungsbeträge sachlich und rechnerisch vorschriftsmäßig begründet und belegt worden sind,
3. bei den Einnahmen und Ausgaben rechtmäßig verfahren worden ist,
4. die Vermögensrechnung einwandfrei geführt worden ist.

Über die Prüfung ist der Gemeindevertretung zu berichten.
Diese beschließt dann über die Jahresrechnung in der vorliegenden Fassung und die Genehmigung der über- und außerplanmäßigen Ausgaben.

Das Jahresabschlussergebnis ergibt sich aus der beigefügten Jahresrechnung 2017.         

Beschluss:
Die Jahresrechnung 2017 der Gemeinde Rieseby wurde geprüft. Durch Beschluss wird der Jahresrechnung 2017 in der vorliegenden Fassung unverändert zugestimmt, und die über- und außerplanmäßigen Ausgaben werden genehmigt.

Ja-Stimmen :13
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 16. Zustimmung zur Wahl des Gemeindewehrführers der Gemeinde Rieseby sowie Ernennung
Beschlussvorlage - 24/2018
Die Freiwilligen Feuerwehren Rieseby und Zimmert haben auf ihrer Mitgliederversammlung am 16.03.2018 Herrn Heiko Hoop zum Gemeindewehrführer gewählt.

Um eine Ernennung zum Ehrenbeamten vornehmen zu können, ist es nach § 11 Abs. 3 BrSchG. erforderlich, dass die Gemeindevertretung dieser Wahl zustimmt.

Beschluss:
Die Gemeindevertretung stimmt der Wahl von Herrn Heiko Hoop zum Gemeindewehrführer der Gemeinde Rieseby zu.

Der Bürgermeister nimmt die Ernennung von Herrn Heiko Hoop zum Gemeindewehrführer vor. 

Ja-Stimmen :13
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 17. Zustimmung zur Wahl des stellvertretenden Gemeindewehrführers der Gemeinde Rieseby sowie Ernennung
Beschlussvorlage - 25/2018
Die Freiwilligen Feuerwehren Rieseby und Zimmert haben auf ihrer Mitgliederversammlung am 16.03.2018 Herrn Markus Seibert zum stellvertretenden Gemeindewehrführer gewählt.

Um eine Ernennung zum Ehrenbeamten vornehmen zu können, ist es nach § 11 Abs. 3 BrSchG. erforderlich, dass die Gemeindevertretung dieser Wahl zustimmt.

Beschluss:
Die Gemeindevertretung stimmt der Wahl von Herrn Markus Seibert zum stellvertretenden Gemeindewehrführer der Gemeinde Rieseby zu.

Der Bürgermeister nimmt die Ernennung von Herrn Markus Seibert zum stellvertretenden Gemeindewehrführer vor. 

Ja-Stimmen :13
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 18. Öffentlich-rechtlicher Vertrag zur Regelung der Schülerbeförderung bis einschließlich Schuljahr 2020/2021
Beschlussvorlage - 22/2018
Auf Grund des Beschlusses des Kreistages vom 23.03.2015 fand die Überarbeitung der Schülerbeförderungssatzung seitens der Kreisverwaltung statt. Im Rahmen der regelmäßig durchgeführten zielgerichteten Überprüfung, d. h. einer detaillierten Hinterfragung der der Kreisverwaltung von den örtlichen Schulträgern vorzulegenden Verwendungsnachweise für das Schuljahr 2015/2016 ist festgestellt worden, dass sich die Praxis der Schülerbeförderung im Laufe der Zeit in wesentlichen Punkten vom Wortlaut der Schülerbeförderungssatzung des Kreises entfernt hat. Im Zuge der Überarbeitung kam heraus, dass 872 Schülerinnen und Schüler aus Sicht der Verwaltung zu Unrecht im Rahmen der Schülerbeförderungssatzung befördert wurden.

Der Kreis beabsichtigte, die seitens der örtlichen Schulträger praktizierten Abweichungen vom Wortlaut der Schülerbeförderungssatzung nicht mehr anzuerkennen und ab dem Schuljahr 2016/2017 konsequent auf die Einhaltung der Schülerbeförderungssatzung hinzuwirken. Die Schulträger bzw. Schulverbände wurden über die Absicht der Verwaltung, die Verwendungsnachweise nur noch korrigiert zu akzeptieren, informiert. Dabei entstand eine lebhafte und immerwährende Diskussion gerade im Zusammenhang mit der Frage, ob und inwieweit der Kreis einen ausreichenden ÖPNV im Kreisgebiet anbietet und ob es nicht letztendlich unerheblich sei, wenn Schülerinnen und Schüler im Pauschalverkehr, also in einem pauschal abgerechneten Bus, befördert werden, wenngleich sie keinen Anspruch haben.

Mit Blick auf eine Lösung dieses Spannungsverhältnisses und der unterschiedlichen Sichtweisen hat der Kreis mit der Kanzlei Weissleder & Ewer einen öffentlich-rechtlichen Vertrag entworfen. Neben der unsicheren Rechtslage als notwendige Grundlage für einen öffentlich-rechtlichen Vertrag ist aus der Sicht des Kreises auch wesentlich, dass zum Betriebsstart 01.01.2021 der Überlandverkehr im Kreisgebiet neu ausgeschrieben werden soll. Hier soll auch der Schülerverkehr soweit es geht integriert werden. Dieses Vorhaben wird nur gelingen, wenn der Kreis, die Ämter, die Gemeinden und die Schulträger und die Schulverbände gut zusammenarbeiten und dieses Verhältnis nicht durch die genannten Altfälle belastet ist.

Der seitens des Kreises vorgeschlagene öffentlich-rechtliche Vertrag enthält folgende Kernregelungen:
  • Bis zur Einführung des neuen ÖPNV zum 01.01.2021 wird der Kreis die Verwendungsnachweise nach der bisherigen Abrechnungspraxis akzeptieren.
  • Die Schulträger bzw. Schulverbände werden keine neuen Beförderungsfälle zulassen, die zu einer Steigerung der Schülerbeförderungskosten führen.
  • Die Schulträger bzw. Schulverbände werden jene Schülerbeförderungsverkehre kündigen, die mit der Einführung des Überlandverkehres zum 01.01.2021 überflüssig werden.

Unter Berücksichtigung der zum 01.08.2018 in Kraft tretenden neuen Regelungen der Schülerbeförderungssatzung hat am 27.09.2017 ein Gespräch der Kreisverwaltung mit dem hiesigen Kreisverband des Schl.-Holst. Gemeindetages und den Vertreterinnen und Vertretern der örtlichen Schulträger stattgefunden. In der Sitzung des Regionalentwicklungsausschusses des Kreises am 11.10.2017 wurde der derzeitige Sachstand zustimmend zur Kenntnis genommen.

Seit Oktober 2017 hat der Kreis bilaterale Gespräche mit allen Schulträgern bzw. Schulverbänden geführt und den Entwurf des öffentlich-rechtlichen Vertrages besprochen. Der vorliegende Entwurf ist somit bereits mit einer Vielzahl von Schulträgern abgestimmt.   

Beschluss:
Der öffentlich-rechtlicher Vertrag zur Regelung der Schülerbeförderung bis einschließlich Schuljahr 2020/2021 wird beschlossen.   

Ja-Stimmen :13
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 19. Zuschussantrag Naturkindergarten Rieseby e.V.
Beschlussvorlage - 23/2018
Der Naturkindergarten Rieseby beantagt einen Zuschuss für das Haushaltsjahr 2018 in Höhe von 8.800,00 €.
Bei der Haushaltsplanung 2018 ist hierbei berücksichtigt, dass eine Rücklage über 3.000 € für die Anschaffung eines Bauwagens vorgenommen wird. Möchte die Gemeinde diese Rücklage nicht mittragen, so sind die 3.000,00 € von den geforderten 8.800,00 € abzuziehen.

Im Jahr 2017 besuchten 20 Kinder, davon 9 Kinder aus Rieseby, den Naturkindergarten. Im Jahr 2018 ist der Kindergarten mit durchschnittlich 18 Kinder, davon zurzeit 8 Kindern aus Rieseby, belegt.   

Beschluss:
Es wird beschlossen, die voraussichtliche Unterdeckung des Naturkindergartens Rieseby e.V. in Höhe von 8.800,00 € zu übernehmen. Die Auszahlung erfolgt im 1. Halbjahr 2018.   

Ja-Stimmen :13
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Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 20. Verkehrsangelegenheiten: Einrichtung eines Schwerbehindertenparkplatzes auf dem gemeindeeigenen Parkplatz vor dem Gebäude Dorfstraße 34
Beschlussvorlage - 26/2018
Es kann leider nicht mehr geklärt werden, wann und von wem der "Schwerbehindertenparkplatz" vor dem Gebäude Dorfstraße 34 in der Gemeinde Rieseby angeordnet wurde.
Auf dem betreffenden Stellplatz befindet sich zur Zeit nur ein sog. Piktogramm auf dem Boden der Stellfläche. Dieses Piktogramm hat allerdings rechtlich keine Relevanz.
Die korrekte anzuordnende Beschilderung wäre das Verkehrszeichen 314 (Parkplatz) verbunden mit dem Zusatzzeichen 1044-10 (Rollstuhlfahrersymbol). 

Beschluss:
Es wird beschlossen bei der örtlichen Verkehrsbehörde die Anordnung eines Schwerbehindertenparkplatzes auf dem gemeindeeigenen Parkplatz vor dem Gebäude Dorfstraße 34 zu beantragen. 

Ja-Stimmen :13
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 21. Bundesfreiwilligendienst im Gemeindekindergarten
Beschlussvorlage - 30/2018
Im Gemeindekindergarten liegt eine Anfrage für einen Platz im Bundesfreiwilligendienst (BFD) vor.

Die Vorhaltung von Plätzen zur Durchführung des BFD wird durch das Bundesamt bezuschusst. Hierfür ist jedoch vorerst ein Antrag auf Anerkennung des Gemeindekindergartens als Einsatzstelle beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben zu stellen.

Das Landesjugendwerk der AWO Schleswig-Holstein fungiert als Träger des BFD.

Der BFD ist in der Regel mit 39 Std./Woche zu leisten und dauert in der Regel 12 Monate.

Folgende Kosten entstehen im Monat:

195,00 € Taschengeld
149,00 € Verpflegungsgeld
137,60 € Sozialversicherung
95,00 € pädagogische Umlage
250,00 € abzgl. Zuschuss Bundesamt
326,60 € Gesamtkosten Gemeinde

Hinzukommen können dann ev. noch Reisekosten zu den Seminaren des Landesjugendwerkes, die Bestandteil des BFD sind. Diese Kosten belaufen sich dann im Jahr auf ca. 190,00 €.

Der BFD kann z. B. folgende Bereiche abdecken:

Unterstützung bei der pädagogischen Betreuung
Vorbereitung von Projekten nach Vorgabe
Nachbereitung der Projekte nach Anleitung
Übernahme von kleinen Aufgaben aus dem täglichen Geschäft
Durchführung von kleinen Bewegungsspielen
Mitwirkung bei der sozialen Betreuung der Kinder
Unterstützung in den Bereichen Küche, Hygiene und Außenaktivitäten

Der Antrag auf Anerkennung als Einsatzstelle wurde bereits durch Herrn Bürgermeister Kolls unterzeichnet und auf den Weg gebracht.

Es ist nun darüber zu beraten, ob BFD im Gemeindekindergarten angeboten werden soll. 

Beschluss:
Es soll beim Bundesamt die Anerkennung des Gemeindekindergartens als Einsatzstelle für BFD beantragt werden, damit zum nächtsmöglichen Zeitpunkt mit einer/einem Bewerber/in eine Vereinbarung über die Ableistung von BFD geschlossen werden kann. 

Ja-Stimmen :13
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Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 22. Errichtung einer Bobby Car Bahn auf dem Spielplatz des Gemeindekindergartens Schleikinder
Der 1. stellv. Bürgermeister erläutert, dass eine Bobby-car-Bahn in 1,60 m Breite mit glattem Asphalt und 2 Stellplätze ca. 6.000,00 € kosten würden. Sozial-, Kultur- und Sportausschussvorsitzender Frühling schlägt die Nutzung von Fallschutzplatten vor.
GV Remitz beantragt die Verweisung in den Sozial-, Kultur- und Sportausschuss sowie den Bauausschuss.

Ja-Stimmen :13
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Die Angelegenheit wird zurückgestellt.

Vorschlag für als nicht öffentlich zu behandelnde Tagesordnungspunkte

Öffentlich zu behandelnde Tagesordnungspunkte

zu TOP 26. Bekanntgaben
Der Bürgermeister stellt die Öffentlichkeit her und teilt die im nichtöffentlichen Teil gefassten Beschlüsse mit. 


Gunnar Bock  Hartmut Schmidt 
Protokollführer  1. stellv. Bürgermeister