N i e d e r s c h r i f t

über die öffentliche Sitzung der Gemeindevertretung der Gemeinde Rieseby vom 28.08.2018.

Sitzungsort:  im Riesby Krog, Dorfstraße 35, 24354 Rieseby
Beginn der Sitzung:  19.05 Uhr
Ende der Sitzung:  22.10 Uhr

Anwesend sind:
Bürgermeister Jens Kolls
Gemeindevertreter Roland Axmann
Gemeindevertreter Thorsten Bastian
Gemeindevertreter Jörg Drenkov
2. stellv. Bürgermeister Frank Dreves
1. stellv. Bürgermeister Frank Frühling
Gemeindevertreter Fynn Hoff-Hoffmeyer-Zlotnik
Gemeindevertreter Roger Indinger
Gemeindevertreter Kai Lemke
Gemeindevertreter Peter Märten
2. stellv. Bürgermeister Bernd Mordhorst
Gemeindevertreterin Doris Rothe-Pöhls
Gemeindevertreter Enriquè Ruiz Hampel
Gemeindevertreterin Christine Scheller
Gemeindevertreterin Katharina Schmidt
Gemeindevertreterin Sabine Schultze
Gemeindevertreter Heino Stüve
Gemeindevertreter Hans-Josef Verhasselt

Abwesend sind:

Weiterhin sind anwesend:
Amtsdirektor Gunnar Bock
Verwaltung/Protokollführer Christoph Stöcks

T a g e s o r d n u n g


Öffentlich zu behandelnde Tagesordnungspunkte
1. Eröffnung der Sitzung, Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Ladung, der Anwesenheit und der Beschlussfähigkeit
2. Änderungsanträge zur Tagesordnung
3. Änderungsanträge zur Sitzungsniederschrift der letzten Sitzung
4. Bericht des Bürgermeisters und der Ausschussvorsitzenden
5. Anfragen der Gemeindevertreter/innen
6. Einwohnerfragestunde
7. Gültigkeit der Gemeindewahl am 06. Mai 2018 in der Gemeinde Rieseby
  Beschlussvorlage - 57/2018
8. Vorstellung von Ergebnissen aus vorbereitenden Untersuchungen im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 17 "Windpark Saxtorf" - hier: Wirtschaftlichkeitsvergleich
  Beschlussvorlage - 43/2018
9. Erlass einer Veränderungssperre für den in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan Nr. 17 der Gemeinde Rieseby für das Gebiet "Windpark Rieseby" für den Bereich nördlich von Charlottenhof, östlich vom Gut Saxtorf, südlich von Wettstein und westlich von Moorbrücke
  Beschlussvorlage - 52/2018
10. Bebauungsplan Nr. 23 der Gemeinde Rieseby, für das Gebiet südlich der Straße "Dingstock", westlich des Saxtorfer Weges
10.1 Abwägungsbeschlüsse zu den eingegangenen Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange, Naturschutzverbände und der Öffentlichkeit
  Beschlussvorlage - 45/2018
10.2 Satzungsbeschluss sowie Billigung der Begründung
  Beschlussvorlage - 46/2018
11. Bebauungsplan Nr. 20 der Gemeinde Rieseby für das Gebiet "Baugebiet südlich Am Schulenkrug, westlich Heidkoppel"
11.1 Abwägungsbeschlüsse zu den eingegangenen Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange, Naturschutzverbände und der Öffentlichkeit
  Beschlussvorlage - 48/2018
11.2 Satzungsbeschluss sowie Billigung der Begründung
  Beschlussvorlage - 50/2018
12. Sachstandsbericht zur Förderanmeldung zur Sanierung der Riesebyer Sporthalle
  Beschlussvorlage - 44/2018
13. Einreichen einer Projektskizze zur "Grundhaften Sanierung der Sporthalle Rieseby" beim Bundes- Förderprogramm zur Sanierung kommunaler Einrichtungen in den Bereichen Sport, Jugend und Kultur
  Beschlussvorlage - 58/2018
14. Masterplan zur Werterhaltung des Kanalsystems und der Kläranlage der der Gemeinde Rieseby
  Beschlussvorlage - 41/2018
15. Antrag der CDU-Fraktion zur verkehrlichen Nutzung des Sönderbyer Weges
  Beschlussvorlage - 53/2018
16. Verkehrsangelegenheiten: Geschwindigkeitsreduzierung im Ortsteil Buchholz auf maximal 50 km/h
  Beschlussvorlage - 54/2018
17. Vereinheitlichung der Geschwindigkeit auf der L 27 vom Ortsteil Hörst bis zum Ortsteil Patermeß auf 70 km/h.
  Beschlussvorlage - 55/2018
18. Anwendung des Ordnungsrufes durch den Bürgermeister
  Beschlussvorlage - 56/2018
Vorschlag für als nicht öffentlich zu behandelnde Tagesordnungspunkte
Öffentlich zu behandelnde Tagesordnungspunkte
22. Bekanntgaben

Öffentlich zu behandelnde Tagesordnungspunkte

zu TOP 1. Eröffnung der Sitzung, Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Ladung, der Anwesenheit und der Beschlussfähigkeit
Der Bürgermeister eröffnet die Sitzung, stellt die Ordnungsmäßigkeit der Ladung, die Anwesenheit und die Beschlussfähigkeit fest.  

zu TOP 2. Änderungsanträge zur Tagesordnung
Herr Bürgermeister Kolls stellt den Antrag, die Tagesordnung um einen neuen nicht öffentlichen Tagesordnungspunkt 21 "Vertragsangelegenheit", wozu die Beschlussvorlage 60/2018 verteilt wurde, zu ergänzen.

Diesem Antrag wird einstimmig zugestimmt.

Herr Frühling stellt den Antrag, den TOP 15 von der heutigen Tagesordnung zu streichen und an den Bauausschuss zu verweisen, um ihn dort inhaltlich zu beraten. Herr Ruiz-Hampel erläutern den Hintergrund des Antrags der CDU-Fraktion, der unter diesem Tagesordnungspunkt beraten werden soll.

Der Antrag von Herrn Frühling wird mit 10 Nein-Stimmen, 7 Ja-Stimmen, einer Enthaltung, abgelehnt.

Hinsichtlich des gestellten Dinglichkeitsantrages der CDU-Fraktion zur Änderung der Geschäftsordnung wird sich innerhalb der Gemeindevertretung darauf geeinigt, dass der Antrag in der nächsten Sitzung beraten werden soll. Bezugnehmend auf den v. g. Antrag zur Begrenzung der Redezeit, wird sich darauf verständigt, dass die reine Diskussionszeit für die TOP 8 und 9 auf insgesamt 1 Stunde begrenzt wird.

Der nicht öffentlichen Beratung der TOP 19 - 21 wird einstimmig zugestimmt.  

zu TOP 3. Änderungsanträge zur Sitzungsniederschrift der letzten Sitzung
Änderungsanträge zur Sitzungsniederschrift werden nicht gestellt.

Herr Dreves verliest eine persönliche Erklärung zur letzten Sitzung der Gemeindevertretung und des Bauausschusses.  

zu TOP 4. Bericht des Bürgermeisters und der Ausschussvorsitzenden
Herr Bürgermeister Kolls berichtet über folgende Angelegeheiten:

- Der Sturm vor 2 Wochen hat 2 Bäume in der Dorfstraße so stark beschädigt, dass diese
gefällt werden müssen. Bei anderen Bäumen ist ein Kronenschnitt notwendig

- Vorstellung Studie Erweiterung Kläranlage

- Widersprüche gegen die letzte Kommunalwahl

- Frau Kühn neue Schulleiterin

- Bike and Ride Station am Bahnhof noch nicht fertiggestellt

- Straßenarbeiten in Rieseby noch bis November

- Eingang des Anschreibens an den Eigentümer des Wohnblocks Rapstäd bezügl.
Parkplatzprobleme wurde bestätigt


Aus dem Finanzausschuss erfolgen keine Mitteilungen, da dieser noch nicht getagt hat.

Frau Schmidt als Vorsitzende des Sozial-, Kultur- und Sportausschusses gibt folgenden Bericht ab:

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Herr Axmann teilt als Bau-, Wege- und Umweltausschussvorsitzender mit, dass die TOP der letzten Ausschusssitzung Gegenstand der heutigen Tagesordnung sind.
Des Weiteren informiert er darüber, dass der Straßenbauabschnitt Greenweg - Bahnhof in 3 Abschnitten erfolgt.

Aufgrund einer Verstopfung in der Ringstraße weist Herr Axmann darauf hin, dass Gegenstände wie Putzlappen, Pflegentücher usw. nicht über die Toilette entsorgt werden dürfen.  

zu TOP 5. Anfragen der Gemeindevertreter/innen
Herr Hoff-Hoffmeyer-Zlotnik teilt mit, dass er bei den TOP 8 und 9 befangen ist.
Frau Schmidt erklärt sich bei den TOP 10.1 und 10.2 als befangen.

Weitere Anfragen erfolgen nicht.  

zu TOP 6. Einwohnerfragestunde
Auf die Nachfrage, ob in der Gemeinde die 60% Anschlussquote für die Glasfaserversorgung erreicht worden sind, teilt Herr Kolls mit, dass dies geschafft wurde. Wie hoch die Quote ist, kann er nicht sagen, auch nicht, wie es sich mit bestimmten Einzelfällen verhält.

Herr Arndt trägt folgende Fragen zum Thema Windkraft vor;

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Hierzu teilt Herr Kolls mit, dass diese Fragen zum jetzigen Zeitpunkt aufgrund des aktuellen Verfahrensstand nocht nicht beantwortet werden können. Die beantwortung der Fragen erfogt, sobald es möglich ist.


Der Bitte, dass die Gemeindevertreter/innen, die den Bürgerwillen zum Thema Windkraft umsetzen, sich per Handzeichen melden sollen, wird nicht entsprochen.

Es wird von Anwohnern der Straßen, durch die der Verkehr von der Dorfstraße z. Zt. umgeleitet wird, darauf hingewiesen, dass die Autofahrer dort teilweise wesentlich schneller als die zulässigen 30 km/h fahren. Dazu kommt es oft zu gefährlichen Situationen. Sie bitten um entsprechende Maßnahmen. Sie würden auch für die Geschwindigkeitsmesstafel Strom zur Verfügung stellen.
Herr Axmann teilt mit, dass zusätzliche 30 km/h-Schilder aufgestellt worden sind. Das Ordnungsamt wurde über Situation informiert und gebeten, dort eine Geschwindigkeitsmessung beim Kreis zu beantragen.

Herr Hartmut Schmidt stellt, die Frage "Welchen Wert und insbesondere welche juristische Relevanz hat das Wirtschaftlichkeitsgutachten überhaupt noch, das ja theoretisch von 180 oder 150 Meter Mindesthöhe ausgeht, wenn sich ein namhaftes Windenergieunternehmen, das bereits zahllose 100-Meter-Anlagen betreibt, dafür interessiert, dort auch 100-Meter-Anlagen bauen zu wollen und diese für sich als wirtschaftlich betrachtet?"
Diese Frage wird Rahmen der Tagesordnungspunkte zum Thema Windkraft beantwortet.  

zu TOP 7. Gültigkeit der Gemeindewahl am 06. Mai 2018 in der Gemeinde Rieseby
Beschlussvorlage - 57/2018
Gemäß § 66 GKWO wurde in der ersten Sitzung der Gemeindevertretung ein Wahlprüfungsausschuss gewählt, der die Gültigkeit der Wahl sowie Einsprüche von Amts wegen vorzuprüfen hat.

Gemäß § 38 GKWG kann jeder Wahlberechtigte des Wahlgebietes oder die Kommunalaufsicht binnen eines Monats nach Bekanntmachung des Wahlergebnisses Einspruch erheben.
Es sind 25 Einsprüche von 26 Personen gegen die Gemeindewahl am 06. Mai 2018 erhoben worden.

Der Unterzeichner stellt seine Sach- und Rechtsauffassung (nach Beratung durch den Leiter der Kommunalaufsichtsbehörde) wie folgt dar:
   
Ausgangslage

Der Gemeindewahlausschuss hat in seiner Sitzung am 10.11.2017 eine Wahlkreiseinteilung beschlossen. Durch ein Verwaltungsversehen wurde jedoch die Wahlkreiseinteilung für die Gemeindewahl 2008 bekannt gemacht.

Die Wahlkreiseinteilung 2008 unterscheidet sich in allen drei Wahlkreisen von der Beschlussfassung vom 10.11.2017; es sind Straßen aus dem damaligen Wahlkreis 1 den Wahlkreisen 2 und 3 zugeordnet worden.

"Technisch" durchgeführt wurde die Gemeindewahl jedoch nach der Beschlussfassung des Gemeindewahlausschusses vom 10.11.2017.

Bewertung

Leitgedanke der Wahlprüfung ist der geringst mögliche Eingriff (Wahlbestandssicherung); der Eingriff in den Bestand der Wahl darf nur soweit reichen, wie es der festgestellte Wahlfehler erfordert (Asmussen/Thiel, Kommentar zum GKWG in KVR-SH, § 38, Erl. 1).

Aufgrund des objektiven Charakters des Wahlprüfungsverfahrens können deshalb nur solche festgestellten Rechtsverletzungen zu Eingriffen der Wahlprüfungsinstanzen führen, die auf die gesetzmäßige Zusammensetzung der Vertretung, d.h. die konkrete festgestellte Mandatsverteilung, von Einfluss sind (Asmussen/Thiel, Kommentar zum GKWG in KVR-SH, § 38, Erl. 2). Folglich ist ein Wahlfehler nur dann von Bedeutung, wenn er für die Mandatsverteilung erheblich ist oder sein könnte.

Die Mandatsrelevanz ist somit ein zentraler Grundsatz des materiellen Wahlprüfungsrechtes. Nach den gegebenen Umständen der geschilderten Ausgangslage besteht eine nicht nur theoretische, sondern zumindest nach der allgemeinen Lebenserfahrung konkrete und nicht ganz fernliegende reale Möglichkeit, der Einflussnahme auf die Sitzverteilung.


Im vorliegenden Fall haben die an der Wahl teilnehmenden Parteien und Wählergruppen ihre Kandidaten vor dem Hintergrund einer fehlerhaften Gebietskulisse aufgestellt.

Wahlbewerber müssen jedoch zum Zeitpunkt ihrer Aufstellung die maßgebliche Wahlkreiseinteilung kennen, damit eine rechtmäßige Kandidatenaufstellung erfolgen kann.
Inhalt des Wahlvorschlages ist nach den gesetzlichen Regelungen über die Wahlvorschläge nicht nur die Benennung des Bewerbers, sondern auch dessen Zuordnung zu einem bestimmten Wahlkreis (Asmussen/Thiel, Kommentar zum GKWG in KVR-SH, § 15 Erl. 4 bis 6).

Es ist nicht auszuschließen, dass es ohne den geschilderten Fehler in der Vorbereitung der Wahl zu anderen Kandidatenaufstellungen oder auch zu anderen Wahlentscheidungen gekommen wäre, sodass dieser Fehler als elementar und in der Folge auch als mandatsrelevant anzusehen ist.

Folge

Aufgrund des dargestellten Fehlers ist die Wahl gemäß § 39 GKWG für ungültig zu erklären mit der Folge, dass eine Wiederholungswahl durchzuführen ist.      

Beschluss:
Als Ergebnis wird festgestellt:
  1. Die Gemeindewahl vom 06. Mai 2018 in der Gemeinde Rieseby wird gemäß § 39 GKWG für ungültig erklärt.
  2. Eine Wiederholungswahl ist durchzuführen.
  3. Es sind insgesamt neue Wahlvorschläge beim Gemeindewahlleiter einzureichen.
  4. Die eingelegten Einsprüche waren somit begründet.      

Ja-Stimmen :18
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 8. Vorstellung von Ergebnissen aus vorbereitenden Untersuchungen im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 17 "Windpark Saxtorf" - hier: Wirtschaftlichkeitsvergleich
Beschlussvorlage - 43/2018
Mit Beschluss der Gemeindevertretung vom 17.07.2017 wurde das Verfahren für den Bebauungsplan Nr. 17 "Windpark Saxtorf" von einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan auf einen Angebotsbebauungsplan geändert, der Geltungsbereich konkretisiert und die Grundsatzentscheidung zur Beauftragung eines leistungsfähigen Planungsbüro getroffen. Im Rahmen der Bauleitplanung galt es zu prüfen, wie eine rechtssichere Höhenfestlegung der Windkraftanlagen erfolgen kann, die möglichst nah an die Ziele des Bürgerentscheids heranreichen.

Zur Klärung dieser Angelegenheit wurde ein Wirtschaftlichkeitsvergleich verschiedener Windkraftanlagen in verschiedenen Höhen notwendig. In Abstimmung mit der Gemeinde wurde hierfür das Ingenieurbüro Holst, Husum, mit der Erstellung eines Wirtschaftlichkeitsvergleichs beauftragt. In diesem Zusammenhang wurde auch eine Windertragsgutachten erstellt.
Untersucht wurden folgende Varianten:
  • 6 Windkraftanlagen mit jeweils 100 m Gesamthöhe
  • 6 Windkraftanlagen mit einer am Markt üblichen Gesamthöhe zwischen 100 und 150 m (z. B. 130 m)
  • 6 Windkraftanlagen mit jeweils 150 m Gesamthöhe
  • 6 Windkraftanlagen mit jeweils 200 m Gesamthöhe

Es ist nachzuweisen, ab welcher Höhe einem möglichen Windkraftanlagenbetreiber substantiell Raum gelassen wird, einen Windpark betreiben zu können. Erst diese Ergebnisse versetzten die Gemeinde und den Städteplaner in die Lage, weitere Details zu planen und den konkreten Entwurf des Bebauungsplans zu erstellen. Danach können nähere Betrachtungen zu den Standorten, den Abständen zur Wohnbebauung und zum Artenschutz getätigt werden.      
Fragen zum "Wirtschaftlichen Vergleich unterschiedlicher Gesamthöhen von Windenergieanlagen am Standort Rieseby" an das Büro Holst, Herren Offermanns und Herrn Lafrenz

a) Warum erfolgt die Tilgung in den Berechnungen bei den 150m WEA und 180m WEA in 16 Jahren mit vergleichsweise kleinen und gleichbleibenden geringen Tilgungsraten und warum erfolgt die Tilgung bei den 100m WEA und den 130m WEA in 8 Jahren bezogen auf die Investition mit dem 3fachen Wert?
- Die Tilgungsraten passen sich linear zu den gewählten Laufzeiten an (also bspw. doppelte Tilgung bei halber Laufzeit). Je kürzer man die Darlehenslaufzeit wählt, desto günstiger wird es und schlägt sich daher positiv auf die EK-Rentabilität nieder. Die kurze Laufzeit wäre also grundsätzlich zu den Gunsten der niedrigen Gesamthöhen zu verstehen. Wenn die Laufzeit analog zu den Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen der großen WEA angepasst würde, lägen der EK-Rückfluss bei nahezu -300 %. Wir haben uns die Freiheit genommen die Laufzeit nach unten anzupassen, da eh in keinem Fall die Bankenanforderungen bzgl. des Schuldendeckungsgrades (DSCR) erfüllt würden.

b) Ist es richtig, dass nach der Aktualisierung Ihrer Berechnungen eine Bauhöhe von 150m hohen WEA auch noch 2020 wirtschaftlich ist?
- Ja, das ist richtig. Der letzte Zuschlagswert aus der Ausschreibungsrunde August 2018 hat die Prognose der Zuschlagswerte "nach oben" korrigiert.

c) Haben wir Sie richtig verstanden, dass prinzipiell WEA über 150m Höhe für den geplanten Standort nicht geeignet sind und das höhere WEA nur durch hohe Subventionierung möglich sind, welche vom Stromkunden über die EEG-Umlage getragen werden?
- Nein, das ist nicht richtig. Die Anlagen sind geeignet, sind jedoch aufgrund des Standortgüte- und Korrekturfaktorberechnungsverfahrens übermäßig begünstigt. Das Berechnungsverfahren begünstigt eindeutig große Anlagendimensionen und benachteiligt kleinere Dimensionen.
Diese Entwicklung wirft die Frage auf, ob bei größer werdenden WEA tatsächlich der Mehrertrag zu einer besseren Wirtschaftlichkeit führt, oder aber in hohem Maße der Korrekturfaktor.

d) Es fehlt in dem Gutachten die Abbildung 13. Auf diese Abbildung wird auf Seite 27 hingewiesen. Sie zeigt die wichtigen Zusammenhänge der vom Standort abhängigen schlechter werdenden Ertragsprognosen bei größeren Anlagen.
- Da liegt ein fehlerhafter Bezug vor: Die gemeinte Abbildung ist Abbildung 12
Was bedeutet "der Ausgleich durch höhere Korrekturfaktoren?"
- Wenn eine WEA im Vergleich zu ihrem Referenzertrag, der für jede Anlage am Markt berechnet und bekannt gegeben wird, einen geringeren tatsächlichen Ertrag hat (z.B. durch schlechte Windverhältnisse und Abschaltmaßnahmen) wird ihre Standortgüte gesenkt (<100 %) und der Korrekturfaktor heraufgesetzt (> 1).
Tabellarisch dargestellt in Abbildung 8 der Expertise.

e) In den Anlagen "Decibel Hauptergebnis" fehlt die Gesamthöhenangabe für die WEA Senvion 4.2 M-140 NES. Diese Angabe fehlt bei keiner der drei anderen Anlagen.
- Die Gesamthöhe beträgt 180 m.
Zu entnehmen auf erstem Blatt der Rechnung:
140 m Rotordurchmesser + 110 m Nabenhöhe = 180 m Gesamthöhe
f) Ist es richtig, dass das Amt Schlei-Ostsee am 29. Juli bei Ihnen um den aktuellen Stand ihrer Arbeit gebeten hat, damit sich Gemeindevertreter rechtzeitig auf die Sitzungen vorbereiten können und ist es richtig, dass Sie dem Amt Schlei-Ostsee (dort Frau Brücker) mitgeteilt haben, dass Ihnen dies zeitlich nicht möglich sei?
- Das ist korrekt. Mit Herrn Jordan war die Abgabe der Expertise bis zum 08.08.2018 vereinbart. Aus der Ausarbeitung lagen zum Zeitpunkt des Anrufs durch Frau Brücker noch keine Ergebnisse vor.

g) Wann haben Sie das komplette Gutachten oder Teile des Gutachtens an wen übermittelt?
- Am Mittwoch, d. 08. August 2018, 13:11 Uhr. An Herrn Jordan und Frau Brückner.

h) Ihnen ist sicher das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes bekannt, in welchem eine Gewinnerwartung von 3-4% als angemessen betrachtet werden muss. Was zur Folge hat, dass eine Gemeinde einem Vorhabenträger keine höhere Gewinnerwartung planerisch zubilligen muss.
- Das Urteil liegt uns nicht vor und ist uns nicht bekannt.
Ist diese Rechtsprechung in Ihrem Gutachten ausreichend gewürdigt worden? Wenn nicht, bitten wir um eine Nachbesserung.
- Die Interpretation von Gerichtsurteilen überlassen wir lieber den Juristen.
Der Sinn ist allerdings fraglich, da "Gewinnerwartung 3-4 %" (Frage: meinen Sie den jährlichen Effektivzins?) nicht aussagekräftig bzgl. der Wirtschaftlichkeit eines Projekts ist. Diese Kennzahl lässt sich durch die Modifikation des
Eigenkapitalanteils manipulieren (je höher der EK-Anteil, desto geringer der zu erwartende Zinssatz).

i) Sie schreiben auf Seite 16 in Ihrem Gutachten: "Eine Feinabstimmung der Finanzierung liegt nicht im Rahmen des Auftrags, kann über eine günstig gewählte Struktur jedoch die Wirtschaftlichkeitsberechnung beeinflussen und sogar die EK-Rentabilität optimieren."
Wir möchten Sie bitten, uns dies einmal an einem Beispiel aufzuzeigen. (ggf. leicht niedrigerer Zinssatz, ggf. etwas mehr Eigenkapital o.ä.)
- Die Auswirkung des Darlehenszins im Zusammenhang zur Wirtschaftlichkeit ist selbsterklärend – je teurer das Fremdkapital, desto schlechter ist es für das Projekt.
Die getroffenen Annahmen sind konservativ, aber gerechtfertigt. Die genaue Finanzmarktentwicklung über die kommenden 3 Jahre zu prognostizieren, ist nicht möglich.
Eine EK-Modifikation möglich, jedoch auch fraglich, ob gewollt. Aus der Wirtschaftlichkeitsdarstellung von ÖKOTEC geht ein höher angesetzter EK-Anteil hervor, was die EK-Rentabilität senkt. Es müsste also im Sinne der Gemeindevertreterversammlung sein, wenn ein realistischer Wert gewählt wird, der nicht zu hoch ist, allerdings auch nicht zu weit entfernt von den Vorstellungen der tatsächlichen Vorhabenträger.

j) Auf Seite 16 schreiben Sie in Ihrem Gutachten, dass es sich bei der Kennzahl des 300% EK-Rückflusses über 20 Jahre um die "Anforderung eines typischen Bürgerwindparkprojektes in SH" handelt. Auf S. 30 schreiben Sie wiederum: "Es muss davon ausgegangen werden, dass es sich bei den tatsächlich auf dem Gemeindegebiet Rieseby planenden Gesellschaften nicht um Bürgerenergiegesellschaften handelt, die aufgrund des § 36g Abs. 5 EEG 2017 und des uniform-pricings das höchste noch bezuschlagte Gebot desselben Gebotstermins erhalten." Wie müssen wir das verstehen?
- Die 300 % zielen auf die Struktur eines "Otto-Normalbürgerwindparks" ab (Gesellschaftsstruktur, Typ "Gesellschafter", Vergütungsvorstellung, etc.)
"uniform pricing" und "pay as bid” sind die Arten, nach denen ein Ausschreibungszuschlag zugeteilt werden kann. Hier geht es um das neue EEG.
Auch Bürgerwindparks können unter Umständen als Nicht-Bürgerenergiegesellschaften bei Ausschreibungen teilnehmen (pay-as-bid-Vergütung). Dieser Eventualität ist somit Rechnung getragen.

k) Ist es richtig, dass ein Bürgerwindpark nach dem Genossenschaftsmodell, verbunden mit einem höheren Eigenanteil, die Restfinanzierung erheblich günstiger gestalten könnte und so auch kleine WEA in der Gewinnzone betrieben werden könnten?
- Wir reden von 16 bis 27 Millionen Investitionskosten. So viel Kapital aus Bürgerhand für ein Windprojekt wird vor Ort realistisch nicht zu erwarten sein.
Die Kosten der Finanzierung spielen keine dermaßen große Rolle, dass man auf die Sicherheiten des Kapitalgeber verzichten sollte.
Es handelt sich lediglich um ca. 250.000 € - im Vergleich zur Gesamtinvestition spielt dieser Anteil keine große Rolle. Daher wird auch die Wirtschaftlichkeit nicht wesentlich besser darstellen lässt. Zudem ist fraglich, ob der Mehraufwand noch positiv gegenrechnen lässt.

l) In den Kostenberechnungen für die einzelnen Anlagentypen haben Sie die Kosten für Gutachten, Planungen etc. einkalkuliert. Ist es so, dass in der Regel diese Kosten von den Vorhabenträgern übernommen werden, da die Gemeinde mit ihnen Kostenerstattungsverträge abschließt?
- Der Vorhabenträger zahlt in der Regel die projektbezogenen Gutachten, die für die Genehmigung relevant sind. Die Kosten, die unter Planung aufgeführt sind, stehen für die Vergütung des Planungsbüros, so wie wir eines sind. Kostenerstattungsverträge mit der Gemeinde sind nicht typisch.
Das die Kosten für eine eventuell, für das Projekt als Grundlage dienende, nötige Bauleitplanung von dem Vorhabenträger übernommen werden ist denkbar.


Beschluss:
Der Wirtschaftlichkeitsvergleich des Ingenieurbüros Holst, Husum, wird zur Kenntnis genommen.    
Aufgrund des § 22 GO waren folgende Mitglieder von der Beratungund Abstimmung ausgeschlossen; sie waren weder bei der Beratung noch bei der Abstimmung anwesend.
Herr Fynn Hoff-Hoffmeyer-Zlotnik

Ja-Stimmen :17
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 9. Erlass einer Veränderungssperre für den in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan Nr. 17 der Gemeinde Rieseby für das Gebiet "Windpark Rieseby" für den Bereich nördlich von Charlottenhof, östlich vom Gut Saxtorf, südlich von Wettstein und westlich von Moorbrücke
Beschlussvorlage - 52/2018
Gem. § 14 BauGB kann die Gemeinde, sobald sie einen Beschluss zur Aufstellung eines Bebauungsplanes gefasst hat, zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre erlassen. Zum Sachverhalt erfolgen nachstehende Ausführungen:

Mit Beschluss der Gemeindevertretung vom 17.07.2017 wurde das Verfahren für den Bebauungsplan Nr. 17 "Windpark Saxtorf" von einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan auf einen Angebotsbebauungsplan geändert, der Geltungsbereich konkretisiert und die Grundsatzentscheidung zur Beauftragung eines leistungsfähigen Planungsbüro getroffen. Die Gemeinde begründete ihren Aufstellungsbeschluss vom 17.07.2017 folgendermaßen:
Unter Berücksichtigung der konkret eingereichten Bauanträge der Vorhabenträger für 6 Windkraftanlagen mit einer Höhe von jeweils ca. 200 m und dem durch Bürgerentscheid angepassten Planungsziel, die Höhe auf jeweils 100 m zu begrenzen, muss festgestellt werden, dass ein vorhabenbezogener Bebauungsplan nicht mehr realisierbar ist. Weiterhin hat sich der Geltungsbereich gemäß aktuellstem Entwurf der Landesplanung vergrößert, so dass dieser entsprechend anzupassen ist. Die städtebaulichen Gründe für die gemeindliche Planung werden in diesem Zusammenhang wie folgt konkretisiert:
Für die im Entwurf der Teilaufstellung des Regionalplans II Sachthema Windenergie dargestellte Vorrangfläche PR2_RDE_009 im Bereich Saxtorf liegen dem LLUR die Anträge auf Genehmigung von Anlagen mit einer Gesamthöhe von 200 m vor. Im Bürgerentscheid vom 01.03.2015 wurde mehrheitlich für eine Höhenbegrenzung der Analgen auf 100 m Gesamthöhe gestimmt. Die Gemeindevertretung schließt sich dieser Zielsetzung einer Höhenbegrenzung zum Schutz der Landschaftsbildes an. Die Gemeinde geht derzeit davon aus, dass die im Bürgerentscheid genannte Höhenbegrenzung auf 100 m Gesamthöhe zum Schutz des Landschaftsbildes erforderlich ist. Sollte sich im weiteren Planverfahren herausstellen, dass eine Höhenbegrenzung auf 100 m Gesamthöhe aus wirtschaftlicher Sicht nicht möglich oder zum Schutz des Landschaftsbildes nicht erforderlich ist, strebt die Gemeinde zum Schutz des Landschaftsbildes eine Höhenbegrenzung an, die einer Begrenzung auf 100 m Gesamthöhe der Anlagen möglichst nahe kommt und damit in jedem Falle sehr deutlich unter einer Gesamthöhe von 200 m liegt.
Angesichts des Reliefs der Halbinsel Schwansen liegt das weitere Planungsziel der Gemeinde darin, die konkreten Standorte der Windkraftanlagen festzulegen, um das Landschaftsbild so wenig wie möglich zu beeinträchtigen. Ziel ist es, dass durch die Stellung der Analgen um die Kuppenlage herum und in den niedriger gelegenen Bereichen die negative Wirkung auf die Landschaft minimiert wird.
Das Landschaftsbild der Halbinsel Schwansen ist nämlich geprägt durch einen Endmoränenzug des Weichelglazials mit Höhen von 0 m bis zu 45 m über Nordmalhöhennull (NHN). Mit diesem Relief ist Schwansen als Hügelland zu klassifizieren. Der westliche Teil der Fläche PR2_RDE_009 befindet sich im Bereich des Kammes bei 42,5 m über NHN und gehört damit zu den höchsten Erhebungen auf der Halbinsel. Im östlichen Bereich der Fläche fällt das Gelände auf unter 25 m über NHN ab und im südwestlichen Bereich auf etwa 35 m über NHN. In der weiteren Umgebung der Vorrangfläche erreicht die Geländehöhe, mit Ausnahme des Nordwestens, nicht die 40 m über NHN und liegt im Durchschnitt zwischen 20 und 30 m über NHN.
Die Errichtung von Windenergieanlagen mit Höhen bis zu 200 m in dieser exponierten Lage würde zu einer starken Verzerrung der Maßstäblichkeit des Landschaftsbildes führen. Die Wahrnehmbarkeit des natürlichen Reliefs würde geschwächt und die dadurch beeinflusste Wahrnehmung von Entfernungen würde verändert. Außerdem läge aufgrund der Kammlage eine stark erhöhte Fernwirkung der geplanten Anlagen vor, welches vor allem mit Blick auf die Lage der Fläche innerhalb des Naturparks Schlei negativ zu werten ist. Darüber hinaus wäre die kleinteilige Gutslandschaft Schwansens betroffen. In diesem Falle ist besonders das Gut Saxtorf, aber auch das Gut Charlottenhof zu nennen. Die dominante Wirkung der Gutsanlagen wäre durch die Veränderung der Maßstäblichkeit und die weithin sichtbaren Windenergieanlagen bedroht.
Gerade auf dieser "unberührten Natur", welche man in ihrer natürlich gewachsenen Form und Dimension erleben kann, basiert das touristische Potential der Region. Die Ergebnisse einer Gästebefragung zum Einfluss von Windenergieanlagen auf der Halbinsel Schwansen von 2017 zeigen, dass eine Forcierung des Ausbaus der Windenergie in der Region deutliche Auswirkungen auf den Tourismus haben würde.

Die vorstehenden Erwägungen gelten für die Gemeinde auch weiterhin. Insbesondere ist der Gemeinde bekannt, dass sie an den Bürgerentscheid rechtlich nicht gebunden ist.
Im Rahmen der Bauleitplanung galt es zu prüfen, wie eine rechtssichere Höhenfestlegung der Windkraftanlagen erfolgen kann, die möglichst nah an die Ziele des Bürgerentscheids heranreichen. Die Gemeinde hat in Abstimmung mit dem Planungsbüro IPP, Kiel, die hierfür notwendigen Rahmenbedingen erörtert. Im Ergebnis war festzustellen, das zur Klärung der Planungsgrundlagen (z. B. Artenschutz, Eingriff in Boden und Landschaftsbild, Baufelder, Festsetzungen zu Anzahl und Höhe der Windkraftanlagen, etc.) es unerlässlich ist, einen Wirtschaftlichkeitsvergleich anzustreben, der Aussagen zur wirtschaftlichen Nutzbarkeit der potentiell vorgesehenen Vorrangfläche trifft. Diesbezüglich haben am 19.12.2017 erste Gespräche mit einem hierfür geeigneten Ingenieurbüro stattgefunden. Auf Basis des Angebots vom 19.01.2018 erfolgten mit den gemeindlichen Fraktionen Abstimmungsgespräche, so dass der erforderliche Auftrag erteilt werden konnte. Die Erstellung des Wirtschaftlichkeitsvergleichs und des damit verbundenen Windertragsgutachten dauerte bis zum Juli 2018 an. Eine Fortführung der eingeleiteten Bauleitplanung konnte daher nicht stattfinden.

Zwischenzeitlich wurden durch das Innenministerium des Landes S.-H. die potentiellen Vorrangflächen veröffentlicht, für die Ausnahmen nach § 18 a Landesplanungsgesetz näher geprüft werden sollen/können. Hierzu gehört auch die Fläche, für die die Gemeinde Rieseby den Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplans Nr. 17 "Windpark Saxtorf" getroffen hat. Da die von der Gemeinde Rieseby beantragte und von dem Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume am 04.09.2017 genehmigte Zurückstellung gemäß § 15 BauGB mit Ablauf des 03.09.2018 endet, muss davon ausgegangen werden, dass ohne eine Veränderungssperre nach § 14 BauGB die gemeindlichen Planungsziele nicht erreicht werden.

Damit die gemeindliche Planung gesichert wird, ist die Veränderungssperre gem. § 14 BauGB zu erlassen.

Inhalt der Veränderungssperre:
  1. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB dürfen nicht durchgeführt werden oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden.
Erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, dürfen nicht vorgenommen werden.
  
Frau Prof. Dr. Leppin teilt zur Frage von Herrn Schmidt mit, dass es darum geht, dass jedermann die Anlage objektiv wirtschaftlich zu den Bedingungen betreiben kann. 

Fragen an den Rechtsbeistand der Gemeinde Rieseby, Frau Prof. Dr. Leppin

a) Wenn wir Riesebyer einen Bürgerwindpark nach Genossenschaftsmodell planen und am Ende eine Bauhöhe der WEA von weniger als 180m herauskäme, machten wir uns als Gemeinde damit strafbar oder regresspflichtig?
Dies Frage ist etwas missverständlich.
Selbstverständlich kann die Gemeinde einen "Bürgerwindpark nach Genossenschaftsmodell" planen. Hierbei muss sie allerdings Zugriff auf die entsprechenden Flächen haben. Inwieweit die Eigentümer hier schon Vorverträge mit Dritten geschlossen haben, ist der Unterzeichnerin nicht bekannt.
Das Problem ist zudem, dass die Gemeinde derzeit einen Aufstellungsbesschluss für einen Angebotsplan aufgestellt hat. Das bedeutet, dass nach dieser Planung – ein Jedermann – wirtschaftlich Windenergieanlagen in dem Bereich des B-Plan betreiben können muss.
Wie bereits in der Sitzung vom 20.08.2018 ausgeführt, muss die Gemeinde – neben einem positiven Planungsziel (zumindest auch) ein Sicherungsbedürfnis haben. Für einen "unwirtschaftlichen" B-Plan existiert kein solches "Sicherungsbedürfnis".
Die Frage, ob die Gemeinde sich "regresspflichtig" macht, habe ich bereits in der Sitzung vom 20.08.2018 dergestalt beantwortet, dass eine Haftung der Gemeinde für eine nichtige Veränderungssperre und auch einen (möglicherweise) nichtigen B-Plan zumindest nicht ausgeschlossen ist.

b) Wenn wir uns im Gemeinderat am 28.8.2018 unter TOP 8 auf eine Bauhöhe von weniger als 180m Gesamthöhe einigen, unter TOP 9 die Veränderungssperre verhängen und anschließend mit unserer Planung fortfahren, machten wir uns dann strafbar oder regresspflichtig?
Dies ist unter a) beantwortet worden.

c) Wenn wir unabhängig eines Bürgerwindparks nach Genossenschaftsmodell einen oder mehrere Vorhabenträger hätten, die bereit wären, WEA an dem geplanten Standort zu errichten, die niedriger als 180m hoch sind und mit einer dieser Firmen in die konkrete Planung gingen, machten wir uns nach der heutigen Rechtsprechung strafbar oder regresspflichtig?
Wie vor.
Vor dem Hintergrund, dass die Gemeinde das Verfahren im Juli 2017 auf einen "Angebotsplan" umgestellt hat, kommt es nicht darauf an, ob "ein oder mehrerer Vorhabenträger" bereit wäre, WEA zu planen, die unterhalb der 180 m WEA bauen. Vielmehr kommt es auf die objektive Rechtslage an, mithin ob ein jeder Betreiber die WEA an dem Standort "wirtschaftlich" betreiben könnte.

d) Haben Sie selbst schon einmal einen vergleichbaren Fall erlebt, in dem eine Gemeinde zu Schadensersatzzahlungen verurteilt wurde?
Nein. Dies aber auch, weil ich – siehe meine Ausführungen zum Sicherungsbedürfnis – entsprechend berate.

e) Ist es richtig, dass nach Rechtsprechung eine Gemeinde nicht dazu verpflichtet ist, einem Vorhabenträger eine Gewinnmaximierung einzuräumen?
Ja. Zu nennen ist hier etwa der
Beschluss des OVG Lüneburg vom 22.07.2003 - 1 LA 238/02 – zit. n. Juris, Rdnr. 16,
in dem das Gericht ausgeführt hat, dass
"… die Gemeinde nicht verpflichtet (ist), mit der Festsetzung eines Sonderge-bietes für die Windenergienutzung dem Betreiber einer Windenergieanlage die einträglichste Nutzung zu ermöglichen (vgl. zum Eigentum: BVerfG, Urt. v. 22.11.1994 –1BVR35199 1 BvR 351/99 – BVerfGE 91, Seite 294 = NJW 1995, NJW Jahr 1995 Seite 511; BVerwG, Urt. v. 13.3.2003 –4C402 4 C 4.02 -, NVwZ 2003, NVWZ Jahr 2003, S. 738.

f) Ist es richtig, dass das Bundesverwaltungsgereicht einen Gewinn von 3-4% als ausreichend und hinnehmbar ansieht?
Dies ist etwas differenzierter zu betrachten. Im Rahmen eines Revisionsverfahrens hat das Bundesverwaltungsgericht im
Beschluss vom 02.04.2013 – 4 BN 37/12 – zit. n. Juris, Rdnr. 4
zu dem
vorangegangenen Urteil des OVG Münster vom 04.07.2012 – 10 D 47/10.NE –
die Ansicht der Vorinstanz (OVG Münster) referiert und hierzu wörtlich festgestellt:
"Als grundsätzlich klärungsbedürftig werfen die Antragsteller die Frage auf, ob eine bauplanerische Festsetzung ex nunc wegen Vollzugsunfähigkeit oder ex tunc wegen Funktionslosigkeit unwirksam ist, wenn sich die zugelassene Nutzung auf unabsehbare Zeit als unwirtschaftlich erweise, und machen unter Benennung von Kriterien zur Bestimmung der Wirtschaftlichkeit geltend, die im Flächennutzungsplan dargestellte Höhenbegrenzung für Windenergieanlagen in der Konzentrationszone auf 100 m führe zur objektiven Unwirtschaftlichkeit der Windenergienutzung, weil sich der Betrieb entweder als komplett unwirtschaftlich erweise oder jedenfalls nur eine Kapitalrendite von unter 4 % zulasse (Beschwerdebegründung S. 2 - 21).
Mit diesem Vortrag wird ein revisionsgerichtlicher Klärungsbedarf nicht aufgezeigt. Die Antragsteller setzen lediglich ihre Einschätzung, dass die dargestellte Höhenbegrenzung einen wirtschaftlichen Betrieb von Windenergieanlagen nicht erlaube, der tatrichterlichen Würdigung des Oberverwaltungsgerichts entgegen. Das Oberverwaltungsgericht hat nicht festgestellt, dass sich der Betrieb von Windenergieanlagen in der Konzentrationszone aufgrund der Höhenbegrenzung auf unabsehbare Zeit als unwirtschaftlich erweist. Es hat vielmehr dargelegt, dass sich in den in der 25. Änderung des Flächennutzungsplans dargestellten Windkonzentrationszonen derzeit durchaus nennenswerte Gewinne - etwa in der Größenordnung zwischen 3 bis 4 % - erzielen lassen (UA S. 19) und im Hinblick auf den von den Antragstellern gestellten Beweisantrag ausgeführt, dass selbst wenn sich nach den tatsächlichen Umständen nur eine Eigenkapitalrendite von unter 4 % erzielen lasse, gleichwohl kein grober und einigermaßen offensichtlicher, von keiner nachvollziehbaren Konzeption getragener planerischer Missgriff vorläge, der zur Verneinung der Planrechtfertigung führen würde (UA S. 19 f.). Darüber hinaus hat es bei der Prüfung des Abwägungsergebnisses (UA S. 28) festgestellt, dass im Gemeindegebiet mittlerweile eine Reihe von Windkraftanlagen mit einer das Maß von 100 m unterschreitenden Gesamthöhe betrieben würden, davon drei nach dem Inkrafttreten der 25. Änderung des Flächennutzungsplans, und aus dem Umstand, dass die Vorstellungen des Plangebers nach Inkrafttreten des Bauleitplans nicht nur vereinzelt, sondern an verschiedenen Standorten umgesetzt werden, geschlossen, dass die zugelassene Nutzung nicht an ihrer unzureichenden Wirtschaftlichkeit scheitere. Das Oberverwaltungsgericht hat dabei erkennbar die in der Rechtsprechung des Senats entwickelten Maßstäbe zugrunde gelegt (Urteil vom 29. September 1978 - BVerwG 4 C 30.76 - BVerwGE 56, 283 <289 f.>; vgl. auch Urteil vom 18. November 2004 - BVerwG 4 CN 11.03 - BVerwGE 122, 207 <214> m.w.N.). Damit setzt sich die Beschwerde ungeachtet ihres ausführlichen Vortrags nicht auseinander, insbesondere zeigt sie nicht auf, dass die Rechtsprechung des Senats einer Weiterentwicklung bedürfte, sondern behauptet der Sache nach nur, die Annahme eines "nennenswerten"
Gewinns und die Schlussfolgerungen des Oberverwaltungsgerichts, die es aus der (freiwilligen) Verwirklichung der planerischen Festsetzung zieht, seien verfehlt, weil eine betriebswirtschaftliche Betrachtungsweise unter Berücksichtigung aktueller Kapitalmarktbedingungen geboten sei.

g) Mit Hinweis auf das Schreiben zweier Vorhabenträger vom 2.8.2018 (Eingangsstempel vom 7.8.2018) wäre für uns wichtig zu erfahren, ob die beiden Unternehmen trotz des hier beschriebenen Angebotes bei ihrem Antrag auf 200m hohe WEA bleiben könnten, wenn wir die Veränderungssperre am 28.8.2018 nicht verhängen?
Ja – dies ist so.

h) Würden Sie uns empfehlen, die Veränderungssperre am 28.8.2018 zur Sicherung unserer Planungen in jedem Fall zu verhängen, um auch damit dem Willen der Bevölkerung in Rieseby (Bürgerentscheid) entsprechen zu können?
Aus meiner Sicht ist der "Bürgerentscheid" nicht das maßgebliche Kriterium. Unabhängig davon, dass die Gemeinde an einen – rechtswidrigen - Bürgerentscheid nicht gebunden wäre, dürfen ausschließlich städtebauliche Ziele eine Planung rechtfertigen.
Ohne Veränderungssperre würde in der Tat ein BImSch-Antrag genehmigt werden können, sofern die übrigen Voraussetzungen (Ausnahme nach § 18 a Lapla, Naturschutz, etc.) vorliegen.

i) Auf der Bau-, Wege- und Umweltausschusssitzung des 20.8.2018 wurde durch das Gemeinderatsmitglied Stüwe der Vorwurf geäußert, dass es sich seiner Meinung nach bei allen bisherigen Planungen der Gemeinde um eine "Verhinderungsplanung" handele. Die bisherigen Schritte wurden durch Sie als unseren Rechtsbeistand begleitet. Teilen Sie nach dem Gutachten des Ingenieurbüros Holst diese Einschätzung?
Nein, da die bisherige Planung noch keine gesicherte Kenntnis hatte, ob die Wirtschaftlichkeit vorliegt oder nicht.

j) Wäre es ratsam, dass die bisherigen Vorhabenträger ihre Gesellschafterverträge der Gemeinde vorlegen, damit für die Gemeinde eine Einschätzung erfolgen kann, ob die Firmenniederlassung in Rieseby erfolgt ist und wie wahrscheinlich es erscheint, dass der Firmensitz jederzeit verlegt werden kann?
Dies wäre nach meiner Einschätzung aus den nachfolgenden Gründen nicht erheblich:
Für die Frage,
• ob der Gewerbesteuermessbetrag überhaupt zerlegt wird
sowie
• zwischen welchen Gemeinden der Gewerbesteuermessbetrag mit welchem auf die einzelnen Gemeinden entfallenden Anteil zerlegt wird,
hat der Sitz des Unternehmers im gewerbesteuerrechtlichen Sinne keine wesentliche Bedeutung.
Zur Zerlegung kommt es nach § 28 Abs. 1 GewStG,
• wenn ein Unternehmer in mehreren Gemeinden Betriebsstätten hat
oder
• wenn ein Unternehmer eine oder mehrere Betriebsstätten hat, die sich jeweils über das Gebiet mehrerer Gemeinden erstrecken.
Der Begriff der Betriebsstätte im gewerbesteuerrechtlichen Sinne ist identisch mit der in § 12 AO definierten Betriebsstätte,
Hofmeister, in: Blümich, EStG, KStG, GewStG, Loseblattkommentar, Band 4, § 28 GewStG, Rn. 11.
Betriebstätten sind danach alle festen Geschäftseinrichtungen oder Anlagen, die der Tätigkeit eines Unternehmens dienen. Dazu zählt nach § 12 Satz 2 Nr. 1 AO auch die Stätte der Geschäftsleitung, darüber hinaus aber alle möglichen sonstigen zum Betrieb gehörenden Einrichtungen. Gerade das Beispiel eines Unternehmens, das Windenergieanlagen errichtet oder errichten lässt und betreibt, verdeutlicht dies anschaulich. Denn jede einzelne ortsfeste Windenergieanlage eines solchen Unternehmens ist eine weitere Betriebsstätte im gewerbesteuerrechtlichen Sinne,
vgl. FG Nds., Urteil vom 16.02.2006 – 6 K 457/04 – Juris; BFH, Urteil vom 04.04.2007 – I R 23/06 – BFHE 217, 109; FG Düsseldorf, Urteil vom 01.06.2006 – 15 K 5455/04 Zerl – Juris.
Will man also erreichen, dass ein Unternehmer im gewerbesteuerrechtlichen Sinne ausschließlich in einer Gemeinde Gewerbesteuer zu entrichten hat, dann genügt es somit
nicht, zu gewährleisten, dass der Sitz des Unternehmens dauerhaft in dieser Gemeinde verbleiben muss.
Allerdings werden die Unwägbarkeiten für die Standortgemeinden bei der Gewerbesteuerzerlegung inzwischen dadurch relativiert, dass § 29 Abs. 1 Nr. 2 GewStG einen besonderen Zerlegungsmaßstab für solche Betriebe vorsieht, die ausschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom und anderen Energieträgern sowie Wärme aus Windenergie und solarer Strahlungsenergie betreiben. Bei diesen wird nicht ausschließlich gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 GewStG nach dem Verhältnis der Lohnsummen an den unterschiedlichen Betriebsstätten zerlegt, was bei Windenergieanlagen und sonstige Betriebsstätten ohne Beschäftigte früher zu einer "Nullzerlegung" für die Standortgemeinden führte, sondern nach einem Zerlegungsmaßstab, der zu 70 % das Sachanlagevermögen der jeweiligen Betriebsstätten berücksichtigt und lediglich zu 30 % die Lohnsummen. Es besteht also in der Regel nicht mehr die Gefahr, dass die Standortgemeinden bei der Gewerbesteuerzerlegung völlig leer ausgehen.
Gleichzeitig wäre eine Einschätzung möglich, unter welchen Umständen die Firmen an ausländische Investoren verkauft werden können.
Hier sind keine Einschränkungen erkennbar, aus welchem Grunde – Normen des Außenwirtschaftsrechts dürften nicht entgegenstehen – eine Veräußerung an ausländische Investoren ausgeschlossen sein soll.



Beschluss:
Satzung
über die Veränderungssperre
für den in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 17
der Gemeinde Rieseby für das Gebiet "Windpark Rieseby" für den Bereich nördlich von Charlottenhof, östlich vom Gut Saxtorf, südlich von Wettstein und westlich Moorbrücke

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Rieseby hat in ihrer Sitzung am XX.XX.2018 aufgrund der §§ 14 und 16 des Baugesetzbuches (BauGB) i.d.F. der Bek. v. 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) (zuletzt geänd. durch Art. 2 (3) des Gesetztes v. 20.7.2017, BGBl. I S. 2808) folgende Satzung beschlossen:

Satzung der Gemeinde Rieseby über die Veränderungssperre für den in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 17, für den Bereich nördlich von Charlottenhof, östlich vom Gu Saxtorf, südlich von Wettstein und westlich Moorbrücke (s. auch Übersichtsplan).

§ 1
Zu sichernde Planung

Die Gemeindevertretung der GemeindeRieseby hat in ihrer Sitzung am XX.XX.2018 beschlossen, für das in § 2 bezeichnete Gebiet der Gemeinde Rieseby, den Bebauungsplan Nr. 17 aufzustellen. Zur Sicherung der Planung für dieses Gebiet wird die Veränderungssperre erlassen.

§ 2
Räumlicher Geltungsbereich

Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre mit flurstücksgenauer Abgrenzung ergibt sich aus der Karte, die als Anlage zur Veränderungssperre Teil der Satzung ist.

§ 3
Rechtswirkung der Veränderungssperre

(1)   In dem von der Veränderungssperre betroffenen Gebiet dürfen

1.         Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden.
Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB sind:
a)   Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben und die einer bauaufsichtlichen Genehmigung oder Zustimmung bedürfen oder die der Bauaufsichtsbehörde angezeigt werden müssen, oder über die in einem anderen Verfahren entschieden wird,
b)   Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie Ausschachtung, Ablagerung einschließlich Lagerstätten, auch wenn sie keine Vorhaben nach a) sind,

2.         erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderung nicht genehmigungs-, zustimmungs- und anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.

(2)   Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden.

(3)   Vorhaben, die vor Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

§ 4
Inkrafttreten und Außerkrafttreten der Veränderungssperre

Die Veränderungssperre tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Amtsblatt des Amtes Schlei-Ostsee in Kraft. Sie tritt nach Ablauf von zwei Jahren, von der Bekanntmachung an gerechnet, außer Kraft. Die Veränderungssperre tritt in jedem Falle außer Kraft, sobald und soweit der Bebauungsplan für das in § 2 genannte Gebiet rechtsverbindlich wird. Die Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.


Rieseby, den XX.XX.2018



________________________
Jens Kolls                                                                                                                        .            L.S.
(Bürgermeister)  
Aufgrund des § 22 GO waren folgende Mitglieder von der Beratungund Abstimmung ausgeschlossen; sie waren weder bei der Beratung noch bei der Abstimmung anwesend.
Herr Fynn Hoff-Hoffmeyer-Zlotnik

Ja-Stimmen :16
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :1

Die Angelegenheit wird angenommen.

Es wird von Herrn Ruiz-Hampel vorgeschlagen, folgenden Ergänzungsbeschluss zu fassen:

"Vor dem Hintergrund des von Seiten der Gemeinde eingeholten Wirtschaftlichkeitsvergleichs beabsichtigt die Gemeinde - sofern die Vorhabenträger ihre Anträge nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz rechtsverbindlich auf eine Gesamthöhe von 180 m geändert haben und diese bei dem LLUR zur Genehmigung vorliegen - umgehend - entweder eine Entscheidung über die Aufhebung der Veränderungssperre fassen oder eine Entscheidung über die Erteilung einer Ausnahme nach § 14 Abs. 2 BauGB treffen. Für diesen Fall muss für die Gemeinde allerdings Rechtssicherheit geschaffen werden, dass die Vorhabenträger keine nachträgliche Änderung der Höhe der Windkraftanlagen vornehmen können."

Die WGR-Fraktion stellt den Antrag gem. § 25 Abs. 1 der Geschäftsordnung für die Gemeindevertretung der Gemeinde Rieseby auf namentliche Abstimmung. Diesem Antrag ist gem. Geschäftsordnung zu entsprechen.

Beschluss:
Zur beschlossenen Veränderungsperre wird folgender Ergänzungsbeschluss gefaßt:

"Vor dem Hintergrund des von Seiten der Gemeinde eingeholten Wirtschaftlichkeitsvergleichs beabsichtigt die Gemeinde - sofern die Vorhabenträger ihre Anträge nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz rechtsverbindlich auf eine Gesamthöhe von 180 m geändert haben und diese bei dem LLUR zur Genehmigung vorliegen - umgehend - entweder eine Entscheidung über die Aufhebung der Veränderungssperre fassen oder eine Entscheidung über die Erteilung einer Ausnahme nach § 14 Abs. 2 BauGB treffen. Für diesen Fall muss für die Gemeinde allerdings Rechtssicherheit geschaffen werden, dass die Vorhabenträger keine nachträgliche Änderung der Höhe der Windkraftanlagen vornehmen können."
  
Aufgrund des § 22 GO waren folgende Mitglieder von der Beratungund Abstimmung ausgeschlossen; sie waren weder bei der Beratung noch bei der Abstimmung anwesend.
Herr Fynn Hoff-Hoffmeyer-Zlotnik

Ja-Stimmen :10
Nein-Stimmen :7
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

Namentliche Abstimmung Ja Nein Enth
Herr Hans-Josef Verhasselt X
Herr Jens Kolls X
Herr Peter Märten X
Herr Roger Indinger X
Herr Frank Dreves X
Herr Kai Lemke X
Herr Bernd Mordhorst X
Herr Enriquè Ruiz Hampel X
Frau Doris Rothe-Pöhls X
Frau Christine Scheller X
Frau Katharina Schmidt X
Herr Frank Frühling X
Frau Sabine Schultze X
Herr Heino Stüve X
Herr Jörg Drenkov X
Herr Thorsten Bastian X
Herr Roland Axmann X

Die WGR-Fraktion beantragt nach § 14 der Geschäftsordnung für die Gemeindevertretung der Gemeinde Rieseby eine Sitzungsunterbrechung für 10 Minuten von 21:12 Uhr bis 21:22 Uhr.  

zu TOP 10. Bebauungsplan Nr. 23 der Gemeinde Rieseby, für das Gebiet südlich der Straße "Dingstock", westlich des Saxtorfer Weges

zu TOP 10.1 Abwägungsbeschlüsse zu den eingegangenen Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange, Naturschutzverbände und der Öffentlichkeit
Beschlussvorlage - 45/2018
Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 23 für das Gebiet südlich der Straße "Dingstock", westlich des Saxtorfer Weges der Gemeinde Rieseby und die Begründung haben in der Zeit vom 04.06.2018 bis zum 05.07.2018 in der Amtsverwaltung Schlei-Ostsee während der Öffnungszeiten für den Publikumsverkehr zu jedermanns Einsicht öffentlich ausgelegen. Der Zeitpunkt wurde ortsüblich bekannt gemacht.

Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, die Landesplanung sowie die Naturschutzverbände wurden mit Schreiben des Amtes vom 22.05.2018 hierüber informiert, am Verfahren beteiligt und zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert.    

Beschluss:
Abwägungsbeschlüsse
Die während der öffentlichen Auslegung des Entwurfes des Bebauungsplanes Nr. 23 für das Gebiet südlich der Straße "Dingstock", westlich des Saxtorfer Weges abgegebenen Stellungnahmen der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange hat die Gemeinde mit folgendem Ergebnis geprüft:

(siehe Vorlage des Planungsbüros Springer – wird Bestandteil des Originalprotokolls.)    
Aufgrund des § 22 GO waren folgende Mitglieder von der Beratungund Abstimmung ausgeschlossen; sie waren weder bei der Beratung noch bei der Abstimmung anwesend.
Frau Katharina Schmidt

Ja-Stimmen :17
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 10.2 Satzungsbeschluss sowie Billigung der Begründung
Beschlussvorlage - 46/2018
Siehe Beschlussvorlage 44/2018.    

Beschluss:
Der Bebauungsplan Nr. 23 der Gemeinde Rieseby für das Gebiet südlich der Straße "Dingstock", westlich des Saxtorfer Weges bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B) wird als Satzung beschlossen. Die Begründung wird gebilligt.

Die Amtsverwaltung Schlei-Ostsee wird beauftragt, den Beschluss des Bebauungsplanes Nr. 23 durch die Gemeinde ortsüblich bekannt zu machen (§ 10 BauGB); dabei ist auch anzugeben, wo der Plan mit der Begründung während der Öffnungszeiten für den Publikumsverkehr eingesehen und über den Inhalt Auskunft verlangt werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplanes Nr. 23 in Kraft.

Die Bekanntmachung wird erst nach der Unterzeichnung des Erschließungsvertrages erfolgen.

Der Bürgermeister wird beauftragt den Flächennutzungsplan zu berichtigen.    
Aufgrund des § 22 GO waren folgende Mitglieder von der Beratungund Abstimmung ausgeschlossen; sie waren weder bei der Beratung noch bei der Abstimmung anwesend.
Frau Katharina Schmidt

Ja-Stimmen :17
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 11. Bebauungsplan Nr. 20 der Gemeinde Rieseby für das Gebiet "Baugebiet südlich Am Schulenkrug, westlich Heidkoppel"

zu TOP 11.1 Abwägungsbeschlüsse zu den eingegangenen Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange, Naturschutzverbände und der Öffentlichkeit
Beschlussvorlage - 48/2018
Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 20 der Gemeinde Rieseby und die Begründung haben in der Zeit vom 28.06.2018 bis zum 30.07.2018 in der Amtsverwaltung Schlei-Ostsee während der Öffnungszeiten für den Publikumsverkehr zu jedermanns Einsicht öffentlich ausgelegen. Der Zeitpunkt wurde ortsüblich bekannt gemacht.

Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, die Landesplanung sowie die Naturschutzverbände wurden mit Schreiben des Amtes vom 18.06.2018 hierüber informiert, am Verfahren beteiligt und zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert.    

Beschluss:
Abwägungsbeschlüsse
Die während der öffentlichen Auslegung des Entwurfes des Bebauungsplanes Nr. 20 abgegebenen Stellungnahmen der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange hat die Gemeinde mit folgendem Ergebnis geprüft:

(siehe Vorlage des Planungsbüros Springer –wird Bestandteil des Originalprotokolls.)    

Ja-Stimmen :18
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 11.2 Satzungsbeschluss sowie Billigung der Begründung
Beschlussvorlage - 50/2018
Siehe Beschlussvorlage 48/2018.    

Beschluss:
Der Bebauungsplan Nr. 20 der Gemeinde Rieseby für das Gebiet "Baugebiet südlich Am Schulenkrug, westlich Heidkoppel" bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B) wird als Satzung beschlossen. Die Begründung wird gebilligt.

Die Amtsverwaltung Schlei-Ostsee wird beauftragt, den Beschluss des Bebauungsplanes Nr.20, für den Bereich des 1. Bauabschnittes, durch die Gemeinde ortsüblich bekannt zu machen (§ 10 BauGB); dabei ist auch anzugeben, wo der Plan mit der Begründung während der Öffnungszeiten für den Publikumsverkehr eingesehen und über den Inhalt Auskunft verlangt werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan Nr. 20 in Kraft.

Der Bürgermeister wird beauftragt den Flächennutzungsplan zu berichtigen.    

Ja-Stimmen :18
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 12. Sachstandsbericht zur Förderanmeldung zur Sanierung der Riesebyer Sporthalle
Beschlussvorlage - 44/2018
Der Unterzeichner informiert kurz über die Förderanmeldung zur Sanierung der Sporthalle. Im Rahmen des Förderprogramms "Richtlinie zur Umsetzung des Schulbau- und Schulsanierungsprogramms IMPULS 2030" wurde der Bedarf mittels eines umfangreichen Anmeldeschriftsatzes fristgerecht zum 30.06.2018 angemeldet. Bis 30.09.2018 bekommt die Gemeinde eine Rückmeldung, ob für die Maßnahme ein Förderantrag eingereicht werden kann oder nicht, d.h. die grundsätzliche Förderfähigkeit wird attestiert oder eben auch nicht.

Parallel gibt es in SH die Sportstättenförderrichtlinie, die am 19.06.2018 im Amtsblatt für Schleswig-Holstein veröffentlicht wurde. Danach sind auch Sporthallen förderfähig, allerdings nur bis zu einer maximalen Hallenfläche von 18 m x 36 m. Die Riesebyer Halle misst 22,00 m x 46,28 m und ist damit deutlich größer und somit nicht über dieses Programm förderfähig. Daher macht eine Antragstellung diesbzgl. keinen Sinn.

Parallel hat sich mit Post vom 02.08.2018 möglicherweise eine weitere Fördermöglichkeit über den Bund aufgetan. Es wird empfohlen, den Versuch zu unternehmen, in dieses Förderprogramm aufgenommen zu werden. Da dieser Wille der Gemeinde durch die Gemeindevertretung dokumentiert werden muss, wurde eine separate Beschlussvorlage 58/2018 gefertigt und zur Beratung und Beschlussfassung vorgelegt.
Wie im günstigsten Falle verfahren werden kann, wenn das Projekt bei mehreren Förderprogrammen aufgenommen wird, muss dann, nicht zuletzt im Vergleich der Förderquoten und -regularien entschieden werden. Eine Prüfung, ob Mittel kumuliert werden können, wäre dann früh genug.     

Beschluss:
Der Sachstandsbericht wird zur Kenntnis genommen.  

Ja-Stimmen :18
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 13. Einreichen einer Projektskizze zur "Grundhaften Sanierung der Sporthalle Rieseby" beim Bundes- Förderprogramm zur Sanierung kommunaler Einrichtungen in den Bereichen Sport, Jugend und Kultur
Beschlussvorlage - 58/2018
Am 31.07.2018 hat das Bundesinnenministerium ein Förderprogramm mit dem Titel "Sanierung kommunaler Einrichtungen in den Bereichen Sport, Jugend und Kultur" aufgelegt. Es wird mit 100 MIO Euro ausgestattet und die Förderquote liegt bei 45 %. Bis 31.08.2018 müssen Anträge in Form einer Projektskizze kurzfristig über ein besonderesOnline-Portal des Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR) eingereicht werden. Ein GV-Beschluss muss die Teilnahme am Projektaufruf 2018 billigen und dokumentieren.
Da die Sporthalle Rieseby nicht zuletzt wegen ihrer Größe nicht nur von Riesebyern, sondern von Bürgern und Besuchern zahlreicher Nachbargemeinden sowohl für den Breitensport, insbesondere von der Jugend, aber auch von Senioren, als auch für kulturelle Anlässe genutzt wird, sind eine Vielzahl der Förderkriterien des Förderprogramms erfüllt. Zudem würde die mit einer Sanierung der Halle angestrebte energetische Sanierung einen Beitrag zum Klimaschutz leisten.
Mit einer Entscheidung über die Aufnahme des Projektes ins Förderprogramm kann kurzfristig im Oktober 2018 gerechnet werden, weil bei positiver Entscheidung bis 15. November 2018 ein formeller Zuwendungsantrag nebst Anlagen vorzulegen wäre.    

Beschluss:
Es wird beschlossen, das Projekt "Grundhafte Sanierung der Sporthalle Rieseby" als Projektskizze 2018 beim BBSR einzureichen.    

Ja-Stimmen :18
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 14. Masterplan zur Werterhaltung des Kanalsystems und der Kläranlage der der Gemeinde Rieseby
Beschlussvorlage - 41/2018
Der Antrieb für die im Moment stattfindenden Kanalsanierungen in der Dorfstraße und an deren Rändern sowie für die das kommende Jahr geplanten Sanierungen in der L27 (Eckernförder Landstraße, Dingstock und Kappelner Landstraße) ergab sich im Wesentlichen durch die Ankündigung der Baulastträger Land und Kreis, Asphaltdeckenerneuerungen auf der K83 & K 59 sowie L 27 durchzuführen. In den zahlreichen Beschlussvorlagen, den Ausführungen des Planungsbüros und den Beratungen der Gemeinde wurde darauf hingewirkt und beschlossen, dass vor den Asphaltdeckenerneuerungen die offenen Kanalsanierungen erledigt werden.

Während nun die Sanierungsarbeiten begonnen haben und Rieseby über viele Monate eine Umleitungsstrecke der B76 gewesen ist, müssen und wollen sowohl das Planungsbüro als auch die Amtsverwaltung darauf hinweisen, dass neben den jetzt nur in offener Bauweise zu sanierenden Schadstellen auch noch weitere Schadstellen in selbigen Straßen vorhanden sind, die "erfreulicherweise" noch in geschlossener Bauweise saniert werden können. Jedoch darf mit der Durchführung jener geschlossenen Sanierungen nicht mehr lange abgewartet werden, denn dann droht, dass sich die Ausprägung des Schadensbilder derart verschlechtert, dass eine wirtschaftliche geschlossene Sanierung nicht mehr möglich ist.

Überdies ist es kein Geheimnis, dass auch im übrigen Ort Sanierungsbedarf am Kanalsystem besteht. Für das Schmutzwasserkanalsystem wurde schon Mitte 2014 das Sanierungskonzept beschlussgemäß vorgelegt. Dieses attestierte einen Sanierungsaufwand von 961.000 €.
Anfang 2017 wurde dann nach der Aufnahme des Regenwasserkanalsystems auch das dazugehörige Sanierungskonzept vorgelegt. Dieses attestierte einen Sanierungsaufwand im Regenwasserkanalsystem von 4.853.000 €.
Darüber hinaus ist mittlerweile bekannt, dass es auch Handlungsbedarf auf der Kläranlage gibt. Die schon im Juli 2017 beschlossene Berechnung der Leistungsfähigkeit der Kläranlage Rieseby wurde im November 2017 vorgelegt und vorgestellt. Aufgrund des Ergebnisses wurde Ende November 2017 in der GV beschlossen, eine Vorplanung zur nachhaltigen Schmutzwasserreinigung in der Gemeinde Rieseby erstellen zu lassen. Diese Vorplanung ist unterdessen fertiggestellt. Da die im August 2018 anstehenden Sitzungen der Gemeinde schon sehr lange und beratungsintensive Tagesordnungen aufweisen, wird die Vorstellung der Studie in der darauffolgenden Sitzungsrunde stattfinden. Ungeachtet dessen muss die Gemeinde aber so oder so davon ausgehen, dass auch hier abhängig von verschiedenen Varianten ein Investitionsvolumen von mehr als 2 MIO Euro zu finanzieren sein wird.

Da alle beschriebenen Maßnahmen aus den Gebührenhaushalten der Schmutz- und Regenwasserbeseitigung finanziert werden müssen und überdies aus mehreren Gründen nicht alles auf einmal geplant und umgesetzt werden kann oder sollte, bedarf es der Moderation und Konzeptionierung. Daher empfiehlt Herr Andresen, dass ein kleines Gremium aus Reihen der Gemeindevertretung zusammen mit den jeweiligen Planungsbüros einen Masterplan zur Werterhaltung des Kanalsystems und der Kläranlage der der Gemeinde Rieseby erarbeitet. Dabei sollten auch ggf. erforderliche Deckensanierungsmaßnahmen an innerorts führenden, heute schon sehr maroden Gemeindestraßen (z.B. Sönderbyer Weg) in Betracht gezogen werden, weil diese wiederum eine vorangehende offene Kanalsanierung bedingen. Ferner müssen Dringlichkeiten abgewogen und behördliche Zwänge (Auflagen der Wasserbehörde…) bei der Priorisierung von Einzelmaßnahmen berücksichtigt werden. Es ist offensichtlich, dass diese Erarbeitung eines Prozesses bedarf und nicht kurzfristig zu leisten sein wird. Umso wichtiger ist es, sich zeitnah des Themas anzunehmen und nicht zuletzt in Bezug auf die Gebührenentwicklung eine Strategie zu entwickeln.     

Beschluss:
Es wird beschlossen,
  1. aus genannten Gründen die Vorplanung für die geschlossene Kanalsanierung für die Straßen Dorfstraße, Saxtorfer Weg, Kappelner Landstraße, Dingstock und Eckernförder Landstraße zu beauftragen. Das Ergebnis ist dem Bauausschuss in einer Sitzung zu Beginn 2019 vorzutragen. Erste dafür erforderliche Mittel in Höhe von rund 10.000 € werden über den Haushalt 2019 bereit gestellt.
  2. ein Gremium, bestehend aus Doris Rothe-Pöhls, Bernd Mordhorst, Volker Plath, Jörg Drenkov, dem Bauausschussvorsitzenden, dem Bürgermeister, und zusammen mit den Planungsbüros und der Amtsverwaltung einen Masterplan zur Werterhaltung des Kanalsystems und der Kläranlage der Gemeinde Rieseby zu entwickeln.     

Ja-Stimmen :18
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 15. Antrag der CDU-Fraktion zur verkehrlichen Nutzung des Sönderbyer Weges
Beschlussvorlage - 53/2018
Durch den Fraktionsvorsitzenden der CDU wurde mit Datum vom 13.07.2018 folgender Antrag gestellt:
"Der Vorsitzende der Gemeindevertretung, hier der Bürgermeister, wird aufgerufen, das Amt Schlei-Ostsee damit zu beauftragen, Lösungen für die Verkehrssituation im Sönderbyer Weg zu präsentieren.
Dazu gehört
  • der Schwerlastverkehr im Sönderbyer Weg soll auf 7,5 Tonnen begrenzt werden
  • der Gemeindevertretung sollen Vorschläge unterbreitet werden, wie das Verkehrssystem im Sönderbyer Weg verbessert werden kann unter der Berücksichtigung, dass kostenfreie Parkplätze geschaffen werden

Der Vorsitzende der Gemeindevertretung wird aufgerufen, umgehend das Amt Schlei-Ostsee zu beauftragen, Lösungsvorschläge zur Entspannung der Verkehrssituation im Sönderbyer Weg zu erarbeiten und diese der Gemeinde zur Entscheidung vorzulegen."    

Beschluss:
Es wird beschlossen, den Antrag der CDU-Fraktion zur weiteren Beratung an den Bau-, Wege- und Umweltausschuss und den Finanzausschuss zu verweisen.  

Ja-Stimmen :16
Nein-Stimmen :2
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 16. Verkehrsangelegenheiten: Geschwindigkeitsreduzierung im Ortsteil Buchholz auf maximal 50 km/h
Beschlussvorlage - 54/2018
Frau Kirsten Jöhnk hat im Auftrag der Buchholzer Bürger (siehe Unterschriftenliste) den anliegenden Antrag auf Geschwindigkeitsreduzierung bei der Gemeinde Rieseby gestellt.     

Beschluss:
Es wird beschlossen einen Antrag auf Geschwindigkeitsreduzierung im Ortsteil Buchholz der Gemeinde Rieseby auf maximal 50 km/h bei der Verkehrsaufsicht des Kreises Rendsburg-Eckernförde zu stellen.    

Ja-Stimmen :18
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 17. Vereinheitlichung der Geschwindigkeit auf der L 27 vom Ortsteil Hörst bis zum Ortsteil Patermeß auf 70 km/h.
Beschlussvorlage - 55/2018
Frau Kirsten Jöhnk beantragt die Geschwindigkeit auf der L 27 vom Ortsteil Hörst bis zum Ortsteil Patermeß auf 70 km/h zu vereinheitlichen.
Hinweis: Dies stellt sich als sehr schwierig dar. Die Geschwindigkeitsreduzierung auf der L 27 wurde seinerzeit bereits einmal angeordnet. Diese Anordnung musste aufgrund des Eingreifens der Aufsichtsbehörde(eingeschaltet vom LBV) zurückgezogen werden.     

Beschluss:
Es wird beschlossen einen Antrag auf Vereinheitlichung der Geschwindigkeit auf der L 27 vom Ortsteil Hörst bis zum Ortsteil Patermeß auf 70 km/h bei der Verkehrsaufsicht des Kreises Rendsburg-Eckernförde zu stellen.    

Ja-Stimmen :18
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 18. Anwendung des Ordnungsrufes durch den Bürgermeister
Beschlussvorlage - 56/2018

Die CDU-Fraktion hat folgenden Antrag gestellt:

"Die Fraktionen von CDU und SPD/SSW bitten die Gemeindevertretung, folgenden Beschluss zu fassen:

Der Vorsitzende der Gemeindevertretung, hier der Bürgermeister, wird aufgerufen, umgehend den Ordnungsruf anzuwenden, wenn dies die Situation erfordert.

Das bedeutet, wenn Gemeindevertreter*innen die Gemeindevertretung durch ihr/sein Verhalten oder ihr/sein Benehmen nachhaltig stört, so dass die von gegenseitiger Achtung geprägten Prinzipien der Arbeit einer Volksvertretung in Frage gestellt werden. Dies ist z.B. der Fall, wenn

  • Gemeindevertreter*innen andere Gemeindevertreter*innen wegen ihrer/seiner politischen Zugehörigkeit oder Gesinnung mit Worten oder Gestik öffentlich lächerlich macht oder
  • Gemeindevertreter*innen durch Erheben ihrer/seiner Stimme andere Gemeindevertreter*innen verängstigt oder nicht zu Wort kommen lässt.
Eine Gemeindevertretersitzung ist kein Ort, an dem man seinen Emotionen freien Lauf lassen darf. In der Kommunikation und in der Auseinandersetzung mit den politischen Partnern gibt es für alle Gemeindevertreter*innen gewisse Verhaltensregeln. Es muss klar unterschieden werden zwischen einer lebhaften Diskussion und persönlichen, ehrverletzenden Äußerungen."  

Aufgrund der vorangeschrittenen Uhrzeit und des vermutlichen Diskussionsbedarfs zu diesem Tagesordnungspunkt, wird vorgeschlagen, den TOP auf die nächste Sitzung zu vertagen.  

Beschluss:
Es wird beschlossen, aufgrund der vorangeschrittenen Uhrzeit und des vermutlichen Diskussionsbedarfs zu diesem Tagesordnungspunkt, den TOP auf die nächste Sitzung zu vertagen.

 


Ja-Stimmen :18
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

Vorschlag für als nicht öffentlich zu behandelnde Tagesordnungspunkte

Öffentlich zu behandelnde Tagesordnungspunkte

zu TOP 22. Bekanntgaben
Der Bürgermeister stellt die Öffentlichkeit her und teilt die im nichtöffentlichen Teil gefassten Beschlüsse mit.  


Jens Kolls  Christoph Stöcks 
Bürgermeister  Protokollführer