N i e d e r s c h r i f t

über die öffentliche Sitzung der Gemeindevertretung der Gemeinde Rieseby vom 09.04.2019.

Sitzungsort:  im Riesby Krog, Dorfstraße 35, 24354 Rieseby
Beginn der Sitzung:  19.00 Uhr
Ende der Sitzung:  22.32 Uhr

Anwesend sind:
Bürgermeisterin Doris Rothe-Pöhls
Gemeindevertreter Roland Axmann
Gemeindevertreter Thorsten Bastian
Gemeindevertreterin Uta Brandenburg
Gemeindevertreter Jörg Drenkov
Gemeindevertreter Frank Dreves
1. stellv. Bürgermeister Frank Frühling
Gemeindevertreter Norbert Koberg
Gemeindevertreter Jens Kolls
Gemeindevertreter Kai Lemke
Gemeindevertreter Peter Märten
2. stellv. Bürgermeister Bernd Mordhorst
Gemeindevertreter Arndt Pöhls
Gemeindevertreter Enriquè Ruiz Hampel
Gemeindevertreterin Christine Scheller
Gemeindevertreter Martin Schlierkamp
Gemeindevertreter Hartmut Schmidt
Gemeindevertreterin Katharina Schmidt
Gemeindevertreterin Sabine Schultze
Gemeindevertreter Hans-Josef Verhasselt

Abwesend sind:

Weiterhin sind anwesend:
Ausschussvors. FA w.B. Fynn Hoff-Hoffmeyer-Zlotnik
Verwaltung Amelie Jöhnk
Verwaltung/Protokollführer Christoph Stöcks
40 Gäste
EZ und KN

T a g e s o r d n u n g


Öffentlich zu behandelnde Tagesordnungspunkte
1. Eröffnung der Sitzung, Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Ladung, der Anwesenheit und der Beschlussfähigkeit
2. Änderungsanträge zur Tagesordnung
3. Änderungsanträge zur Sitzungsniederschrift der letzten Sitzung
4. Bericht der Bürgermeisterin und der Ausschussvorsitzenden
5. Anfragen der Gemeindevertreter/innen
6. Einwohnerfragestunde
7. Begegnung von Raumnot im Kindergarten
  Beschlussvorlage - 33/2019
8. Antrag der CDU-Fraktion zum weiteren Vorgehen zum Bebauungsplan Nr. 17 "Windpark Saxtorf"
  Beschlussvorlage - 37/2019
9. Einzäunung des Regenrückhaltebeckens "Am Schulenkrug"
  Beschlussvorlage - 10/2019
10. Vorstellung der Projektstudie zur Ertüchtigung der gemeindlichen Kläranlage
  Beschlussvorlage - 9/2019
11. Wartung der Schmutzwasserpumpstationen in Rieseby
  Beschlussvorlage - 20/2019
12. Erweiterung der Bekanntmachung des Bebauungsplanes Nr. 20 der Gemeinde Rieseby "Baugebiet südlich Am Schulenkrug, westlich Heidkoppel"
  Beschlussvorlage - 30/2019
13. Stellungnahme zur Fortschreibung des Landesentwicklungsplanes Schleswig-Holstein
  Beschlussvorlage - 12/2019
14. Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen für die Förderung von bienen- und insektenfreundlichen Blühflächen
  Beschlussvorlage - 32/2019
15. Antrag auf Bauleitplanung für die weitere wohnbauliche Entwicklung im Bereich des "Sönderbyer Weges"
  Beschlussvorlage - 13/2019
16. Beleuchtung an der Zuwegung zur Schule Rieseby
  Beschlussvorlage - 24/2019
17. Schallschutzmaßnahme im Rektorzimmer der Schule Rieseby
  Beschlussvorlage - 74/2018
18. Aufarbeitung des Mühlenwegs und des Dinghöfter Wegs
  Beschlussvorlage - 31/2019
19. Zuschussantrag Naturkindergarten Rieseby e.V.
  Beschlussvorlage - 34/2019
20. Antrag der BVR-SSW Fraktion auf Änderung der gemeindlichen Entschädigungssatzung
  Beschlussvorlage - 19/2019
21. Antrag der WGR-Fraktion auf Änderung der gemeindlichen Entschädigungssatzung
  Beschlussvorlage - 18/2019
22. Antrag der BVR/SSW-Fraktion zur Änderung der Hauptsatzung
  Beschlussvorlage - 35/2019
23. Anwendung des Ordnungsrufes durch den Bürgermeister
  Beschlussvorlage - 56/2018
24. Verkehrsangelegenheiten: Aufstellung des VZ 206 (Stoppschild) an der Ausfahrt von der Gemeindestraße Sönderbyer Weg in die Dorfstraße (K 83)
  Beschlussvorlage - 81/2018
25. Verkehrsangelegenheiten: Einrichtung "Parken mit Parkscheibe" auf den Parkplätzen vor dem Grundstück Dorfstraße 40 in Rieseby
  Beschlussvorlage - 82/2018
Vorschlag für als nicht öffentlich zu behandelnde Tagesordnungspunkte
Öffentlich zu behandelnde Tagesordnungspunkte
31. Bekanntgaben

Öffentlich zu behandelnde Tagesordnungspunkte

zu TOP 1. Eröffnung der Sitzung, Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Ladung, der Anwesenheit und der Beschlussfähigkeit
Die Bürgermeisterin eröffnet die Sitzung, stellt die Ordnungsmäßigkeit der Ladung, die Anwesenheit und die Beschlussfähigkeit fest.   

zu TOP 2. Änderungsanträge zur Tagesordnung
Die Bürgermeisterin Doris Rothe-Pöhls stellt den Antrag, den Tagesordnungspunkt 8 als neuen Tagesordnungspunkt 29 nicht öffentlich zu behandeln.

Gemeindevertreter Frank Frühling beantragt, den bisherigen Tagesordnungspunkt 29 als neuen Tagesordnungspunkt 8 öffentlich zu behandeln. Dadurch werden die beideTOP getauscht.

Gemeindevertreterin Christine Scheller verweist in diesem Zusammenhang auf die von ihr verschickte Ergänzung des Antrages ihrer Fraktion (Tagesordnungspunkt 14), dass diese mit in den schon vorliegenden Antrag mit einfliesen soll.

Diesen Anträgen wird mit 19 Ja-Stimmen bei 1 Nein-Stimme zugestimmt.

Des Weiteren beantragt Frau Rothe-Pöhls die TOP 26 - 30 nicht öffentlich zu beraten. Diesem Antrag wird einstimmig zugestimmt.
   

zu TOP 3. Änderungsanträge zur Sitzungsniederschrift der letzten Sitzung
Änderungsanträge zur Sitzungsniederschrift werden nicht gestellt.   

zu TOP 4. Bericht der Bürgermeisterin und der Ausschussvorsitzenden
Die Bürgermeisterin berichtet über die Aktion "Sauberes Dorf". Diese war eine erfolgreiche und nette Veranstaltung. Die Bürgermeisterin spricht in diesem Zusammenhang ein Dankeschön an alle Helfer aus.

Der Bauausschussvorsitzende Roland Axmann spricht in seinem Bericht folgende Punkte an:
  • geplante Erneuerung der Eingangstüren der Schule
  • die Erneuerung der Straßendecke in der Dorfstraße geht voran
  • Erneuerung des Rad- und Fußweges durch Arbeiten der Telekom wahrscheinlich erst im Juni möglich
  • Planungsbesprechungen bezüglich der Sporthalle sind erfolgt

Der Sozialausschussvorsitzende Martin Schlierkamp informiert über seine durchgeführte Inaugenscheinnahme der gemeindlichen Spielplätze.
Es sollen Überlegungen bezüglich einer Erneuerung der Spielgeräte getroffen werden.

Seitens des Finanzausschusses und des Dorfwochenausschusses gibt es keine neuen Berichte.
   

zu TOP 5. Anfragen der Gemeindevertreter/innen
Von Gemeindevertreter Enriquè Ruiz Hampel wird eine Frage bezüglich der Kostenplanung der Sporthallenerneuerung im Vergleich zur Planung der Sporthalle Fleckeby gestellt. Hierzu wird auf die vershiedenen Planungen verwiesen, wodurch die unterschiedlichen Kosten nicht vergleichbar sind.

Gemeindevertreter Hartmut Schmidt macht auf den Beschluss der Bauausschusssitzung vom Mai 2018 aufmerksam und erfragt, warum die Planung der Bobbycarbahn nicht vorangeschritten ist.
Es wird auf Gespräche mit dem Kindergarten und eine Planungsänderung verwiesen.
Dieser Punkt soll erneut bei der nächsten Gemeindevertretersitzung besprochen werden.

Gemeindevertreterin Uta Brandenburg erfragt, ob es einen Belegungsplan für die Räumlichkeiten der Alten Post gibt. Es wird darüber informiert, dass dieser in der Alten Post aushängt.

Gemeindevertreter Jörg Drenkov erkundigt sich nach dem Stand der Ausschreibung des faunistischen Gutachtens. Diese ist in Arbeit, es wurde Kontakt mit dem Planungsbüro IPP aufgenommen und ein erstes Abstimmungsgespräch hat schon stattgefunden.   

zu TOP 6. Einwohnerfragestunde
Ein Bürger erkundigt sich nach den durchgeführten Markierungen am Radweg zwischen Rieseby und Sönderby.
Es wird mitgeteilt dass es sich um Markierungen von Problemstellen am Radweg handelt und weitere Arbeiten noch erfolgen werden.

Ein Anwohner des Schulenkruges klärt über eine Problematik in Verbindung mit den Straßendeckenarbeiten im Dorf auf. Der Schulenkrug wird in dieser Zeit nur zu Fuß erreichbar sein.
Es wird auf die Möglichkeit einer Hilfestellung in solchen Fällen durch den LBV-SH verwiesen.
Ebenso erkundigt er sich über die Behebung des desolaten Zustandes und der Einzäunung des Regenrückhaltebeckens im Schulenkrug.
Diese Arbeiten sind in Planung und Bestandteil der heutigen Tagesordnung.

Ein Bürger hinterfragt die Waldsperrung im Kollholz auf Grund der Seeadlerbrutzeiten.
In diesem Zusammenhang informiert er über eine dortige Platzierung eines Wohnwagens.
Die Angelegenheit wurde aufgenommen und soll geprüft werden.

Ein Anwohner der Lindaunisbrücke bittet darum, die Angelegenheit "Stelzenhäuser" mit einer gewissen Sensibilität zu behandeln und erneut zu prüfen.    

zu TOP 7. Begegnung von Raumnot im Kindergarten
Beschlussvorlage - 33/2019

Da der Kindergarten Raumnot hat und besonders ab dem kommenden Kindergartenjahr 2019/2020 aufgrund zahlreicher, zusätzlicher Anmeldungen haben wird, wurden bereits viele Überlegungen angestrengt, wie der Not begegnet werden kann. Da anscheinend die Absage von Aufnahmeanträgen keine gewollte Lösung ist, wurden Optionen eines massiven Anbaus, einer Hinzuziehung eines Schulraumes und der Aufstellung von 6 Containern als provisorische Gruppenauslagerung betrachtet. Von diesen Ideen und einer weiteren, neuen Idee hat Herr Andresen nur gehört. Am 20.03.2019 hat er in Ermangelung zeitlicher Kapazität oberflächliche Informationen gesammelt und trägt diese mit dieser Vorlage stichwortartig zusammen. Die zuletzt erfahrene Idee, dass nur das Büro in einen Container ausgelagert wird und die zusätzliche Gruppe im jetzigen Kombiraum unterkommt, ist wahrscheinlich nicht praktikabel, weil dann immer noch ein Essensraum fehlt.

Welche Herausforderungen bestehen:

  • Eine neue altersgemischte Gruppe muss untergebracht werden.

  • Die Kindergartenleitung muss (weiterhin) ein Büro haben

  • Es essen zwischen 25 und 30 Kinder täglich im Kindergarten. Auch wenn in 2 bis 3 Gruppen gegessen wird, so bedarf es trotzdem eines Raumes, wo dieses möglich ist. Anschließend kommt der Waldkindergarten und isst mit seinen Kindern in diesem Raum. In den Gruppen findet durchgängig die normale Gruppenbetreuung statt.

Lösungsansätze:

  • Ein Anbau ist bis Sommer 2019 nicht mehr zu realisieren. Eine Dauerlösung in Bestandsräumen der Schule / des Kindergartens könnte ggf. eine Lösung sein.

  • Der jetzige Kombiraum als Büro und Essens- sowie Terapieraum könnte Gruppenraum werden. Der dahinterliegende Raum der Schule könnte der neue Kombiraum werden. Dann wäre der heutige Gruppenraum aber baulich zumindest schallschutzmäßig zu ertüchtigen. Das Büro müsste ausgelagert werden (ggf. dafür provisorisch doch ein Container?).

  • Ein Anbau müsste in Ruhe geplant werden und könnte bei jetzigem Beginn der Planungen frühestens zum Kindergartenjahr 2020/2021 fertig werden.

Weitere Punkte:

  • Es arbeiten mittlerweile 11 Erzieher in der Einrichtung

  • Für die Erzieher gibt es keinen Platz zur Verwahrung persönlicher Dinge. Heute werden diese Dinge mit in die Gruppe genommen.

  • Es gibt nur eine Betreuertoilette. Imtäglichen Betrieb ist das problematisch.

Grundriss zur Orientierung:

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Nach Angaben von Herrn Andresen kann eine annähernde Kostenaufstellung erbracht werden.

Folgende Gewerke sind erforderlich:
  • Trockenbauer für Wände und Decken. Kosten rund 16.500 €
  • Tischler für Türen und Klemmschutz rund 3.000 €
  • Maler für das Spachteln und Malern "Schallschutzwände" rund 2.500 €
  • Elektriker für das Abnehmen und wieder Montieren der Beleuchtung, das Umbauen der Notausgangsbeleuchtung und Sonstigem: 1.500 €
  • Heizungsbauer für das Austauschen der Rippenheizkörper gegen Plattenheizkörper: 6.000 €
  • Architekt für Nutzungsänderungsantrag und sonstiger Unterstützung: 2.500 €
 
In der Summe entsteht ein Aufwand von insgesamt rund 32.000 €.

In diesem Zusammenhang regt Gemeindevertreter Jens Kolls an, präventiv einen Förderantrag beim Kreis Rendsburg-Eckernförde zu stellen.   

Beschluss:
Es wird beschlossen, eine weitere altersgemischte Gruppe zum 01.08.2019 im Schleikindergarten zu eröffnen. Hierfür ist die Betriebserlaubnis beim Kreis Rendsburg-Eckernförde zu beantragen.
Ferner wird beschlossen, diese 4. Gruppe vorbehaltlich der Zustimmung des Schulträgers temporär im sogenannten "roten Raum" der Schule, der nur zeitweilig von der Schule genutzt wird, einzurichten.
Ebenso soll der Kreis Rendsburg-Eckernförde über die Planungsmaßnahmen informiert und es soll ein Antrag auf Förderung gestellt werden.   

Ja-Stimmen :20
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 8. Antrag der CDU-Fraktion zum weiteren Vorgehen zum Bebauungsplan Nr. 17 "Windpark Saxtorf"
Beschlussvorlage - 37/2019
Die CDU-Fraktion hat den folgenden Antrag gestellt:

".....

m.E. ist ein beschränktes Vergabeverfahren für ein faunistisches Gutachten mit einem Wert von ca. 30.000 Euro – 50.000,- Euro nach der Vergabeverordnung nicht möglich. Somit hat auch der Beschluss keine Bedeutung.

Begründung:
Im Abstimmungstext fehlt die Begründung, warum ein "beschränktes Auswahlverfahren" und kein "öffentliches Auswahlverfahren" durchgeführt werden soll.

Ich bitte darum, dass die Gemeindevertretung in der nächsten Gemeindevertretersitzung (im nichtöffentlichen Teil) über mögliche rechtliche Konsequenzen informiert wird, die eine "beschränkte Ausschreibung" zur Folge haben könnte, wenn man die Vergabeordnung nicht befolgt.

Weiterhin stelle ich mir die Frage, ob die Bürgermeisterin bzw. das Amt Schlei-Ostsee überhaupt eine derartige Ausschreibung durchführen darf.

Damit ist ein Erfordernis gegeben, dass weitere Vorgehen zum Bebauungsplan Nr.17 "Windpark Saxtorf" wieder auf die Tagesordnung der nächsten Gemeinderatssitzung zu setzen.

Dies wird hiermit von der CDU Fraktion beantragt.

...."   
In diesem Zusammenhang traten seitens der Gemeindevertretung Fragen bezüglich der Rechtsmäßigkeit einer "beschränkten Angebotsausschreibung" auf.

Herr Stöcks verweist darauf, dass eine Beantwortung der Frage durch das Amt bereits erfolgte.

Der Schwellenwert für eine EU-weite Vergabe liegt bei 221.000,00 €. Bis 100.000,00 € kann sogar "freihändig" oder eben durch beschränkte Ausschreibung vergeben werden.



   

Beschluss:

zu TOP 9. Einzäunung des Regenrückhaltebeckens "Am Schulenkrug"
Beschlussvorlage - 10/2019
Aus sicherheitstechnischen Gründen ist es zwingend erforderlich, das Regenrückhaltebecken am Schulenkrug in Rieseby zu umwehren. Seitens der Amtsverwaltung wird empfohlen, das RRB mit einem stabilen, feuerverzinkten Doppelstabmattenzaun 8/6/8 für die Einzäunung zu verwenden. Die Höhe der einzelnen Zaunelemente beträgt 1,63 m, bei einer Länge von 2,50 m. Der Bodenfreistand sollte ca. 10 cm bis 15 cm betragen, um mit dem Freischneider im Bereich des Zaunes problemlos mähen zu können. Zur Befestigung des Zaunes dienen Pfähle, passend zum System. Für die erforderliche Menge an Material wurde eine Preisanfrage bei drei Lieferanten durchgeführt. Das wirtschaftlichste Angebot schließt mit einer Summe von rund 3500 €. Es ist angedacht, die Montage durch den Bauhof ausführen zu lassen. Hierbei sind noch ca. 300 € für die Beschaffung von Kleinmaterial zu berücksichtigen, sodass sich die zu schulternde Gesamtsumme auf 3800 € erhöht.           

Beschluss:
Es wird beschlossen, dem zuvor beschriebenen Sachverhalt zu entsprechen und das Regenrückhaltebecken im Schulenkrug einzäunen zu lassen. Die Bürgermeisterin wird ermächtigt, die angedachte Maßnahme umzusetzen. Die hierzu erforderlichen Mittel in Höhe von 3800 € werden anerkannt und im Haushalt bereitgestellt.
Die Arbeiten sollen durch den Bauhof durchgeführt werden.   

Ja-Stimmen :20
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 10. Vorstellung der Projektstudie zur Ertüchtigung der gemeindlichen Kläranlage
Beschlussvorlage - 9/2019
Zuletzt hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Rieseby am 28.08.2018 über die Kläranlage beraten (TOP 14, Masterplan zur Werterhaltung des Kanalsystems und der Kläranlage der Gemeinde Rieseby).
Nachdem sich die neue Gemeindevertretung Ende des Jahres 2018 konstituiert hat, soll nunmehr mit der Beratung dieses TOPs in der Februarsitzungsrunde 2019 das Thema Kläranlage vorangetrieben werden. Eine Zusammenfassung des Ergebnisses der Studie kann der zur Verfügung gestellten Unterlage entnommen werden. Sollten sich Verständnisfragen ergeben oder tiefergehende Informationen gewünscht werden, so wird darum gebeten, dass entweder Herr Andresen oder Herr Tepperies aus dem Büro Enwacon vor der Sitzung kontaktiert werden. Herr Tepepries wird zur Bauausschusssitzung am 07.02.2019 erscheinen und das Ergebnis der Studie vorstellen.
Eine theoretische Option, die in der Studie auch oberflächlich betrachtet wird, ist der Fremdanschluss des Abwassersystems der Gemeinde Rieseby an eine andere Kläranlage. In Betracht kommt beispielsweise der Anschluss an die Kläranlage Kosel. Dieses wäre allerdings nicht ohne erhebliche Erweiterungsinvestitionen in Kosel möglich. Da ein Fremdanschluss an die Kläranlage Kosel am Ort Bohnert vorbeiführen würde, sollte/könnte man die dortige private Abwassergemeinschaft einmal in diese Gedankenspiele mit einbeziehen. Sofern diese ohnehin auch erwägen (derzeit noch nie thematisiert gewesen), sich mittelfristig einer größeren Kläranlage anzuschließen, wirkt sich das natürlich nicht nachteilig aus. Jedenfalls sollten überschlägige Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen vermerkt werden, die es später gestatten, nachzuvollziehen, warum man ggf. den Gedanken eines Fremdanschlusses verworfen hat.
Vor dem Hintergrund, dass die Gemeinde Rieseby bisher offen das Ziel anstrebt, sich weiter zu entwickeln und dieses nur genehmigt werden wird, wenn u. a. die Leistungsfähigkeit der Kläranlage erhöht wird, wird empfohlen, dass die Überlegungen und Planungen zu einer Sanierung / Ertüchtigung / Erweiterung der Kläranlage Rieseby oder jene eines Fremdanschlusses sukzessive weiter betrieben werden. Daher sollte angestrebt werden, sich im Rahmen der Beratung auf eine der dargestellten Varianten festzulegen und den Planungsauftrag für eine Entwurfsplanung zu vergeben. Da für die weiter zu verfolgende Variante ggf. Grunderwerb erforderlich ist, muss vor den nächsten Planungsschritten zunächst abgeklärt werden, ob die Eigentümer betreffender Flächen bereit sind, einen Teil der benachbarten Grundstücke zu verkaufen. Sollte die Bereitschaft gegeben sein, sollten die Parameter eines Kaufvertrages in Form eines formlosen Vorvertrages schriftlich fixiert werden. Somit kann anhand dessen später nach fortgeschrittener Planung und Bekanntwerden des tatsächlichen Flächenbedarfes ohne viel Aufhebens der formelle Notarvertrag formuliert und ratifiziert werden.
Sollte die Festlegung auf eine Variante noch nicht möglich sein, so sollten die Gründe benannt werden, die dazu führen, dass keine Entscheidung möglich ist. Die Verwaltung und das Planungsbüro sollten dann beauftragt werden, weitergehende Untersuchungen und Betrachtungen anzustellen.   

Beschluss:
Es wird beschlossen, dass eine mittelfristige Ertüchtigung der Kläranlage für erforderlich erachtet wird. Planerisch sollen alle Varianten durch Zahlen, Daten und Kosten weiter miteinander verglichen werden, wobei dazu auch Gespräche mit potentiellen Abwasserübernehmern (Kläranlagenbetreibern der Umgebung) geführt werden sollen. Die Bürgermeisterin wird ermächtigt, erforderliche Ingenieurverträge zu verhandeln und als Stufenvertrag abzuschließen. Zudem wird die Bürgermeisterin ermächtigt, eine Bestandsvermessung und eine Baugrunderkundung zu beauftragen. Das Ergebnis der erweiterten Vorplanung wird der Gemeindevertretung im Herbst 2019 sowie in einer Einwohnerversammlung vorgestellt. Hinsichtlich ggf. erforderlichen Grunderwerbsbedarfs wird die Bürgermeisterin ermächtigt, Verhandlungen mit dem Grundeigentümer(n) zu führen und Vorverträge abzuschließen.      

Ja-Stimmen :20
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 11. Wartung der Schmutzwasserpumpstationen in Rieseby
Beschlussvorlage - 20/2019

Die meisten Schmutzwasserpumpstationen in Rieseby sind mittlerweile 20 Jahre alt und älter. Es fällt zunehmend auf, dass Störungen auftreten. Bisher wurde in Rieseby auf eine regelmäßige Wartung der Pumpstationen verzichtet. In den meisten anderen Gemeinden gibt es gute Erfahrungen mit einer jährlichen Grundreinigung der Pumpenschächte und Pumpen sowie einer technischen Wartung. Dadurch, dass die Pumpenschächte in Rieseby derzeit nur geöffnet werden, wenn Probleme auftreten, sind sie häufig sehr verdreckt, der Sumpf verfettet und die Pumpen "verkleistert" mit angetrockneten Feststoffen. In und an diesen Pumpenschächten und Pumpen Reparaturen vorzunehmen, ist dann kaum zumutbar. Nicht zuletzt deshalb wird empfohlen, einmal jährlich alle Pumpstationen anzufahren, zu reinigen und zu warten.

Auflistung der kommunalen Pumpstationen in Rieseby:

9 Doppelpumpstationen:

  • Auf der Kläranlage Doppelpumpstation Zulauf
  • Holmbrook
  • Basdorf
  • Norby
  • Hörster Siedlung
  • Ludwig-Mordhorst Weg
  • Hauptpumpstation Sönderby
  • Schulenkrug 1
  • Schulenkrug 2 (im Bau)
18 Einzelpumpstationen
  • 11 Stück im Ortsteil Sönderby bis zur Gemeindegrenze Gammelby
  • 6 Stück im Ortsteil Basdorf
  • 1 Stück im Ortsteil Norby
Kostenschätzung
  • Kosten pro Doppelpumpstation rund 225 €, bei 9 Stück ergeben sich rund 2.000 €
  • Kosten pro Einzelpumpstation rund 150 €, bei 18 Stück ergeben sich rund 2.700 €
  • Kosten für kleine Sofortreparaturen rund 300 €

Summe des jährlichen Reinigungs- und Wartungsaufwandes somit rund 5.000 €.


Als Beispiel hier ein Wartungsbericht aus Waabs:

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Beschluss:
Es wird beschlossen, einen Wartungvertrag für die jährliche Wartung der kommunalen Schmutzwasserpumpstationen abzuschließen. Die Bürgermeisterin wird ermächtigt, eine Preisanfrage durchzuführen und den Auftrag an den wirtschaftlichsten Bieter zu erteilen. Der Vertrag soll zunächst für 5 Jahre mit einer Automatisierungsklausel um jeweils 1 Jahr bei nicht rechtzeitiger Kündigung abgeschlossen werden. Der Aufwand wird aus dem Unterhaltungshaushalt für die Abwasserbeseitigung bestritten.   

Ja-Stimmen :20
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 12. Erweiterung der Bekanntmachung des Bebauungsplanes Nr. 20 der Gemeinde Rieseby "Baugebiet südlich Am Schulenkrug, westlich Heidkoppel"
Beschlussvorlage - 30/2019
Der Bebauungsplan Nr. 20 "Baugebiet südlich Am Schulenkrug, westlich Heidkoppel" wurde am 16.10.2018 als Satzung beschlossen. Die Begründung wurde gebilligt. Die Bekanntmachung erfolgte am 12.10.2018 über das Amtsblatt 29/2018. Für den ersten Bauabschnitt (wie es dem Beschluss der Gemeindevertretung entsprach).

Zwischenzeitlich wurden Anträge der Anwohner der Straßen "Am Schulenkrug" und der "Heidkoppel" zur "Belastung aus der Erschließung des Bebauungsplanes Nr. 20" gestellt.

Die Gemeindevertretung hatte am 05.12.2018 über den Antrag der Anwohner "Am Schulenkrug" beraten. Inhaltlich wird hier auf die Beschlussvorlage 73/2018 verwiesen. Die Gemeinde hatte einstimmig beschlossen, dass der Antrag der Interessensgemeinschaft "Am Schulenkrug" zur weiteren Prüfung an den Bau- Wege und Umweltausschuss verwiesen wird. Der Bau- Wege- und Umweltausschuss hat am 06.02.2019 der Gemeindevertretung empfohlen, dass dem Antrag der Interessensgemeinschaft "Am Schulenkrug" auf verkehrliche Anbindung des Baugebietes für den Baustellenverkehr (Erschließung und Hochbau) zugestimmt wird. Es soll für die Zeit der Bauphase in der Heidkoppel eine verkehrsrechtliche Anordnung auf 30 km/h erfolgen.

Zu der zuvor genannten Sitzung erfolgte ein Antrag von Anwohnern der Heidkoppel. Dieser Antrag wurde zusammen mit dem Antrag der Interessensgemeinschaft "Am Schulenkrug", welcher bereits Gegenstand des Bauausschusses am 06.02.2019 war, in der Gemeindevertretung am 21.02.2019 beraten. Die Gemeindevertretung hat in dieser Sitzung folgenden Beschluss einstimmig gefasst:
Dem Antrag der Interessensgemeinschaft "Am Schulenkrug" auf verkehrliche Anbindung des Baugebiets für den Baustellenverkehr (Erschließung und Hochbau) wird zugestimmt. Es soll für die Zeit der Bauphase in der Heidkoppel eine verkehrsrechtliche Anordnung auf 30 km/h erfolgen. Die 3 verkehrsrechtlichen Forderungen in dem Antrag der Anlieger "Heidkoppel" vom 18.02.2019 können nicht berücksichtigt werden.

Zwischenzeitlich haben Gespräche mit den Kleingärtnern stattgefunden. Es hat sich ergeben, dass der Gemeinde Wegeparzellen zur Verfügung gestellt werden, so dass eine Fertigstellung der Vekehrsflächen, welche im 2. Bauabschnitt (BA) Bestandteil sind, bereits zum jetzigen Zeitpunkt möglich sind. Dies hat zur Folge, dass ein Beschluss über den zu bekanntmachenden Geltungsbereich neu zu fassen ist, damit die Gemeinde den 1. BA (wie bereits geplant), einschließlich der Wegeflächen aus dem 2. BA bekannt machen kann. Eine Bekanntmachung des restlichen Teils des 2. BA`s ist weiterhin erst zu einem späteren Zeitpunkt geplant (wenn das Kleingartengelände nicht mehr genutzt wird).    

Beschluss:
Die Amtsverwaltung wird beauftragt, den 1. Bauabschnitt des Bebauungsplanes Nr. 20, einschließlich der verkehrlichen Erschließungsfläche (inklusivie Parkplätzen) nach Osten Richtung Heidkoppel, bekannt zu machen. (Der Bereich kann aus der anliegenden Karte entnommen werden).     

Ja-Stimmen :20
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 13. Stellungnahme zur Fortschreibung des Landesentwicklungsplanes Schleswig-Holstein
Beschlussvorlage - 12/2019
Der Landesentwicklungsplan (LEP) ist ein Fachplan der Raumordnung, dessen Aufgabe es ist, die unterschiedlichen Funktionen und Nutzungsmöglichkeiten des Raums aufeinander abzustimmen. Es handelt sich um ein zentrales Instrument der Raumordnung. Er legt die räumliche Entwicklung des Landes für die nächsten 15 Jahre fest. Beim LEP handelt es sich um einen Rahmen setzenden Leitplan, zu dessen Aufstellung die Länder gem. § 13 (1) S. 1 Nr. 1 Raumordnungsgesetz (ROG) verpflichtet sind. Das ROG schreibt zudem vor, dass die gesamträumliche Festlegung eines LEP`s in teilräumlichen Regionalplänen konkretisiert werden muss. Das Landesplanungsgesetz (LaplaG) definiert hier seit 2014 drei Planungsräume. Der Kreis Rendsburg-Eckernförde gehört zum Planungsraum II.

Die Landesregierung hat dem ersten Entwurf der Planfortschreibung am 27.11.2018 zugestimmt. Das viermonatige Beteiligungsverfahren läuft vom 18.12.2018 bis einschließlich zum 17.04.2019. Die Unterlagen liegen unter www.bolapla-sh.de einsehbar. Der letzte LEP ist 2010 in Kraft getreten. Bei dem jetzigen Verfahren handelt es sich nicht um eine Neuaufstellung, sondern um eine vorzeitige Fortschreibung, welche aufgrund unterschiedlicher Faktoren (u. a. Entwicklungstrends, Gesetzesänderungen usw.) notwendig geworden ist. Dies bedeutet, dass nicht der gesamte LEP neu verfasst wird, sondern der Aufbau und die Struktur weitestgehend erhalten bleiben und viele Kapitel vor allem aktualisiert werden.

Der LEP gilt insbesondere für die Träger öffentlicher Belange (TÖB´s), zu denen auch die Kommunen gehören. Diese müssen z. B. die Vorgaben des LEP´s im Rahmen ihrer Bauleitplanung berücksichtigen, beziehungsweise beachten, und ihre Bauleitpläne (Flächennutzungspläne und Bebauungspläne) bei Bedarf anpassen (§ 4 ROG). Für Privatpersonen hat der LEP i. d. R. keine unmittelbaren Auswirkungen.

Im LEP wird zwischen Zielen und Grundsätzen unterschieden.
Ziele der Raumordnung sind verbindliche Vorgaben, welche keiner Abwägung mehr zugänglich sind und somit von öffentlicher Stelle, bei allen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu beachten sind. Die Gemeinden sind zudem durch § 1 (4) Baugesetzbuch (BauGB) dazu verpflichtet, im Rahmen ihrer Bauleitplanverfahren die Ziele der Raumordnung zu beachten.
Grundsätze der Raumordnung sind Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- und Ermessensentscheidungen und sie sind durch öffentliche Planungsträger, im Rahmen solcher Entscheidungen, zu berücksichtigen.

Der LEP besteht aus vier Teilen. Hierbei handelt es sich um die Teile A bis D. Der Teil A beschäftigt sich mit Herausforderungen, Chancen und strategischen Handlungsfeldern und ist wiederum in elf Megatrends gegliedert. Teil B beinhaltet die Grundsätze und Ziele der Raumordnung und ist in sechs Hauptkapitel, welche mit zahlreichen Unterkapiteln versehen sind, gegliedert. Der Teil C ist die Hauptkarte, welche im Maßstab 1:300.000 abgebildet wird. Bei dem Teil D handelt es sich um den Umweltbericht.

Zu den wesentlichen Änderung des LEP`s gehören unter anderem, dass mit Bekanntgabe des neuen Entwurfes der aktualisierte wohnbauliche Entwicklungsrahmen bereits Anwendung für die Gemeinden gefunden hat. Der alte Rahmen gilt nicht mehr und die Gemeinden der ländlichen Räume können sich nunmehr 10 %, bezogen auf den Wohnungsbestand zum Stichtag 31.12.2017, entwickeln. Dieser neueRahmen gilt nun von 2018 bis einschließlich 2030, wobei eine Stichtagsanpassung zum Zeitpunkt des Kabinettsbeschlusses erfolgen wird. Das Entwicklungskontingent ist als Ziel unter Teil B, 3.6.1, 3 Z festgelegt. Die vorzeitige Aktualisierung war aufgrund des Wohnungsneubaubedarfes notwendig geworden. Zudem soll künftig auch eine Möglichkeit geschaffen werden, den Rahmen in bestimmten Ausnahmefällen, geringfügig zu überschreiten (Teil B, 3.6.1, 4 Z).
Bei den festgelegten 10 % handelt es sich um eine Obergrenze, welche nicht zwingend auszuschöpfen ist. Gemeinden mit kleinräumigen Prognosen, in denen sich ein deutlich niedrigerer Bedarf ableiten lässt, sollten diesen Rahmen nicht voll ausschöpfen (Teil B, 3.6.1, B zu 3). Die Ausweisung von Bauland soll in allen Bereichen zeitlich angemessen erfolgen, sprich alle Gemeinden müssen mit ihrem Kontingent von 10 % so wirtschaften, dass dieses bis zum Jahre 2030 ausreichend ist.

Ausgenommen von den 10% sind die Gemeinden, welche gem. Regionalplan eine überörtliche Versorgungsfunktion haben. Auf unser Amtsgebiet bezogen sind dass die Gemeinden Damp, Fleckeby und Rieseby. Der LEP legt als Ziel unter Teil B, Punkt 3.6.1, 2 Z fest, dass diese Gemeinden eine besondere Verantwortung für die Deckung des regionalen Wohnungsbedarfes haben und entsprechend ihrer Funktion ausreichend Wohnraum zu ermöglichen haben. Gem. § 1 (3) S. 1 Baugesetzbuch (BauGB) haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, "sobald" und "soweit" es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Diese Norm beinhaltet eine zeitliche ("sobald") Komponente und eine inhaltliche ("soweit") Komponente, welche die Gemeinden selbst beurteilen und welche gerichtlich nicht nachprüfbar sind. Der LEP schreibt für Gemeinden mit überörtlicher Versorgungsfunktion jedoch als Ziel vor, dass diese sich zu entwickeln haben. Eine Umsetzung ist somit herbeizuführen.

Zudem enthält der LEP zum ersten Mal eine Vorgabe für die Reduzierung der Flächeninanspruchnahme im Land. Ziel ist es möglichst viele Freiflächen zu erhalten. Langfristig sollen gemäß europäischem Flächeneinsparziel keine Landwirtschafts- und Naturflächen zu Lasten von Siedlungs- und Verkehrsflächen verloren gehen. Die Inanspruchnahme neuer Flächen soll landesweit reduziert werden. Bis 2030 soll diese von derzeit 2,7 Hektar auf unter 1,3 Hektar pro Tag abgesenkt werden. Versiegelte Flächen, die nicht mehr genutzt werden, sollen möglichst entsiegelt und in den Flächenkreislauf zurückgeführt werden (Teil B, 3.9, 2 G). Gem. Teil B, 3.6, 1 G sollen Flächen nur im möglichst geringen Umfang ausgewiesen werden. Vorrangig gilt, wie bisher auch, der Grundsatz der Innenentwicklung- vor Außenentwicklung (Teil B, 3.6.1, 6 Z).

Im Bereich des Ressourcenschutzes wurde die Zielsetzung aus dem Landesnaturschutzgesetz übernommen, mindestens 15 % der Landesfläche zum Biotopenverbund zu machen. Vor dem Hintergrund des Klimawandels soll der Binnenhochwasser- und Küstenschutz mehr Berücksichtigung in der Planung finden.

Der Schwerpunktraum für Tourismus und Erholung soll laut dem Entwurf, abweichend von der bisherigen Struktur (Waabs bis Schönhagen), auch auf Barkelsby und Eckernförde ausgedehnt werden.

Im Teil C wurde auf eine Darstellung der nicht mehr nötigen Kategorie der Schwerpunkträume für den Abbau oberflächennaher Rohstoffe verzichtet. Stattdessen werden die Potentialflächen für den Abbau oberflächennaher Rohstoffe in einer Themenkarte in der Begründung des Teils B überblicksartig abgebildet. Im Entwurf des Landschaftsrahmenplanes, welcher bereits in allen Gemeinde beraten wurde, sind die Schwerpunkträume für den Abbau oberflächennaher Rohstoffe weiter berücksichtigt.

Neu ist, bezogen auf die Energie und Rohstoffe, die symbolhafte Darstellung von besonders geeigneten Bereichen für tiefe Geothermie in den Bereichen Eckernförde Nord, hineinreichend bis in das Gemeindegebiet Barkelsby. Betroffen im Amtsbereich Schlei-Ostsee ist die Gemeinde Barkelsby, welche im LEP als besonders geeigneter Bereich für tiefe Geothermie festgelegt worden ist. Mit der Energiewende soll der Atomausstieg bis spätestens 2021 gewährleistet werden. Neben Wind- und Solarenergie ist nun auch erstmal die Geothermie aufgeführt. So sieht der LEP als Grundsatz unter Teil B, 4.5.3, 2G vor, dass die Nutzung von tiefer, hydrothermaler Geothermie als Energiequelle für Wärmenetze entwickelt werden soll. Als besonders geeigneter Bereich erscheint u. a., wie oben bereits erwähnt, Eckernförde Nord. Unter Teil B, 6.5.3, 3 G wird aufgeführt, dass dabei alle Maßnahmen im unterirdischen Raum mit oberirdischen und oberflächennahen Schutzgütern vereinbar sein sollen, insbesondere soll die Ressource Grundwasser nicht beeinträchtigt werden. Geothermische Energie ist die Form von in Wärme gespeicherter Energie unterhalb der Erdoberfläche. Oberflächennahe Geothermie wird in S-H bereits vielfach für private, gewerbliche und öffentliche Immobilien genutzt. Die tiefe Geothermie umfasst hingegen Systeme, bei denen die geothermische Energie über Tiefbohrungen erschlossen wird (unter 400 Meter) und deren Energie direkt genutzt werden kann. Um diese Art von Geothermie geht es im LEP.

Eines der Kernziele des LEP´s ist die "Vernetzung und Kooperation" der Kommunen untereinander. Sie beinhaltet, dass die Gemeinden künftig verstärkt miteinander zusammen arbeiten sollen und die Planung somit nicht an der Gemeindegrenze endet. So wird angedacht, dass künftig sogenannte "funktionale Räume" geschaffen werden, in denen bestimmte Aufgaben (z. B. Gewerbe, Wohnungsmarkt, altengerechtes Wohnen usw.) zusammengefasst werden. (siehe hier Teil B, Nr. 1, S. 28 ff.)

Die Inhalte der Fortschreibung des LEP`s sind sehr weit gehalten und stützen sich z. T. auf sehr globale Aussagen. Die bisherigen Regelungen sind, bis auf die o. g. Erneuerungen und Ergänzungen weitestgehend gleich geblieben. Die kommunalen Spitzenverbände werden zudem eine Stellungnahme abgeben, in der die Interessen der Gemeinden Berücksichtigung finden werden. Zu den komplexen Unterlagen des Umweltberichtes kann keine fachliche Beurteilung seitens der Verwaltung stattfinden. Hierzu werden sich aber die zuständigen Behörden, Verbände und sonstige Fachkundige äußern. Es wird empfohlen auf die Abgabe einer Stellungnahme zum Umweltbericht zu verzichten.
   
Im Zusammenhang mit dem Tagesordnungspunkt erläutert Gemeindevertreter Frank Dreves, warum es vorzuziehen ist, keine Stellungnahmen zur Fortschreibung des Landesentwicklungsplanes abzugeben.   

Beschluss:
  • Teil A, I 1. Abs. l. S., S. 12
Die Gemeinde begrüßt die Flexibilität des Landesentwicklungsplanes. Sie nimmt die Formulierung aus dem Teil A, I 1. Abs. l. S., S. 12, dass der LEP ein ausreichendes Maß an Flexibilität und Gestaltungsspielraum für die Kommunen beinhaltet, wohlwollend zur Kenntnis. Unter Umständen wird die Gemeinde auf diese Flexibilität zurückkommen müssen.
  • Teil B, 2.1, 2 G
Der im Teil B, 2.1, 2 G aufgeführte Grundsatz wird begrüßt. Hiernach sollen in den Küstenzonen regionale Strategien entwickelt werden, die die erforderlichen Anpassungen an den Klimawandel und die Potentiale der Küstenzonen von Nord- und Ostsee für eine nachhaltige Nutzung aufzeigen, sowie bei den unterschiedlichen Raumnutzungsansprüchen und Entwicklungen frühzeitige Konflikte zwischen Schutzerfordernissen und Nutzungsinteressen vermieden werden, und bestehende Nutzungskonflikte minimiert werden. Die Gemeinde möchte anmerken, dass es von großer Bedeutung für die kleinen Kommunen ist, wer diese Pläne aufstellen soll und auf wessen Kosten dies zu geschehen hat. In vielen Gemeinden stehen finanzielle Mittel hierfür nicht zur Verfügung.
  • Teil B, 6 G i. V. m. B zu 6, S.49 und 51
Hier wird durch den LEP als Grundsatz vorgesehen, dass der ÖPNV in den ländlichen Räumen erhalten bleiben und die Verkehrsanbindung auch unter Nutzung neuer Mobilitätsangebote verbessert werden soll. Generell begrüßt die Gemeinde den Ansatz. Es darf jedoch nicht zur Folge haben, dass das Land sich seiner Verantwortung entzieht. Es sollen gemeindliche Bürgerbusse bzw. ehrenamtliche Fahrmöglichkeiten geschaffen werden, um einen nicht wirtschaftlichen Betrieb in kleinen Gemeinden nicht mehr aufrechterhalten zu müssen. Diesem Grundsatz wird durch die Gemeinde widersprochen und bedarf der Anpassung. Somit ist die Formulierung, dass der ÖPNV durch alternative Angebotsformen ergänzt werden "muss" zu ändern. Hier darf maximal ein "soll" mit aufgeführt werden, besser jedoch ein "kann".
  • Teil B, 2 G, S. 52
Hier wird aufgeführt, dass die Stadt- und Umlandbereiche in ländlichen Räumen als regionale Wirtschafts- Versorgungs- und Siedlungsschwerpunkte in den ländlichen Räumen gestärkt werden und dadurch Entwicklungsimpulse für den gesamten ländlichen Raum geben. Dies wird durch die Gemeinde sehr befürwortet. Im Umkehrschluss würde dies aber auch erfordern, dass das Entwicklungskontingent für diese Gemeinden von 10% nicht ausreichend ist. Eine Anpassung nach oben wäre erforderlich. Durch die Gemeinde wird hier eine Anpassung von 10% auf 15% vorgeschlagen.
  • Zur Karte in Teil B, 3.1.2, S. 64
Es stellt sich die Frage, an was die Abgrenzung des strukturschwachen ländlichen Raumes festgemacht wird. Die Gemeinde schlägt hier vor, die Schlei als Abgrenzung zu wählen.
  • Teil B, 3.5, 1 Z, S. 74 und Teil B, 4.7.1, 4 Z, S. 178
Zu Teil B, 3.5, 1 Z, S. 74 "In den Regionalplänen sind in den Schwerpunkträumen für Tourismus und Erholung (Kap. 4.7.1 Abs. 4) Baugebietsgrenzen festzulegen, sofern keine regionalen Grundzüge (Kap. 6.3.1) dargestellt sind."
und zu Teil B, 4.7.1, 4 Z, S. 178 "In den Regionalplänen sind in den Schwerpunkträumen für Tourismus und Erholung entweder Grenzen für die Siedlungsentwicklung (Baugebietsgrenzen, Kap. 3.5) darzustellen, innerhalb derer sich die bauliche Entwicklung vollziehen darf, oder es sind regionale Grundzüge (Kap. 6.3.1) darzustellen, in denen keine planungsmäßige Siedlungsentwicklung stattfinden darf.
Der Gemeinde fehlt an dieser Stelle eine Erläuterung dazu, wer genau diese Grenzen festlegt. Die Festlegung solcher Baugebietsgrenzen sowie der regionalen Grundzüge darf nicht ohne Zustimmung der betroffenen Gemeinde erfolgen, da hiermit ein Eingriff in die kommunale Planungshoheit erfolgt. Durch diese Art von Festsetzung wird für die Zukunft die bauliche Entwicklung in den betroffenen Gebieten untersagt bzw. auf bestimmte Bereiche beschränkt. Der LEP ist hieraufhin anzupassen.
  • Teil B, 6.3.1, 2 Z, S. 238
"In den Regionalplänen sind in den Schwerpunkträumen für Tourismus und Erholung - soweit keine Baugebietsgrenzen dargestellt werden - zum Schutz des Freiraums gegenüber einer planmäßigen Siedlungsentwicklung regionale Grundzüge darzustellen." Auch in diesem Kapitel wird nochmal klar zum Ausdruck gebracht, dass eine der beiden Alternativen durchzuführen ist. Die Gemeinde wiederspricht diesem Ziel und stellt auf den Eingriff in die kommunale Planungshoheit ab. Das Festlegen solcher Grenzen bzw. Gebiete darf nicht ohne die Zustimmung der Gemeinde erfolgen. Dies ist an den entsprechenden Stellen des LEP´s mit aufzunehmen.
  • Zu Teil B, 3.6, B zu 1, S. 76:
"Damit aus Gründen der Nachhaltigkeit für den Wohnungsbau weniger neue Flächen in Anspruch genommen werden, müssen neben den Innenentwicklungspotentialen auch die Wohnungsbestände stärker bei der Angebotsplanung berücksichtigt werden." Den Gemeinden wird mit der Betrachtung der Berücksichtigung von Innenentwicklungspotentialen bereits eine große Aufgabe übertragen, da diese sich negativ auf das wohnbauliche Entwicklungskontingent niederschlagen und oft nicht zur Verfügung stehen. Nun sollen neben diesen Potentialen auch Wohnungsbestände stärkere Berücksichtigung finden. Dies ist in den meisten Fällen nicht umsetzbar. Zunächst stellt sich die Frage, welche Bestände hiermit gemeint sind. Wird von den bereits vorhandenen Leerständen oder aber von künftig eventuell freiwerdenden Gebäuden gesprochen? Hier hat eine Konkretisierung durch das Land zu erfolgen. Weiterhin weist die Gemeinde daraufhin, dass sie auf solche Gebäude keinen Zugriff hat und sobald Interesse geäußert werden würde, völlig überzogene Preise von den Eigentümern verlangt werden, welche ihr Grundstück mit Bestandimmobile verkaufen. Die Gebäude würden aber im Zuge der Bauleitplanung abgerissen werden müssen. Zu den Kosten des Grundstückserwerbes würden somit Entsorgungs- und Erschließungskosten, Kosten der Bauleitplanung u. a. hinzukommen. Der hier festgelegte Grundsatz in Kapitel 3.6 des LEP´s ist somit faktisch nicht durchsetzbar.
  • Zu Teil B, 3.6, 2 G l. S., S, 75 und B zu 2, letzter Absatz S. 76
Als Bedarfskomponente beim Wohnungsneubau sollen Mobilitäts- und Leerstandsreserven für die Sicherstellung gut funktionierender Wohnungsmärkte berücksichtigt werden. Diese sollen je nach Lage 1 bis 3 % des Wohnungsbestandes betragen. Dies ist in den Bereichen der ländlichen Räumen sowie der Stadt und Umlandbereiche schwer bis gar nicht praktikabel. Eine Realisierung wäre nur in den Bereichen möglich, in denen die Gemeinden selber Wohnungsbau betreiben. Finanzielle Mittel für den Betrieb von Wohnungsbau mit einer zusätzlichen Bereitstellung von Leerstand als "Puffer" stehen nicht zur Verfügung. Der Grundsatz ist somit im ländlichen Bereich aufgrund finanzieller Einschränkungen nicht umsetzbar und diesem wird somit widersprochen.
  • Teil B, 3 Z, S. 77
Hier wird von einem "Hohen Anteil an Ferien- und Freizeitwohnungen" gesprochen. Es ist näher zu konkretisieren, wo die Grenze für einen "hohen" Anteil gezogen wird. Zudem unterscheidet die Baunutzungsverordnung zwischen Ferien- und Wochenendhäusern. Was meint der LEP mit Freizeitwohnen? Dies bedarf ebenfalls einer näheren Konkretisierung.
  • Teil B, 4.6, Karte, S. 166
Die Karte zu den Potentialflächen für den Abbau oberflächennaher Rohstoffe ist ungenau. Hier lässt sich nicht ableiten, wo die Gebiete exakt verlaufen. Es kann sich bei dieser Karte somit nur um eine rein schematische Darstellung handeln. Aus der Karte des Landschaftsrahmenplanes, welche u. a. den LEP konkretisiert, lässt sich entnehmen, dass der Schwerpunktraum in der Gemeinde Gammelby sich reduziert hat und innerhalb der Gemeinde Barkelsby gänzlich weggefallen ist. In den Bereichen, Birkensee Richtung Bültsee, Lundshof und Kochendorf wurde der Schwerpunktraum hingegen ausgedehnt. Neu hinzugekommen ist die Fläche in Rieseby (zwischen Sönderby und Norby). Die Gemeinden nehmen zur Festsetzung der Potentialflächen für den Abbau oberflächennaher Rohstoffe dahingehend Stellung, dass die Gestaltung und Festlegung dieser Flächen zwar wichtig ist, diese aber einer städtebaulichen Entwicklung der Gemeinden nicht entgegenstehen darf. Explizit in der Gemeinde Rieseby ist eine städtebauliche Entwicklung zur Arrondierung in diesen Bereichen vorgesehen. Die Entwicklungsflächen finden bereits Niederschlag im gemeindlichen Landschaftsplan.
  • Zu Teil B, 4.5.4, 3 G, S. 149
Die Gemeinde spricht sich gegen die Schaffung von Energiespeichern im Amtsgebiet Schlei-Ostsee sowie in den Bereichen der Eckernförder Bucht aus. Dem Grundsatz 3 G wird somit widersprochen.
  • Zu Teil B, 4.6, 1 G sowie B zu 1, S. 164 f.
Es wird wohlwollend zur Kenntnis genommen, das Fracking weiterhin ausgeschlossen ist. Die Gemeinden sprechen sich gegen die Aufsuchung von Rohstoffen, wie z. B. Kohlenwasserstoffen, im Erdreich aus, auch wenn die Aufsuchung und Gewinnung aus konventionellen Lagestätten, ohne den beabsichtigten Einsatz von "Fracking"- Technologien erfolgt. Jegliche Formen dieser Maßnahmen stehen den touristischen Zielen in dieser Region entgegen.
  • Zu Teil B, 4.7, 3 G, B zu 3, S. 175 f.
Im Rahmen der touristischen Interessen, kann auf eine küstennahe Bebauung nicht verzichtet werden. Die Hochwasserrisiken sind dann durch die Bauleitplanung zu bewerten und zu berücksichtigen.
  • Zu Teil B, 4.7.1, Anlage 5
Hier ist die Anlage 5 im Bereich der Ostseeküste, um die Gemeinden Barkelsby und Eckernförde zu ergänzen.
  • Zu Teil B, 4.7.3, 1 G, S. 183
Losgelöst von der konkreten Festlegung der Einheiten, sollte hier einzelfallbezogen geprüft werden. Gerade im Hinblick auf die Erweiterungen bereits bestehender Anlagen, muss geprüft werden, ob ein solch kosten- und zeitintensives Verfahren pauschalisiert erforderlich sein muss, oder ob man im Rahmen einer Einzelfallprüfung zu einem anderen Ergebnis kommen könnte. Die Gemeinden fordern somit ein, dass hier zu mindestens die Möglichkeiten eventueller Ausnahmen geschaffen werden.
  • Teil B, 5.7, 4 G, B zu 4 S. 218
Den "ausreichend großen Abstand" haben die Gemeinden ebenfalls bei Einzelgehöften und Siedlungssplittern einzuhalten. Es ist eine Konkretisierung des Begriffes erforderlich und mit in den LEP aufzunehmen. Sofern durch Bauleitplanung die Schutzabstände definiert werden müssen, muss für die Gemeinde, im Falle einer Klage Rechtssicherheit bestehen. Somit ist eine Konkretisierung unabdingbar. Fraglich ist zudem, wie sich die kommunale Bauleitplanung im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens durchsetzen kann.
  • Teil B, 6.1, 2 G, S. 222
Der Begriff Regenwassermanagement wird aufgrund der minimalistischen Auflistung im Kap. 5.7 des LEP´s als nicht zutreffend angesehen. Der vermehrte Umsatz dezentraler Lösungen stellt aus Sicht der Gemeinden kein Management dar.
  • Teil B, 6.2, 1 G, S. 225
Die Ausweitung von derzeit 11 % auf künftig 15 % des landesweiten Biotopenverbundes wird fraglich gesehen. Betrachtet man die öffentliche Diskussion zum Thema Windenergie bei einer Ausweitung auf bis zu 2 % der Landesfläche, ist fraglich wie die Flächen analysiert werden und welche Auswirkungen die Ausweitung des Biotopenverbundes auf sonstige Nutzungen wie z. B. den Tourismus und den Wohnungsbau haben wird.
  • Teil B, 6.2, 6 G, S. 227
Es wird wohlwollend zur Kenntnis genommen, dass Altlasten so zu sanieren sind, dass dauerhaft keine Gefahr für den Einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Das Land S-H muss, insbesondere in den Fällen, in denen eine Zuständigkeit für eine Sanierung nicht kurzfristig geklärt werden kann, in die Pflicht genommen werden.
  • Teil B, 6.3.1, 2 Z, S.238
Für die Festlegung der Regionalen Grünzüge gilt dieselbe Stellungnahme wie zu Teil B, 3.5, 1 Z, S. 74 und Teil B, 4.7.1, 4 Z, S. 178. Hierauf wird verwiesen.
  • Teil B, 6.6.1, 1 Z sowie 2 Z, S. 251
Viele der amtsangehörigen Gemeinden verfügen über umfangreiche bauliche Anlagen sowie touristische Nutzungen im küstennahen Bereich. Diesen muss weiterhin ermöglicht werden, sich im Rahmen des Küstenschutzes städtebauliche zu betätigen.   

Ja-Stimmen :7
Nein-Stimmen :13
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird abgelehnt.

zu TOP 14. Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen für die Förderung von bienen- und insektenfreundlichen Blühflächen
Beschlussvorlage - 32/2019
Mit Datum vom 19.03.2019 stellt die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen folgenden Antrag:

Antrag für die Förderung von bienen- und insektenfreundlichen Blühflächen
Ziel:
Ziel des Antrags ist es, dem Insektensterben entgegenzuwirken und Lebensräume für Insekten zu schaffen. Durch die Anlage von Blühflächen und somit der Schaffung von Nahrungsmöglichkeiten kann und soll Rieseby Verantwortung für den Artenschutz übernehmen.

Hintergrund:
Insekten bilden die Basis in der Nahrungspyramide. Ohne ihre Bestäubung von Pflanzen/Blüten ist die Produktion von Obst, Gemüse, Getreide und Futtermitteln nicht möglich. Insekten sichern somit die menschliche Ernährung. Aber auch die heimische Vogelwelt leidet unter dem Insektenschwund, denn viele Vogelarten und auch Fledermäuse können ihren Nachwuchs nicht mehr aufziehen, da sie nicht genügend Insekten als Nahrung finden. Das Fehlen der Insekten destabilisiert somit die Nahrungsnetze. Der Rückgang der Insekten ist durch verschiedene Studien und Beobachtungen belegt. Am bekanntesten dürfte in diesem Zusammenhang die 2018 veröffentlichte sog. Krefelder Studie sein. Diese Studie zeigt einen Rückgang der Insekten um 77-79% in einem Zeitraum von 30 Jahren.

Umsetzung:
  • Auswahl der Flächen (und ggf. Bodenanalysen veranlassen, ob geeignet). Bei der Flächenauswahl ist zu berücksichtigen, dass eine gewisse Mindestgröße nötig ist (mind. 1000m²), um einen Effekt für den Artenschutz zu erzielen.
  • mögliche gemeindeeigene Flächen in der Gemeinde Rieseby: Regenrückhaltungsbecken am Schulenkrug und Ludwig-Mordhorst-Weg, Obstwiesen an der Schäferkoppel und Schulenkrug
  • Antrag auf Förderung (Kosten für Saatgut ca. 3000,- EUR pro Hektar) und Beratung beim Naturpark Schlei stellen.      
Gemeindevertreterin Christine Scheller erläutert hierzu den gestellten Antrag und klärt über den bisherigen Planungsstand auf. 
Folgende Flächen kommen für die Förderung von bienen-und insektenfreundlichen Blühflächen in Frage:

1. Ludwig-Mordhorst-Weg

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2. Am Schulenkrug

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3. Fläche hinter den B-Platz / ehemals Brennplatz

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4. 8.000 qm Ausgleichsfläche Schäferkoppel u. Fläche für Ökopunkte, Erweiterung möglich In Absprache mit Herrn Köhn, er nutzt die Flächen bisher für Grassilo.

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Beschluss:
Die Gemeinde Rieseby legt auf den o.g. Flächen Blühwiesen an. Antrag auf Förderung und Beratung ist beim Naturpark Schlei zu stellen.  

Ja-Stimmen :11
Nein-Stimmen :8
Enthaltungen :1

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 15. Antrag auf Bauleitplanung für die weitere wohnbauliche Entwicklung im Bereich des "Sönderbyer Weges"
Beschlussvorlage - 13/2019
Der Eigentümer der Fläche, welche an das neue Baugebiet des Bebauungsplanes Nr. 20 angrenzt, hat Interesse bekundet, dass seine Fläche als künftige Baugebietsfläche ausgewiesen wird. Hierfür wäre Bauleitplanung erforderlich. Im ersten Quartal 2019 wird innerhalb der Gemeinde über die Vorstellung der Projektstudie zur Ertüchtigung der gemeindlichen Kläranlage beraten. Bevor hierüber noch keine abschließende Entscheidung vorliegt und unklar ist, wie es in der Gemeinde zu diesem Thema weitergehen wird, sollte der Antrag auf Bauleitplanung zunächst zurück gestellt werden.    
Hinsichtlich des Tagesordnungspunktes regt Gemeindevertreter Hartmut Schmidt an, die Bauleitplanung des "Sönderbyer Weges" und die Planungen der gemeindlichen Klärwerkserweiterung miteinander zu verknüpfen.
Gemeindevertreter Jens Kolls äußert den Vorschlag, das Planungsbüro "Springer" mit der Vorarbeit einer Planung zu beauftragen.   

Beschluss:
Es wird beschlossen, den Antrag auf Bauleitplanung für die weitere wohnbauliche Entwicklung des "Sönderbyer Weges" mit in die Planung der Erweiterung der gemeindlichen Kläranlage aufzunehmen. Das Planungsbüro Springer wird mit Erstellung einer Vorplanung beauftragt.   

Ja-Stimmen :20
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 16. Beleuchtung an der Zuwegung zur Schule Rieseby
Beschlussvorlage - 24/2019
Seit einiger Zeit wird der Wunsch geäußert, dass entlang der wassergebundenen Zuwegung zur Schule eine Beleuchtung installiert wird. Nunmehr soll dieser Wunsch beraten werden. Die Kosten für zwei Pilzleuchten, Kabel Sicherungen und Elektromontage müssen mit rund 2.100 € angenommen werden. Zudem sind Erdarbeiten erforderlich. Ob man die Leuchten an das Ortsbeleuchtungsnetz am Petrieweg oder an das Netz der Außenbeleuchtung der Schule anbindet, dürfte angesichts der Kosten relativ egal sein. Jedenfalls müssen Kabelgräben bzw. Pressungen hergestellt und Oberflächen geöffnet und wieder hergestellt werden. Die Kosten müssen wohl mit 1.250 € bis 1.750 € veranschlagt werden.
Der Hausmeister der Schule regt an, in dem Zuge auch Außensteckdosen für Licht- und Kraftstrom zu schaffen. Bei Veranstaltungen (Dorfwoche, Lichterfest, Sommerfest…) muss bisher immer mit fliegenden Leitungen Strom aus dem Gebäude verlegt werden. Sofern man für die zusätzliche Beleuchtung den Strom aus dem Gebäude heranführen würde (rote Strichlinie), so könnte ein zweites Kabel für Außensteckdosen mit verlegt werden. Die zusätzlichen Kosten für Kabel, Außensteckdosensäume und Montage müssen mit rund 1.000 € angenommen werden.

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Beschluss:

Es wird beschlossen, die Wegbeleuchtung und die Außensteckdosen herzustellen. Die Kosten von insgesamt bis zu 4.850 € werden anerkannt. Der Aufwand wird aus dem Unterhaltungshaushalt der Schule bestritten. Die Bürgermeisterin wird ermächtigt, erforderliche Aufträge zu erteilen. Um die Leuchten ggf. später mal um einige Meter versetzen zu können, ohne das Kabel anmuffen zu müssen, werden an den Leuchten jeweils rund 5 m Kabel als Schlaufe abgelegt.    


Ja-Stimmen :19
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :1

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 17. Schallschutzmaßnahme im Rektorzimmer der Schule Rieseby
Beschlussvorlage - 74/2018
Das Lehrerpersonal der Schule Rieseby merkt an, dass der Schallschutz im Schulleitungszimmer mangelhaft ist. Es dringen sowohl Geräusche aus der Aula in das Schulleitungszimmer als auch Geräusche vom Schulleitungszimmer in die Aula. Insbesondere bei vertraulichen Gesprächsterminen im Schulleitungszimmer wirken die Geräusche aus der Aula störend. Zudem wird die Vertraulichkeit gestört, weil man in der Aula Gespräche im Schulleitungszimmer mithören kann. Diese Problematik herrscht schon lange vor, hat sich aber in den letzten, turbulenten Monaten besonders offenbart.
Es handelt sich um ein Luftschallschutzdefizit. Luftschall kann man insbesondere durch das entgegenstellen von Masse begegnen.
Im Gegensatz dazu gibt es Körperschall, dem man durch Entkopplung von Bauteilen begegnen muss (z.B. Trittschalldämmung bei Estrich). Ein Körperschallproblem liegt hier nicht vor.
Als dritte Komponente gibt es die Raumakustik. Dabei geht es um ein akustisches Klima ohne störende Halleffekte etc. Ein raumakustisches Problem liegt ebenfalls nicht vor, zumal sich im Schulleitungszimmer stets nur wenige Menschen zugleich unterhalten.
Im Ergebnis müssten also die aus relativ leichten Sandwichplatten bestehenden Wände zur Aula mit möglichst viel Masse ertüchtigt werden. Ein Vorschlag wäre, dass man vor diese Wände eine zweite Wandschale bestehend aus Metallprofilen stellt und diese mit einer doppelten Lage Gipskartonplatten beplankt und die Gefache ausdämmt (vergleichbar Wohnungstrennwänden im Trockenbau). Da die bestehende Decke aus auf Lücke verlegten Metallprofilen durchlaufend bis in die Aula besteht, kann sich der Luftschall hierdurch ebenfalls relativ frei in beide Richtungen ausbreiten. Um dieses zu unterbinden müsste das Schulleitungszimmer mit einer geschlossenen Decke versehen werden. Um gleichzeitig die Raumakustik nicht zu verschlechtern, könnte man ein Gipskartonfries erstellen und das Mittelfeld der Decke passend zum Plattenmaß mit zementgebundenen Holzfaserplatten verkleiden.
Kostenschätzung
  • Wandfläche:             46,5 m²
  • Deckenfläche: 20,4 m²

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Da es in der Diskussion zum Sachverhalt zunächst wahrscheinlich eher um das ob als weniger um das wie geht, hat Herr Andresen auf eine besonders detaillierte Kostenberechnung verzichtet. Vielmehr geht es wohl um eine Größenordnung der Kosten.
Die Gesamtkosten werden inclusive der Anarbeitung an Fenster und Türen auf rund 9.000 € geschätzt.       

Beschluss:

Es wird beschlossen, die Schallschutzmaßnahmen im Rahmen der Arbeiten für den Kindergarten mit durchzuführen. Die erforderlichen Mittel werden über den Nachtrag 2019 bereitgestellt. Die Umsetzung soll in den Sommerferien 2019 erfolgen.  


Ja-Stimmen :20
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 18. Aufarbeitung des Mühlenwegs und des Dinghöfter Wegs
Beschlussvorlage - 31/2019

Die Gemeindevertretung hat im Zusammenhang mit Berichten der Ausschussvorsitzenden und / oder der Bürgermeister(in) in den letzten Monaten mehrfach darüber gesprochen, dass nach Abschluss der Asphalt- und Kanalsanierungsarbeiten sowohl der Mühlenweg (Rieseby – Basdorf) als auch der Dinghöfter Weg (Sönderby – Norbyheide) einmal aufgearbeitet werden müssen. Tatsächlich sind die Weg derzeit grade wieder in einem sehr desolaten Zustand. Vor den anstehenden Baumaßnahmen unter Vollsperrung an und in den Hauptstraßen und dem zu erwartenden Schleiwegeverkehr müssen noch die ärgsten Löcher provisorisch verfüllt werden.

Um später dann ab Herbst 2019 ein nachhaltiges Ergebnis einer Aufarbeitung zu erzielen wird empfohlen, das sogenannte Gutzwiller-Verfahren anzuwenden. Dieses wurde im Amtsgebiet schon erfolgreich angewendet und sieht vor, dass ein wassergebundener Weg aufgefräst, gehobelt, profiliert und wieder verdichtet wird. An Fehlstellen sollte Material zugeliefert werden. Es muss erreicht werden, dass eine vernünftige Querneigung als Einseit- oder Dachprofil hergestellt wird und damit Niederschlagswasser schnell seitlich abfließen kann. Hinsichtlich der Zulieferung von Material empfiehlt der Unterzeichner zu versuchen, zusätzlich zu dem schon auf dem Bauhof lagernden Fräsgut weiteres Asphaltfräsgut von der bevorstehenden Maßnahme der K83 günstig zu erwerben.


Eindrücke vom Dinghöfter Weg:

Der wassergebundene Teil des Dinghöfter Weges ist rund 1.250 m lang und i.M. 4 m breit. Somit ergeben sich rund 5.000 m² zu behandelnde Fläche. Die Kosten für das Auffräsen, Profilieren und Nachverdichten werden geschätzt auf rund 12.500 €. Die Zulieferung von Material vom Bauhof könnte vom Bauhof selbst erledigt werden.


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Eindrücke vom Mühlenweg:

Der Mühlenweg ist rund 950 m lang und i.M. 4 m breit. Somit ergeben sich rund 4.000 m² zu bearbeitender Fläche. Die Kosten für das Auffräsen, profilieren und nachverdichten werden geschätzt auf rund 10.000 €.

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An dieser Stelle könnte man einige LKW-Ladungen Fräsgut abkippen und zwischenlagern. Der vorhandene und zwischengelagerte Boden eines Anliegers müsste durch diesen dazu zur Seite geschoben oder abgefahren werden. Die Fläche gehört der Gemeine Rieseby. Für die Zulieferung von Material mögen 1.000 € angesetzt werden.

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In den genannten Kosten ist das einfache Profilieren von Mulden an einigen Stellen zur seitlichen Wasserführung enthalten.
     
Bauausschussvorsitzender Axmann empfiehlt, die Löcher in den Wegen jetzt zunächst mit Fräsgut durch den Bauhof verfüllen zu lassen. Im Herbst sollte das Material aufgebracht und von einer örtlichen Firma mit einem Planierschild abgezogen werden. Diese Variante würde durch das Unternehmen lediglich ca. 400,- € verursachen. Solle diese Maßnahme keinen Erfolg haben, müsste in der Angelegenheit neu beraten werden.

Gemeindevertreter Hartmut Schmidt beantragt, durch das Amt neue Preise für die Profilierungsarbeiten einzuholen.
Gemeindevertreter Frank Dreves stellt daraufhin den Antrag, gemäß Beschlussvorlage und Empfehlung des Bauausschussvorsitzenden abzustimmen.

Da der Antrag von Herrn Frank Dreves weitestgehender ist, wird über diesen zuerst abgestimmt.   

Beschluss:
Es wird beschlossen, wie im Sachverhalt (ohne Abfräsarbeiten) beschrieben sowie der Empfehlung des Bauausschussvorsitzenden zu verfahren. Es sollen 15- 20 LKW-Ladungen Fräsgut zu je 150 € netto von der Asphaltdeckenerneuerungsmaßnahme der K 83 beschafft werden. Erforderliche Mittel werden über den Nachtragshaushalt 2019 bereit gestellt. Die Bürgermeisterin wird ermächtigt, Aufträge zu erteilen.
Nach der Grundinstandsetzung der Wege im Herbst 2019 sind diese kontinuierlich zu beobachten und regelmäßig mit einem geeigneten Gerät zu unterhalten. Diese Arbeiten sollen durch eine örtlichen Firma durchgeführt werden.   

Ja-Stimmen :10
Nein-Stimmen :9
Enthaltungen :1

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 19. Zuschussantrag Naturkindergarten Rieseby e.V.
Beschlussvorlage - 34/2019
Der Naturkindergarten Rieseby beantagt einen Zuschuss für das Haushaltsjahr 2019 in Höhe von 7.900,00 €.
Bei der Haushaltsplanung 2019 ist hierbei berücksichtigt, dass jeweils eine Rücklage über 3.000 € für die Anschaffung eines Bauwagens in 2017 und 2018 vorgenommen wurde.

Im Jahr 2018 besuchten 23 Kinder, davon 9 Kinder aus Rieseby, den Naturkindergarten. Im Jahr 2019 ist der Kindergarten mit durchschnittlich 18 Kinder, davon zurzeit 5 Kindern aus Rieseby, belegt.       

Beschluss:
Es wird beschlossen, die voraussichtliche Unterdeckung des Naturkindergartens Rieseby e.V. in Höhe von 7.900,00 € für das Haushaltsjahr 2019 zu übernehmen. Die Auszahlung erfolgt im 1. Halbjahr 2019.       

Ja-Stimmen :20
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 20. Antrag der BVR-SSW Fraktion auf Änderung der gemeindlichen Entschädigungssatzung
Beschlussvorlage - 19/2019
Die Fraktion der BVR-SSW beantragt, die Entschädigungssatzung der Gemeinde Rieseby zu ändern. Es soll künftig von einem reinen Sitzungsgeld auf eine Kombination aus monatlicher Pauschale und Sitzungsgeld nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b umgestellt werden. Dies wird wie folgt begründet:

"Da des Öfteren Besprechungen, Veranstaltungen und Sitzungen außerhalb des Gemeinderats zum Beisp. im Amtsgebäude stattfinden, für die es keine Entschädigungen gibt. Ist eine Anhebung der bisherigen Entschädigung zu empfehlen, um eine finanzielle Belastung (Fahrkosten) der Mitglieder des Gemeinderats so gering wie möglich zu halten."
Bisher wird eine Entschädigung pro Sitzung von 65 % des Höchstsatzes (33,- €) für eine Sitzung gezahlt (= 21,46 €). Durch die beantragte Änderung soll eine monatlich Pauschale von 30,- € und eine Sitzungsgeld je Sitzung von 23,- € gezahlt werden.    

Beschluss:
Es wird beschlossen, die Entschädigungssatzung der Gemeinde Rieseby zu ändern. Eine monatliche Pauschale wird abgelehnt. Gemeindevertreter, die an einer Gemeindevertretersitzung teilnehmen, sollen 100 % des Höchstsatzes erhalten. Ausschussmitglieder, die an einem Ausschuss teilnehmen, sollen ebenfalls 100 % des Höchstsatzes erhalten. Gemeindevertreter, die an einer Ausschusssitzung teilnehmen, sollen 50 % des Höchstsatzes erhalten. Ausschussvorsitzende, die wählbare Bürger sind, erhalten ebenfalls 50 % des Höchstsatzes, wenn sie an einer Gemeindevertretersitzung teilnehmen. Diese Änderung gilt rückwirkend zum 01.01.2019.    

Ja-Stimmen :19
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :1

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 21. Antrag der WGR-Fraktion auf Änderung der gemeindlichen Entschädigungssatzung
Beschlussvorlage - 18/2019
Die Fraktion der WGR beantragt, die Entschädigungssatzung hinsichtlich der Teilnahme von wählbaren Bürgern, die einem Ausschuss vorstehen, an den Sitzungen der Gemeindevertretung zu ändern. Bisher erhielten Personen in solche Konstellation, kein Sitzungsgeld, obwohl sie als Ausschussvorsitzende über Angelegenheiten aus ihrem Ausschuss in der Sitzung der Gemeindevertretung berichten. Daher schlägt die WGR vor, den § 2 der Entschädigungssatzung um einen neuen Absatz 3 zu ergänzen. Gemäß Mitteilung der Kommunalaufsicht, müsste dieser Absatz aber einen Hinweis auf § 46 Abs. 3 GO haben, weil dort diese personelle Konstellation geregelt ist. 

(3)            Die nicht der Gemeindevertretung angehörenden Vorsitzenden der Ausschüsse, im Sinne von § 46 Absatz 3 Gemeindeordnung, erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung für die Teilnahme an Sitzungen der Gemeindevertretung ein Sitzungsgeld von 33% des Höchstsatzes der Verordnung.    

Auf Grund des Beschlusses über den Tagesordnungspunkt 20 wird der Antrag zu diesem Tagesordnungspunkt als erledigt betrachtet. Ein Beschluss wird nicht gefasst.   

Beschluss:

zu TOP 22. Antrag der BVR/SSW-Fraktion zur Änderung der Hauptsatzung
Beschlussvorlage - 35/2019
Mit Schreiben vom 01.03.2019 hat die BVR/SSW-Fraktion den Antrag gestellt, den § 5 der Hauptsatzung "Ständige Ausschüsse" um eine Vetretungsregelung zu ergänzen. Bisher war eine Vertretung in einem Verhinderungsfall eines Ausschussmitglieds nicht geregelt. Folglich blieb dieser Sitz dann bei einer Ausschusssitzung frei. Die vorgeschlagene Regelung findet in mehreren Gemeinden des Amtes Anwendung und würde als ein dritter Absatz in den Paragraphen einfließen.

Seitens des Amtes wären folgende redaktionelle Änderung bzw. Anpassungen mit in die III. Nachtragssatzung zur Hauptsatzung aufzunehmen:

1.
In § 3 müssten folgende Wertgrenzen, aufgrund einer notwendigen Anpassung an die amtliche Satzung über Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen, angepasst werden:

a) Stundungen bis zu einem Betrag von 5.000,- €
b) Niederschlagungen bis zu einem Betrag von 5.000,- €

2.
In § 4 würde eine Anpassung an die Gleichstellungsbeauftragte des Amtes Schlei-Ostsee erfolgen.

3.
In § 6 Abs. 1 ist der Text an den Gesetzestext anzupassen. Die jährliche Verpflichtung für eine Einwohnerversammlung ist bei einer Änderung der Gemeindeordnung weggefallen. Eine Einwohnerversammlung kann weiterhin zur Erörterung wichtiger Angelegenheiten einberufen werden oder wenn es die Gemeindevertretung verlangt.      
Gemeindevertreter Hartmut Schmidt stellt zu diesem Tagesordnungspunkt einen Antrag auf Abstimmung nach Beschlussvorlage.   

Beschluss:
Es wird beschlossen, die III. Nachtragssatzung zur Hauptsatzung in der vorliegenden Fom zu erlassen.    

Ja-Stimmen :17
Nein-Stimmen :3
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 23. Anwendung des Ordnungsrufes durch den Bürgermeister
Beschlussvorlage - 56/2018

Die CDU-Fraktion hat folgenden Antrag gestellt:

"Die Fraktionen von CDU und SPD/SSW bitten die Gemeindevertretung, folgenden Beschluss zu fassen:

Der Vorsitzende der Gemeindevertretung, hier der Bürgermeister, wird aufgerufen, umgehend den Ordnungsruf anzuwenden, wenn dies die Situation erfordert.

Das bedeutet, wenn Gemeindevertreter*innen die Gemeindevertretung durch ihr/sein Verhalten oder ihr/sein Benehmen nachhaltig stört, so dass die von gegenseitiger Achtung geprägten Prinzipien der Arbeit einer Volksvertretung in Frage gestellt werden. Dies ist z.B. der Fall, wenn

  • Gemeindevertreter*innen andere Gemeindevertreter*innen wegen ihrer/seiner politischen Zugehörigkeit oder Gesinnung mit Worten oder Gestik öffentlich lächerlich macht oder
  • Gemeindevertreter*innen durch Erheben ihrer/seiner Stimme andere Gemeindevertreter*innen verängstigt oder nicht zu Wort kommen lässt.
Eine Gemeindevertretersitzung ist kein Ort, an dem man seinen Emotionen freien Lauf lassen darf. In der Kommunikation und in der Auseinandersetzung mit den politischen Partnern gibt es für alle Gemeindevertreter*innen gewisse Verhaltensregeln. Es muss klar unterschieden werden zwischen einer lebhaften Diskussion und persönlichen, ehrverletzenden Äußerungen."      
Gemeindevertreter Enriquè Ruiz Hampel erläutert seinen Antrag.
Die Gemeindevetreter/innen tauschen sich im Dialog über ihre Meinungen zu dieser Thematik aus. Alle sind sich einig, dass sich der Umgang und das Gesprächsverhalten innerhalb der gemeindlichen Gremien verbessert haben.

Der gestellte Antrag wird anschließend zurückgezogen.   

Beschluss:

zu TOP 24. Verkehrsangelegenheiten: Aufstellung des VZ 206 (Stoppschild) an der Ausfahrt von der Gemeindestraße Sönderbyer Weg in die Dorfstraße (K 83)
Beschlussvorlage - 81/2018
Die Ausfahrt aus der Gemeindestraße Sönderbyer Weg in die Dorfstraße ist teilweise sehr unübersichtlich. Die Einsicht links in die Dorfstraße wird durch parkende Fahrzeuge vor den Gewerbebetrieben erschwert.      

Beschluss:
Es wird beschlossen, bei der Verkehrsaufsicht des Kreises Rendsburg-Eckernförde einen Antrag auf Aufstellung des VZ 206 (Stoppschild) an der Ausfahrt von der Gemeindestraße Sönderbyer Weg in die Dorfstraße (K 83) zu stellen.      

Ja-Stimmen :19
Nein-Stimmen :1
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 25. Verkehrsangelegenheiten: Einrichtung "Parken mit Parkscheibe" auf den Parkplätzen vor dem Grundstück Dorfstraße 40 in Rieseby
Beschlussvorlage - 82/2018
Die Parkplätze vor den beiden Gewerbebetrieben in Höhe der Dorfstraße 40 in der Gemeinde Rieseby werden vermehrt durch Dauerparker genutzt. Um eine Fluktuation in diesem Bereich zu erreichen wird gewünscht, hier eine Parkscheibenregelung mit zeitlicher Begrenzung einzuführen.      

Beschluss:
Es wird beschlossen, bei der örtlichen Ordnungsbehörde einen Antrag auf Anordnung einer Parkscheibenregelung (Parken mit Parkscheibe für maximal 1 Stunde in der Zeit von 9:00 Uhr bis 19:00 Uhr auf den vorhandenen 3 Parkplätzen) vor dem Grundstück "Dorfstraße 40" in Rieseby zu stellen.      

Ja-Stimmen :19
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :1

Die Angelegenheit wird angenommen.

Vorschlag für als nicht öffentlich zu behandelnde Tagesordnungspunkte

Öffentlich zu behandelnde Tagesordnungspunkte

zu TOP 31. Bekanntgaben
Die Bürgermeisterin stellt die Öffentlichkeit her und teilt die im nichtöffentlichen Teil gefassten Beschlüsse mit.   


Doris Rothe-Pöhls  Christoph Stöcks 
Bürgermeisterin  Protokollführer