N i e d e r s c h r i f t

über die öffentliche Sitzung des Bau-, Wege- und Umweltausschusses der Gemeinde Rieseby vom 18.05.2017.

Sitzungsort:  im Riesby Krog (bitte Seiteneingang benutzen), Dorfstraße 35, 24354 Rieseby
Beginn der Sitzung:  19.00 Uhr
Ende der Sitzung:  21.35 Uhr

Anwesend sind:
Ausschussvorsitzender Heino Stüve
Ausschussmitglied Roland Axmann
Ausschussmitglied Peter Märten
Ausschussmitglied Bernd-Uto Püschel
Ausschussmitglied Matthias Remitz
Ausschussmitglied Hartmut Schmidt
stellv. Ausschussvorsitzender (w. B.) Bernd Mordhorst

Abwesend sind:

Weiterhin sind anwesend:
Bürgermeister Jens Kolls
Gemeindevertreter Frank Dreves
Gemeindevertreterin Doris Rothe-Pöhls
Gemeindevertreter Hans-Josef Verhasselt
Protokollführer Norbert Jordan
Verwaltung Pia Thomsen
Gast Hans-Otto Carstensen
Gast Hans-Jörg Markau
Gast Raimer Marten
Gast Rolf Ohlsen
Gast Herrn Markus Rostan
28 Gäste
EZ, KN

T a g e s o r d n u n g


Öffentlich zu behandelnde Tagesordnungspunkte
1. Eröffnung der Sitzung, Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Ladung, der Anwesenheit und der Beschlussfähigkeit
2. Änderungsanträge zur Tagesordnung
3. Änderungsanträge zur Sitzungsniederschrift der letzten Sitzung
4. Anfragen von Ausschussmitgliedern und Gemeindevertretern
5. Fragen der Einwohnerinnen und Einwohner
6. Bericht des Ausschussvorsitzenden
7. Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 22 für das Gebiet "Dorfstraße 24 - 26"
  Beschlussvorlage - 22/2017
8. Antrag der WGR-Fraktion auf Zurückstellung der Bauanträge zum Windpark Saxtorf gemäß § 15 BauGB
  Beschlussvorlage - 31/2017
9. Abgabe einer Stellungnahme im Genehmigungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz zum "Windpark Saxtorf"
  Beschlussvorlage - 27/2017
10. Gemeindliches Einvernehmen zu den geplanten Windkraftanlagen im Windpark Saxtorf
  Beschlussvorlage - 28/2017
11. Stellungnahmen zur Teilfortschreibung des Landesentwicklungsplans 2010 und der Regionalpläne der Planungsräume I, II und III in S.-H - Sachthema Windenergie
11.1 Gesamträumlichen Planungskonzept
  Beschlussvorlage - 23/2017
11.2 Teilfortschreibung des Landesentwicklungsplans 2010 einschl. Umweltbericht
  Beschlussvorlage - 24/2017
11.3 Teilaufstellung der Regionalpläne der Planungsräume I, II und III einschl. Karte, Umweltbericht und FFH-Vorprüfung
  Beschlussvorlage - 25/2017
11.4 Datenblätter zu den Potential- und Vorrangflächen
  Beschlussvorlage - 26/2017
Vorschlag für als nicht öffentlich zu behandelnde Tagesordnungspunkte
Öffentlich zu behandelnde Tagesordnungspunkte
14. Bekanntgaben

Öffentlich zu behandelnde Tagesordnungspunkte

zu TOP 1. Eröffnung der Sitzung, Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Ladung, der Anwesenheit und der Beschlussfähigkeit
Der Ausschussvorsitzende eröffnet die Sitzung, stellt die Ordnungsmäßigkeit der Ladung, die Anwesenheit und die Beschlussfähigkeit fest.

zu TOP 2. Änderungsanträge zur Tagesordnung
Durch den Ausschussvorsitzenden wird auf einen vorliegenden Antrag der WGR-Fraktion auf Zurückstellung der Bauanträge zum Windpark Saxtorf gemäß § 15 BauGB hingewiesen. Dieser soll nach TOP 7 eingefügt werden.

Überdies wird empfohlen, die für die nicht öffentliche Beratung vorgeschlagenen Tagesordnungspunkte entsprechend zu beraten.

Gegen die Änderungsanträge werden keine Bedenken erhoben. Über beide Anträge wird en bloc abgestimmt.

Ja-Stimmen :7
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 3. Änderungsanträge zur Sitzungsniederschrift der letzten Sitzung
Änderungsanträge zur Sitzungsniederschrift werden nicht gestellt.

zu TOP 4. Anfragen von Ausschussmitgliedern und Gemeindevertretern
Ausschussmitglied Axmann berichtet über die Verlegung eines Breitbandkabels vom Sendemast (Vodafone) bis zur Grundschule. Eine Verbindung mit den geplanten Maßnahmen des Breitbandzweckverbandes ist hier nicht zu erkennen. Er bittet um nähere Auskünfte zu dieser Maßnahme und hinterfragt, ob diese Maßnahme zur Einsparung öffentlicher Gelder nicht bis zum Ausbau des Breitbandes durch den Zweckverband zurückgestellt werden könne.
Durch Bürgermeister Kolls wird ausgeführt, dass das Land S.-H. die Schulen mit Glasfaserleitungen versorgen und an das Landesnetz anbinden will. Einfluss hierauf hätte die Gemeinde nicht.

zu TOP 5. Fragen der Einwohnerinnen und Einwohner
Auf Nachfrage von Herrn Frühling, ob es Neuigkeiten zu den Friedhofsangelegenheiten gibt, teilt der Bürgermeister mit, dass es nichts Neues zu berichten gibt.

zu TOP 6. Bericht des Ausschussvorsitzenden
Durch den Ausschussvorsitzenden wird auf die durchgeführten Straßenflickarbeiten hingewiesen. Auf Anregungen und Bedenken wurde durch das Amt und die ausführende Firma entsprechend eingegangen. Hierfür wird insbesondere dem Mitarbeiter des Amtes noch einmal ein Dank ausgesprochen.

zu TOP 7. Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 22 für das Gebiet "Dorfstraße 24 - 26"
Beschlussvorlage - 22/2017
Ein Vorhabenträger ist an die Gemeinde mit dem Wunsch auf Bauleitplanung heran getreten. Geplant ist hier Wohnbebauung. Die Fläche war bereits Bestandteil im Planungsgespräch bei dem unter anderem der Kreis Rendsburg-Eckernförde und die Landesplanung anwesend waren. Hindernisse werden hier derzeit nicht gesehen. 
Ergänzend zum Sachverhalt wird durch Herrn H.-O. Carstensen, als Vertreter der Grundeigentümer, das geplante Vorhaben näher vorgestellt und erläutert. Die Bebauung soll sich danach auf Basis der Ortsentwicklungsplanung "Rieseby 2025" einfügen. Die Vorrangige Nutzung wird das Wohnen sein. Die bestehenden Gebäude sollen vorerst noch erhalten werden.

Beschluss:
  1. Für das Gebiet "Dorfstraße 24-26"* wird der Bebauungsplan Nr. 22 aufgestellt. Es werden folgende Planungsziele verfolgt: Schaffung von neuem Wohnraum
  2. Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 S. 2 BauGB).
  3. Mit der Ausarbeitung des Planentwurfes soll das Planungsbüro Springer aus Busdorf beauftragt werden.
  4. Von der frühzeitigen Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und die Aufforderung zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung (§ 4 Abs. 1 BauGB) kann im Verfahren nach § 13 a BauGB abgesehen werden.
  5. Von der frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit mit der Erörterung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung nach § 3 Abs. 1 S. 1 BauGB wird gem. § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB abgesehen.
  6. Mit den Antragstellern sind entsprechende Kostenerstattungsverträge abzuschließen.

- * ums. räumlicher Geltungsbereich (gehört zum Aufstellungsbeschluss) 

Ja-Stimmen :7
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 8. Antrag der WGR-Fraktion auf Zurückstellung der Bauanträge zum Windpark Saxtorf gemäß § 15 BauGB
Beschlussvorlage - 31/2017
Mit Datum vom 16.05.2017 wurde durch die WGR-Fraktion nachstehender Antrag gestellt:

Antrag zur Bauausschusssitzung der Gemeinde Rieseby am 18.5.2017 und zur Gemeinderatssitzung der Gemeinde Rieseby am 22.5.2017

Die WGR beantragt die Zurückstellung gem. § 15 BauGB der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsanträge der Firmen ÖKOTEC und PLAN 8 und vorab das Respektieren des Bürgerwillens aus dem Bürgerentscheid vom 1.3.2015.

Begründung:
In ihrer Beurteilung vom 11.5.2017 bezieht sich der Rechtsbeistand der Gemeinde Rieseby, Frau Prof. Dr. Leppin, auf die Möglichkeit der von uns beantragten Zurückstellung. Auch wenn wir die rechtliche Beurteilung zur möglichen Versagung des gemeindlichen Einvernehmens nicht teilen, so sehen wir es für unsere Gemeindevertretung als Kompromissvorschlag an, stattdessen den Zurückstellungsantrag begründet zu stellen.
Aus der Beurteilung von Frau Prof. Dr. Leppin geht eindeutig hervor, dass das LLUR an einen Zurückstellungsantrag der Gemeinde Rieseby nicht gebunden ist. Demnach liegt die endgültige Entscheidung bei der Genehmigungsbehörde LLUR, etwaige Regressansprüche gegen unsere Gemeindeentscheidung können nicht geltend gemacht werden.
Die Riesebyer haben sich am 1.3.2015 mehrheitlich dafür entschieden, dass die WEA im Windpark Saxtorf eine Anzahl von sechs und eine Gesamthöhe von einhundert Meter nicht überschreiten dürfen.
Unabhängig des Respektes gegenüber dieses Mehrheitsentscheids der Bürger, sind folgende Begründungen aus städtebaulicher Sicht anzufügen:
  1. Sechs WEA mit einer jeweiligen Höhe von bis zu 235m über NN würden das Landschaftsbild der gesamten Halbinsel Schwansen dominieren. Dieser schwere Eingriff in das Landschaftsbild ist als schädlich für die Lebensqualität und den Tourismus auf der Halbinsel zu bezeichnen.
  2. Die geplanten WEA befinden sich alle im Naturpark Schlei und würden der Naturparkerklärung sowie dem Naturparkplan eindeutig entgegenstehen.
  3. Das Vorkommen von Seeadlern, Kranichen, Singschwänen, Rotmilanen, Rohrweihen und weiteren Tierarten steht der Bebauung des angedachten Gebietes mit derartig hohen WEA entgegen und hält keiner Umweltverträglichkeitsprüfung stand, welches ebenso auch kleinerer geplanter WEA entgegenstehen könnte.
  4. Ein negativer Einfluss der Fundamente auf den oberflächennahen Wasserhaushalt ist zu befürchten.
  5. Ein Sicherheitsabstand für die Feuerwehr von 1000m im Brandfall ist nicht gewährleistet, so dass Wohngebäude sowie die B 203 deutlich innerhalb dieses Bereiches lägen. 
Durch Ausschussmitglied Axmann wird der Antrag der WGR-Fraktion inhaltlich näher ausgeführt. Hieran anschließend wird durch Gemeindevertreter Dreves erklärt, dass dieser Antrag als Kompromissvorschlag zu bewerten ist. Er stellt keine Verweigerung des Einvernehmens dar. Die Genehmigungsbehörde muss nach Prüfung des Antrags nach § 15 BauGB eine Entscheidung treffen. Dies entbindet die Gemeinde Rieseby von möglichen haftungsrechtlichen Ansprüchen der Antragsteller.
Ziel ist in diesem Zusammenhang auch noch einmal die Respektierung des Bürgerwillens, der aus dem Bürgerentscheid hervorgegangen ist.

Ausschussmitglied Remitz führt hierzu aus, dass damit gerechnet werden muss, dass der Antrag der Gemeinde auf Zurückstellung auch scheitern kann. Überdies wird die Frage aufgeworfen, wie das Verfahren weitergehen soll, wenn dem Antrag auf Zurückstellung zugestimmt wird. Der Bebauungsplan muss fortgeführt und ggf. eine Veränderungssperre erlassen werden. Geht es bei dem Antrag der WGR-Fraktion vielleicht nur um die Schaffung eines Zeitgewinns?

Es wäre hilfreich, wenn es bereits Aussagen zu einer Wirtschaftlichkeitsbetrachtung von 100 m hohen Windkraftanlagen für den Standort Rieseby geben würde. Diese sollten angestrengt und nachgereicht werden. Es muss sich bewusst gemacht werden, dass das Ziel der Bauleitplanung, welches sich durch den Bürgerentscheid ergeben hat, nicht das Ergebnis der Bauleitplanung sein muss. Denkbar wäre, dass am Ende 150 m hohe Windkraftanlagen errichtet werden.
Das Bauleitplanverfahren, welches sich aus dieser Vorgehensweise zwangsläufig ergibt, ist zu Lasten der Gemeinde Rieseby durchzuführen. Dessen muss man sich bewusst sein, so Herr Remitz.

Hierzu bekräftigt Gemeindevertreter Dreves noch einmal, dass die Zurückstellung nach § 15 BauGB die einzige Möglichkeit ist, den Bürgerwillen zu respektieren.

Ausschussmitglied Remitz ergänzt, dass die durch das Land S.-H. eröffnete Ausnahmeregelung nach dem Landesplanungsgesetz nicht seine Zustimmung erfährt. Es sollte vorerst abgewartet werden, wie das Fortschreibungsverfahren zum Landesentwicklungsplan und Regionalplan verläuft. Ggf. ergeben sich in diesem Verfahren noch Argumente, die für den Standort Rieseby von Belang sind.
Die Antragsbegründung der WGR-Fraktion sollte auf alle Fälle weiter konkretisiert werden und von städtebaulichem Belang sein.

Durch den Protokollführer werden hieran anschließend allgemeine Informationen zu den aktuell zu beachtenden Fristen mitgeteilt.

Der Ausschussvorsitzende verweist auf die Vorbelastungen durch Hochspannungsleitungen im Bereich des geplanten Windparks. Diese fehlen seiner Auffassung nach bei der abschließenden rechtlichen Bewertung und müssten mit Niederschlag finden. Die aktuell aufgeführten städtebaulichen Argumente sind nicht schlüssig nachvollziehbar.

Ausschussmitglied Schmidt regt an, fristgerecht den Antrag zu stellen und die Begründung zeitnah nachzureichen.

Bürgermeister Kolls führt aus, dass die von der WGR-Fraktion aufgeführten Argumente eher im immissionsschutzrechtlichen Prüfverfahren nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz eingereicht werden sollten.

Beschluss:
Die Gemeindevertretung respektiert den Bürgerwillen aus dem Bürgerentscheid vom 01.03.2015 und beantragt die Zurückstellung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsanträge der Firmen Windpark Rieseby GmbH & Co. KG, Eckernförde und Bürgerbeteiligung Saxtorf-Wind GmbH, Rieseby gemäß § 15 BauGB. Neben der Begründung des Bürgerentscheids vom 01.03.2015 begründet die Gemeinde ihren Zurückstellungsantrag binnen vier Wochen städtebaulich.

Das Amt Schlei-Ostsee wird beauftragt, umgehend und fristgerecht die nötigen Schritte in die Wege zu leiten.

Ja-Stimmen :6
Nein-Stimmen :1
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 9. Abgabe einer Stellungnahme im Genehmigungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz zum "Windpark Saxtorf"
Beschlussvorlage - 27/2017
Im Rahmen der Sitzung der Gemeindevertretung Rieseby vom 01.09.2015 wurde über die Abgabe einer Stellungnahme zum Umfang der Umweltverträglichkeitsprüfung zum Windpark Saxtorf beraten. Im Ergebnis wurde u. a. beschlossen, auf die Abgabe einer Stellungnahme zum Umfang der Umweltverträglichkeitsprüfung bzw. zum Scopingtermin mit der Einschränkung zu verzichten, dass zu einem späteren Zeitpunkt ggf. Stellung bezogen wird. Am 17.09.2015 hat dann beim LLUR der Scopingtermin stattgefunden, an dem auch die Gemeinde Rieseby und die Verwaltung vertreten war.

Nunmehr liegen die auf Basis des Scopingtermins angepassten Planunterlagen zu dem geplanten Windpark Saxtorf vor. Die Antragsunterlagen enthalten folgende Gutachten:
  • Lärmgutachten
  • Schattenwurf-Gutachten
  • Faunistischer Fachbeitrag
  • Umweltverträglichkeitsstudie

Bei dem beantragten Verfahren handelt es sich um ein Vorhaben nach dem Umweltverträglichkeitprüfungsgesetz (UVPG). Aufgrund der allgemeinen Vorprüfung wurde durch die Genehmigungsbehörde festgestellt, dass Anhaltspunkte für erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen vorliegen. Nach Einschätzung der Genehmigungsbehörde ist daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich, die gemäß § 1(2) der 9. BImSchV ein unselbständiger Teil des Genehmigungsverfahrens ist.

Die Unterlagen zu den geplanten Windkraftanlagen liegen in den Dienststellen des Amtes Schlei-Ostsee (Hauptstelle Eckernförde und Außenstelle Rieseby), zu den jeweiligen Öffnungszeiten, in der Zeit vom 18.04. bis einschl. 17.05.2017 zur Einsicht aus. Während der Auslegungsfrist und bis zu zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, also bis zum 31.05.2017, können Einwendungen gegen das Vorhaben schriftlich bei der Genehmigungsbehörde, dem LLUR, oder dem Amt Schlei-Ostsee eingereicht werden. Die Einwendungen müssen bis zum letzten Tag der Einwendungsfrist bei einer der Auslegungsstellen eingegangen sein.

Die Erörterung und die damit verbundene Entscheidung zu den Einwendungen wird dann am 19.07.2017, ab 10:00 Uhr, in der Turnhalle der Schleischule in Rieseby erfolgen.

Die Gemeinde möge darüber beraten und entscheiden, ob eine Stellungnahme zu vorliegenden Unterlagen abgegeben werden soll. Zugleich ist der Inhalt/Umfang der Stellungnahme festzulegen.  
Zu diesem Tagesordnungspunkt ergibt sich eine kurze Beratung. Durch Ausschussmitglied Axmann wird eine Sitzungsunterbrechung beantragt.

Sitzungsunterbrechung von 20:18 Uhr bis 20:28 Uhr.

Nach Beendigung der Sitzungsunterbrechung kann nach kurzer Erörterung festgehalten werden, dass keine Stellungnahme abgegeben werden soll.

Beschluss:
Es wird beschlossen, zu den öffentlich ausliegenden Antragsunterlagen zum Windpark Rieseby keine Stellungnahme abzugeben. 

Ja-Stimmen :7
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 10. Gemeindliches Einvernehmen zu den geplanten Windkraftanlagen im Windpark Saxtorf
Beschlussvorlage - 28/2017
Mit Datum vom 27.03.2017 hat das Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume (LLUR), der Gemeinde Rieseby die Bauantragsunterlagen zu folgenden Bauvorhaben übersandt:
  • 2 Windenergieanlagen vom Typ Enercon E-101 mit jeweils einer Nabenhöhe von 149 m, einem Rotordurchmesser von 101 m, einer Gesamthöhe von 199,50 m und einer Leistung von 3,05 MW
    Antragsteller: Windpark Rieseby GmbH & Co. KG, Eckernförde
  • 4 Windenergieanlagen vom Typ Enercon E-126 EP 4 mit jeweils einer Nabenhöhe von 135 m, einem Rotordurchmesser von 127 m, einer Gesamthöhe von 198,50 m und einer Leistung von 4,2 MW
    Antragsteller: Bürgerbeteiligung Saxtorf-Wind GmbH, Rieseby

Das LLUR hat die Gemeinde zur Abgabe der gemeindlichen Stellungnahme nach § 36 Baugesetzbuch (BauGB) aufgefordert. Hierfür hat die Gemeinde gemäß § 36 (2) BauGB zwei Monate nach Zugang der Unterlagen Zeit. Die Antragsunterlagen sind am 29. bzw. 30.03.2017 eingegangen, so dass über das gemeindliche Einvernehmen bis spätestens 29. bzw. 30.05.2017 zu entscheiden ist.

Das BauGB regelt, dass das gemeindliche Einvernehmen nur aus den §§ 31, 33, 34 und 35 BauGB ergebenen Gründen versagt werden darf. Da sich das Vorhaben im planungsrechtlichen Außenbereich befindet, findet § 35 BauGB Anwendung. Danach sind Windkraftanlagen zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die ausreichende Erschließung sichergestellt ist. Öffentliche Belange stehen entgegen, wenn eine Unvereinbarkeit mit öffentlichen Belangen (z. B. Gesetzen und Vorschriften) bestehen. Eine Verbindung des gemeindlichen Einvernehmens mit evtl. Auflagen ist nicht möglich.

Eine Versagung des gemeindlichen Einvernehmens ist zu begründen. Sofern die Ablehnung aus sachfremden Erwägungsgründen oder rechtsfehlerhaft erfolgen sollte, besteht die Möglichkeit, dass die Kommunalaufsichtsbehörde das Einvernehmen ersetzt.

Die Entscheidung über das gemeindliche Einvernehmen kann aktuell nur mit zwei Instrumenten zur Sicherung der Bauleitplanung zurückgestellt werden. Dies wäre neben der Veränderungssperre die Zurückstellung von Baugesuchen (§§ 14 und 15 BauGB). In beiden Fällen sind bestimmte Voraussetzungen zu beachten und es muss ein bestehender Aufstellungsbeschluss für Bauleitplanung gefasst sein bzw. müssen die Voraussetzungen dafür vorliegen.
Aktuell besteht unverändert ein Aufstellungsbeschluss für die vorhabenbezogenen Bebauungspläne 17.1 und 17.2. Die Geltungsbereiche decken die geplanten Standorte der jetzt beantragten Windenergieanlagen ab. Das Ziel der Bauleitplanung wurde mit Bürgerentscheid vom 01.03.2015 angepasst. Dieses lautet wie folgt:

Begrenzung der Höhe der in beiden Bauleitplänen insgesamt 6 geplanten Windenergieanlagen auf 100 m

Beide Sicherungsinstrumente haben zum Ziel, dass nicht die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Die Rechtsprechung führt jedoch auch aus, dass keine Verhinderungsplanung betrieben werden darf bzw. der Windkraft im Rahmen der Bauleitplanung substanziell Raum geschaffen werden muss.

Eine Fortführung der Bauleitplanung erfolgte u. a. aufgrund der landesweiten Veränderungssperre für raumbedeutsame Windenergieanlagen nicht mehr. Nun hat die Staatskanzlei des Landes S.-H. erklärt, dass eine Ausnahme von der landesweiten Veränderungssperre geprüft wird. Eine abschließende Bewertung erfolgt nach Beteiligung aller Träger öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit im Verfahren nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz. Hierzu wird auf die Beschlussvorlage 27/2017 verwiesen. 
Unter Berücksichtigung der vorhergehenden Beratungen und der Empfehlung der Zurückstellung nach § 15 BauGB wird sich darauf verständigt, keine Stellungnahme abzugeben.

Beschluss:
Zu den vorliegenden Bauanträgen für 6 geplante Windenergieanlagen im Bereich Saxtorf wird beschlossen, keine Stellungnahme (weder ja noch nein) abzugeben. Es wird auf die Zurückstellung nach § 15 BauGB verwiesen. 

Ja-Stimmen :7
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 11. Stellungnahmen zur Teilfortschreibung des Landesentwicklungsplans 2010 und der Regionalpläne der Planungsräume I, II und III in S.-H - Sachthema Windenergie

zu TOP 11.1 Gesamträumlichen Planungskonzept
Beschlussvorlage - 23/2017
Einleitend erfolgt der Hinweis, dass der nachstehend näher beschriebene Sachverhalt für alle Beschlussvorlagen zum Thema "Stellungnahmen zur Teilfortschreibung des Landesentwicklungsplans 2010 und der Regionalpläne der Planungsräume I, II und III in S.- H." gleichermaßen gilt.

Die bisherigen Regionalpläne zum Sachthema Windkraft wurden vor dem OVG Schleswig beklagt. Im Ergebnis wurden durch das Urteil des OVG vom 20.01.2015 die Regionalpläne für verschiedene Planungsräume für unwirksam erklärt. Dies wirkte sich auch auf die restlichen Planungsräume aus. Das Land S. - H. hatte sich somit mit den Inhalten des Urteils auseinanderzusetzen und musste mit den gewonnenen Erkenntnissen das Planverfahren neu beginnen. Der Landesentwicklungsplan (LEP) wurde zwar nicht direkt beklagt, wurde aber für das Kapitel Windenergie durch das OVG für rechtswidrig gehalten. Dies hat zur Folge, dass nicht nur die Regionalpläne sondern auch der LEP jeweils zum Sachthema Windenergie neu aufzustellen sind. Abweichend vom ersten Verfahren sollen jetzt nicht mehr Windeignungsgebiete (Gebiete mit evtl. Vorbehalten, die erst im Genehmigungsverfahren geprüft werden) sondern Windvorranggebiete (Flächen, in den sich Windkraft gegenüber allen anderen Vorhaben durchsetzt) ausgewiesen werden.

Bei diesen Plänen handelt es sich um Raumordnungspläne zur Steuerung raumbedeutsamer Windkraftanlagen. Gemäß § 28 Nr. 5 der Gemeindeordnung handelt es sich bei der Beratung über die Abgabe einer Stellungnahme um eine Angelegenheit, die nicht übertragbar ist. Die abschließende Entscheidung ist der Gemeindevertretung vorbehalten.

Zum Sachverhalt ist grundsätzlich anzumerken, dass seit dem Urteil des OVG eine Anpassung der Planungsräume erfolgte. Diese wurden von fünf auf drei reduziert. Das Amt Schlei-Ostsee befindet sich jetzt im Planungsraum II (vorher III). Dieser setzt sich unverändert aus den Kreisen RD-ECK und Plön sowie den kreisfreien Städten Kiel und Neumünster zusammen.

Im Oktober 2015 erfolgte die Veröffentlichung der ersten "Goldkarte" mit der Ausweisung von ca. 7,9 % der Landesfläche als Potentialflächen für Windkraft. Bis März 2016 wurden diese Flächen weiter untersucht und unter Berücksichtigung verschiedener Kriterien konkretisiert. Im Ergebnis verblieben noch ca. 3,7 % der Landesfläche. Am 06. Dezember 2016 verabschiedete das Kabinett den derzeitigen Entwurf mit einer Restfläche von ca. 2 %. Der Beginn des Beteiligungsverfahrens zur Abgabe von Stellungnahmen erfolgte am 27.12.2016 und dauert bis zum 30.06.2017 an.

Zum gesamträumlichen Planungskonzept ist anzuführen, dass es sich hierbei um die Basis handelt, aus der sich die Flächenkonkretisierung ableiten lässt. In diesem Konzept wird ausführlich dargelegt, wie z. B.
  • die energiepolitischen Ziele des Landes sind,
  • sich Mindestgrößen für Vorrangflächen darstellen,
  • sich die harten, weichen und abwägungsrelevanten Kriterien darstellen,
  • sich die Bewertung und Abwägung von Betroffenheiten innerhalb der Potentialflächen darstellen,
  • usw.
Die Inhalte dieses Konzeptes legen die gesetzlichen, gerichtlichen und landespolitischen Anforderungen an die Ermittlung von Vorrangflächen für Windkraft dar. Wird z. B. das energiepolitische Ziel verändert, verändert sich auch der Bedarf an Fläche.   

Beschluss:
Es wird beschlossen, zum gesamträumlichen Planungskonzept folgende Stellungnahme abzugeben:

zu 1. - 1.1.2 Seite 9
Planungsauftrag durch das Kabinett
Betrachtet man die aktuellen Blickpunkte der Bevölkerung, insbesondere an der Ostküste S. - H., muss festgehalten werden, dass sich ein wesentlicher Teil gegen die Ausweisung weiterer Vorrangflächen ausspricht. Die Windkraft sollte sich dort wiederfinden, wo die entsprechende Akzeptanz erfolgt.

zu 1. - 1.2.3 Seiten 11
Der Windenergie substanziell Raum verschaffen
Es ist geschildert, wie sich der substanzielle Raum ermittelt. Wie stellen sich die Zahlen aber verbindlich für S. - H. dar. Es ist bezeichnend, dass der substanzielle Raum nahezu identisch ist mit den damaligen Zielen aus dem LEP (2010). Ist der substanzielle Raum tatsächlich 1,98 % oder ist dies das Ergebnis des energiepolitischen Ziels?!

zu 1. - 1.3.1 Seite 13
Akzeptanz
Es ist nicht nur der Wille zu berücksichtigen und einer gesonderten Prüfung heranzuziehen, der im Rahmen der damaligen Aufstellung der Regionalpläne 2012 durch Entscheidungen der Gemeindevertretungen oder Bürgerentscheiden bekundet wurde. Vielmehr ist unter Berücksichtigung der aktuell gegenwärtigen Erfahrungen der Windkraft eine Bewertung des heutigen Bürgerwillens vorzunehmen.

zu 1. - 1.3.2 Seite 14
Energiepolitische Ziel
Die Entscheidung des Landtags grundsätzlich seinen Teil zur Energiewende und zum Klimaschutz beizutragen wird wohlwollend zur Kenntnis genommen. Fraglich ist aber, zu wessen Lasten. Sicherlich hat jeder in der Gesellschaft hierzu seinen Teil beizutragen. Eine Ausschöpfung des substanziellen Raums in dem Maße, wie sich die energiepolitischen Ziele darstellen, geht jedoch über das hinaus, was einige Teile der Bevölkerung für tragfähig erachten. Durch eine Verringerung der energiepolitischen Ziele in der Masse oder dem Standort (z. B. Offshore) würde die Bevölkerung weniger belastet werden und der Beitrag zur Energiewende eine vermutlich höhere Akzeptanz erfahren. Das energiepolitische Ziel sollte noch einmal eine Prüfung hinsichtlich Umfang, Standort (Verlagerung auf Offshore) und zeitliche Umsetzung erfahren.

zu 1. - 1.3.3 Seite 16
Räumliche Wirkung für die schleswig-holsteinische Landschaft
Ja, Windkraftanlagen gehören zum Landschafsbild in Schleswig-Holstein. Es bestehen jedoch noch viele Bereiche der Kulturlandschaft, die von diesen Anlagen freigehalten waren und heute auch noch sind. Zur Erhaltung dieser verbleibenden Landschaftsbereiche sollten sich Vorrangflächen im Schwerpunkt dort wiederfinden, wo Windkraftanlagen langjährig das Landschaftsbild prägen und Bestandteil dessen geworden sind.

zu 2. - 2.2.2 Seite 22
Referenzanlage
Einbußen der Anlagenleistung müssen nicht zwangsläufig zu einer Erhöhung der Gesamtfläche führen. Hier ist der Schutz der Bevölkerung vor Lärm, dem energiepolitischen Ziel und dem wirtschaftlichen Ertrag eines Windparks gegenüberzustellen.

zu 2. - 2.2.3 Seite 23
Höhenbegrenzungen
Das Planungskonzept muss bei der Beurteilung der Höhenbegrenzung auch die Kulturlandschaft Schleswig-Holsteins mit berücksichtigen. In Gebieten mit mehreren Vorrangflächen im Nahbereich können sich unterschiedliche Höhen als störend darstellen. Überdies wird das Landschaftsbild in den Dämmerungs- und Nachtstunden durch zusätzliche Befeuerung der Windkraftanlagen (größer 150 m) gestört. Es sollte eine maximale Höhenbegrenzung festgelegt werden.

zu 2. - 2.4.2.1 Seite 32
Abstandspuffer zu Einzelhäusern im Außenbereich
Die Abstände zu Wohnräumen im Außenbereich sind so anzupassen, dass die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse gewahrt sind. Es muss sichergestellt sein, dass unter Beachtung der neuen Erkenntnisse der LAI die Vorrangfläche tatsächlich realisierbar ist. Dies trifft insbesondere auf kleine Vorrangflächen (ca. 20 ha) zu. Sollten aufgrund der Anpassungen der TA Lärm in einer Vorrangfläche keine drei Windkraftanlagen mehr rechtlich möglich sein, müsste die gesamte Vorrangfläche entfallen.

zu 2. - 2.4.2.3 Seite 34
planerisch verfestige Siedlungsflächenausweisungen
Viele der Flächennutzungspläne der ländlich geprägten Gemeinden werden in der Regel erst dann fortgeschrieben, wenn eine konkrete Planung ansteht. Darüber hinaus sind viele Flächennutzungspläne "in die Jahre" gekommen. Abstände zu möglichen Siedlungsausweisungsflächen ausschließlich an wirksamen Flächennutzungsplandarstellungen zu orientieren, schneidet zu sehr in die planerischen Entwicklungsspielräume der Gemeinden ein. Aufgrund weiterer Vorgaben des LEP (städtebaulicher Entwicklungsrahmen) sowie sonstiger zu berücksichtigender öffentlicher Belange, sind die Gemeinden für sich betrachtet schon bei der städtebaulichen Entwicklung eingeschränkt.
Den Gemeinden muss im Verfahren die Möglichkeit eröffnet werden, Flächen für die Siedlungsentwicklung benennen zu dürfen, die noch nicht in einem wirksamen Flächennutzungsplan Niederschlag gefunden haben, künftig aber der Entwicklung dienen sollen. Diesbezüglich sind entsprechende Einzelfallbetrachtungen anzustreben. Die Landschaftspläne sind mit heranzuziehen, da diese ebenfalls verbindlich Aussagen zu strukturellen Siedlungsentwicklungen treffen.

zu 2. - 2.4.2.15 Seite 39
3 bzw. 5 km Abstand zum Danewerk/Haithabu
Die vorgesehenen Abstände werden vollumfänglich mitgetragen und sollten unverändert in die Pläne einfließen.

zu 2.- 2.5.2.1 Seite 50
Geplante Siedlungsentwicklungen der Gemeinden
Siehe Stellungnahme zu 2. - 2.4.2.3 Seite 34

zu 2. - 2.5.2.3 Seite 51
Schwerpunkträume für Tourismus und Erholung
Es ist nicht nur der reine Schwerpunktraum zu betrachten. Die Touristen suchen die Naherholung auch in den angrenzenden Naturräumen. Es ist ein entsprechender Puffer zu berücksichtigen bzw. eine Prüfung der angrenzenden Natur- und Landschaftsräume vorzunehmen.

zu 2. - 2.5.2.11 Seite 56
Belange des Denkmalschutzes
Der Schutzabstand für die historische Kulturlandschaft, bedeutsame Stadtsilhouetten oder Ortsbilder mit 5.000 m wird begrüßt und sollte unverändert in die Pläne einfließen.

zu 2. - 2.5.2.12 Seite 57
3 bzw. 5 km Abstand zum Danewerk/Haithabu
Siehe Stellungnahme zu 2. - 2.4.2.15 Seite 39

zu 2. - 2.5.2.15 Seite 59
Naturparke
Wissentlich dessen, dass die Naturparke sich nur auf die Gebiete derer Gemeinde widerspiegelt, die Mitglied in eine Naturpark sind, endet der bedeutsame Landschaftsraum aber nicht an der Gemeindegrenze. Die Wirkung des Naturparks in der Fläche und die Auswirkung in den Nahbereich muss mit Berücksichtigung finden.

zu 2. - 2.6 Seite 67
Wesentliche Änderungen des Kriterienkatalogs vom ersten Planungserlass bis zum Entwurf
Es wird klar zum Ausdruck gebracht, dass eine Neujustierung des Kriterienkatalogs erforderlich wurde, um den energiepolitischen Zielen gerecht zu werden. Die Kriterien sollten insoweit eine Neujustierung erfahren, dass auch die Akzeptanz in der Gesellschaft erreicht wird. Insbesondere sind die Kriterien, wie stets durch die Planungsbehörde betont, an sachlich, objektiven Argumenten zu bewerten und unterliegen keiner Willkür der Planungsbehörde auf Basis eigener energiepolitischen Ziele. Die Kriterien haben sich am substanziellen Raum zu bemessen. Insoweit sind die Kriterien anzupassen und die Vorrangflächen insgesamt zu reduzieren.

zu 2. - 2.6.3 Seite 71
Änderungen der Abwägungskriterien
Die Betrachtung der Umfassungswirkung wurde zur Erreichung der energiepolitischen Ziele differenzierter betrachtet. Ziel sollte beim Thema Umfassungswirkung insbesondere der Schutz der Ortslagen und der dort lebenden Menschen und nicht das energiepolitische Ziel sein. Insbesondere an den Küstenbereichen ist dies erneut zu bewerten, da trotz Unterbrechung von Vorrangflächen eine Riegelbildung entsteht bzw. die Ortslagen auf der einen Seite durch Vorrangflächen und auf der anderen Seite durch die Küste umfasst sind. Ein freier Blick in die Landschaft ist teilw. nicht mehr möglich. Die Bewertung dieses Kriteriums ist neu zu prüfen.

Einer Lockerung der Betrachtung der Naturparke, rein aus der gewünschten Umsetzung der energiepolitischen Ziele, wird nicht gefolgt.  

Ja-Stimmen :3
Nein-Stimmen :2
Enthaltungen :2

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 11.2 Teilfortschreibung des Landesentwicklungsplans 2010 einschl. Umweltbericht
Beschlussvorlage - 24/2017
Siehe Sachverhalt zur Beschlussvorlage "gesamträumliches Planungskonzept". 

Beschluss:
Es wird beschlossen, folgende Stellungnahme zur Teilfortschreibung des Landesentwicklungsplans 2010 einschl. Umweltbericht abzugeben:

Teilfortschreibung des Landesentwicklungsplans 2010:

3.5.2 Windenergie:

6 G
Das Planungskonzept muss bei der Beurteilung der Höhenbegrenzung auch die Kulturlandschaft Schleswig-Holsteins mit berücksichtigen. In Gebieten mit mehreren Vorrangflächen im Nahbereich können sich unterschiedliche Höhen als störend darstellen. Überdies wird das Landschaftsbild in den Dämmerungs- und Nachtstunden durch zusätzliche Befeuerung der Windkraftanlagen (größer 150 m) gestört. Es sollte eine maximale Höhenbegrenzung festgelegt werden.

10 Z
Es bedarf keiner besonderen Hervorhebung des Außenbereichs. Außerhalb von Vorrangflächen ist die Errichtung von Windkraft ausgeschlossen. Dies gilt für alle Bereiche.

Begründung
zu 1 G
Die landespolitischen Ziele sind dahingehend zu überprüfen, als dass das Planungsziel mit dem Bürgerwillen und der Akzeptanz vor Ort vereinbar ist.

zu 6 G
Siehe Stellungnahme zu 6 G. Eine Höhenbegrenzung kann durch gemeindliche Bauleitplanung nur dann realisiert werden, wenn diese städtebaulich begründet ist. Diese Begründung rechtssicher darzulegen, wird in den meisten Fällen nicht möglich sein. Im Ergebnis muss festgehalten werden, dass die im Grundgesetz verankerte Planungshoheit der Gemeinden nahezu auf Null reduziert wird. Dies ist nicht hinnehmbar.


zu 8 Z
Den Gemeinden muss im Verfahren die Möglichkeit eröffnet werden, Flächen für die Siedlungsentwicklung benennen zu dürfen, die noch nicht in einem wirksamen Flächennutzungsplan oder in Aufstellung befindlichen Verfahren Niederschlag gefunden haben, künftig aber der Entwicklung dienen sollen. Diesbezüglich sind entsprechende Einzelfallbetrachtungen anzustreben. Die Landschaftspläne sind mit heranzuziehen, da diese ebenfalls verbindlich Aussagen zu strukturellen Siedlungsentwicklungen treffen.

Ja-Stimmen :5
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :2

Die Angelegenheit wird angenommen.

Beschluss:

Umweltbericht:
Es wird auf die Abgabe einer Stellungnahme verzichtet. 

Ja-Stimmen :5
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :2

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 11.3 Teilaufstellung der Regionalpläne der Planungsräume I, II und III einschl. Karte, Umweltbericht und FFH-Vorprüfung
Beschlussvorlage - 25/2017
Siehe Sachverhalt zur Beschlussvorlage "gesamträumliches Planungskonzept".  

Beschluss:
Es wird beschlossen, folgende Stellungnahme zur Teilaufstellung der Regionalpläne der Planungsräume I, II und III einschl. Karte, Umweltbericht und FFH-Vorprüfung abzugeben:

Teilaufstellung der Regionalpläne der Planungsräume I und III:
Es wird auf die Abgabe einer Stellungnahme verzichtet.

Teilaufstellung des Regionalplans für den Planungsraum II:
5.7.1 Allgemeines
Z(2)
Die Abstände zu Wohnräumen im Außenbereich sind so anzupassen, dass die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse gewahrt sind. Es muss sichergestellt sein, dass unter Beachtung der neuen Erkenntnisse der LAI die jeweilige Vorrangfläche tatsächlich realisierbar ist. Dies trifft insbesondere auf kleine Vorrangflächen (ca. 20 ha) zu. Sollten aufgrund der Anpassungen der TA Lärm in einer Vorrangfläche keine drei Windkraftanlagen mehr rechtlich möglich sein, müsste die gesamte Vorrangfläche entfallen.

Begründung
B zu 5.7.1 (1) bis (3)
Auch wenn Gemeinden noch keine Siedlungsentwicklungen im Flächennutzungsplan festgelegt haben, muss bei der Ausweisung von Vorrangflächen eine ausreichende Bewertung der siedlungsstrukturellen Entwicklung erfolgen. Die Gemeinden sind durch eine Vielzahl sonstiger Parameter, z. B. Küste oder naturschutzrechtliche Belange, in ihren Entwicklungen eingeschränkt. Die bis auf 800 m heranrückende Windkraft darf nicht dazu führen, dass sich die Gemeinden im ländlichen Raum nicht mehr entwickeln können. Insoweit sind z. B. auch die gemeindlichen Landschaftspläne zur Bewertung der möglichen Entwicklung heranzuziehen.
Weiterhin sollte die Bauleitplanung auch dann Aussicht erfolgen haben, wenn bei Unterschreitung des Mindestabstandes die sonstigen Immissionsschutzrechtlichen Vorgaben eingehalten werden.

Zur Feinsteuerung wird angeführt, dass mit dem im regional genannten Ziel die im Grundgesetz verankerte Planungshoheit nahezu auf Null reduziert wird. Dies ist nicht hinnehmbar. Es ist davon auszugehen, dass es regelmäßig zu gerichtlichen Einzelfallprüfungen kommen muss, wann kein substanzieller Raum mehr besteht bzw. wann eine Unwirtschaftlichkeit vorliegt. Die Bauleitplanung muss für eine Gemeinde so weit möglich sein, dass die Windkraft und die Akzeptanz der Bürger gemeinsam Raum finden.

Karte:
Es wird auf die Abgabe einer Stellungnahme verzichtet.

Umweltbericht und FFH-Vorprüfung:
Es wird auf die Abgabe einer Stellungnahme verzichtet.

Im Übrigen wird keine Gesamtstellungnahme abgegeben.

Ja-Stimmen :5
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :2

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 11.4 Datenblätter zu den Potential- und Vorrangflächen
Beschlussvorlage - 26/2017
Siehe Sachverhalt zur Beschlussvorlage "gesamträumliches Planungskonzept". 

Beschluss:
Es wird beschlossen zu den Datenblättern keine Stellungnahme abzugeben.

Ja-Stimmen :6
Nein-Stimmen :1
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

Vorschlag für als nicht öffentlich zu behandelnde Tagesordnungspunkte

Öffentlich zu behandelnde Tagesordnungspunkte

zu TOP 14. Bekanntgaben
Durch den Ausschussvorsitzenden wird die Öffentlichkeit wieder hergestellt. Die anwesenden Zuhörer werden über die Ergebnisse der im nicht öffentlichen Teil gefassten Beschlüssen informiert.


Norbert Jordan  Heino Stüve 
Protokollführer  Ausschussvorsitzender