N i e d e r s c h r i f t

über die öffentliche Sitzung des Bau-, Wege- und Umweltausschusses der Gemeinde Rieseby vom 07.02.2019.

Sitzungsort:  im "Riesby Krog", Dorfstraße 35, 24354 Rieseby
Beginn der Sitzung:  19.00 Uhr
Ende der Sitzung:  22.05 Uhr

Anwesend sind:
Ausschussvorsitzender Roland Axmann
Ausschussmitglied Jörg Drenkov
stellv. Ausschussvorsitzender (w. B.) Daniel Hüttermann
Ausschussmitglied Peter Märten
Ausschussmitglied Arndt Pöhls
Ausschussmitglied Hartmut Schmidt
Ausschussmitglied Sabine Schultze

Abwesend sind:

Weiterhin sind anwesend:
Bürgermeisterin Doris Rothe-Pöhls
Gemeindevertreter Thorsten Bastian
Gemeindevertreterin Uta Brandenburg
Gemeindevertreter Frank Dreves
Gemeindevertreter Frank Frühling
Gemeindevertreter Norbert Koberg
Gemeindevertreter Jens Kolls
Gemeindevertreter Kai Lemke
Gemeindevertreter Enriquè Ruiz Hampel
Gemeindevertreterin Christine Scheller
Gemeindevertreter Martin Schlierkamp
Gemeindevertreter Hans-Josef Verhasselt
Verwaltung Jan Andresen
Protokollführer Norbert Jordan
Gast  ENWACON Engineering GmbH & Co. KG
13 Gäste
EZ

T a g e s o r d n u n g


Öffentlich zu behandelnde Tagesordnungspunkte
1. Eröffnung der Sitzung, Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Ladung, der Anwesenheit und der Beschlussfähigkeit
2. Änderungsanträge zur Tagesordnung
3. Änderungsanträge zur Sitzungsniederschrift der letzten Sitzung
4. Bericht des Ausschussvorsitzenden
5. Anfragen von Ausschussmitgliedern und Gemeindevertretern
6. Einwohnerfragestunde
7. Vorstellung der Projektstudie zur Ertüchtigung der gemeindlichen Kläranlage
  Beschlussvorlage - 9/2019
8. Weitere Planungen für förmlichen Fördermittelantrag zur Sanierung der Sporthalle Rieseby nach Fördermittelzusage
  Beschlussvorlage - 78/2018
9. Antrag auf Bauleitplanung für die weitere wohnbauliche Entwicklung im Bereich des "Sönderbyer Weges"
  Beschlussvorlage - 13/2019
10. Stellungnahme zur Fortschreibung des Landesentwicklungsplanes Schleswig-Holstein
  Beschlussvorlage - 12/2019
Vorschlag für als nicht öffentlich zu behandelnde Tagesordnungspunkte
Öffentlich zu behandelnde Tagesordnungspunkte
14. Bekanntgaben

Öffentlich zu behandelnde Tagesordnungspunkte

zu TOP 1. Eröffnung der Sitzung, Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Ladung, der Anwesenheit und der Beschlussfähigkeit
Der Ausschussvorsitzende eröffnet die Sitzung, stellt die Ordnungsmäßigkeit der Ladung, die Anwesenheit und die Beschlussfähigkeit fest.

zu TOP 2. Änderungsanträge zur Tagesordnung
Durch den Ausschussvorsitzenden wird beantragt, die für die nicht öffentliche Beratung vorgeschlagenen Tagesordnungspunkte nicht öffentlich zu behandeln. Hiergegen erhebt sich kein Widerspruch.

Ja-Stimmen :7
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 3. Änderungsanträge zur Sitzungsniederschrift der letzten Sitzung
Die Niederschrift vom 06.02.2019 liegt noch nicht vor. Diese wird im Rahmen der nächsten Sitzung beraten.

zu TOP 4. Bericht des Ausschussvorsitzenden
Durch den Ausschussvorsitzenden wird erläutert, dass die Punkte, zu denen etwas zu berichten ist, Gegenstand der Tagesordnung sind. Wie im Rahmen der gestrigen Bauausschusssitzung angekündigt, hat im Kreis RD-ECK ein Gespräch zur geplanten Fahrbahnerneuerung der K 83 stattgefunden. Gemeindevertreter Frühling berichtet über die aktuellen Erkenntnisse aus diesem Gespräch.
  • Der Baubeginn ist für den 08.04.2019 vorgesehen. Der 1. Bauabschnitt beginnt im Bereich des Bahnübergangs.
  • Innerorts wird die Maßnahme in 2 Bauabschnitten durchgeführt (Bahnübergang bis Sönderbyer Weg und Sönderbyer Weg bis Norby)
  • In der Zeit der Bauarbeiten erfolgt eine Vollsperrung der Straße. Es wird sich hinsichtlich der Parkmöglichkeiten noch Gedanken gemacht.
  • Der gesamte, nördlich gelegene Fußweg wird mit saniert. Dies erstreckt sich auch bis in den Außenbereich (bis zur Ortslage Kosel).
  • Es wird wieder eine großräumige Umleitung erfolgen. Ortskundige können die sonstigen Straßen nutzen.

Weiterhin wird in der 7. KW mit dem Baubeginn des neuen EDEKA-Marktes zu rechnen sein. Ebenso stehen im Gemeindegebiet weitere Kanalsanierungen an.

zu TOP 5. Anfragen von Ausschussmitgliedern und Gemeindevertretern
Es werden keine Anfragen von Ausschussmitgliedern und Gemeindevertretern gestellt.

zu TOP 6. Einwohnerfragestunde
Es wird von einem Einwohner um eine Stellungnahme zu evtl. Erfahrungen der Gemeinde Fleckeby zum Anschluss der Ortsentwässerung an die Schleswiger Stadtwerke gebeten. Läuft es gut oder weniger gut und wie hat sich dies auf die Kosten ausgewirkt? Dies wäre für die Fragestellung der Prüfung der Klärwerkserweiterung in Rieseby von Interesse.
Herr Andresen von der Verwaltung erläutert, dass ein Anschluss der Gemeinde Rieseby an andere Träger der Abwasserbeseitigung im Verfahren mit zu betrachten sind. Es sind auch Gespräche mit den Schleswiger Stadtwerken geplant. Ob dies eine wirtschaftliche Lösung darstellen kann, bleibt abzuwarten.

zu TOP 7. Vorstellung der Projektstudie zur Ertüchtigung der gemeindlichen Kläranlage
Beschlussvorlage - 9/2019
Zuletzt hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Rieseby am 28.08.2018 über die Kläranlage beraten (TOP 14, Masterplan zur Werterhaltung des Kanalsystems und der Kläranlage der Gemeinde Rieseby).
Nachdem sich die neue Gemeindevertretung Ende des Jahres 2018 konstituiert hat, soll nunmehr mit der Beratung dieses TOPs in der Februarsitzungsrunde 2019 das Thema Kläranlage vorangetrieben werden. Eine Zusammenfassung des Ergebnisses der Studie kann der zur Verfügung gestellten Unterlage entnommen werden. Sollten sich Verständnisfragen ergeben oder tiefergehende Informationen gewünscht werden, so wird darum gebeten, dass entweder Herr Andresen oder Herr Tepperies aus dem Büro Enwacon vor der Sitzung kontaktiert werden. Herr Tepepries wird zur Bauausschusssitzung am 07.02.2019 erscheinen und das Ergebnis der Studie vorstellen.
Eine theoretische Option, die in der Studie auch oberflächlich betrachtet wird, ist der Fremdanschluss des Abwassersystems der Gemeinde Rieseby an eine andere Kläranlage. In Betracht kommt beispielsweise der Anschluss an die Kläranlage Kosel. Dieses wäre allerdings nicht ohne erhebliche Erweiterungsinvestitionen in Kosel möglich. Da ein Fremdanschluss an die Kläranlage Kosel am Ort Bohnert vorbeiführen würde, sollte/könnte man die dortige private Abwassergemeinschaft einmal in diese Gedankenspiele mit einbeziehen. Sofern diese ohnehin auch erwägen (derzeit noch nie thematisiert gewesen), sich mittelfristig einer größeren Kläranlage anzuschließen, wirkt sich das natürlich nicht nachteilig aus. Jedenfalls sollten überschlägige Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen vermerkt werden, die es später gestatten, nachzuvollziehen, warum man ggf. den Gedanken eines Fremdanschlusses verworfen hat.
Vor dem Hintergrund, dass die Gemeinde Rieseby bisher offen das Ziel anstrebt, sich weiter zu entwickeln und dieses nur genehmigt werden wird, wenn u. a. die Leistungsfähigkeit der Kläranlage erhöht wird, wird empfohlen, dass die Überlegungen und Planungen zu einer Sanierung / Ertüchtigung / Erweiterung der Kläranlage Rieseby oder jene eines Fremdanschlusses sukzessive weiter betrieben werden. Daher sollte angestrebt werden, sich im Rahmen der Beratung auf eine der dargestellten Varianten festzulegen und den Planungsauftrag für eine Entwurfsplanung zu vergeben. Da für die weiter zu verfolgende Variante ggf. Grunderwerb erforderlich ist, muss vor den nächsten Planungsschritten zunächst abgeklärt werden, ob die Eigentümer betreffender Flächen bereit sind, einen Teil der benachbarten Grundstücke zu verkaufen. Sollte die Bereitschaft gegeben sein, sollten die Parameter eines Kaufvertrages in Form eines formlosen Vorvertrages schriftlich fixiert werden. Somit kann anhand dessen später nach fortgeschrittener Planung und Bekanntwerden des tatsächlichen Flächenbedarfes ohne viel Aufhebens der formelle Notarvertrag formuliert und ratifiziert werden.
Sollte die Festlegung auf eine Variante noch nicht möglich sein, so sollten die Gründe benannt werden, die dazu führen, dass keine Entscheidung möglich ist. Die Verwaltung und das Planungsbüro sollten dann beauftragt werden, weitergehende Untersuchungen und Betrachtungen anzustellen.
Ergänzend zum Sachverhalt wird die Historie der Kläranlage und der aktuelle Zustand durch Herrn Tepperies, Fa. Enwacon, vorgestellt. Es geht dabei noch nicht um die Festlegung einer konkreten Variante. Vielmehr soll darüber beraten werden, wie sich die Gemeinde hinsichtlich der Abwasserbeseitigung zukunftsorientiert positionieren will. Soll es so bleiben wie es ist oder soll eine Entwicklung stattfinden?

Auf Basis der durchgeführten Messreihe und der daraus gewonnenen Ergebnisse deckt die Anlage derzeit um die 2.456 Einwohnerwerte (EW) ab. Im Gemeindegebiet finden verschiedene Planungen zeitnah Umsetzung, bei denen mit einer weiteren Zunahme von ca. 335 EW zu rechnen ist. Die Kläranlage stößt somit an ihre Leistungsgrenze. Der Istzustand und die Entwicklung von 335 EW finden die Zustimmung der Unteren Wasserbehörde des Kreises RD-ECK.

Es gilt nunmehr die nächsten 25 bis 40 Jahre zu betrachten. Dabei ist nicht außer Acht zu lassen, welche wirtschaftlichen Werte aktuell noch in der Kläranlage vorhanden und ggf. noch nicht abgeschrieben sind. Es wurden daher in der Studie verschiedene Varianten betrachtet, wie eine nachhaltige Abwasserbeseitigung erfolgen kann. Die Unterschiede wurden im Rahmen einer Präsentation ausführlich vorgestellt. Dabei ist zu beachten, dass neben den reinen Baukosten auch die laufenden Unterhaltungskosten eine wesentliche Rolle spielen. Die bisherigen Schätzungen für die Baukosten belaufen sich auf ca. 2,1 bis 2,3 Mio. €. Die laufenden Unterhaltungskosten sind nicht Bestandteil der Studie und im nächsten Schritt weiter zu bewerten.

Durch den Protokollführer erfolgt der Hinweis, dass Grunderwerb für die Umsetzung einzelner Varianten notwendig werden kann. Das Grundstück der Gemeinde lässt nur eine begrenzte Entwicklung zu.

Gemeindevertreter Ruiz Hampel würde konkrete Erkenntnisse zu den zu erwartenden Betriebskosten begrüßen. Diese sollten vorab ermittelt werden, damit diese in die Gesamtbetrachtung mit einbezogen werden können. Hierzu erläutert Herr Tepperies noch einmal, dass dies erst im nächsten Schritt ansteht und die Gemeinde erst entscheiden sollte, ob es überhaupt eine Entwicklung geben soll. Hierzu schließt sich eine kurze Beratung im Ausschuss an. Im Ergebnis wird die weitere Entwicklung der Gemeinde Rieseby nicht in Frage gestellt. Von daher besteht Einigkeit darüber, dass eine Entwicklung notwendig wird. In gleichem Zuge wird auch dargelegt, dass erst weitere Zahlen notwendig sind, bevor eine Tendenz zu einer der thematisierten Varianten erfolgt.

Gemeindevertreter Dreves regt an, diese zukunftsorientierte und kostenträchtige Entscheidung zum Gegenstand einer Einwohnerversammlung zu machen. Ziel soll es sein, die Bürger rechtzeitig über die Notwenigkeit zu informieren und darzulegen, dass sich die Abwassergebühren verändern werden.

Auf weitere Nachfragen wird durch Herrn Tepperies näher eingegangen. Danach wäre z. B. die vorgestellte Variante 3 diejenige mit der energetisch günstigsten Form. Würde man sich heute fiktiv für eine Variante entscheiden, wäre mit der Fertigstellung der Anlage in gut 3 Jahren zu rechnen. Fördermöglichkeiten können ggf. für die Kosten der Anlage bestehen, die der Energieeinsparung zuträglich sind. Ob überhaupt eine Förderung in Betracht kommt, kann erst zu einem späteren Zeitpunkt, in dem sich die Planung weiter konkretisiert hat, geprüft werden. Bei einer Verbesserung der Abflusswerte wäre auch eine Erstattung der gezahlten Abwasserabgabe der letzten 3 Jahre denkbar. Dies wären insgesamt ca. 30.000,00 €.

Beschluss:
Es wird beschlossen, dass eine mittelfristige Ertüchtigung der Kläranlage für erforderlich erachtet wird. Planerisch sollen alle Varianten durch Zahlen, Daten und Kosten weiter miteinander verglichen werden, wobei dazu auch Gespräche mit potentiellen Abwasserübernehmern (Kläranlagenbetreibern der Umgebung) geführt werden sollen. Die Bürgermeisterin wird ermächtigt, erforderliche Ingenieurverträge zu verhandeln und als Stufenvertrag abzuschließen. Zudem wird die Bürgermeisterin ermächtigt, eine Bestandsvermessung und eine Baugrunderkundung zu beauftragen. Das Ergebnis der erweiterten Vorplanung wird der Gemeindevertretung im Herbst 2019 sowie in einer Einwohnerversammlung vorgestellt. Hinsichtlich ggf. erforderlichen Grunderwerbsbedarfs wird die Bürgermeisterin ermächtigt, Verhandlungen mit dem Grundeigentümer(n) zu führen und Vorverträge abzuschließen.  

Ja-Stimmen :7
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 8. Weitere Planungen für förmlichen Fördermittelantrag zur Sanierung der Sporthalle Rieseby nach Fördermittelzusage
Beschlussvorlage - 78/2018
Erste Beratungen über die Sanierung der Sporthalle fanden im Dezember 2013 statt. Die seither durchgeführten Beratungen haben keine eindeutige Marschrichtung vorgegeben. Daher sind auch die 2014 ersten Planungsideen nicht in eine Richtung vertieft worden.
Die Gemeindevertretung hat sich jetzt zuletzt in der Sitzung am 28.08.2018 über den Sachstand zur Förderanmeldung hinsichtlich der Sanierung der Sporthalle Rieseby informieren lassen. Seinerzeit wurde durch die Verwaltung erklärt, dass zwei Anmeldungen getätigt wurden / werden.
Mittlerweile ist bekannt, dass die Gemeinde Rieseby aus dem Impuls-Programm 2030 in den Genuss von 1 MIO Euro Zuschuss kommen kann. Dazu bedarf es als nächsten Schritt der Stellung eines konkreten Förderantrags. Bisher mussten bei der Förderanmeldung nur sehr grobe Daten und Beschreibungen geliefert werden, die die Verwaltung auf Basis der Planungen der letzten Jahre und des Ergebnisses der Sportstättenanalyse selbst verfasst hat. Jetzt muss bis Mitte August 2019 eine Entwurfsplanung mit einer Kostenberechnung nach DIN 276 erstellt werden. Auf dieser Grundlage kann die Verwaltung bis zum Ende der Einreichfrist am 30.10.2019 den formellen Förderantrag verfassen und einreichen. Eine offizielle Bewilligung des angekündigten Zuschusses ist, für den Fall, dass die Sanierung beschlossen wird, sehr wahrscheinlich.
Darüber hinaus wurde durch die Verwaltung am 06.09.2018 eine weitere Förderanmeldung beim Bundesförderprogramm zur Sanierung kommunaler Einrichtungen in den Bereichen Sport, Jugend und Kultur über den Projektträger Jülich vorgenommen. Der Projektträger hat am 30.11.2018 schriftlich eine Fristverlängerung zur Einreichung von Projekten vom 23.11.2018 bis zum 19.12.2018 mitgeteilt. Eine Reaktion, ob die Gemeinde Rieseby auch aus diesem Förderprogramm in den Genuss eines Zuschusses kommen kann, steht noch aus. Sofern dieses der Fall sein sollte, müsste als erstes die Kumulierbarkeit der Mittel mit dem Impulsprogramm geprüft werden.
Bei der jetzt erforderlichen Beratung wird sicherlich maßgeblich die Höhe der aufzubringenden Kofinanzierung durch die Gemeinde Rieseby von Bedeutung sein. Die Kostenschätzung der verschiedenen Varianten stammt aus 2014. Es ist hinlänglich bekannt, dass die Preissteigerungen im Bausektor in den letzten Jahren enorm waren. Im Mittel der Gewerke muss wohl eine Steigerungsquote von 5 % angenommen werden. Diese zugrunde legend wurden die Preissteigerungen in folgender Tabelle notiert:

graphic

Bei einem relativ wahrscheinlich in Aussicht stehenden, gedeckelten Zuschuss von 1 MIO Euro aus dem IMPULS-Programm ist also größenordnungsmäßig stets die Kofinanzierung aufzubringen, die in der vorletzten Zeile der Tabelle ausgewiesen ist. In der letzten Zeile stehen die sich jeweils zu den Varianten ergebenden Förderquoten.
In der letzten Spalte (Variante 4) ist der Ersatzbau einer neuen Sporthalle erwähnt. Ein Ersatzbau einer Halle würde aus dem IMPULS- Programm bezuschusst, wenn die Sanierungskosten 80 % der Neubaukosten übersteigen. Jetzt ergeben sich berechtigte Fragen:
  1. Frage an den Zuschussgeber: Da der Ersatzbau einer Dreifeldhalle aus Kostengründen völlig illusorisch ist, würde theoretisch statt einer Dreifeldhalle höchstens der Ersatzbau einer Zwei- oder Einfeldhalle in Frage kommen. Würden der Gemeinde die 1 MIO Euro Zuschuss auch bewilligt, wenn eine kleinere Halle als Ersatzbau errichtet würde? Diese Frage hat Herr Andresen im "Bildungsministerium" gestellt. Da die Frage dort bisher eher so gestellt wurde, ob auch eine größere Halle gefördert würde, konnte nicht sofort eine Antwort gegeben werden. Eine Rückmeldung bis Anfang Februar wurde angekündigt.
  2. Frage an die Gemeinde selbst: Kommt der Ersatzbau einer kleineren Halle nach der Vorlage des Ergebnisses der Sportstättenanalyse überhaupt in Frage?
Bei den Kosten des Ersatzbaus ist der Aufwand für den Abriss der Dreifeldhalle und den Verschluss der "Wunden" am Sportheim noch nicht berücksichtigt.
Um das Projekt jetzt weiter voranzutreiben zu können, bedarf es zunächst der Willensbekundung über einen Beschluss der Gemeindevertretung. Es muss sich erklärt werden, welche der aufgezeigten Varianten weiter verfolgt werden soll. Objektiv betrachtet scheint unter Berücksichtigung aller Rahmenbedingungen die Variante 1 als am sinnvollsten.
Für welche Varianten auch immer, es müssen weitere Planungen bis zur Entwurfsreife beauftragt werden. Da bei der derzeitigen konjunkturellen Lage auch die Planungsbüros Vorlauf benötigen, müssen diese Planungen quasi jetzt beauftragt werden, damit das Ergebnis im August vorgelegt werden kann. Die Grundlagenermittlungen aus 2014 können dabei natürlich verwertet und auf das Honorar angerechnet werden.
Da es in der Beratung nicht um Details der Umsetzung geht, sondern um die grundsätzliche Entscheidung, ob und wie überhaupt fortgefahren wird, wurde auf die Einladung der Planer verzichtet. Sollten sich beim Studium dieser Vorlage Fragen ergeben, wird darum gebeten, diese rechtzeitig vor der Sitzung an Herrn Andresen zu stellen.

Zusatzgedanke:
Anlässlich einer Vorbesprechung zu den weiteren Beratungen zur Entwicklung der Kläranlage wurde die Idee geäußert, über eine Photovoltaikanlage selbst Strom für den Eigenverbrauch auf der Kläranlage zu produzieren. Tatsächlich ist der Gedanke in Verbindung mit der Sanierung der Sporthalle und dessen Dach möglicherweise interessant und wirtschaftlich. Die Fläche des Hallendaches macht rund 1.000 m² und jene des Umkleidetraktes weitere rund 300 m² aus. In Kombination mit der Variante 1 mit einer Erneuerung der Tragkonstruktion des Hallendaches ist das Aufständern von PV-Modulen technisch denkbar.
Trotz der vielen offenen Fragen und Wenns und Abers wagt Herr Andresen einen Beschlusstext vorzuschlagen:  
Durch die Verwaltung, Herrn Andresen, wird kurz der Sachverhalt zusammenfassend erläutert. In diesem Zusammenhang wird ausgeführt, dass sich die in der Vorlage dargestellten Zahlen leicht verändert haben. Bei den Varianten 3 und 4 sind Kosten für den Abriss des Bestandsbau und Anarbeitung des Sportheims mit jeweils 200.00,00 € hinzuzurechnen. Bei der Variante 2 sind diese bereits inbegriffen.
Zur Vorbereitung der heutigen Beratung hat am 31.01.2019 mit der Bürgermeisterin, den Fraktionsvorsitzenden und dem Vorsitzenden des Bau-, Wege- und Umweltausschusses sowie des Finanzausschusses ein Vorabgespräch stattgefunden.

Sofern sich die Gemeinde auf eine Variante verständigen kann, ist es das Ziel, die Maßnahme in 2020 zu planen und bis Ende 2021 umzusetzen. Die Förderung ist spätestens in 2022 abzurechnen.

Gemeindevertreter Bastian spricht sich für Variante 1 und die Umsetzung von Photovoltaikanlagen aus. Diese sollte vorrangig den Eigenbedarf und ggf. noch Teile des Klärwerks abdecken. Ausschussmitglied Drenkov schließt für sich die Variante 1 b aus. Bei dem Willen der Gemeinde, sich weiter zu entwickeln, fällt Variante 4 ebenfalls raus. Ein Neubau, wie ihn Variante 3 vorsieht, wird schwer finanzierbar sein. Hieran schließt sich eine umfangreiche Beratung zu den einzelnen Varianten, den damit verbundenen Kosten und dem örtlichen Bedarf an. Ausschussmitglied Schmidt spricht sich weiterhin für eine Vergabe der einzelnen Gewerke an möglichst ortsansässige Unternehmen aus. Dies wäre schon lange umsetzbar gewesen und deutlich günstiger.

Gemeindevertreter Kolls legt dar, dass bei einer Sanierung der Halle die Schließungszeiten deutlich kürzer zu erwarten sind. Bei einem Abbruch und Neubau wäre die Halle langfristig nicht nutzbar. Es sollten bei der weiteren Planung noch zusätzliche Räumlichkeiten für die Tische und Bänke, die aktuell auf dem Klärwerksgelände lagern sowie für die Teppiche berücksichtigt werden.

Beschluss:
Es wird beschlossen, die Variante 1 weiter zu verfolgen. Die Bürgermeisterin wird ermächtigt, erforderliche Planungsaufträge zu verhandeln und eine Planung bis zur Leistungsphase 3, Entwurfsplanung, zu erteilen. Diese Planungen sollen Grundlage für den formellen Förderantrag oder ggf. die formellen Förderanträge werden. Der Förderantrag bzw. die Förderanträge sind fristgerecht zu stellen. Erforderliche Mittel für zu erbringende Planungsleistungen in Höhe von abgeschätzt rund 100.000 € werden über den Haushalt zum Vermögenshaushalt bereitgestellt.  

Ja-Stimmen :5
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :2

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 9. Antrag auf Bauleitplanung für die weitere wohnbauliche Entwicklung im Bereich des "Sönderbyer Weges"
Beschlussvorlage - 13/2019
Der Eigentümer der Fläche, welche an das neue Baugebiet des Bebauungsplanes Nr. 20 angrenzt, hat Interesse bekundet, dass seine Fläche als künftige Baugebietsfläche ausgewiesen wird. Hierfür wäre Bauleitplanung erforderlich. Im ersten Quartal 2019 wird innerhalb der Gemeinde über die Vorstellung der Projektstudie zur Ertüchtigung der gemeindlichen Kläranlage beraten. Bevor hierüber noch keine abschließende Entscheidung vorliegt und unklar ist, wie es in der Gemeinde zu diesem Thema weitergehen wird, sollte der Antrag auf Bauleitplanung zunächst zurück gestellt werden.
Wie bereits unter TOP 7 ausgeführt, spricht sich der Ausschuss für eine weitere Entwicklung der Gemeinde aus. Unter Berücksichtigung der Umsetzungszeit für das Klärwerk, sollte die Entscheidung über eine weitere Festlegung von wohnbaulichen Entwicklungsflächen zurückgestellt werden. Wenn erkennbar ist, dass die Abwasserbeseitigung nachhaltig gelöst wird, kann parallel hierzu die Bauleitplanung angestrebt werden. Bei der künftigen Entwicklung von Neubaugebieten wäre zu prüfen, ob eine Infrastrukturabgabe für die Kosten des Klärwerks erhoben werden kann.

Beschluss:
Der Antrag auf Bauleitplanung wird zurück gestellt.
Aufgrund des § 22 GO waren folgende Mitglieder von der Beratungund Abstimmung ausgeschlossen; sie waren weder bei der Beratung noch bei der Abstimmung anwesend.
Herr Daniel Hüttermann

Ja-Stimmen :6
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird zurückgestellt.

zu TOP 10. Stellungnahme zur Fortschreibung des Landesentwicklungsplanes Schleswig-Holstein
Beschlussvorlage - 12/2019
Der Landesentwicklungsplan (LEP) ist ein Fachplan der Raumordnung, dessen Aufgabe es ist, die unterschiedlichen Funktionen und Nutzungsmöglichkeiten des Raums aufeinander abzustimmen. Es handelt sich um ein zentrales Instrument der Raumordnung. Er legt die räumliche Entwicklung des Landes für die nächsten 15 Jahre fest. Beim LEP handelt es sich um einen Rahmen setzenden Leitplan, zu dessen Aufstellung die Länder gem. § 13 (1) S. 1 Nr. 1 Raumordnungsgesetz (ROG) verpflichtet sind. Das ROG schreibt zudem vor, dass die gesamträumliche Festlegung eines LEP`s in teilräumlichen Regionalplänen konkretisiert werden muss. Das Landesplanungsgesetz (LaplaG) definiert hier seit 2014 drei Planungsräume. Der Kreis Rendsburg-Eckernförde gehört zum Planungsraum II.

Die Landesregierung hat dem ersten Entwurf der Planfortschreibung am 27.11.2018 zugestimmt. Das viermonatige Beteiligungsverfahren läuft vom 18.12.2018 bis einschließlich zum 17.04.2019. Die Unterlagen liegen unter www.bolapla-sh.de einsehbar. Der letzte LEP ist 2010 in Kraft getreten. Bei dem jetzigen Verfahren handelt es sich nicht um eine Neuaufstellung, sondern um eine vorzeitige Fortschreibung, welche aufgrund unterschiedlicher Faktoren (u. a. Entwicklungstrends, Gesetzesänderungen usw.) notwendig geworden ist. Dies bedeutet, dass nicht der gesamte LEP neu verfasst wird, sondern der Aufbau und die Struktur weitestgehend erhalten bleiben und viele Kapitel vor allem aktualisiert werden.

Der LEP gilt insbesondere für die Träger öffentlicher Belange (TÖB´s), zu denen auch die Kommunen gehören. Diese müssen z. B. die Vorgaben des LEP´s im Rahmen ihrer Bauleitplanung berücksichtigen, beziehungsweise beachten, und ihre Bauleitpläne (Flächennutzungspläne und Bebauungspläne) bei Bedarf anpassen (§ 4 ROG). Für Privatpersonen hat der LEP i. d. R. keine unmittelbaren Auswirkungen.

Im LEP wird zwischen Zielen und Grundsätzen unterschieden.
Ziele der Raumordnung sind verbindliche Vorgaben, welche keiner Abwägung mehr zugänglich sind und somit von öffentlicher Stelle, bei allen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu beachten sind. Die Gemeinden sind zudem durch § 1 (4) Baugesetzbuch (BauGB) dazu verpflichtet, im Rahmen ihrer Bauleitplanverfahren die Ziele der Raumordnung zu beachten.
Grundsätze der Raumordnung sind Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- und Ermessensentscheidungen und sie sind durch öffentliche Planungsträger, im Rahmen solcher Entscheidungen, zu berücksichtigen.

Der LEP besteht aus vier Teilen. Hierbei handelt es sich um die Teile A bis D. Der Teil A beschäftigt sich mit Herausforderungen, Chancen und strategischen Handlungsfeldern und ist wiederum in elf Megatrends gegliedert. Teil B beinhaltet die Grundsätze und Ziele der Raumordnung und ist in sechs Hauptkapitel, welche mit zahlreichen Unterkapiteln versehen sind, gegliedert. Der Teil C ist die Hauptkarte, welche im Maßstab 1:300.000 abgebildet wird. Bei dem Teil D handelt es sich um den Umweltbericht.

Zu den wesentlichen Änderung des LEP`s gehören unter anderem, dass mit Bekanntgabe des neuen Entwurfes der aktualisierte wohnbauliche Entwicklungsrahmen bereits Anwendung für die Gemeinden gefunden hat. Der alte Rahmen gilt nicht mehr und die Gemeinden der ländlichen Räume können sich nunmehr 10 %, bezogen auf den Wohnungsbestand zum Stichtag 31.12.2017, entwickeln. Dieser neue Rahmen gilt nun von 2018 bis einschließlich 2030, wobei eine Stichtagsanpassung zum Zeitpunkt des Kabinettsbeschlusses erfolgen wird. Das Entwicklungskontingent ist als Ziel unter Teil B, 3.6.1, 3 Z festgelegt. Die vorzeitige Aktualisierung war aufgrund des Wohnungsneubaubedarfes notwendig geworden. Zudem soll künftig auch eine Möglichkeit geschaffen werden, den Rahmen in bestimmten Ausnahmefällen, geringfügig zu überschreiten (Teil B, 3.6.1, 4 Z).
Bei den festgelegten 10 % handelt es sich um eine Obergrenze, welche nicht zwingend auszuschöpfen ist. Gemeinden mit kleinräumigen Prognosen, in denen sich ein deutlich niedrigerer Bedarf ableiten lässt, sollten diesen Rahmen nicht voll ausschöpfen (Teil B, 3.6.1, B zu 3). Die Ausweisung von Bauland soll in allen Bereichen zeitlich angemessen erfolgen, sprich alle Gemeinden müssen mit ihrem Kontingent von 10 % so wirtschaften, dass dieses bis zum Jahre 2030 ausreichend ist.

Ausgenommen von den 10% sind die Gemeinden, welche gem. Regionalplan eine überörtliche Versorgungsfunktion haben. Auf unser Amtsgebiet bezogen sind dass die Gemeinden Damp, Fleckeby und Rieseby. Der LEP legt als Ziel unter Teil B, Punkt 3.6.1, 2 Z fest, dass diese Gemeinden eine besondere Verantwortung für die Deckung des regionalen Wohnungsbedarfes haben und entsprechend ihrer Funktion ausreichend Wohnraum zu ermöglichen haben. Gem. § 1 (3) S. 1 Baugesetzbuch (BauGB) haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, "sobald" und "soweit" es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Diese Norm beinhaltet eine zeitliche ("sobald") Komponente und eine inhaltliche ("soweit") Komponente, welche die Gemeinden selbst beurteilen und welche gerichtlich nicht nachprüfbar sind. Der LEP schreibt für Gemeinden mit überörtlicher Versorgungsfunktion jedoch als Ziel vor, dass diese sich zu entwickeln haben. Eine Umsetzung ist somit herbeizuführen.

Zudem enthält der LEP zum ersten Mal eine Vorgabe für die Reduzierung der Flächeninanspruchnahme im Land. Ziel ist es möglichst viele Freiflächen zu erhalten. Langfristig sollen gemäß europäischem Flächeneinsparzielkeine Landwirtschafts- und Naturflächen zu Lasten von Siedlungs- und Verkehrsflächen verloren gehen. Die Inanspruchnahme neuer Flächen soll landesweit reduziert werden. Bis 2030 soll diese von derzeit 2,7 Hektar auf unter 1,3 Hektar pro Tag abgesenkt werden. Versiegelte Flächen, die nicht mehr genutzt werden, sollen möglichst entsiegelt und in den Flächenkreislauf zurückgeführt werden (Teil B, 3.9, 2 G). Gem. Teil B, 3.6, 1 G sollen Flächen nur im möglichst geringen Umfang ausgewiesen werden. Vorrangig gilt, wie bisher auch, der Grundsatz der Innenentwicklung- vor Außenentwicklung (Teil B, 3.6.1, 6 Z).

Im Bereich des Ressourcenschutzes wurde die Zielsetzung aus dem Landesnaturschutzgesetz übernommen, mindestens 15 % der Landesfläche zum Biotopenverbund zu machen. Vor dem Hintergrund des Klimawandels soll der Binnenhochwasser- und Küstenschutz mehr Berücksichtigung in der Planung finden.

Der Schwerpunktraum für Tourismus und Erholung soll laut dem Entwurf, abweichend von der bisherigen Struktur (Waabs bis Schönhagen), auch auf Barkelsby und Eckernförde ausgedehnt werden.

Im Teil C wurde auf eine Darstellung der nicht mehr nötigen Kategorie der Schwerpunkträume für den Abbau oberflächennaher Rohstoffe verzichtet. Stattdessen werden die Potentialflächen für den Abbau oberflächennaher Rohstoffe in einer Themenkarte in der Begründung des Teils B überblicksartig abgebildet. Im Entwurf des Landschaftsrahmenplanes, welcher bereits in allen Gemeinde beraten wurde, sind die Schwerpunkträume für den Abbau oberflächennaher Rohstoffe weiter berücksichtigt.

Neu ist, bezogen auf die Energie und Rohstoffe, die symbolhafte Darstellung von besonders geeigneten Bereichen für tiefe Geothermie in den Bereichen Eckernförde Nord, hineinreichend bis in das Gemeindegebiet Barkelsby. Betroffen im Amtsbereich Schlei-Ostsee ist die Gemeinde Barkelsby, welche im LEP als besonders geeigneter Bereich für tiefe Geothermie festgelegt worden ist. Mit der Energiewende soll der Atomausstieg bis spätestens 2021 gewährleistet werden. Neben Wind- und Solarenergie ist nun auch erstmal die Geothermie aufgeführt. So sieht der LEP als Grundsatz unter Teil B, 4.5.3, 2G vor, dass die Nutzung von tiefer, hydrothermaler Geothermie als Energiequelle für Wärmenetze entwickelt werden soll. Als besonders geeigneter Bereich erscheint u. a., wie oben bereits erwähnt, Eckernförde Nord. Unter Teil B, 6.5.3, 3 G wird aufgeführt, dass dabei alle Maßnahmen im unterirdischen Raum mit oberirdischen und oberflächennahen Schutzgütern vereinbar sein sollen, insbesondere soll die Ressource Grundwasser nicht beeinträchtigt werden. Geothermische Energie ist die Form von in Wärme gespeicherter Energie unterhalb der Erdoberfläche. Oberflächennahe Geothermie wird in S-H bereits vielfach für private, gewerbliche und öffentliche Immobilien genutzt. Die tiefe Geothermie umfasst hingegen Systeme, bei denen die geothermische Energie über Tiefbohrungen erschlossen wird (unter 400 Meter) und deren Energie direkt genutzt werden kann. Um diese Art von Geothermie geht es im LEP.

Eines der Kernziele des LEP´s ist die "Vernetzung und Kooperation" der Kommunen untereinander. Sie beinhaltet, dass die Gemeinden künftig verstärkt miteinander zusammen arbeiten sollen und die Planung somit nicht an der Gemeindegrenze endet. So wird angedacht, dass künftig sogenannte "funktionale Räume" geschaffen werden, in denen bestimmte Aufgaben (z. B. Gewerbe, Wohnungsmarkt, altengerechtes Wohnen usw.) zusammengefasst werden. (siehe hier Teil B, Nr. 1, S. 28 ff.)

Die Inhalte der Fortschreibung des LEP`s sind sehr weit gehalten und stützen sich z. T. auf sehr globale Aussagen. Die bisherigen Regelungen sind, bis auf die o. g. Erneuerungen und Ergänzungen weitestgehend gleich geblieben. Die kommunalen Spitzenverbände werden zudem eine Stellungnahme abgeben, in der die Interessen der Gemeinden Berücksichtigung finden werden. Zu den komplexen Unterlagen des Umweltberichtes kann keine fachliche Beurteilung seitens der Verwaltung stattfinden. Hierzu werden sich aber die zuständigen Behörden, Verbände und sonstige Fachkundige äußern. Es wird empfohlen auf die Abgabe einer Stellungnahme zum Umweltbericht zu verzichten.
Innerhalb des Ausschusses besteht Einigkeit, dass sich die gebildete Arbeitsgruppe mit der Erarbeitung einer Stellungnahme auseinandersetzen soll. Die Ergebnisse sind zur Sitzung der Gemeindevertretung im April vorzulegen.

Beschluss:
Es wird beschlossen, dass die Arbeitsgruppe bis zur Sitzung der Gemeindevertretung im April 2019 eine Stellungnahme erarbeitet.

Ja-Stimmen :7
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

Vorschlag für als nicht öffentlich zu behandelnde Tagesordnungspunkte

Öffentlich zu behandelnde Tagesordnungspunkte

zu TOP 14. Bekanntgaben
Durch den Ausschussvorsitzenden wird die Öffentlichkeit wieder hergestellt. Die Anwesenden werden über die im nicht öffentlichen Teil gefassten Beschlüsse informiert.


Norbert Jordan  Roland Axmann 
Protokollführer  Ausschussvorsitzender