N i e d e r s c h r i f t

über die öffentliche Sitzung des Finanzausschusses der Gemeinde Rieseby vom 30.11.2016.

Sitzungsort:  im Sitzungszimmer des Amtes Schlei-Ostsee, Holm 13, 24340 Eckernförde
Beginn der Sitzung:  19.00 Uhr
Ende der Sitzung:  00.00 Uhr

Anwesend sind:
Ausschussvorsitzender Hartmut Schmidt
Ausschussmitglied Roger Indinger
Ausschussmitglied Jürgen Kühl
Ausschussmitglied Bernd-Uto Püschel
stellv. Ausschussvorsitzende Doris Rothe-Pöhls
Ausschussmitglied Hans-Josef Verhasselt

Abwesend sind:
Ausschussmitglied (w. B.) Sylvia Feddersen (entschuldigt )

Weiterhin sind anwesend:
Bürgermeister Jens Kolls
Gemeindevertreter Roland Axmann
Gemeindevertreter Frank Dreves
Gemeindevertreter Peter Märten
Gemeindevertreter Matthias Remitz
Gemeindevertreter Heino Stüve
Verwaltung/Protokollführer Christian Levien
Rainer Krüger (KN)

T a g e s o r d n u n g


Öffentlich zu behandelnde Tagesordnungspunkte
1. Eröffnung der Sitzung, Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Ladung, der Anwesenheit und der Beschlussfähigkeit
2. Änderungsanträge zur Tagesordnung.
3. Änderungsanträge zur Sitzungsniederschrift der letzten Sitzung
4. Bericht des Ausschussvorsitzenden
5. Einwohnerfragestunde
6. Anträge und Anfragen
7. Beteiligung an der Schleswig-Holstein Netz AG
  Beschlussvorlage - 22/2016
8. Erlass der 2. Nachtragshaushaltssatzung 2016
  Beschlussvorlage - 48/2016
9. Erlass Haushaltssatzung 2017
  Beschlussvorlage - 49/2016
10. Antrag auf Anwendung des alten Umsatzsteuerrechtes für Umsätze bis einschließlich 2020 gemäß § 27 Abs. 22 Umsatzsteuergesetz
  Beschlussvorlage - 45/2016

Öffentlich zu behandelnde Tagesordnungspunkte

zu TOP 1. Eröffnung der Sitzung, Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Ladung, der Anwesenheit und der Beschlussfähigkeit
Die Ausschussvorsitzende eröffnet die Sitzung, stellt die Ordnungsmäßigkeit der Ladung, die Anwesenheit und die Beschlussfähigkeit fest.

zu TOP 2. Änderungsanträge zur Tagesordnung.
Änderungsanträge werden nicht gestellt.

zu TOP 3. Änderungsanträge zur Sitzungsniederschrift der letzten Sitzung
Änderungsanträge zur Sitzungsniederschrift werden nicht gestellt.

zu TOP 4. Bericht des Ausschussvorsitzenden
Über die Tagesordnung hinaus erfolgt kein Bericht. 

zu TOP 5. Einwohnerfragestunde
Roland Axmann berichtet von persönlichen Angriffen auf ihn und seine Familie auf Grund der Thematik "Erwerb eines Feuerwehrfahrzeuges". Sowohl der Ausschussvorsitzende als auch der Bürgermeister weisen darauf hin, dass das Thema direkt mit der Feuerwehr zu klären ist.

Jürgen Kühl fragt, wann die Doppik in der Gemeinde eingeführt wird. Christian Levien von der Verwaltung berichtet, dass kein Einführungstermin fest steht. Im Jahr 2017 werden zwei Mitarbeiter des Amtes ihren Bilanzbuchhalter absolvieren um das Thema Doppik weiter voran treiben zu können. 

zu TOP 6. Anträge und Anfragen
Anträge und Anfragen liegen nicht vor. 

zu TOP 7. Beteiligung an der Schleswig-Holstein Netz AG
Beschlussvorlage - 22/2016
Im Rahmen der Abschlüsse der Wegenutzungsverträge im Jahre 2010 wurden den Gemeinden angeboten, sich an der Schleswig-Holstein Netz AG als Netzbetreiber in Form von Aktienerwerb zu beteiligen.
Die Schleswig-Holstein Netz AG hat den Gemeinden, nach Ablauf der Haltefrist für die Aktien von 5 Jahren, ein neues Angebot zum Erwerb für Aktien unterbreitet. Der Preis pro Aktie beläuft sich auf 4.695,24 €.
Die Haltefrist von 5 Jahren käme auch bei einem Aktienkauf in 2017 zum Tragen. Das ursprüngliche Angebot würde dann aber nur noch eine Haltefrist von 4 Jahren haben. Aus diesem Grund erhalten die Aktionäre, die im Jahre 2017 Aktien kaufen, ein Sonderkündigungsrecht nach 4 Jahren. Der Aktienerwerb müsste zum 01.04.2017 erfolgen (Angebotsabgabe bis zum 15.03.2017). Weitere Kauftermine, wie in 2016, gibt es in 2017 nicht.
Die Gemeinde Rieseby könnte 205 Aktien zu einem Preis 962.524,20 € und optional weitere 205 Aktien (Kaufpreis 1.925.048,- €) erwerben. Die Mindestabnahme beträgt 22 Aktien für 103.295,28 €. Die Garantiedividende beträgt nach Abzug der Unternehmenssteuer 152,11 € pro Aktie. Von dieser Summe sind noch Kapitalertragssteuer und der Solidaritätszuschlag abzuziehen. Somit verbleibt eine Dividende von 128,03 € je Aktie, welches einer Verzinsung von 2,73 % entsprechen würde.
Die Finanzierung des Aktienerwerbs durch ein Kommunaldarlehen wäre möglich. Bei der Aufnahme eines Kommunaldarlehens in Höhe von 600.000,- € bei der Investitionsbank Schl.-Holst., mit 5 Jahren Tilgungsfreiheit, werden 0,18 % Zinsen berechnet. Die Konditionen basieren auf einer Anfrage vom 15.10.2016.       

Es liegen 2 Anträge vor. Die SPD-Fraktion beantragt 410 Aktien zu erwerben. Jürgen Kühl beantragt 0 Aktien zu erwerben. Da der Antrag der SPD-Fraktion weitreichender ist, wird über diesen zuerst abgestimmt.

Beschluss:
Es wird beschlossen, sich durch den Erwerb von 410 Aktien an der Schleswig-Holstein Netz AG zu beteiligen.     

Ja-Stimmen :2
Nein-Stimmen :4
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird abgelehnt.

Beschluss:
Es wird beschlossen, sich durch den Erwerb von 0 Aktien an der Schleswig-Holstein Netz AG zu beteiligen. 

Die Abstimmung entfällt, da der Antrag der SPD-Fraktion abgelehnt wurde und somit keine Aktien erworben werden. 

zu TOP 8. Erlass der 2. Nachtragshaushaltssatzung 2016
Beschlussvorlage - 48/2016
Die Gemeinde hat unverzüglich eine Nachtragssatzung zu erlassen, wenn von den veranschlagten Haushaltsansätzen erheblich abgewichen wird. Die Gemeinde kann die Haushaltssatzung und den Haushaltsplan bis zum Ablauf des Haushaltsjahres durch eine Nachtragshaushaltssatzung mit dem dazugehörenden Nachtragshaushaltsplan ändern. Durch die Nachtragshaushaltssatzung der Gemeinde Rieseby mit dem dazugehörenden Nachtragshaushaltsplan werden die Einnahmen und Ausgaben des Verwaltungshaushaltes jeweils um 71.100,- € vermindert und damit gegenüber bisher 4.162.100,- € auf nunmehr 4.091.000,- € festgesetzt. Die Einnahmen und Ausgaben des Vermögenshaushaltes vermindern sich um 204.200,- € und damit gegenüber bisher 1.300.800,- € auf 1.096.600,- €. Der Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird von 780.000,- € auf 600.000,- € festgesetzt. Weitere Veränderungen ergeben sich durch die 2. Nachtragshaushaltssatzung nicht. 
Im Rahmen der Sitzung werden folgende Änderungen vorgenommen:
63000.55000: von 24.000 € auf 19.200 € (Traktorenzubehör)
63900.93500: von 54.800 € auf 59.600 € (Traktorenzubehör)
13900.93500: von 15.000 € auf 20.000 € (Nachbestellung Digitalfunk)

Beschluss:
Die Gemeindevertretung genehmigt den Erlass der 2. Nachtragshaushaltssatzung 2016.  

Ja-Stimmen :6
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 9. Erlass Haushaltssatzung 2017
Beschlussvorlage - 49/2016
Gemäß § 77 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein hat die Gemeinde für jedes Haushaltsjahr eine Haushaltssatzung zu erlassen. Ein wesentlicher Bestandteil der Haushaltssatzung ist der Haushaltsplan. Dieser dient der Feststellung und Deckung des Finanzbedarfs, der zur Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde im Bewilligungszeitraum voraussichtlich notwendig ist. Er ist die Grundlage für die Haushalts- und Wirtschaftsführung; er ermächtigt die Verwaltung, Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen. Er verpflichtet aber auch die Verwaltung, die Einnahmen rechtzeitig und vollständig einzuziehen.
Der Entwurf des Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2017 wurde erarbeitet und ist in der Gemeindevertretung zu beraten und beschließen.

Den kommunalen Haushalten kamen und kommen darüber hinaus seit 2011 zahlreiche weitere Maßnahmen des Bundes und des Landes zu Gute, z. B.:
  • Seit 2011 übernahm der Bund schrittweise die Ausgaben für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Mittlerweile trägt der Bund die Ausgaben zu 100 %.

  • Ab 2012 wurden die Mittel für Kommunen mit aufgelaufenen Defiziten im schleswigholsteinischen kommunalen Finanzausgleich von 50 auf 95 Mio. € aufgestockt und neu ausgerichtet. 15 Mio. € der zusätzlichen Mittel stammen aus Landesmitteln.

  • Die schleswig-holsteinischen Kommunen wurden ab 2013 über den kommunalen Finanzausgleich zeitnah an den zensusbedingten Mehreinnahmen des Landes beteiligt.

  • Das Land stockte die Betriebskostenförderung für Betreuungsangebote für unter dreijährige Kinder stufenweise seit 2013 auf. 2017 werden durch Bund und Land für diesen Zweck über 130 Mio. € bereitgestellt.

  • Das Land erhöhte die Grunderwerbsteuer von 5 auf 6,5 % ab 2014, was überschlägig zu einer höheren Finanzausgleichsmasse von etwa 23 Mio. € führte.

  • Das Land kompensierte weggefallene Bundesmittel für Schulsozialarbeit und Hortmittagessen ab 2015 mit 13,5 Mio. €. Die Mittel sind im Finanzausgleichsgesetz verankert.

  • Das Land stellte ebenfalls ab 2015 zusätzliche Infrastrukturmittel im kommunalen Finanzausgleich von 11,5 Mio. € für Kommunen bereit.

  • Von 2015 bis 2020 stellt der Bund 3,5 Mrd. € Mittel zur Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen zur Verfügung.

  • Ab 2016 leitet das Land frei werdende Mittel aus dem Wegfall des Betreuungsgeldes für den Betrieb und Ausbau von Kindertagesstätten an die Kommunen weiter. Das Investitionsvolumen beträgt insgesamt 42 Mio. €.

  • Des Weiteren stärkt der Bund die Kommunen seit 2015 durch die Erhöhung des Bundesanteils an den Kosten für Unterkunft und Heizung sowie durch die Erhöhung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer.

  • Gemäß dem zwischen Bund und Ländern am 16. Juni 2016 gefassten Beschluss zur Entlastung der Kommunen sollen ab dem Jahr 2018 zusätzliche 4 Mrd. € im Verhältnis 3 : 2 über die Umsatzsteueranteile der Kommunen sowie über die Erstattung der Kosten der Unterkunft (KdU) an die Kommunen fließen. Ebenfalls eine weitere Milliarde € soll über den Umsatzsteueranteil der Länder gezahlt werden. Der Teil der Bundesentlastung von 34 Mio. €, der ab 2018 über die Länderhaushalte fließt, wird in ein Infrastrukturprogramm überführt. Das Land stockt in den Jahren 2017 bis 2022 jeweils um 5 Mio. € auf. Die Kommunen werden aus dieser Aufstockung von insgesamt 30 Mio. € ihren Anteil an der kommunalen Investition an den Krankenhäusern erbringen.

  • Der Bund übernimmt darüber hinaus genauso auf Basis des o. g. Beschlusses befristet für drei Jahre die Bundesbeteiligung an den Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem SGB II für die flüchtlingsbedingten Mehraufwendungen ab 2016.

Im Rahmen der Sitzung kommt die Frage auf, wie der Gemeindeanteil an der Einkommensteuer berechnet wird. Ein Hinweis des statistischen Amtes ist dem Protokoll beigefügt. 


Beschluss:
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2017, die nachfolgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2017 und das Investitionsprogramm für die Jahre 2018 bis 2020 werden beschlossen:


§ 1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2017 wird
  1. im Verwaltungshaushalt
    in der Einnahme auf                                                                                                                                                     3.929.900 EUR
    in der Ausgabe auf                                                                                                                                                     3.929.900 EUR
    und
  2. im Vermögenshaushalt
    in der Einnahme auf                                                                                                                                                     911.200 EUR
    in der Ausgabe auf                                                                                                                                                     911.200 EUR
    festgesetzt.


§ 2

Es werden festgesetzt :
  1. der Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen und
    Investitionsförderungsmaßnahmen auf                                                                                                                                                     530.000 EUR

    davon innere Darlehen
    0 EUR
  2. der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen auf                                                                                                                                                  0 EUR
  3. der Höchstbetrag der Kassenkredite auf                                                                                                                                                     982.000EUR
4.  die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen auf                                                                                                        13,31 Stellen

§ 3

Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:
  1. Grundsteuer
    a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A)                                                                                                                                                     380 v. H.
    b) für die Grundstücke (Grundsteuer B)                                                                                                                                                     380 v. H.
  2. Gewerbesteuer                                                                                                                                                     380 v. H.
§ 4

Der Höchstbetrag für unerhebliche über- und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen, für deren Leistung oder Eingehung die Bürgermeisterin ihre oder der Bürgermeister seine Zustimmung nach §82 Abs. 1 oder § 84 Abs. 1 Gemeindeordnung erteilen kann, beträgt 2.500 EUR.  

Ja-Stimmen :6
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 10. Antrag auf Anwendung des alten Umsatzsteuerrechtes für Umsätze bis einschließlich 2020 gemäß § 27 Abs. 22 Umsatzsteuergesetz
Beschlussvorlage - 45/2016
Durch das Steueränderungsgesetz 2015 hat sich die Systematik der Umsatzbesteuerung bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPdöR) umfassend geändert. Gemäß § 2b UStG ist die Unternehmereigenschaft nicht mehr an das Vorliegen eines Betriebs gewerblicher Art gebunden. Betätigen sich jPdöR auf privatrechtlicher Grundlage sind sie nach der neuen Rechtslage unter gewissen Voraussetzungen umsatzsteuerpflichtig.
Die neue Regelung gilt grundsätzlich ab dem 01.01.2017. Auf Antrag an die Finanzverwaltung kann jedoch die bisherige Regelung in einem Übergangszeitraum bis längstens 31.12.2020 weitergenutzt werden. Dieser Antrag ist bis zum 31.12.2016 zu stellen. Die Entscheidung darüber, ob der Antrag gestellt wird, obliegt der Gemeindevertretung.

In der Übergangzeit werden weitere Ausführungsanweisungen des Bundesministeriums für Finanzen zur Klärung der Sach- und Rechtslage erwartet. Die Verwaltung wird dann im Einzelfall prüfen, welche weiteren Maßnahmen erforderlich sind. 

Beschluss:
Die Gemeinde erklärt gemäß § 27 Abs. 22 UStG (Umsatzsteuergesetz) bis zum 31.12.2016 gegenüber der Finanzverwaltung die weitere Anwendung der bisherigen umsatzsteuerlichen Regelungen bis längstens 31.12.2020.    

Ja-Stimmen :6
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.


Christian Levien  Hartmut Schmidt 
Protokollführer  Ausschussvorsitzender