Amt Schlei-Ostsee
-Der Amtsvorsteher -
Bauen und Umwelt

 

Gemeinde Rieseby

Beschlussvorlage
9/2014
1. Version
öffentlich


Einreicher Aktenzeichen
  Datum
Jutta Blaase   
 
18.03.2014

Beratungsfolge Sitzung
Gemeindevertretung  

Betreff:
Bebauungsplan Nr. 18 für den Bereich Norby, östlich der Straße Goospool
- Aufstellungsbeschluss -

Sachverhalt:

An die Gemeinde wurde herangetreten mit der Bitte, die Außenbereichssatzung Norby hinsichtlich der Baugrenzen zu ändern.
In einem Vorgespräch im Amt Schlei-Ostsee wurde das Vorhaben erläutert, die untere Naturschutzbehörde gehört (aus jetziger Sicht keine Bedenken). Geplant ist der Neubau eines Atelierhauses (Scheunencharakter) mit eingelagertem Architekturbüro. Es sollen ca. 3.500 Exponate (Steinplastiken, Graphiken, Aquarelle) eines Künsters sowohl im Atelierhaus sowie auch im Garten ausgestellt werden. Eine Unterbringung in den vorhandenen Gebäuden ist nicht möglich, da diese zu klein sind. Die naheliegende Mühle könnte für kulturelle Angebote mit einbezogen werden.
Vorgesehen für den Neubau wäre eine eingeschossige Bauweise mit Satteldach auf einer Grundfläche von ca. 200 bis 250 qm.

Das Bauvorhaben würde derzeit nicht in die Baugrenzen der Außenbereichssatzung passen. Nach Rücksprache mit dem Kreisbauamt kann hier eine Änderung der Außenbereichssatzung nicht erfolgen, da es sich hier nicht mehr um einen Lückenschluss handelt. Das entsprechende Regelungsinstrument wäre hier der Bebauungsplan.

Um dies Vorhaben anzustoßen, sollte es direkt in die Gemeindevertretung gehen, eine Bauausschuss-Sitzung vorab wäre zu kurzfristig.


Abstimmungstext:

1. Für das Gebiet Norby, östlich der Straße Goospool, wird ein Bebauungsplan aufgestellt. Es werden folgende Planungsziele verfolgt:
Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für ein Atelierhaus mit Skulpturenpark

2. Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB)

3. Mit der Ausarbeitung des Planentwurfs soll das Büro Springer in Busdorf beauftragt werden.

4. Die frühzeitige Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger der öffentlichen Belange und die Aufforderung zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung (§ 4 Abs. 1 BauGB) soll schriftlich erfolgen.

5. Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit mit der Erörterung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB soll durchgeführt werden.

6. Ein Kostenerstattungsvertrag ist abzuschließen.    



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Jutta Blaase
-Verwaltung-

Anlagen:
Antrag des Vorhabenträgers