Amt Schlei-Ostsee
-Der Amtsvorsteher -
Amtsdirektor

 

Gemeinde Rieseby

Beschlussvorlage
28/2016
1. Version
öffentlich


Einreicher Aktenzeichen
  Datum
Gunnar Bock   
 
01.07.2016

Beratungsfolge Sitzung
Finanzausschuss 19.07.2016 
Gemeindevertretung 12.07.2016 

Betreff:
Defizitbeteiligung am Friedhof Rieseby

Sachverhalt:
Das Friedhofskuratorium (4 Mitglieder der Kirchengemeinde und je 2 Mitglieder der Gemeinden Rieseby und Loose sowie jeweils 1 beratendes Mitglied der Kirchenkreis- und der Amtsverwaltung) hat die finanzielle Situation des Friedhofsgebührenhaushaltes zuletzt am 30.01.2015 erörtert. Am 20.05.2015 fand nach rechtlicher Beurteilung durch die Amtsverwaltung auf Einladung der Gemeinden eine Beratung der Bürgermeister und Fraktionsvorsitzenden mit der Kirchengemeinde im Amt Schlei-Ostsee statt. Im September 2015 hat die Kirche den Mitgliedern des Kuratoriums einen Vertragsentwurf zugesandt, der jedoch im Kuratorium noch nicht erörtert wurde. Nunmehr erbittet der Vorsitzende des Kirchengemeinderates eine Entscheidung der Gemeindevertretungen bis zum 31.08.2016.

Situationsdarstellung:
Der Betrieb des Friedhofes der Kirchengemeinde Rieseby weist entsprechend des vorliegenden Vertragsentwurfes ein aufgelaufenes Defizit Ende 2014 in Höhe von 48.734,49 € auf. Abzüglich der vorhandenen Substanzerhaltungsrücklage (10.400,00 €) und einer "Personalkostenausgliederung" von 10% (4.400,00 €) sollen sich dieses Defizit lt. Entwurf die Gemeinden Rieseby mit 26.129,56 € (77% Einwohneranteil) und Loose mit 7.804,93 € (23% Einwohneranteil) teilen. Das laufende Defizit sollen ebenfalls die Gemeinden tragen.

Rechtliche Beurteilung:
Nach § 20 Abs. 1 des Bestattungsgesetzes (BestattG) haben die Gemeinden grundsätzlich sicherzustellen, dass der örtliche Bedarf an Friedhöfen gedeckt ist. Nach § 20 Abs. 2 BestattG können auch anerkannte Religionsgemeinschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts eigene (kirchliche) Friedhöfe betreiben. Soweit (wie in Rieseby) nur die Kirche einen Friedhof in der Gemeinde unterhält, ist sie verpflichtet, auch Nichtangehörigen der Konfession die Bestattung zu ermöglichen. In diesen Fällen hat sich die Gemeinde nach § 22 Abs. 2 BestattG an den Kosten des Friedhofs zu beteiligen, die nicht durch Gebühren gedeckt werden können. Diese Situation war bereits im Jahr 2011 eingetreten.

Die Beteiligungspflicht der Gemeinde bedeutet nicht, dass sie das Defizit des kirchlichen Friedhofes komplett übernehmen muss. Da ein konfessioneller Träger seinen Friedhof auch im eigenen Interesse errichtet und betreibt, kommt in aller Regel nur ein anteiliger Deckungsbeitrag der Gemeinde in Betracht. Der Gesetzgeber hat jedoch bewusst keine Beteiligungsquote festgelegt. Er geht der nichtamtlichen Begründung zufolge davon aus, dass sich die Beteiligten auf einen gemeindlichen Beitrag verständigen.

Es ist auch nicht möglich, dass die Trägerschaft des Friedhofes durch einseitige Erklärung (hier der Kirchengemeinde) auf eine oder mehr Gemeinden übertragen wird. Die Kirchengemeinde hat die Aufgabe ursprünglich freiwillig als öffentlich-rechtliche Institution übernommen und ist für die auf dem Friedhof beerdigten Menschen verantwortlich; der Friedhof ist für diesen Zweck öffentlich-rechtlich gewidmet. Eine Entwidmung darf daher nach § 21 Abs. 2 BestattG nur erfolgen, wenn alle Ruhezeiten abgelaufen sind. Eine beabsichtigte Schließung eines kirchlichen Friedhofes wäre den betroffenen Gemeinden mindestens 2 Jahre vorher anzuzeigen.

Ziel der Beratungen sollte eine faire Defizitbeteiligung sein.   

Abstimmungstext:
Der vorliegende Vertragsentwurf wird nicht beschlossen.


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Gunnar Bock
-Amtsdirektor-

Anlagen:
  • Schreiben der Kirchengemeinde vom 14. Juni 2016
  • Vertragsentwurf der Kirchenkreisverwaltung