Amt Schlei-Ostsee
-Der Amtsvorsteher -
Bauen und Umwelt

 

Gemeinde Rieseby

Beschlussvorlage
51/2016
1. Version
öffentlich


Einreicher Aktenzeichen
  Datum
Sylvia Brücker   
 
18.11.2016

Beratungsfolge Sitzung
Bau-, Wege- und Umweltausschuss  
Gemeindevertretung  

Betreff:
Aufstellungsbeschluss für die 11. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Rieseby für den Bereich "Baugebiet südlich Am Schulenkrug, westlich Heidkoppel"

Sachverhalt:
In der Sitzung der Gemeindevertretung vom 21.07.2016 wurde beschlossen, dass die Gemeinde sich südlich des Baugebietes "Schulenkrug" weiter entwickeln möchte. Ziel der Planung soll die Schaffung von Wohnraum sein. Das Kleingartengelände wurde aufgrund der vorhandenen Nutzung nicht überplant. Sollte sich die Nutzung in diesem Bereich später ändern, wäre dieses Gelände mit einer separaten Bauleitplanung anzupassen. Um eventuell ein Angebot für Familien mit einer geringeren Einkommensstruktur zu schaffen, wäre zu überlegen, ob ein geringer Teil der Grundstücke als Erbpachtgrundstücke angeboten werden soll.

In den einzelne Fraktionen sollte über die Form der Erschließung (Gemeinde/ Dritter) beraten werden.  

Abstimmungstext:
  1. Zu dem bestehenden F-Plan wird die 11. Änderung aufgestellt, die das Gebiet "Baugebiet südlich Am Schulenkrug, westlich Heidkoppel"*, umfasst. Der Entwurf des Plangeltungsbereichs wird um das bestehnde Kleingartengelände erweitert. Die Planung sieht folgende Änderungen vor: Schaffung von neuem Wohnraum
  2. Der Bauleitplan soll ermöglichen, im Falle eines Fortfalls der Kleingartennutzung eine wohnbauliche Entwicklung herbeizuführen. Sollte dies im Rahmen des weiteren Verfahrens nicht realisierbar sein, soll das Kleingartengelände als solches in der Bauleitplanung Berücksichtigung finden. Das Gebiet wäre nach Aufgabe der Kleingartennutzung durch eine eigenständige Planänderung an die neuen städtebaulichen Ziele anzupassen.
  3. Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 S. 2 BauGB)                                                      
  4. Mit der Ausarbeitung des Planentwurfs soll das Planungsbüro Springer aus Busdorf beauftragt werden.
  5. Die frühzeitige Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und die Aufforderung zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung (§ 4 Abs. 1 BauGB) soll schriftlich erfolgen.
  6. Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit mit der Erörterung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung nach § 3 Abs. 1 S. 1 BauGB soll durchgeführt werden.
  7. Sollte sich die Gemeinde dazu entschließen, die Planung von einem privaten Vorhabenträger durchführen zu lassen, ist ein Kostenerstattungsvertrag mit diesem abzuschließen.
  • * ums. Räumlicher Geltungsbereich (gehört zum Aufstellungsbeschluss)  


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Sylvia Brücker
-Verwaltung-

Anlagen:
Karte Geltungsbereich