Amt Schlei-Ostsee
-Der Amtsvorsteher -
Bauen und Umwelt

 

Gemeinde Rieseby

Beschlussvorlage
8/2017
2. Version
öffentlich


Einreicher Aktenzeichen
  Datum
Sylvia Brücker   
 
24.01.2017

Beratungsfolge Sitzung
Bau-, Wege- und Umweltausschuss  
Bau-, Wege- und Umweltausschuss  
Gemeindevertretung  

Betreff:
Aufstellungsbeschluss für die 12. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Rieseby für das Gebiet "Sondergebiet Einzelhandel nördlich der Kreisstraße 83, westlich des Hufeisenweges"

Sachverhalt:
Ein Vorhabenträger ist an die Gemeinde herangetreten. Dieser ist im Gewerbebau mit dem Schwerpunkt Einzelhandelsimmobilien tätig.

Es wird beabsichtigt einen Einzelhandels-Verbrauchermarkt in der Gemeinde Rieseby neu und modern aufzubauen, um auch in Zukunft den Standort Rieseby erfolgreich belegen zu können.

Die Verkaufsfläche des neuen Marktes würde bei ca. 1.300 qm liegen, zuzüglich einer Fläche für Lager und Sozialräume von ca. 400 qm. Ein Bäcker wird voraussichtlich mitgeplant. Derzeit sind insgesamt 80 Stellplätze vorgesehen. Die anfallenden Kosten für eine eventuelle Bauleitplanung werden vom Vorhabenträger übernommen.  

Abstimmungstext:
  1. Zu dem bestehenden Flächennutzungsplan wird die 12. Änderung aufgestellt, die das Gebiet "Sondergebiet Einzelhandel nördlich der Kreisstraße 83, westlich des Hufeisenweges"* umfasst. Die Planung sieht folgende Änderungen vor: Neubau eines Einzelhandels-Verbrauchermarktes.
  2. Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 S. 2 BauGB)
  3. Mit der Ausarbeitung des Planentwurfs soll das Planungsbüro Springer aus Busdorf beauftragt werden.
  4. Die frühzeitige Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und die Aufforderung zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung (§ 4 Abs. 1 BauGB) soll schriftlich erfolgen.
  5. Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit mit der Erörterung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung nach § 3 Abs. 1 S. 1 BauGB soll durchgeführt werden.
  6. Ein Kostenerstattungsvertrag ist mit dem Vorhabenträger abzuschließen.
  • * ums. Räumlicher Geltungsbereich (gehört zum Aufstellungsbeschluss)  


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Sylvia Brücker
-Verwaltung-

Anlagen:
Geltungsbereichsabgrenzung