Amt Schlei-Ostsee
-Der Amtsvorsteher -
Bauen und Umwelt

 

Gemeinde Rieseby

Beschlussvorlage
28/2017
1. Version
öffentlich


Einreicher Aktenzeichen
  Datum
Norbert Jordan   
 
06.04.2017

Beratungsfolge Sitzung
Bau-, Wege- und Umweltausschuss  
Gemeindevertretung  

Betreff:
Gemeindliches Einvernehmen zu den geplanten Windkraftanlagen im Windpark Saxtorf

Sachverhalt:
Mit Datum vom 27.03.2017 hat das Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume (LLUR), der Gemeinde Rieseby die Bauantragsunterlagen zu folgenden Bauvorhaben übersandt:
  • 2 Windenergieanlagen vom Typ Enercon E-101 mit jeweils einer Nabenhöhe von 149 m, einem Rotordurchmesser von 101 m, einer Gesamthöhe von 199,50 m und einer Leistung von 3,05 MW
    Antragsteller: Windpark Rieseby GmbH & Co. KG, Eckernförde
  • 4 Windenergieanlagen vom Typ Enercon E-126 EP 4 mit jeweils einer Nabenhöhe von 135 m, einem Rotordurchmesser von 127 m, einer Gesamthöhe von 198,50 m und einer Leistung von 4,2 MW
    Antragsteller: Bürgerbeteiligung Saxtorf-Wind GmbH, Rieseby

Das LLUR hat die Gemeinde zur Abgabe der gemeindlichen Stellungnahme nach § 36 Baugesetzbuch (BauGB) aufgefordert. Hierfür hat die Gemeinde gemäß § 36 (2) BauGB zwei Monate nach Zugang der Unterlagen Zeit. Die Antragsunterlagen sind am 29. bzw. 30.03.2017 eingegangen, so dass über das gemeindliche Einvernehmen bis spätestens 29. bzw. 30.05.2017 zu entscheiden ist.

Das BauGB regelt, dass das gemeindliche Einvernehmen nur aus den §§ 31, 33, 34 und 35 BauGB ergebenen Gründen versagt werden darf. Da sich das Vorhaben im planungsrechtlichen Außenbereich befindet, findet § 35 BauGB Anwendung. Danach sind Windkraftanlagen zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die ausreichende Erschließung sichergestellt ist. Öffentliche Belange stehen entgegen, wenn eine Unvereinbarkeit mit öffentlichen Belangen (z. B. Gesetzen und Vorschriften) bestehen. Eine Verbindung des gemeindlichen Einvernehmens mit evtl. Auflagen ist nicht möglich.

Eine Versagung des gemeindlichen Einvernehmens ist zu begründen. Sofern die Ablehnung aus sachfremden Erwägungsgründen oder rechtsfehlerhaft erfolgen sollte, besteht die Möglichkeit, dass die Kommunalaufsichtsbehörde das Einvernehmen ersetzt.

Die Entscheidung über das gemeindliche Einvernehmen kann aktuell nur mit zwei Instrumenten zur Sicherung der Bauleitplanung zurückgestellt werden. Dies wäre neben der Veränderungssperre die Zurückstellung von Baugesuchen (§§ 14 und 15 BauGB). In beiden Fällen sind bestimmte Voraussetzungen zu beachten und es muss ein bestehender Aufstellungsbeschluss für Bauleitplanung gefasst sein bzw. müssen die Voraussetzungen dafür vorliegen.
Aktuell besteht unverändert ein Aufstellungsbeschluss für die vorhabenbezogenen Bebauungspläne 17.1 und 17.2. Die Geltungsbereiche decken die geplanten Standorte der jetzt beantragten Windenergieanlagen ab. Das Ziel der Bauleitplanung wurde mit Bürgerentscheid vom 01.03.2015 angepasst. Dieses lautet wie folgt:

Begrenzung der Höhe der in beiden Bauleitplänen insgesamt 6 geplanten Windenergieanlagen auf 100 m

Beide Sicherungsinstrumente haben zum Ziel, dass nicht die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Die Rechtsprechung führt jedoch auch aus, dass keine Verhinderungsplanung betrieben werden darf bzw. der Windkraft im Rahmen der Bauleitplanung substanziell Raum geschaffen werden muss.

Eine Fortführung der Bauleitplanung erfolgte u. a. aufgrund der landesweiten Veränderungssperre für raumbedeutsame Windenergieanlagen nicht mehr. Nun hat die Staatskanzlei des Landes S.-H. erklärt, dass eine Ausnahme von der landesweiten Veränderungssperre geprüft wird. Eine abschließende Bewertung erfolgt nach Beteiligung aller Träger öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit im Verfahren nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz. Hierzu wird auf die Beschlussvorlage 27/2017 verwiesen. 

Abstimmungstext:
Zu den vorliegenden Bauanträgen für 6 geplante Windenergieanlagen im Bereich Saxtorf wird beschlossen, keine Stellungnahme (weder ja noch nein) abzugeben. Es wird auf die Zurückstellung nach § 15 BauGB verwiesen. 


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Norbert Jordan
-Verwaltung-

Anlagen:
- Lageplan