Amt Schlei-Ostsee
-Der Amtsvorsteher -
Bauen und Umwelt

 

Gemeinde Rieseby

Beschlussvorlage
21/2017
1. Version
öffentlich


Einreicher Aktenzeichen
  Datum
Sylvia Brücker   
 
22.06.2017

Beratungsfolge Sitzung
Gemeindevertretung  

Betreff:
Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 20 für den Bereich "Baugebiet südlich Am Schulenkrug, westlich Heidkoppel"

Sachverhalt:
Die Gemeindevertretung hat sich in ihrer Sitzung am 07.12.2016 mit der Erweiterung des Baugebietes am Schulenkrug beschäftigt. In gleicher Sitzung wurden die Aufstellungsbeschlüsse für die 11. Änderung des Flächennutzungsplanes und den Bebauungsplan Nr. 20 für den Bereich "Baugebiet südlich Am Schulenkrug, westlich Heidkoppel" gefasst.
Zwischenzeitlich ist das Baugesetzbuch (BauGB) novelliert worden. Es besteht nun die Möglichkeit unter bestimmten Voraussetzungen Außenbereichsflächen im beschleunigten Verfahren nach § 13 b BauGB aufzustellen. In diesem Fall ist eine Änderung des Flächennutzungsplanes nicht mehr erforderlich. Die Voraussetzungen des § 13 b BauGB sind für dieses Baugebiet erfüllt.
Vorteil für die Gemeinde wäre, dass das Verfahren somit kostengünstiger und zeitsparender aufgestellt werden könnte, da eine Änderung und eine abschließende Genehmigung des Flächennutzungsplanes durch das Innenministerium entfallen würden. 

Abstimmungstext:
  1. Der ursprünglich gefasste Aufstellungsbeschluss vom 07.12.2016 für den Bebauungsplane Nr. 20 "Baugebiet südlich Am Schulenkrug, westlich Heidkoppel" wird aufgehoben.
  2. Für das Gebiet "Baugebiet Am Schulenkrug, westlich Heidkoppel"* wird der Bebauungsplan Nr. 20 "Baugebiet südlich Am Schulenkrug, westlich Heidkoppel" im Verfahren nach § 13 b BauGB aufgestellt. Es werden folgende Planungsziele verfolgt: Schaffung von neuem Wohnraum.
  3. Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 S. 2 BauGB).
  4. Mit der Ausarbeitung des Planentwurfs soll das Planungsbüro Springer beauftragt werden.
  5. Von der frühzeitige Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und die Aufforderung zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 4 Abs. 1 BauGB kann gem. § 13 b BauGB i. V. m. § 13 a Abs. 2 BauGB i. V. m. § 13 Abs. 2 BauGB abgesehen.
  6. Von der frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit mit der Erörterung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung nach § 3 Abs. 1 S. 1 BauGB wird gem. § 13 b BauGB i. V. m. § 13 a Abs. 2 BauGB i. V. m. § 13 Abs. 2 BauGB abgesehen.
  • * ums. Räumlicher Geltungsbereich (gehört zum Aufstellungsbeschluss) 


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Sylvia Brücker
-Verwaltung-

Anlagen:
Geltungsbereichsabgrenzung