- Für den Bebauungsplan Nr. 17, der das Gebiet "Windpark Rieseby" nördlich von Charlottenhof, östlich vom Gut Saxtorf, südlich von Wettstein und westlich von Moorbrücke* umfasst, wird der Aufstellungsbeschluss vom 20.02.2013, ergänzt durch Bürgerentscheid vom 01.03.2015, dahingehend geändert, dass das Verfahren von einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan auf einen regulären Bebauungsplan (Angebots-Bebauungsplan) umgestellt wird. Überdies wird der Geltungsbereich auf ein Gebiet wieder zusammengefasst und auf die im Entwurf der Teilaufstellung des Regionalplans II Sachthema Windenergie dargestellte Vorrangfläche PR2_RDE_009 angepasst. Dies wird wie folgt begründet:
Unter Berücksichtigung der konkret eingereichten Bauanträge der Vorhabenträger für 6 Windkraftanlagen mit einer Höhe von jeweils ca. 200 m und dem durch Bürgerentscheid angepassten Planungsziel, die Höhe auf jeweils 100 m zu begrenzen, muss festgestellt werden, dass ein vorhabenbezogener Bebauungsplan nicht mehr realisierbar ist. Weiterhin hat sich der Geltungsbereich gemäß aktuellstem Entwurf der Landesplanung vergrößert, so dass dieser entsprechend anzupassen ist.
Die städtebaulichen Gründe für die gemeindliche Planung werden in diesem Zusammenhang wie folgt konkretisiert: Für die im Entwurf der Teilaufstellung des Regionalplans II Sachthema Windenergie dargestellte Vorrangfläche PR2_RDE_009 im Bereich Saxtorf liegen dem LLUR die Anträge auf Genehmigung von Anlagen mit einer Gesamthöhe von 200 m vor. Im Bürgerentscheid vom 01.03.2015 wurde mehrheitlich für eine Höhenbegrenzung der Anlagen auf 100 m Gesamthöhe gestimmt. Die Gemeindevertretung schließt sich dieser Zielsetzung einer Höhenbegrenzung zum Schutz des Landschaftsbildes an. Die Gemeinde geht derzeit davon aus, dass die im Bürgerentscheid genannte Höhenbegrenzung auf 100 m Gesamthöhe zum Schutz des Landschaftsbildes erforderlich ist. Sollte sich im weiteren Planverfahren herausstellen, dass eine Höhenbegrenzung auf 100 m Gesamthöhe aus wirtschaftlicher Sicht nicht möglich oder zum Schutz des Landschaftsbildes nicht erforderlich ist, strebt die Gemeinde zum Schutz des Landschaftsbildes eine Höhenbegrenzung an, die einer Begrenzung auf 100 m Gesamthöhe der Anlagen möglichst nahe kommt und damit in jedem Falle sehr deutlich unter einer Gesamthöhe von 200 m liegt. Angesichts des Reliefs der Halbinsel Schwansen liegt das weitere Planungsziel der Gemeinde darin, die konkreten Standorte der Windkraftanlagen festzulegen, um das Landschaftsbild so wenig wie möglich zu beeinträchtigen. Ziel ist es, dass durch die Stellung der Anlagen um die Kuppenlage herum und in den niedriger gelegenen Bereichen die negative Wirkung auf die Landschaft minimiert wird. Das Landschaftsbild der Halbinsel Schwansen ist nämlich geprägt durch einen Endmoränenzug des Weichelglazials mit Höhen von 0 m bis zu 45 m über Normalhöhennull (NHN). Mit diesem Relief ist Schwansen als Hügelland zu klassifizieren. Der westliche Teil der Fläche PR2_RDE_009 befindet sich im Bereich des Kammes bei 42,5 m über NHN und gehört damit zu den höchsten Erhebungen auf der Halbinsel. Im östlichen Bereich der Fläche fällt das Gelände auf unter 25 m über NHN ab und im südwestlichen Bereich auf etwa 35 m über NHN. In der weiteren Umgebung der Vorrangfläche erreicht die Geländehöhe, mit Ausnahme des Nordwestens, nicht die 40 m über NHN und liegt im Durchschnitt zwischen 20 und 30 m über NHN. Die Errichtung von Windenergieanlagen mit Höhen bis zu 200 m in dieser exponierten Lage würde zu einer starken Verzerrung der Maßstäblichkeit des Landschaftsbildes führen. Die Wahrnehmbarkeit des natürlichen Reliefs würde geschwächt und die dadurch beeinflusste Wahrnehmung von Entfernungen würde verändert. Außerdem läge aufgrund der Kammlage eine stark erhöhte Fernwirkung der geplanten Anlagen vor, welches vor allem mit Blick auf die Lage der Fläche innerhalb des Naturparks Schlei negativ zu werten ist. Darüber hinaus wäre die kleinteilige Gutslandschaft Schwansens betroffen. In diesem Falle ist besonders das Gut Saxtorf, aber auch das Gut Charlottenhof zu nennen. Die dominante Wirkung der Gutsanlagen wäre durch die Veränderung der Maßstäblichkeit und die weithin sichtbaren Windenergieanlagen bedroht. Gerade auf dieser "unberührten Natur", welche man in ihrer natürlich gewachsenen Form und Dimension erleben kann, basiert das touristische Potential der Region. Die Ergebnisse einer Gästebefragung zum Einfluss von Windenergieanlagen auf der Halbinsel Schwansen von 2017 zeigen, dass eine Forcierung des Ausbaus der Windenergie in der Region deutliche Auswirkungen auf den Tourismus haben würde.
- Der geänderte Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 S. 2 BauGB)
- Mit der Ausarbeitung des Planentwurfs soll ein leistungsfähiges Planungsbüro beauftragt werden. Ggf. noch bestehende Verträge sind zu prüfen.
- Die frühzeitige Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und die Aufforderung zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung (§ 4 Abs. 1 BauGB) soll schriftlich erfolgen.
- Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit mit der Erörterung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung nach § 3 Abs. 1 S. 1 BauGB soll durchgeführt werden.
* räumlicher Geltungsbereich (gehört zum Aufstellungsbeschluss)
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