Amt Schlei-Ostsee |
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Datum | |||||
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Beratungsfolge | Sitzung |
Finanzausschuss | 23.11.2017 |
Gemeindevertretung | 28.11.2017 |
Betreff: |
Erlass einer Satzung über die Erhebung von Abgaben und Geltendmachung von Kostenerstattungen für die zentrale Abwasserbeseitigung (Beitrags- und Gebührensatzung- BGS) |
Sachverhalt: |
Die bisherige Satzung über die Erhebung von Abgaben für die zentrale und dezentrale Abwasserbeseitigung der Gemeinde Rieseby (kurz BGS) war u.a. aufgrund der von der Gemeindevertretung am 08.12.2015 beschlossenen Einführung einer Niederschlagswassergebühr neu zu fassen. Als Grundlage für die BGS dient die Abwasserbeseitigungssatzung, deren Neufassung durch die Gemeindevertretung in ihrer Sitzung am 28.09.2017 beschlossen und der Unteren Wasserbehörde des Kreises Rendsburg-Eckernförde zur Genehmigung vorgelegt wurde. Zum Zeitpunkt der Erstellung dieser Vorlage stand die schriftliche Genehmigung noch aus, ist aber für Ende November / Anfang Dezember angekündigt. Damit zum 01.01.2018 eine gültige Rechtsgrundlage vorhanden ist, die die Erhebung von Vorauszahlungen auf die Schmutz- und Niederschlagswassergebühren 2018 ermöglicht, wurde der vorliegende Satzungsentwurf erarbeitet. Dieser beinhaltet alle bisherigen Bestandteile, entspricht jedoch der aktuellen Gesetzeslage und Rechtsprechung. Wesentliche Änderungen beziehen sich auf:
Die von der Verwaltung nach der Bewertung des gesamten Anlagevermögens durchgeführte Überprüfung der kalkulatorischen Gebührengrundlagen hat ergeben, dass eine Anhebung des absoluten Abwasserpreises bei der Schmutzwasserzusatzgebühr um 1,02 € /m³ (nach 14 Jahren ohne Veränderung) von 2,74 € / m³ auf 3,76 € / m³ erforderlich ist. Nach § 6 Abs. 4 Satz 1 Kommunalabgabengesetz (KAG) können Benutzungsgebühren als Grund- und Zusatzgebühren erhoben werden. Während eine allgemeine Gebühr sowohl die Kosten für die Vorhaltung der Abwasseranlage als auch die Kosten des Betriebes abdeckt, ist die Grundgebühr eine spezielle Gebühr für die Inanspruchnahme der Vorhalteleistung. Eine Grundgebühr dient also dazu, die Fixkosten für Abschreibungen und Verzinsung (auch teilweise) abzudecken und verbrauchsunabhängig zu machen. Ein von der ständigen Rechtsprechung anerkannter und für Rieseby praktizierbarerer Maßstab für eine Grundgebührenerhebung ist die Nenngröße des auf einem Grundstück verwendeten oder erforderlichen Wasserzählers, wobei wesentlichen Unterschieden bei der Nenngröße durch eine sachgerechte Staffelung Rechnung zu tragen ist. Aus den in Rieseby tatsächlich vorhandenen Wasserzählernenngrößen ergäben sich folgende Staffelung und entsprechende mögliche Grundgebühren: Qn 2,5 (neue Bezeichnung Q3=4) 10,00 € / Monat Qn 6,0 (neue Bezeichnung Q3=10) 20,00 € / Monat Qn 10,0 (neue Bezeichnung Q3=16) 40,00 € / Monat Als Folge dieser Grundgebührenerhebung würde die verbrauchsabhängige Zusatzgebühr 2,80 € /m³ betragen. Die Entscheidung über die Splittung der Schmutzwassergebühr steht im Ermessen der Gemeindevertretung. Die Niederschlagswassergebühr wird auf 0,54 € / m²/ Jahr festgesetzt (siehe § 24 der Satzung und anl. Gebührenkalkulation). |
Abstimmungstext: |
Die Satzung über die Erhebung von Abgaben und Geltendmachung von Kostenerstattungen für die zentrale Abwasserbeseitigung (Beitrags- und Gebührensatzung -BGS) wird mit folgenden Änderungen in der vorliegenden Fassung vom 03.11.2017 beschlossen:
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Anlagen: |
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