Amt Schlei-Ostsee |
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Datum | |||||
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Beratungsfolge | Sitzung |
Bau-, Wege- und Umweltausschuss | |
Gemeindevertretung |
Betreff: |
Erlass einer Veränderungssperre für den in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan Nr. 17 der Gemeinde Rieseby für das Gebiet "Windpark Rieseby" für den Bereich nördlich von Charlottenhof, östlich vom Gut Saxtorf, südlich von Wettstein und westlich von Moorbrücke |
Sachverhalt: |
Gem. § 14 BauGB kann die Gemeinde, sobald sie einen Beschluss zur Aufstellung eines Bebauungsplanes gefasst hat, zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre erlassen. Zum Sachverhalt erfolgen nachstehende Ausführungen: Mit Beschluss derGemeindevertretung vom 17.07.2017 wurde das Verfahren für den Bebauungsplan Nr. 17 "Windpark Saxtorf" von einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan auf einen Angebotsbebauungsplan geändert, der Geltungsbereich konkretisiert und die Grundsatzentscheidung zur Beauftragung eines leistungsfähigen Planungsbüro getroffen. Die Gemeinde begründete ihren Aufstellungsbeschluss vom 17.07.2017 folgendermaßen: Unter Berücksichtigung der konkret eingereichten Bauanträge der Vorhabenträger für 6 Windkraftanlagen mit einer Höhe von jeweils ca. 200 m und dem durch Bürgerentscheid angepassten Planungsziel, die Höhe auf jeweils 100 m zu begrenzen, muss festgestellt werden, dass ein vorhabenbezogener Bebauungsplan nicht mehr realisierbar ist. Weiterhin hat sich der Geltungsbereich gemäß aktuellstem Entwurf der Landesplanung vergrößert, so dass dieser entsprechend anzupassen ist. Die städtebaulichen Gründe für die gemeindliche Planung werden in diesem Zusammenhang wie folgt konkretisiert: Für die im Entwurf der Teilaufstellung des Regionalplans II Sachthema Windenergie dargestellte Vorrangfläche PR2_RDE_009 im Bereich Saxtorf liegen dem LLUR die Anträge auf Genehmigung von Anlagen mit einer Gesamthöhe von 200 m vor. Im Bürgerentscheid vom 01.03.2015 wurde mehrheitlich für eine Höhenbegrenzung der Analgen auf 100 m Gesamthöhe gestimmt. Die Gemeindevertretung schließt sich dieser Zielsetzung einer Höhenbegrenzung zum Schutz der Landschaftsbildes an. Die Gemeinde geht derzeit davon aus, dass die im Bürgerentscheid genannte Höhenbegrenzung auf 100 m Gesamthöhe zum Schutz des Landschaftsbildes erforderlich ist. Sollte sich im weiteren Planverfahren herausstellen, dass eine Höhenbegrenzung auf 100 m Gesamthöhe aus wirtschaftlicher Sicht nicht möglich oder zum Schutz des Landschaftsbildes nicht erforderlich ist, strebt die Gemeinde zum Schutz des Landschaftsbildes eine Höhenbegrenzung an, die einer Begrenzung auf 100 m Gesamthöhe der Anlagen möglichst nahe kommt und damit in jedem Falle sehr deutlich unter einer Gesamthöhe von 200 m liegt. Angesichts des Reliefs der Halbinsel Schwansen liegt das weitere Planungsziel der Gemeinde darin, die konkreten Standorte der Windkraftanlagen festzulegen, um das Landschaftsbild so wenig wie möglich zu beeinträchtigen. Ziel ist es, dass durch die Stellung der Anlagen um die Kuppenlage herum und in den niedriger gelegenen Bereichen die negative Wirkung auf die Landschaft minimiert wird. Das Landschaftsbild der Halbinsel Schwansen ist nämlich geprägt durch einen Endmoränenzug des Weichelglazials mit Höhen von 0 m bis zu 45 m über Nordmalhöhennull (NHN). Mit diesem Relief ist Schwansen als Hügelland zu klassifizieren. Der westliche Teil der Fläche PR2_RDE_009 befindet sich im Bereich des Kammes bei 42,5 m über NHN und gehört damit zu den höchsten Erhebungen auf der Halbinsel. Im östlichen Bereich der Fläche fällt das Gelände auf unter 25 m über NHN ab und im südwestlichen Bereich auf etwa 35 m über NHN. In der weiteren Umgebung der Vorrangfläche erreicht die Geländehöhe, mit Ausnahme des Nordwestens, nicht die 40 m über NHN und liegt im Durchschnitt zwischen 20 und 30 m über NHN. Die Errichtung von Windenergieanlagen mit Höhen bis zu 200 m in dieser exponierten Lage würde zu einer starken Verzerrung der Maßstäblichkeit des Landschaftsbildes führen. Die Wahrnehmbarkeit des natürlichen Reliefs würde geschwächt und die dadurch beeinflusste Wahrnehmung von Entfernungen würde verändert. Außerdem läge aufgrund der Kammlage eine stark erhöhte Fernwirkung der geplanten Anlagen vor, welches vor allem mit Blick auf die Lage der Fläche innerhalb des Naturparks Schlei negativ zu werten ist. Darüber hinaus wäre die kleinteilige Gutslandschaft Schwansens betroffen. In diesem Falle ist besonders das Gut Saxtorf, aber auch das Gut Charlottenhof zu nennen. Die dominante Wirkung der Gutsanlagen wäre durch die Veränderung der Maßstäblichkeit und die weithin sichtbaren Windenergieanlagen bedroht. Gerade auf dieser "unberührten Natur", welche man in ihrer natürlich gewachsenen Form und Dimension erleben kann, basiert das touristische Potential der Region. Die Ergebnisse einer Gästebefragung zum Einfluss von Windenergieanlagen auf der Halbinsel Schwansen von 2017 zeigen, dass eine Forcierung des Ausbaus der Windenergie in der Region deutliche Auswirkungen auf den Tourismus haben würde. Die vorstehenden Erwägungen gelten für die Gemeinde auch weiterhin. Insbesondere ist der Gemeinde bekannt, dass sie an den Bürgerentscheid rechtlich nicht gebunden ist. Im Rahmen der Bauleitplanung galt es zu prüfen, wie eine rechtssichere Höhenfestlegung der Windkraftanlagen erfolgen kann, die möglichst nah an die Ziele des Bürgerentscheids heranreichen. Die Gemeinde hat in Abstimmung mit dem Planungsbüro IPP, Kiel, die hierfür notwendigen Rahmenbedingen erörtert. Im Ergebnis war festzustellen, das zur Klärung der Planungsgrundlagen (z. B. Artenschutz, Eingriff in Boden und Landschaftsbild, Baufelder, Festsetzungen zu Anzahl und Höhe der Windkraftanlagen, etc.) es unerlässlich ist, einen Wirtschaftlichkeitsvergleich anzustreben, der Aussagen zur wirtschaftlichen Nutzbarkeit der potentiell vorgesehenen Vorrangfläche trifft. Diesbezüglich haben am 19.12.2017 erste Gespräche mit einem hierfür geeigneten Ingenieurbüro stattgefunden. Auf Basis des Angebots vom 19.01.2018 erfolgten mit den gemeindlichen Fraktionen Abstimmungsgespräche, so dass der erforderliche Auftrag erteilt werden konnte. Die Erstellung des Wirtschaftlichkeitsvergleichs und des damit verbundenen Windertragsgutachten dauerte bis zum Juli 2018 an. Eine Fortführung der eingeleiteten Bauleitplanung konnte daher nicht stattfinden. Zwischenzeitlich wurden durch das Innenministerium des Landes S.-H. die potentiellen Vorrangflächen veröffentlicht, für die Ausnahmen nach § 18 a Landesplanungsgesetz näher geprüft werden sollen/können. Hierzu gehört auch die Fläche, für die die Gemeinde Rieseby den Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplans Nr. 17 "Windpark Saxtorf" getroffen hat. Da die von der Gemeinde Rieseby beantragte und von dem Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume am 04.09.2017 genehmigte Zurückstellung gemäß § 15 BauGB mit Ablauf des 03.09.2018 endet, muss davon ausgegangen werden, dass ohne eine Veränderungssperre nach § 14 BauGB die gemeindlichen Planungsziele nicht erreicht werden. Damit die gemeindliche Planung gesichert wird, ist die Veränderungssperre gem. § 14 BauGB zu erlassen. Inhalt der Veränderungssperre:
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Abstimmungstext: |
Es wird beschlossen, dass dieser Tagesordnungspunkt nur der Information dient. Eine Beschlussempfehlung an die Gemeindevertretung wird nicht gefasst. |
Anlagen: |
Übersichtsplan zur Veränderungssperre Antrag Ökotec Windenergie GmbH |