Amt Schlei-Ostsee |
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Datum | |||||
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Beratungsfolge | Sitzung |
Wahlprüfungsausschuss | 16.08.2018 |
Gemeindevertretung | 28.08.2018 |
Betreff: |
Vorprüfung der Gültigkeit der Gemeindewahl am 06. Mai 2018 in der Gemeinde Rieseby |
Sachverhalt: |
Gemäß § 66 GKWO wurde in der ersten Sitzung der Gemeindevertretung ein Wahlprüfungsausschuss gewählt, der die Gültigkeit der Wahl sowie Einsprüche von Amts wegen vorzuprüfen hat. Gemäß § 38 GKWG kann jeder Wahlberechtigte des Wahlgebietes oder die Kommunalaufsicht binnen eines Monats nach Bekanntmachung des Wahlergebnisses Einspruch erheben. Es sind 25 Einsprüche von 26 Personen gegen die Gemeindewahl am 06. Mai 2018 erhoben worden. Der Unterzeichner stellt seine Sach- und Rechtsauffassung (nach Beratung durch den Leiter der Kommunalaufsichtsbehörde) wie folgt dar: Ausgangslage Der Gemeindewahlausschuss hat in seiner Sitzung am 10.11.2017 eine Wahlkreiseinteilung beschlossen. Durch ein Verwaltungsversehen wurde jedoch die Wahlkreiseinteilung für die Gemeindewahl 2008 bekannt gemacht. Die Wahlkreiseinteilung 2008 unterscheidet sich in allen drei Wahlkreisen von der Beschlussfassung vom 10.11.2017; es sind Straßen aus dem damaligen Wahlkreis 1 den Wahlkreisen 2 und 3 zugeordnet worden. "Technisch" durchgeführt wurde die Gemeindewahl jedoch nach der Beschlussfassung des Gemeindewahlausschusses vom 10.11.2017. Bewertung Leitgedanke der Wahlprüfung ist der geringst mögliche Eingriff (Wahlbestandssicherung); der Eingriff in den Bestand der Wahl darf nur soweit reichen, wie es der festgestellte Wahlfehler erfordert (Asmussen/Thiel, Kommentar zum GKWG in KVR-SH, § 38, Erl. 1). Aufgrund des objektiven Charakters des Wahlprüfungsverfahrens können deshalb nur solche festgestellten Rechtsverletzungen zu Eingriffen der Wahlprüfungsinstanzen führen, die auf die gesetzmäßige Zusammensetzung der Vertretung, d.h. die konkrete festgestellte Mandatsverteilung, von Einfluss sind (Asmussen/Thiel, Kommentar zum GKWG in KVR-SH, § 38, Erl. 2). Folglich ist ein Wahlfehler nur dann von Bedeutung, wenn er für die Mandatsverteilung erheblich ist oder sein könnte. Die Mandatsrelevanz ist somit ein zentraler Grundsatz des materiellen Wahlprüfungsrechtes. Nach den gegebenen Umständen der geschilderten Ausgangslage besteht eine nicht nur theoretische, sondern zumindest nach der allgemeinen Lebenserfahrung konkrete und nicht ganz fernliegende reale Möglichkeit, der Einflussnahme auf die Sitzverteilung. Im vorliegenden Fall haben die an der Wahl teilnehmenden Parteien und Wählergruppen ihre Kandidaten vor dem Hintergrund einer fehlerhaften Gebietskulisse aufgestellt. Wahlbewerber müssen jedoch zum Zeitpunkt ihrer Aufstellung die maßgebliche Wahlkreiseinteilung kennen, damit eine rechtmäßige Kandidatenaufstellung erfolgen kann. Inhalt des Wahlvorschlages ist nach den gesetzlichen Regelungen über die Wahlvorschläge nicht nur die Benennung des Bewerbers, sondern auch dessen Zuordnung zu einem bestimmten Wahlkreis (Asmussen/Thiel, Kommentar zum GKWG in KVR-SH, § 15 Erl. 4 bis 6). Es ist nicht auszuschließen, dass es ohne den geschilderten Fehler in der Vorbereitung der Wahl zu anderen Kandidatenaufstellungen oder auch zu anderen Wahlentscheidungen gekommen wäre, sodass dieser Fehler als elementar und in der Folge auch als mandatsrelevant anzusehen ist. Folge Aufgrund des dargestellten Fehlers ist die Wahl gemäß § 39 GKWG für ungültig zu erklären mit der Folge, dass eine Wiederholungswahl durchzuführen ist. |
Abstimmungstext: |
Als Ergebnis wird festgestellt:
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Anlagen: |
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