Amt Schlei-Ostsee
-Der Amtsvorsteher -
Bauen und Umwelt

 

Gemeinde Rieseby

Beschlussvorlage
68/2019
1. Version
öffentlich


Einreicher Aktenzeichen
  Datum
Sylvia Brücker   
 
11.07.2019

Beratungsfolge Sitzung
Gemeindevertretung  

Betreff:
Satzung über die Verlängerung der Veränderungssperre für den in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan Nr. 17 der Gemeinde Rieseby für das Gebiet "Windpark Rieseby" für den Bereich nördlich von Charlottenhof, östlich vom Gut Saxtorf, südlich von Wettstein und westlich von Moorbrücke sowie Anpassung des Geltungsbereiches der Satzung

Sachverhalt:
Die Gemeinde Rieseby hat am 17.07.2017 den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 17 für das Gebiet "Windpark Rieseby" aufgestellt. Mit Zustellung vom 05.09.2017 erfolgte die Zurückstellung eines Baugesuches nach § 15 BauGB. Am 28.08.2018 wurde der Satzungsbeschluss zur Veränderungssperre gefasst, welcher am 31.08.2018 bekannt gemacht wurde. Die Satzung trat am Tage nach der Bekanntmachung, also am 01.09.2018 in Kraft. Die Veränderungsperre gilt für den Zeitraum von zwei Jahren. Eine Verlängerung ist unter Darlegung von Gründen möglich. Der Zeitraum der Zurückstellung (gem. § 15 BauGB) wird auf die Geltungsdauer der Veränderungssperre angerechnet. Dies bedeutet, dass die Veränderungssperre bis zum 04.09.2019 Gültigkeit hat. Da die Gemeinde für die Bauleitplanung ein faunistisches Gutachten in Auftrag geben musste, welches elementar für die Bauleitplanung ist. Aus dem faunistischen Gutachten sind potenzielle Konflikte mit dem Artenschutz (insbesondere Fledermausschutz und Großvogelschutz wie z. B. Schutz des Seeadlers) erkennbar, die den Windpark in seiner tatsächlichen Realisierbarkeit und/ oder im Bereich der Standortfestlegung der Windkraftanlagen beeinflussen kann. Daher ist die Verlängerung der Veränderungssperre erforderlich.

Zudem ist durch die Fortschreibung des Landesentwicklungsplanes der Bereich der Windeigungsflächen angepasst worden. Diese Veränderung ist von der Gemeinde mit zu berücksichtigen. Es ist erforderlich, dass der Aufstellungsbeschluss vom 17.07.2017 auf den neuen Geltungsbereich angepasst wird.   

Abstimmungstext:
  1. Die Gemeinde Rieseby beschließt den Geltungsbereich gemäß der Veränderung der Windeignungsflächen aus dem Landesentwicklungsplan anzupassen. Anliegende Karte (Geltungsbereich) wird Bestandteil dieses Beschlusses.
  1. Die Gemeinde beschließt nachfolgende Satzung:



Satzung
über die Verlängerung der Veränderungssperre
für den in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 17
der Gemeinde Rieseby für das Gebiet "Windpark Rieseby" für den Bereich nördlich von Charlottenhof, östlich vom Gut Saxtorf, südlich von Wettstein und westlich Moorbrücke

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Rieseby hat in ihrer Sitzung am 28.08.2018 aufgrund der §§ 14 und 16 des Baugesetzbuches (BauGB) i. d. F. der Bek. v. 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) (zuletzt geänd. durch Art. 2 (3) des Gesetztes v. 20.07.2017, BGBl. I S. 2808) die Satzung über die Verlängerung der Veränderungssperre für den in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 17, für den Bereich nördlich von Charlottenhof, östlich vom Gut Saxtorf, südlich von Wettstein und westlich Moorbrücke (s. auch Übersichtskarte) beschlossen.

Präambel

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Rieseby hat in ihrer Sitzung am 17.07.2017 beschlossen, für das Gebiet "Windpark Rieseby" für den Bereich nördlich von Charlottenhof, östlich vom Gut Saxtorf, südlich von Wettstein und westlich Moorbrücke der Gemeinde Rieseby, den Bebauungsplan Nr. 17 aufzustellen. Zur Sicherung der Planung wurde für dieses Gebiet mit Satzungsbeschluss vom 28.08.2019, ortsüblich bekannt gemacht am 31.08.2018, eine Veränderungssperre erlassen.

Mit Zustellung vom 05.09.2017 erfolgte die Zurückstellung eines Baugesuches nach § 15 BauGB. Dies ist auf die Geltungsdauer der Veränderungssperre anzurechnen. Die Veränderungssperre hat somit eine Geltungsdauer bis zum 04.09.2019.

Die Verlängerung ist notwendig, da für die Bauleitplanung ein faunistisches Gutachten beauftragt werden musste. Die Ergebnisse dieses Gutachtens sind elementar für den Inhalt der Bauleitplanung. Aus dem faunistischen Gutachten sind potentzielle Konflikte mit dem Artenschutz (insbesondere Fledermausschutz und Großvogelschutz wie z. B. dem Schutz des Seeadlers) erkennbar, die den Windpark in seiner tatsächlichen Realisierbarkeit und/ oder im Bereich der Standortfestlegung der Windkraftanlagen beeinflussen kann. Somit ist durch die Verlängerung der Veränderungssperre sicherzustellen, dass keine Genehmigung, welche von den beabsichtigten Planungszielen der Gemeinde abweicht, erteilt wird.

§ 1
Verlängerung der Geltungsdauer

Die Geltungsdauer, der am 01.09.2018 in Kraft getretenen und bis zum 04.09.2019 gültigen Veränderungssperre zum Bebauungsplan Nr. 17 der Gemeinde Rieseby, für das Gebiet "Windpark Rieseby" für den Bereich nördlich von Charlottenhof, östlich vom Gut Saxtorf, südlich von Wettstein und westlich Moorbrücke, wird um ein Jahr verlängert.

§ 2
Räumlicher Geltungsbereich

Der räumliche Geltungsbereich der Verlängerung der Veränderungssperre mit flurstücksgenauer Abgrenzung ergibt sich aus der beigefügten Übersichtskarte, die als Anlage zur Verlängerung der Veränderungssperre Teil der Satzung ist. Dieser weicht leicht vom Ursprung ab, da der Geltungsbereich an den aktuellen Stand angepasst wurde.

§ 3
Rechtswirkung der Veränderungssperre

(1)   In dem von der Veränderungssperre betroffenen Gebiet dürfen

1.         Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden.
Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB sind:
a)   Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben und die einer bauaufsichtlichen Genehmigung oder Zustimmung bedürfen oder die der Bauaufsichtsbehörde angezeigt werden müssen, oder über die in einem anderen Verfahren entschieden wird,
b)   Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie Ausschachtung, Ablagerung einschließlich Lagerstätten, auch wenn sie keine Vorhaben nach a) sind,

2.         erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderung nicht genehmigungs-, zustimmungs- und anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.

(2)   Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden.

(3)   Vorhaben, die vor Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
§ 4
Inkrafttreten und Außerkrafttreten der Veränderungssperre

Die Verlängerung der Veränderungssperre tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Bekanntmachungsblatt des Amtes Schlei-Ostsee in Kraft. Sie tritt nach Ablauf von einem Jahr, von der Bekanntmachung an gerechnet, außer Kraft. Die Veränderungssperre tritt in jedem Falle außer Kraft, sobald und soweit der Bebauungsplan für das in § 2 genannte Gebiet rechtsverbindlich wird. Die Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Eine nochmalige Verlängerung der Veränderungssperre gem. § 17 (2) BauGB bleibt vorbehalten.


Rieseby, den XX.XX.2019


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Doris Rothe-Pöhls                                                                                                                        .                                                                                                                                                L.S.
(Bürgermeister)
  


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Sylvia Brücker
-Verwaltung-

Anlagen:
Karte Geltungsbereich