Sitzungsort: | im Feuerwehrhaus Sieseby, Dorfstraße 2, 24351 Thumby |
Beginn der Sitzung: | 19.00 Uhr |
Ende der Sitzung: | 20.06 Uhr |
Ausschussvorsitzender Helmut Rogge |
stellv. Vorsitzende Ulrike von Bargen |
Ausschussmitglied Britta Braun |
Ausschussmitglied Thimo Siebke |
Ausschussmitglied Carsten Siebke (entschuldigt ) |
stellv. Mitglied Siegfried Braun |
stellv. Mitglied Peter Steinort |
Verwaltung/Protokollführer Ulrich Erichsen |
T a g e s o r d n u n g |
Öffentlich zu behandelnde Tagesordnungspunkte | |
1. | Eröffnung der Sitzung, Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Ladung, der Anwesenheit und der Beschlussfähigkeit |
2. | Änderungsanträge zur Tagesordnung |
3. | Einwohnerfragestunde |
4. | Änderungsanträge zur Sitzungsniederschrift der letzten Sitzung |
5. | 1. Nachtragshaushaltssatzung und 1. Nachtragshaushaltsplan der Gemeinde Thumby für das Haushaltsjahr 2015 |
Beschlussvorlage - 18/2015 | |
6. | 1. Nachtragssatzung zur Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Thumby |
Beschlussvorlage - 15/2015 | |
7. | Einweihungsgeschenk Kirche Sieseby |
8. | Erlass Haushaltssatzung 2016 |
Beschlussvorlage - 19/2015 | |
Vorschlag für als nicht öffentlich zu behandelnde Tagesordnungspunkte | |
Öffentlich zu behandelnde Tagesordnungspunkte | |
10. | Bekanntgabe |
Öffentlich zu behandelnde Tagesordnungspunkte |
zu TOP 1. | Eröffnung der Sitzung, Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Ladung, der Anwesenheit und der Beschlussfähigkeit |
Der Ausschussvorsitzende eröffnet die Sitzung, stellt die Ordnungsmäßigkeit der Ladung, die Anwesenheit und die Beschlussfähigkeit fest. |
zu TOP 2. | Änderungsanträge zur Tagesordnung |
Änderungsanträge zur Tagesordnung werden nicht gestellt. Die Vergabe des Winterdienstes soll auf die Tagesordnung der Gemeindevertretersitzung am 10.12.2015
|
zu TOP 3. | Einwohnerfragestunde |
Es sind keine Einwohner anwesend.
|
zu TOP 4. | Änderungsanträge zur Sitzungsniederschrift der letzten Sitzung |
Änderungsanträge zur Sitzungsniederschrift der letzten Sitzung werden nicht gestellt.
|
zu TOP 5. | 1. Nachtragshaushaltssatzung und 1. Nachtragshaushaltsplan der Gemeinde Thumby für das Haushaltsjahr 2015 |
Beschlussvorlage - 18/2015 Gemäß § 80 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein kann die Gemeinde die Haushaltssatzung durch Nachtragssatzung ändern. Die Gemeinde hat unverzüglich eine Nachtragssatzung zu erlassen, wenn u.a. bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Ausgaben bei einzelnen Haushaltsstellen in einem Verhältnis zu den gesamten Ausgaben erheblichen Umfang geleistet werden sollen, oder Ausgaben für bisher nicht veranschlagte Baumaßnahmen oder Investitionsförderungsmaßnahmen geleistet werden sollen. Die Nachtragshaushaltssatzung ändert, ergänzt oder berichtigt die Haushaltssatzung und auch den Haushaltsplan. Durch Veränderungen bei einigen Haushaltsstellen ist eine Nachtragshaushaltssatzung 2014 und ein Nachtragshaushaltsplan 2014 in der Gemeinde unumgänglich. Nähere Informationen ergeben sich aus dem Entwurf der 1. Nachtragshaushaltssatzung und dem 1. Nachtragshaushaltsplan.
|
Der Entwurf des 1. Nachtragshaushaltsplanes und der 1. Nachhtragshaushaltssatzung wird von Herrn Erichsen erläutert. Folgende Änderungen werden empfohlen:
Die Belege der Kindergartenkosten und der letzte Beschluss/Vereinbarung werden dem Protokoll beigefügt. Der Ausschuss spricht folgende Beschlussempfehlung aus:
|
Beschluss: Der 1. Nachtragshaushaltsplan 2015 und die 1. Nachtragshaushaltssatzung 2015 werden beschlossen.
|
Ja-Stimmen | :4 |
Nein-Stimmen | :0 |
Enthaltungen | :0 |
Die Angelegenheit wird angenommen. |
zu TOP 6. | 1. Nachtragssatzung zur Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Thumby |
Beschlussvorlage - 15/2015 Bei der Berechnung der Zweitwohnungssteuer gilt als Mietwert die Jahresrohmiete, die vom Finanzamt ermittelt wird. Diese basiert auf den letzten Hauptfeststellungszeitpunkt 01. Januar 1964. Um für die Zweitwohnungssteuer einen gerechten Maßstab zu haben, wurde die Jahresrohmiete nach dem Preisindex der Lebenshaltungskosten durch das Statistische Landesamt Schleswig-Holstein aller privaten Haushalte im früheren Bundesgebiet hochgerechnet. Hiermit erreichte man eine annähernd aktuelle Jahresrohmiete. Da dieser Preisindex durch hinzukommen der neuen Bundesländer nicht mehr fortgeschrieben wird, wurde seinerzeit empfohlen, den Hochrechnungsfaktor in den Satzungen auf den Stand Oktober 1998 festzuschreiben. Nunmehr erfolgt wieder durch das Statistische Bundesamt eine Ermittlung eines Preisindexes der Lebenshaltungskosten für das gesamte neue Bundesgebiet ab Januar 1995. Durch die Rechtsprechung wird nunmehr nicht beanstandet, dass die Berechnung des Hochrechnungsfaktors in zwei Schritten erfolgt. Von 1964 bis 1995 nach den Ermittlungen des Statistischen Landesamtes und von 1995 bis zum Oktober des Vorjahres nach den Ermittlungen des Statistischen Bundesamtes. Es kann also wieder zu einer jährlichen Berechnung des Hochrechnungsfaktors zurückgekehrt und dieses in der Satzung dementsprechend abgebildet werden. Gleichzeitig sollte der Steuersatz von bisher 10 % auf den landesweiten durchschnittlichen Steuersatz von 12 % angehoben werden. Der vorgelegte Satzungsentwurf berücksichtigt dieses. Die Mehreinnahmen werden sich durch diese Änderung auf ca. 14.000 € belaufen.
|
Der Sachverhalt wird von Herrn Erichsen erläutert. Über den Sinn und die Höhe der Zweitwohnungssteuer wird diskutiert. Ein Berechnungsbeispiel wird dem Protokoll beigefügt. Der Ausschuss spricht folgende Beschlussempfehlung aus:
|
Beschluss: Die 1. Nachtragssatzung zur Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Thumby wird in der vorgelegten Fassung beschlossen.
|
Ja-Stimmen | :4 |
Nein-Stimmen | :0 |
Enthaltungen | :0 |
Die Angelegenheit wird angenommen. |
zu TOP 7. | Einweihungsgeschenk Kirche Sieseby |
Der Ausschuss spricht folgende Beschlussempfehlung aus: Auf Vorschlag von Frau Bürgermeisterin Ulrike von Bargen wird beschlossen, als Standortgemeinde ein Einweihungsgeschenk (Glocke) für die Kirche im Werte von 1.000 € zu bewilligen. Die Mittel werden in den Haushalt 2016 eingeplant.
|
Ja-Stimmen | :4 |
Nein-Stimmen | :0 |
Enthaltungen | :0 |
Die Angelegenheit wird angenommen. |
zu TOP 8. | Erlass Haushaltssatzung 2016 |
Beschlussvorlage - 19/2015 Gemäß § 77 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein hat die Gemeinde für jedes Haushaltsjahr eine Haushaltssatzung zu erlassen. Ein wesentlicher Bestandteil der Haushaltssatzung ist der Haushaltsplan. Dieser dient der Feststellung und Deckung des Finanzbedarfs, der zur Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde im Bewilligungszeitraum voraussichtlich notwendig ist. Er ist die Grundlage für die Haushalts- und Wirtschaftsführung; er ermächtigt die Verwaltung, Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen. Er verpflichtet aber auch die Verwaltung, die Einnahmen rechtzeitig und vollständig einzuziehen. Der Entwurf des Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2016 wurde erarbeitet und ist in der Gemeindevertretung zu beraten und beschließen.
|
Der Entwurf der Haushaltssatzung 2016 und des Haushaltsplanes 2016 wird von Herrn Erichsen erläutert. Folgende Änderungen werden empfohlen:
Der Ausschuss spricht folgende Beschlussempfehlung aus:
|
Beschluss: Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2016, die nachfolgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2016, das Investitionsprogramm für die Jahre 2017 bis 2019 werden beschlossen. § 1 Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2016 wird 1. im Verwaltungshaushalt in der Einnahme auf 521.300,00 EUR in der Ausgabe auf 521.300,00 EUR und 2. im Vermögenshaushalt in der Einnahme auf 9.200,00 EUR in der Ausgabe auf 9.200,00 EUR festgesetzt. § 2 Es werden festgesetzt: 1. Der Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen auf 0,00 EUR 2. Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen auf 0,00 EUR 3. der Höchstbetrag der Kassenkredite auf 0,00 EUR 4. die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen auf 3,0 Stellen § 3 Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt: 1. Grundsteuer a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) 260 % b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) 260 % 2. Gewerbesteuer 310 % § 4 Der Höchstbetrag für unerhebliche über- und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen, für deren Leistung oder Eingehung die Bürgermeisterin ihre oder der Bürgermeister seine Zustimmung nach § 82 Abs. 1 oder § 84 Abs. 1 Gemeindeordnung erteilen kann, beträgt 5.000,00 EUR. § 5 Als Anlage gilt der Stellenplan.
|
Ja-Stimmen | :4 |
Nein-Stimmen | :0 |
Enthaltungen | :0 |
Die Angelegenheit wird angenommen. |
Vorschlag für als nicht öffentlich zu behandelnde Tagesordnungspunkte |
Öffentlich zu behandelnde Tagesordnungspunkte |
zu TOP 10. | Bekanntgabe |
Ulrich Erichsen | Dr. Helmut Rogge |
Protokollführer | Ausschussvorsitzender |