Im Gemeindegebiet Thumby ist in einer Forstfläche ein Seeadler ansässig. Spaziergänger und Dritte nutzen aktuell Wege in der freien Landschaft, die sich u. a. im Nahbereich des Horstes befinden. Um die Störung des Seeadlers so gering wie möglich zu halten, beabsichtigt der Grundeigentümer die Sperrung seiner in der freien Landschaft vorhandenen Wege.
Gemäß § 31 Landesnaturschutzgesetz S.-H (LNatschG) können Wegen in der freien Landschaft gesperrt werden. Die Sperrung kann mit Genehmigung der Gemeinde befristet erfolgen soweit der Schutz der Erholungssuchenden oder der Natur oder schutzwürdige Interessen der Eigentümerinnen oder Eigentümer oder sonstiger Nutzungsberechtigten dies erfordern. Die Genehmigung ergeht unbeschadet privater Rechte Dritter. Für die Sperrung der Wege ist grundsätzlich die Untere Naturschutzbehörde des Kreises Rendsburg-Eckernförde zuständig.
Der Eigentümer des Weges bittet um entsprechende Zustimmung zur Sperrung.