Amt Schlei-Ostsee
-Der Amtsvorsteher -
Bauen und Umwelt

 

Gemeinde Thumby

Beschlussvorlage
15/2019
1. Version
öffentlich


Einreicher Aktenzeichen
  Datum
Sylvia Brücker   
 
11.07.2019

Beratungsfolge Sitzung
Bau-, Wege- und Umweltausschuss  
Gemeindevertretung  

Betreff:
Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 1 der Gemeinde Thumby für den Bereich "Feuerwehrgerätehaus Damp"

Sachverhalt:
Die Gemeinde Damp beabsichtigt ihr Feuerwehrgerätehaus (FWGH) zu erweitern. Zudem sollen Stellplätze geschaffen werden. Das bestehende Problem ist, dass die Erschließung des FWGH über den Teil eines Grundstückes erfolgt, welches sich in das Gemeindegebiet der Gemeinde Thumby erstreckt. Dies bedeutet, dass für diesen kleinen Teil einen Bebauungsplan der Gemeinde Thumby benötigt wird. Die Gemeinde Thumby verfügt derzeit weder über einen Bebauungsplan noch über einen Flächennutzungsplan. Nun bestünde nach dem Gesetz die Möglichkeit einen Bebauungsplan ohne Flächennutzungsplan zu erlassen. Da die Gemeinde Thumby aber selbst beabsichtigt einen Bebauungsplan für ein kleines Baugebiet mit Wohnbebauung aufzustellen, hat eine Rücksprache, im Rahmen eines Planungsgespräches, mit den Vertretern des Landes und des Kreises stattgefunden.
In diesem Gespräch wurde festgehalten, dass das Land aufgrund der besonderen ortsgebundenen Situation, kein Problem damit hätte beide Bebauungspläne, ohne einen Flächennutzungsplan mitzugehen. Der Kreis würde dies ebenfalls mittragen, da es sich bei der Planung für das FWGH um eine Planung handelt, welche durch die Gemeinde Damp ausgelöst wird.

Die Gemeinde Damp würde die Kosten für die Bauleitplanung tragen.  

Abstimmungstext:
  • Für das Gebiet "Feuerwehrgerätehaus Damp* wird der B-Plan Nr. 1 aufgestellt. Es werden folgende Planungsziele verfolgt: Erweiterung des Feuerwehrgerätehauses Damp sowie Schaffung von Stellplätzen.
  • Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 S. 2 BauGB)
  • Mit der Ausarbeitung des Planentwurfes wird das Planungsbüro Springer beauftragt. Die Kosten für die Bauleitplanung werden durch die Gemeinde Damp getragen.
  • Die frühzeitige Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und die Aufforderung zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung (§ 4 Abs. 1 BauGB) soll schriftlich erfolgen.
  • Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit mit der Erörterung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung nach § 3 Abs. 1 S. 1 BauGB soll durchgeführt werden.
  • * ums. Räumlicher Geltungsbereich (gehört zum Aufstellungsbeschluss)  


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Sylvia Brücker
-Verwaltung-

Anlagen:
Geltungsbereichsabgrenzung