Die Gemeinde Thumby hatte bereits in der jüngsten Vergangenheit über die Auftsellung eines Flächennutzungsplanes für das Gemeindegebiet beraten. Aufgrund der damals geltenden Mindestsätze in der Honorar- und Architektenordnung (HOAI) standen die Kosten für die Aufstellung eines solchen Planes nicht im Verhältnis mit dem dort notwendigen Aufwand. Da bereits bekannt war, dass eine Klage vor dem Europäischen Gerichtshof (EUGH) bzgl. der Mindest- und Höchsätze der HOAI anhängig war, wurde der Wunsch auf Bauleitplanung nicht weiter verfolgt und zunächst ruhen gelassen. Nunmehr hat der EUGH am 04.07.2019 ein Urteil zu den Mindest- und Höchstsätzen gefasst. In diesem Urteil wurde entscheiden, dass die Mindest- und Höchstsätze der HOAI gegen geltendes Europarecht verstoßen. Dies bedeutet, dass das Urteil die Möglichkeit eröffnet auch Angebote unterhalb der bisher geltenden Mindestsätze abzugeben, so dass sich deutlich günstigere Preise für die Aufstellung eines Flächennutzungsplanes in Thumby ergeben, als bisher angeboten.
Nach Rücksprache mit der Bürgermeisterin soll erneut über dieses Thema beraten werden.
Die Verwaltung hatte folgenden Abstimmungstext vorgeschlagen.
Für das Gemeindegebiet wird ein Flächennutzungsplan aufgestellt.
Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 S. 2 BauGB)
Es sollen Angebote von Planungsbüros eingeholt werden. Mit der Ausarbeitung des Planentwurfs soll das Büro mit dem wirtschaftlichsten Angebot beauftragt werden. Die Bürgermeisterin wird ermächtigt, den Auftrag zu erteilen.
Die frühzeitige Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und die Aufforderung zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung (§ 4 Abs. 1 BauGB) soll schriftlich erfolgen.
Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit mit der Erörterung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung nach § 3 Abs. 1 S. 1 BauGB soll durchgeführt werden.
Nach der Beratung wird der Text abgeändert und wie folgt beschlossen: