Beschlussvorlage - 39/2010
Bereits in der Vergangenheit wurde in den gemeindlichen Gremien über die Errichtung eines Sendemastes für das BOS-Digital-Funknetz Schleswig-Holstein beraten. Im Rahmen der Sitzung der Gemeindevertretung vom 03.06.2010 wurde beschlossen, den Standort „Aschenberg“ nicht mitzutragen. Ein möglicher Alternativstandort sollte mind. 600 bis 800 m von jeglicher Wohnbebauung entfernt sein.
Unter Berücksichtigung dieser Beschlusslage wurde das gemeindliche Einvernehmen zum Bauantrag versagt. Darüber hinaus hat der betroffene Grundeigentümer dem erforderlichen Nutzungsvertrag für das Grundstück am „Aschenberg“ nicht unterzeichnet.
Am 14.07.2010 hat ein Gespräch mit Vertretern des Landespolizeiamtes, LandeszentralstelleBOS-Digitalfunk und Regionalleitstellen, dem Bürgermeister sowie der Verwaltung stattgefunden. In diesem Gespräch wurde über mögliche Alternativstandorte sowie die Bedenken der Gemeinde gesprochen. Durch das Landespolizeiamt wurde noch einmal ausführlich dargelegt, dass der Standort „Aschenberg“ weiter favorisiert wird. Als Alternativstandort würde lediglich der Sportplatz an der L 26 in Betracht kommen.
Weiterhin wurde noch einmal aufgezeigt, dass der BOS-Digitalfunk nicht mit der Sendeleistung üblicher Antennen für Mobilfunk vergleichbar ist. Die Sendeleistung ist deutlich geringer. Durch das Landespolizeiamt wurde noch zugesagt, dass auch andere Mobilfunkantennen auf dem Mast mit errichtet werden könnten. Die übrigen im Ort vorhandenen Mobilfunkantennen könnten somit zukünftig aus der Ortslage entfernt und zentral an einem Ort gebündelt werden.
Um dies, sowie weitere umfassende Informationen, ausführlich darlegen zu können, wurde erneut um Vorsprache und Präsentation im gemeindlichen Fachausschuss gebeten. Es sollte den Mitgliedern des Fachausschusses sowie anwesenden Zuhörern die Möglichkeit zur Klärung aller offener Fragen gegeben werden. Diesem Wunsch wurde durch den Bürgermeister zugestimmt.
Das Gebäudemanagement S.-H. (GMSH) hat im Hinblick auf die neue Beratung erneut den Bauantrag für den Standort „Aschenberg“ eingereicht. Dieser ist beim Amt Schlei-Ostsee am 30.07.2010 eingegangen.
Der Bauausschuss hat am 14.09.2010 unter Beteiligung des Landespolizeiamtes die gewünschte Ausschusssitzung durchgeführt und öffentlich informiert. Anschließend wurde die Angelegenheit ausführlich beraten. Im Ergebnis wurde beschlossen, am 23.09.2010 eine Entscheidung der Gemeindevertretung herbeizuführen.
LVB Bock erläutert die Rechtslage wie folgt:
Das Gebäudemanagement Schleswig-Holstein hat den Bauantrag für das Land Schleswig-Holstein am 30.07.2010 gestellt. Nach § 36 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) werden Bauvorhaben im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Nach § 31 Abs. 2 BauGB darf die Gemeinde das Einvernehmen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Wird das Einvernehmen nicht innerhalb von 2 Monaten verweigert, gilt es als erteilt. Zwei Monate sind noch nicht vergangen, so dass insofern noch eine Versagung des Einvernehmens möglich ist. Fraglich ist, ob rechtlich ein Versagungsgrund vorliegt. Einschlägig ist hier § 35 BauGB, da es sich um ein Vorhaben im Außenbereich handelt. In der gemeindlichen Diskussion wird die Tetra-Strahlenbelastung als problematisch erkannt. Das Vorhaben wäre daher nach § 35 Abs. 2 i. V. m. Abs. 3 Nr. 3 BauGB unzulässig, wenn das Vorhaben schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann. Hierzu ist festzustellen, dass jedenfalls mit Vorlage der Standortbescheinigung der Bundesnetzagentur nach gesicherter oberster Rechtsprechung (z. B. BVerfG; 1 BvR 1676/01 vom 28.02.2002 und BVerfG; 1 BvR 382/05 vom 24.01.2007) und auch der europäischen Rechtsprechung (z. B. EGMR (V. Sektion); vom 03.07.2007; 32 015/02) eine solche Umwelteinwirkung nicht anzunehmen ist und das Vorhaben mit Vorlage der Standortbescheinigung dann jedenfalls nicht unzulässig ist, wenn die ermittelten Sicherheitsabstände eingehalten werden.
Soweit die Gemeinde das Einvernehmen nicht erteilt, gilt nach § 37 Abs. 2 BauGB die Besonderheit, dass bei Vorhaben, die dienstlichen Zwecken der Bundespolizei oder dem zivilen Bevölkerungsschutz dienen, „nur“ die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist. Letzt endlich kann das zuständige Ministerium entscheiden.
Die Gemeindevertretung berät die Angelegenheit erneut ausführlichst und entscheidet nach einer kurzen Unterbrechung auf Antrag von GV Kruse.
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