N i e d e r s c h r i f t

über die öffentliche Sitzung der Gemeindevertretung der Gemeinde Waabs vom 09.09.2014.

Sitzungsort:  in der Gaststätte "Waabs Mühle", Mühlenstraße 26, 24369 Waabs
Beginn der Sitzung:  19.30 Uhr
Ende der Sitzung:  22.20 Uhr

Anwesend sind:
Bürgermeister Udo Steinacker
Gemeindevertreter/in Elvira Brief
Gemeindevertreter/in Ursula Fröhler
Gemeindevertreterin Friederike Gräfin zu Lynar-Lassen
2. stellv. Bürgermeister Heinz Haller
Gemeindevertreter Karsten Paul Heide
Gemeindevertreter Nis Juhl
Gemeindevertreter Bruno Kruse
1. stellv. Bürgermeister Lothar Schaldach
Gemeindevertreter/in Gabriele Stamp
Gemeindevertreter Stefan Stöcken
Gemeindevertreter Johannes Tams
Gemeindevertreter Klaus Wilke

Abwesend sind:

Weiterhin sind anwesend:
Amtsdirektor Gunnar Bock

T a g e s o r d n u n g


Öffentlich zu behandelnde Tagesordnungspunkte
1. Eröffnung der Sitzung, Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Ladung, der Anwesenheit und der Beschlussfähigkeit
2. Änderungsanträge zur Tagesordnung
3. Einwohnerfragestunde
4. Änderungsanträge zur Sitzungsniederschrift der letzten Sitzung
5. Bericht des Bürgermeisters
6. Antrag der WGW auf Aufhebung des Beschlusses zur wirtschaftlichen Nutzung des FlaRak-Geländes
  Beschlussvorlage - 37/2014
7. Aufstellung von Hinweistafeln für ansässige Gewerbetriebe in den Ortsteilen Großwaabs und Kleinwaabs
  Beschlussvorlage - 31/2014
8. Stellungnahme zu den Erlaubnissen und Bewilligungen zur Aufsuchung bzw. Förderung von Kohlenwasserstoffen (Fracking)
  Beschlussvorlage - 34/2014
9. Erneuerung der Sektionaltore im Feuerwehrgerätehaus Waabs
  Beschlussvorlage - 29/2014
10. 10. Änderung des Flächennutzungsplanes Waabs für den Bereich "Kleinwaabs, Breeland"
- Aufstellungsbeschluss -
  Beschlussvorlage - 36/2014
11. Erneuerung der Heizungsanlage im "Haus-des-Gastes" in Klein-Waabs
  Beschlussvorlage - 44/2014
Nichtöffentlich zu behandelnde Tagesordnungspunkte
Öffentlich zu behandelndes Tagesordnungspunkte
17. Bekanntgaben

Öffentlich zu behandelnde Tagesordnungspunkte

zu TOP 1. Eröffnung der Sitzung, Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Ladung, der Anwesenheit und der Beschlussfähigkeit

Der Bürgermeister eröffnet die Sitzung, stellt die Ordnungsmäßigkeit der Ladung, die Anwesenheit und die Beschlussfähigkeit fest.


zu TOP 2. Änderungsanträge zur Tagesordnung

TOP 11 "Erneuerung der Heizungsanlage im Haus des Gastes in Klein-Waabs wird ergänzt. Auf Antrag des Bürgermeisters werden die Tagesordnungspunkte 12 bis 16 nichtöffentlich behandelt.


Ja-Stimmen :13
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 3. Einwohnerfragestunde

Entsprechende Einwohnerfragen werden wie folgt beantwortet:
  • Die Kirchengemeinde überlegt, sich im nächsten Jahr an der Aktion "lebendige Bushaltestelle" mit dem Kindergarten zu beteiligen.
  • Der Zustand des Radweges an der L 26 ist äußerst beklagenswert. Weiteres folgt im Bericht des Bürgermeisters.
  • Die Erstellung der Machbarkeitsstudie für das FlaRak-Gelände kann frühestens Anfang 2015 ausgeschrieben werden, da zunächst die Anerkennung der AktivRegions-Strategie durch das Land abgewartet werden muss.


zu TOP 4. Änderungsanträge zur Sitzungsniederschrift der letzten Sitzung

Es werden keine Änderungsanträge gestellt.


zu TOP 5. Bericht des Bürgermeisters

Bürgermeister Steinacker weist auf verschiedene Termine in der Gemeinde hin. Ferner geht er kurz ein auf:
  • Anträge zum Aufsuchen und Gewinnen von Kohlenwasserstoffen
  • eine Absackung in der Kirchstraße
  • eine durchgeführte Bordsteinabsenkung
  • auf die Genehmigung der Nutzung des FlaRak-Geländes für das Zeltlager der Kreisjugendfeuerwehr 2015
  • das Antwortschreiben des Verkehrsministeriums zum Radweg an der L 26. Danach wäre eine Erneuerung wünschenswert, ist derzeit jedoch aus finanziellen Gründen nicht realisierbar
  • die Demonstration des Wasserbeschaffungsverbandes am 19.09., 17.00 Uhr "Wasser ist Leben"
  • die Weiterleitung einer Beschwerde, dass im Ort zu schnell gefahren wird, an die Kreisverkehrsaufsicht


zu TOP 6. Antrag der WGW auf Aufhebung des Beschlusses zur wirtschaftlichen Nutzung des FlaRak-Geländes
Beschlussvorlage - 37/2014

Die WGW-Fraktion beantragt die Aufhebung des Beschlusses zur wirtschaftlichen Nutzung des FlaRak-Geländes. Dieses wird damit begründet, dass keine Notwendigkeit mehr besteht, eine solche Einschränkung in der gegenwärtig "offenen Diskussion" aufrecht zu erhalten, um über die weitere Verwendung dieses gemeindeeigenen Geländes zu entscheiden.


Über den Antrag wird kontrovers diskutiert.


Beschluss:

Der Beschluss vom 20.02.2006 zur wirtschaftlichen Nutzung des FlaRak-Geländes wird aufgehoben.


Ja-Stimmen :6
Nein-Stimmen :7
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird abgelehnt.

zu TOP 7. Aufstellung von Hinweistafeln für ansässige Gewerbetriebe in den Ortsteilen Großwaabs und Kleinwaabs
Beschlussvorlage - 31/2014

Herr Haller regt an, in den Ortsteilen Großwaabs und Kleinwaabs Hinweistafeln aufzustellen, die auf die ansässigen Gewerbebetriebe aufmerksam machen. Die Tafeln sollen der in Langholz entsprechen. Damit soll auch vermieden werden, dass Straßennamenschilder durch das Anbringen weiterer Hinweisschilder am selben Pfosten unübersichtlich werden wie z. B. an der Einfahrt in die Seestraße in Großwaabs.


Ein Ortstermin hat stattgefunden. Bis zur nächsten Bauausschusssitzung soll der Bauausschussvorsitzende das Gespräch mit den Grundeigentümern führen, welche er mit Hilfe des Amtes feststellt.


Beschluss:

zu TOP 8. Stellungnahme zu den Erlaubnissen und Bewilligungen zur Aufsuchung bzw. Förderung von Kohlenwasserstoffen (Fracking)
Beschlussvorlage - 34/2014

In Schleswig-Holstein sind für mindestens 20% der Landesfläche Erlaubnisse und Bewilligungen zur Aufsuchung bzw. Förderung von Kohlenwasserstoffen beantragt und teilweise erteilt worden, weitere könnten folgen. Diese bergrechtlichen Genehmigungen erfolgten ohne Beteiligung der betroffenen Kommunen, obwohl die Gemeinden zu den Behörden gehören, zu deren Aufgaben die Wahrnehmung öffentlicher Interessen im Sinne des § 11 Nr. 10 BBergG gehört und denen deshalb gemäß § 15 BBergG vor der Entscheidung über die Verleihung einer Bergbauberechtigung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist (BVerwG, 15.10.1998, 4 B 94/98). Dies gilt insbesondere dann, wenn das Ergebnis der Sachentscheidung dem materiellen Recht nicht entspricht, insbesondere, wenn wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren eigenen Planung entzogen oder gemeindliche Einrichtungen erheblich beeinträchtigt werden (vgl. BverwG, Urteile vom 16.12.1988 - BverwG 4 C 40.86 - BverwGE 81, 95 (BverwG 16.12.1988 - 4 C 40/86), vom 15.12.1989 - BverwG 4 C 36.86 - BverwGE 84, 209 und vom 27.03.1992 - BverwG 7 C 18.91 - BverwGE 90, 96). Hierbei genießt die gemeindliche Planungshoheit den Schutz des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG. Für die Notwendigkeit der Beteiligung der Gemeinden gelten die Vorschriften des VwVfG. § 54 Abs. 2 BBergG regelt speziell eine Beteiligungspflicht der Gemeinden, wenn deren Aufgabenbereich berührt ist. Die Beteiligungsschwelle ist sehr niedrig anzusetzen, und es steht der Bergbehörde nicht zu, eine Bewertung der Betroffenheit der Gemeinden vorzunehmen. Die Gesamtheit der betroffenen Gemeinden eines beantragten Gebiets (es reichen ca. 80% nach geltender Rechtslage), kann sich dabei zu einer Interessengemeinschaft zusammenschließen und muss angehört werden.

Im Kreis Plön erfolgten vom November 2009 bis März 2010 seismische Untersuchungen der Fa. RWE Dea AG, für die ohne Beteiligung der betroffenen Kommunen ein Betriebsplanverfahren erfolgte.

Die Erlaubnisverfahren bzw. die Erteilung der Erlaubnisse haben über § 12 Abs. 2 BBergG eine zumindest indirekte Bindungswirkung für bergrechtliche Bewilligungen. Die Bewilligung darf danach u.a. nur dann versagt werden, wenn die Tatsachen, die die Versagung rechtfertigen, erst nach der Erteilung der Erlaubnis eingetreten ist. Es dürfen somit keine Tatsachen mehr berücksichtigt (oder von den ggf. erst bei der Bewilligung beteiligten Gemeinden vorgebrachten) werden, die in ihren Konturen bei der Entscheidung über die Erlaubnis bereits erkennbar waren oder bei entsprechender Nachforschung hätten erkennbar sein müssen (siehe hierzu Boldt/Weller zu §12 BbergG Rz. 9). Eine erteilte Erlaubnis unterliegt dem Schutz des Art. 14 GG. Deshalb wäre eine Anhörung erst nach Erlaubniserteilung für Einwendungen der Gemeinden in der Regel obsolet.

Die in Schleswig-Holstein erteilten Erlaubnisse und Genehmigungen erfolgten nach derzeitigem Kenntnisstand rechtswidrig. Es widerspricht den Zielen des BBergG, eine Erlaubnis zu erteilen, wenn wesentliche Teile des vom Antragsteller zu vertretenden Arbeitsprogramms nicht zulassungsfähig sind und dadurch die Aufsuchung nicht begonnen, nicht fortgesetzt oder nicht beendet werden kann. Somit bestand ein zwingender Versagensgrund des § 11 Nr. 3 BBergG.

Zu den konträr zum Bergbauvorhaben stehenden öffentlichen Interessen gehören laut BverwG, 15.10.1998, Az.: 4 B 94/98 beispielsweise die Erfordernisse:
- des Naturschutzes und der Landschaftspflege,
- der Raumordnung und
- des Gewässerschutzes. 

Durch die in Schleswig-Holstein geplanten Aufsuchungen und Förderungen von Kohlenwasserstoffen, auch in dem nur durch Fracking erschließbaren Posidonienschiefer und von Sandsteinschichten mit geringer Durchlässigkeit, sind durchgängig erhebliche negative Einwirkungen auf Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu erwarten. Ein sicherer störungsfreier Betrieb derartiger Anlagen ist derzeit nicht möglich, wie die zahlreichen Schadensereignisse im Zusammenhang mit der Kohlenwasserstoffförderung in den USA, aber auch in Deutschland zeigen. Bei Anwendung der Fracking-Technik wäre zudem ein engmaschiges Netz an Bohrstationen nötig, die zu mehreren Anlagen je Quadratkilometer mit jeweils ca. einem Hektar asphaltierter/betonierter Fläche nebst Zufahrten notwendig machen würde. Dies würde einen unzulässigen Eingriff in die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bedeuten und führt zwangsläufig zu einem Versagensgrund.

Für die bei einer Förderung von Kohlenwasserstoffen großen anfallenden Mengen an Formationswasser, das stark radioaktiv ist - Radium-226 u.a. - und große Mengen an Quecksilber sowie Benzol u.a. enthält, gibt es bis heute keine wirtschaftliche Möglichkeit der Wiederaufbereitung. Da eine Verpressung von derart großen Mengen an Formationswasser nicht zugelassen werden darf, wäre von vorne herein ersichtlich, dass eine ordnungsgemäße, wirtschaftliche Förderung nicht möglich ist. Auch das ist ein zwingender Versagensgrund.

Derzeit erfolgt für die gesamte Landesfläche Schleswig-Holsteins ein Raumordnungsverfahren. Vor Abschluss dieses Verfahrens sind bergrechtliche Erlaubnisse und Bewilligungen nicht zulässig, da sie die geplante Raumordnung einschränken können. Für den für die Aufsuchung und Förderung von Kohlenwasserstoffen notwendige Lkw-Verkehr sind insbesondere auch die Kommunen planungsberechtigt, so dass deren Planungshoheit betroffen ist, ohne berücksichtigt worden zu sein.

Bei seismischen Untersuchungen, Fracking und der Gasförderung werden mit hoher Wahrscheinlichkeit Erdbeben erzeugt, die im Norden Niedersachsens bereits die Stärke von 4,5 auf der Richterskala erreicht haben und auch noch in rund 100 km Entfernung Gebäudeschäden verursacht haben. Weder die Wasserversorgungsleitungen, Abwasser- und Regenwasserkanäle, historische Bausubstanz noch die Deichanlagen sind für Erdbeben der Stärke 4,5 auf der Richterskala ausgelegt. Da sich mehrere derartige Bauwerke flächendeckend in kurzer Entfernung zu allen Erlaubnis- und Bewilligungsfeldern Schleswig-Holsteins befinden, stehen in jedem beantragten Feld für die gesamte Fläche überwiegende öffentliche Interessen einer Erlaubnis entgegen.

§ 12 WHG regelt die materiellen Zulassungsvoraussetzungen für die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis. Nach Abs. 1 ist die Erlaubnis zwingend zu versagen, wenn schädliche Gewässer Veränderungen zu erwarten sind. Die Behörde hat in diesem Fall kein Ermessen. Gefordert ist eine vorsichtige Prognose. Wenn nach menschlicher Erfahrung und nach dem Stand der Technik nicht von der Hand zu weisen ist, dass es zu einem Schadenseintritt kommen könnte, muss die wasserrechtliche Erlaubnis versagt werden. Das gilt auch für die unechte Gewässerbenutzung nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 WHG. Für die wasserrechtliche Bewertung von Vorhaben jeglicher Art gilt der Amts Ermittlungsgrundsatz, der eine Behördenbeteiligung nahe legt. Zu den zu beteiligenden Behörden gehören auch die Kommunen, da zumindest die Möglichkeit der Berührung ihrer Planungshoheit gegeben ist. In Schleswig-Holstein beziehen die meisten Kommunen ihr Wasser aus eigenen Wasserwerken, die meist innerhalb oder am Rand der Gemeinden liegen. Hinzu kommen zahlreiche Brunnenanlagen für Privathaushalte, Gewerbe und Landwirtschaft. Hier gilt der wasserrechtliche Besorgnisgrundsatz uneingeschränkt, und zwar nicht nur im wasserrechtlichen Erlaubnisverfahren, sondern auch im bergrechtlichen Betriebsplanzulassungsverfahren.

Die Wasserbehörde muss nach Form und Inhalt uneingeschränkt mit der von der Bergbehörde in Aussicht genommenen Entscheidung einverstanden sein, was voraussetzt, dass ihr die Unterlagen so vollständig vorliegen müssen, dass ihr eine ordnungsgemäße eigene Prüfung möglich ist.

Alle derzeit vorliegenden Gutachten in Deutschland fordern ein Fracking-Moratorium für die kommerzielle Erdöl- und Erdgasgewinnung, bis grundlegende Sicherheitsbedenken ausgeräumt wurden.


Beschluss:

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Waabs lehnt die Erschließung von Erdgas und Erdöl durch Fracking oder konventionell ab.

Die Amtsverwaltung wird gebeten, die Gemeindevertretung Waabs rechtzeitig und umfassend über bereits bestehende und weitere Entwicklungen bzgl. möglicher und erteilter Bergbauberechtigungen sowie Genehmigungsverfahren zum Fracking im Amtsgebiet / Gemeindegebiet zu informieren.

Die Landesregierung wird aufgefordert:
  1. Die betroffenen Kommunen und Kreise bereits vor der Erteilung von bergrechtlichen Genehmigungen zu beteiligen.
  2. Die Wasserbehörde anzuweisen, den wasserrechtlichen Besorgnisgrundsatz uneingeschränkt zu beachten. Der Wasserschutz muss höchste Priorität behalten.
  3. Die Möglichkeiten des Abfallrechtes und des Bodenschutzes bei bergrechtlichen Genehmigungen vollumfänglich auszuschöpfen, um Umweltgefährdungen zu vermeiden.
  4. Für entstehende Schäden als Auflage eine Beweislastumkehr vorzusehen. Daher sind vor der Betriebsplangenehmigung alle gefährdeten Gebäude, Trinkwasser-, Abwasser- und Regenwasserleitungen sowie sonstige gefährdete Bauwerke in ihrem derzeitigen Zustand zu dokumentieren. Nach seismischen Ereignissen gilt das gleiche für nicht einsehbare Bauwerke. Die Kosten trägt der Antragsteller/Rechteinhaber.
  5. Bei zukünftigen bergrechtlichen Genehmigungen eine ausreichende Sicherheitsleistung von den Antragstellern zu fordern (§ 56 Abs. 2 BBergG). Als ausreichend wird z.B. eine Bankgarantie oder Versicherung angesehen, die sowohl mögliche Schäden an der Infrastruktur, wegfallende Steuereinnahmen und Gebühren sowie die Wiederherstellung beschädigter Gebäude, Gewässer und Landschaften vollständig ersetzen kann.
  6. Für alle Antragsteller bergrechtlicher Genehmigungsverfahren eine Wirtschaftlichkeitsprüfung durchführen zu lassen und solchen Antragstellern jedwede Genehmigung zu verweigern oder zu entziehen, die weder über ausreichendes Eigenkapital verfügen, um etwaige Schäden beseitigen zu können, noch eine ausreichende Sicherheitsleistung erbracht haben.
  7. Fracking in jeder Form so lange zu verbieten, bis ein wissenschaftlicher und technischer Stand erreicht ist, der Gefahren durch diese Technik sicher ausschließen kann.
  8. Fracking mit "umwelttoxischen Substanzen" nicht zu genehmigen und grundsätzlich zu verbieten, da Langzeitgefahren und Schäden jeglicher Art nicht auszuschließen sind. Bereits erteilte Genehmigungen sind, soweit zulässig, zu widerrufen. Keinesfalls dürfen derartige Genehmigungen verlängert oder erweitert werden.
  9. Antragstellern jedwede Genehmigung zu verweigern oder wieder zu entziehen, die in den letzten drei Jahren für Unfälle bei Tiefenbohrungen, undichte Bohrlöcher, auslaufendes Flow-back oder Formationswasser verantwortlich sind. Hier ist die notwendige Zuverlässigkeit und Fachkunde offensichtlich nicht gegeben (§ 11 Abs. 6 BBergG).
  10. Für jede Bergbautätigkeit in Schleswig-Holstein über den gesamten Zeitraum und eine angemessene Nachbeobachtungszeit eine umfassende, unabhängige, wissenschaftliche Überwachung anzuordnen (§ 66 Abs. 5 BBergG).
  11. Keine Genehmigungen für das Verpressen von Flow-back und Formationswasser in den Untergrund zu erteilen. Bereits erteilte Genehmigungen sind, soweit zulässig, zu widerrufen. Keinesfalls dürfen derartige Genehmigungen verlängert oder erweitert werden.
  12. Die Gemeinde Waabs nimmt die Landesregierung für alle Schäden im Zusammenhang mit bergrechtlichen Genehmigungen in Haftung, wenn die Gemeinde nicht im vollen Umfang nach Recht und Gesetz im Vorwege beteiligt wurde oder Genehmigungen unter Verstoß gegen geltendes Recht erteilt wurden.
  13. Die zuständigen Behörden für bergrechtliche Zuständigkeiten rechtlich einwandfrei festzulegen. Nachdem das MELUR auch für Bergrecht zuständig ist, soll das LLUR zuständiges Bergamt werden, um eine Überwachung der Bergbautätigkeiten in Schleswig-Holstein zu ermöglichen. Hierfür ist es entsprechend auszustatten.
  14. Auf Bundesebene darauf hinzuwirken, dass das Wasser- und Bergrecht aufeinander abgestimmt werden und das Bergrecht modernisiert wird.

Der Bürgermeister der Gemeinde Waabs wird ermächtigt, diese Interessen der Gemeinde Waabs gegenüber der Landesregierung zu vertreten.


Ja-Stimmen :13
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 9. Erneuerung der Sektionaltore im Feuerwehrgerätehaus Waabs
Beschlussvorlage - 29/2014

Die Sektionaltore des Feuerwehrgerätehauses haben in den letzten Jahren verschiedene Probleme bereitet. U.a. mangelt es an Federbruchsicherungen. Zuletzt hat eine kleine Unachtsamkeit dazu geführt, dass eines der Tore beschädigt wurde. Ein Schlosser wurde beauftragt, das beschädigte Tor provisorisch so zu reparieren, dass es zunächst erstmal wieder schließt.
Tatsächlich funktioniert das Provisorium, allerdings nicht auf lange Sicht. Daher muss über eine Erneuerung beraten werden. Da das nicht vom "Unfall" betroffene Tor auch problembehaftet ist, regt der Bürgermeister an, beide Tore zu erneuern. Abgesehen von dem technischen Erfordernis mögen ggf. auch ästhetische Ansprüche dafür sprechen, dass beide Tore die gleiche Optik besitzen und daher beide zu erneuern wären.

Tortyp extra für Feuerwehrgerätehäuser mit Schnelllauffunktion und FU-Steuerung

Sektionen:
Torglieder aus PU-ausgeschäumten, feuerverzinkten Lamellen. Torglieder außen und innen Stucco geprägt mit waagerechter Sickung in gleichmäßiger Aufteilung oder außen Micrograin mit feiner waagerechter Prägung und innen Stucco geprägt, 625 und 750 mm hoch, Bautiefe 42 mm. Alle Torglieder mit Fingerklemmschutz. Oberflächenschutz durch Polyester-Grundbeschichtung. Lüftungsgitter möglich.
Rahmen mit Verglasung aus eloxierten Alu-Rohrprofilen in normaler oder thermisch getrennter Ausführung bzw. Lamellen mit Sandwichverglasung sind im dargestellten Einbaubereich möglich. Eine geringere Anzahl oder abweichende Anordnung der Sandwichverglasungen ist unter Beachtung der Mindestabstände lieferbar.

Farbe:
Außen RAL 3000 Feuerrot, Innen RAL 9002 Grauweiß

Zarge:
Seitlich geschlossene, profilierte Winkelzarge mit eingepresster Außendichtung, gefertigt aus feuerverzinktem Stahl, mit verschraubten Sicherheitslaufschienen.

Sicherheit:
Kraftbetätigte Tore mit einbruchhemmender Aufschiebesicherung
Fingerklemmschutz außen und innen
Voreilende Lichtschranke über Klappscharnier
Während Öffnungs- und Schließbetrieb gelbe Blinkleuchten
Hinweis: Sofern die Maschinisten der Wehr beherzigen, dass die Fahrzeuge bei
blinkendem Gelblicht nicht in oder aus der Garage gefahren werden dürfen, kann
man nicht gegen ein halboffenes Tor fahren. Es gibt nur den Zustand "ganz zu", "im
Betrieb" oder "ganz offen".

Dichtung:
Bodendichtung aus 3-Kammer-EPDM-Profil mit Ausgleichslippe, Seitendichtung, Sturzdichtung, Torglieder-Zwischendichtung

Antrieb:
Elektrisch, serienmäßig mit Fernbedienung

Beschlag und Verglasung:
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Die Kosten für die Erneuerung können einschließlich Demontage der alten und Montage der neuen Tore sowie Vorstreckung von Kraftstromanschlüssen mit rund 11.000 € angenommen werden.


Beschluss:

Es wird beschlossen, 2 neue Sektionaltore für das Feuerwehrgerätehaus Waabs anzuschaffen. Die Kosten in Höhe von rund 11.000 € werden anerkannt. Erforderliche Mittel werden über den Nachtrag zum Vermögenshaushalt bereitgestellt. Der Bürgermeister wird ermächtigt, entsprechende Aufträge zu erteilen.


Ja-Stimmen :13
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 10. 10. Änderung des Flächennutzungsplanes Waabs für den Bereich "Kleinwaabs, Breeland"
- Aufstellungsbeschluss -
Beschlussvorlage - 36/2014

Der Eigentümer der im Lageplan gekennzeichneten Fläche bittet die Gemeinde um Ausweisung dieser Fläche als Sondergebiet für Ferienhäuser. Erforderlich wären die Änderung des Flächennutzungsplanes sowie die Aufstellung eines Bebauungsplanes.

In vielen Gesprächen zwischen Vertretern der Gemeinde und Vertretern der Behörden wurde über die mögliche Folgenutzung dieses Grundstücks beraten. Dabei wurde die Ansiedelung von altengerechten Wohnungen, Ferienhäusern, landwirtschaftliche Nutzung und vieles mehr näher betrachtet. Im Ergebnis musste jedoch festgestellt werden, dass eine Bebauung des Grundstücks nicht ohne weiteres möglich ist.

Eine Bebauung scheidet für konventionelle Wohnungen, hierzu zählen auch altengerechte Wohnungen, aus, da der städtebauliche Entwicklungsrahmen der Gemeinde Waabs bis zum Jahr 2025 ausgeschöpft ist.

Eine Nutzung der Fläche für Projekte, die im Sinne von § 10 Baunutzungsverordnung als Sondergebiet zu bewerten sind, wäre ggf. denkbar. Hierunter könnte z. B. eine Nutzung mit Ferienhäusern fallen. Eine solche Nutzung wäre möglich, da diese keine Anrechnung auf den städtebaulichen Entwicklungsrahmen findet.

Derzeit ist das Grundstück im Flächennutzungsplan der Gemeinde Waabs als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt; ein Bebauungsplan existiert nicht. Das Grundstück befindet sich somit im planungsrechtlichen Außenbereich im Sinne von § 35 Baugesetzbuch und kann einer Bebauung nur mit Anpassung der kommunalen Bauleitpläne zugeführt werden.
In diesem Zuge wäre auch zu prüfen, ob eine ausreichende Erschließung vorhanden ist und inwieweit diese zu Lasten des Vorhabenträgers erweitert oder hergestellt werden muss.

Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass dies Grundstück grundsätzlich für eine bauliche Entwicklung geeignet ist, wenn alle Parameter erfüllt sind und die politische Unterstützung bei der Umsetzung der Bauleitpläne gegeben ist.
Sollte die Gemeinde sich zur Überplanung entschließen, wird zusätzlich auch noch eine Prüfung der Innenentwicklungspotenziale vom Land gefordert.

Nach § 1 Abs. 3 BauGB haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Die Aufstellung eines F-Planes ist erforderlich, wenn die städtebauliche Entwicklung im Gemeindegebiet einer planerischen Leitung bedarf. Ein B-Plan ist notwendig, wenn die Nutzung der Grundstücke geordnet und die öffentlichen und privaten Belange in einem geregelten Verfahren erfasst und koordiniert werden müssen. Ein Bauleitplan, der nur einzelne Grundstückseigentümer begünstigen will, ist rechtswidrig. Die Planung zugunsten einzelner oder bestimmter Vorhaben ist jedoch gerechtfertigt, wenn damit städtebauliche Ziele verfolgt werden.


Beschluss:

  1. Zu dem bestehenden Flächennutzungsplan wird die 10. Änderung aufgestellt,
die für das Gebiet "Kleinwaabs, Breeland" folgende Änderung der Planung vorsieht:
      Ausweisung eines Sondergebietes für Ferienhäuser
  1. Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 BauGB)
  1. Mit der Ausarbeitung des Planentwurfs soll ein Büro beauftragt werden, welches über eine Ausschreibung ermittelt wird.
  1. Die frühzeitige Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und Aufforderung zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung (§ 4 Abs. 1 BauGB) soll schriftlich erfolgen.
  1. Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit mit der Erörterung der allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung nach § 3 Abs. 1 BauGB soll durchgeführt werden.

6. Ein Kostenerstattungsvertrag ist abzuschließen.


- *s. räuml. Geltungsbereichsabgrenzung (gehört zum Aufstellungsbeschluss)


Ja-Stimmen :12
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :1

Die Angelegenheit wird angenommen.

zu TOP 11. Erneuerung der Heizungsanlage im "Haus-des-Gastes" in Klein-Waabs
Beschlussvorlage - 44/2014

Schon im Oktober 2010 hatte die Gemeindevertretung unter TOP 9 über die Heizungsanlage beraten. Seinerzeit wurde von einer Erneuerung abgesehen. Über die Jahre wurden verschiedene Reparaturen durchgeführt und der abgängige Ölbrenner wurde durch einen gebrauchten, aber noch funktionsfähigen Brenner ersetzt. Insgesamt hat die Heizung aber nicht durch Zuverlässigkeit geglänzt. U.a. leckt die Ölleitung am Brenner derart, dass bereits Gebinde zum Auffangen des Tropföls bereit stehen.
Nachdem das Gebäude nunmehr verpachtet ist, kann dieser Status Quo nicht beibehalten werden. Unter Heranziehung der Rechercheergebnisse aus 2010 können folgende Kosten benannt werden:
  • Ausbau alte Ölkesselanlage und Entsorgung
  • Stilllegung des Heizöl-Erdtanks
  • Herstellung eines Gasanschlusses
  • Lieferung und Montage einer neuen Gasbrennwerttherme
  • Austausch der 13 Heizkörperventile (voreinstellbare Ventile werden für den hydraulischen Abgleich benötigt)
Kosten gesamt rund 9.500 €

Sollte man Heizöl als Heizmedium beibehalten wollen, so können die Kosten für die Lieferung und den Einbau eines Ölbrennwertkessels einschließlich neuem Schornsteinsystem und einer Kondensathebeanlage auf rund 8.000 € geschätzt werden.

Brauchwasser wird über Boiler bereitet.


Beschluss:

Es wird beschlossen, eine neue Heizungsanlage im HDG einzubauen. Als Heizmedium wird Erdgas gewählt. Die Gesamtkosten in Höhe von 9.500,00 € werden anerkannt. Erforderliche Mittel werden im Vermögenshaushalt bereit gestellt. Der Bürgermeister wird ermächtigt, den Auftrag an den wirtschaftlichsten Bieter einer durchzuführenden Preisanfrage zu erteilen.


Ja-Stimmen :13
Nein-Stimmen :0
Enthaltungen :0

Die Angelegenheit wird angenommen.

Nichtöffentlich zu behandelnde Tagesordnungspunkte

Öffentlich zu behandelndes Tagesordnungspunkte

zu TOP 17. Bekanntgaben

Die Öffentlichkeit wird hergestellt. Es ist jedoch kein Einwohner mehr zugegen. Bekanntgaben aus dem nichtöffentlichen Teil erübrigen sich daher.



Udo Steinacker  Gunnar Bock 
Bürgermeister  Protokollführer