Amt Schlei-Ostsee |
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Datum | |||||
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Beratungsfolge | Sitzung |
Haupt- und Finanzausschuss | 15.11.2018 |
Gemeindevertretung | 19.11.2018 |
Betreff: |
Erlass einer Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer |
Sachverhalt: |
Der Steuersatz bei der Zweitwohnungssteuer beträgt seit 01.01.2005 12% des Mietwertes der Zweitwohnung in Form der hochgerechneten Jahresrohmieten. Die Einnahmen betragen im Haushaltsjahr 2018 133.100 €. Zulässig sind Steuersätze, die mit dem sog. Übermaßverbot vereinbar sind. In der Rechtsprechung sind bisher Steuersätze, die sich in einem Bereich bis zu 20 % des jährlichen Mietaufwandes bewegen, als verfassungsrechtlich unbedenklich angesehen worden. Eine Erhöhung des Steuersatzes bis 15 % ist daher rechtlich möglich. Im den amtsangehörigen Gemeinden mit Zweitwohnungssteuererhebung liegen die Steuersätze zwischen 10 und 12 %. In Schleswig-Holstein betragen die (hier bekannten) höchsten Steuersätze auf Sylt 14 % und auf Helgoland 15 %. Berechnungsbeispiel: Bei einem angenommenem Mietwert (Jahresrohmiete) von 1000 € errechnet sich die Zweitwohnungssteuer wie folgt: 1000 € X Hochrechnungsfaktor (derzeit) 5,47 X Steuersatz 12% = 656,40 € Zweitwohnungssteuer jährlich, bei einem Steuersatz von 13 % ergäben sich 711,10 € (also plus 54,70 €), bei einem Steuersatz von 14 % 765,80 € (also plus 109,40 €) und bei einem Steuersatz von 15 % 820,50 € (also plus 164,10 €). Bei einem Steuersatz von 13 % ist nach den derzeitigen Verhältnissen mit Mehreinnahmen in 2019 gegenüber 2018 in Höhe von 13.000 €, bei 14 % in Höhe von 24.300 € und bei 15 % in Höhe von 35.500 € zu rechnen. Darüber hinaus wurde in den beigefügten Satzungsentwurf mit § 2a eine klarstellende Regelung zur Steuerpflicht bei gewöhnlichem Aufenthalt von Steuerpflichtigen im Ausland ergänzt, in den §§ 4, 7 und 10 erfolgten redaktionelle Änderungen vorgenommen und § 9 wurde an die Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung angepasst. |
Abstimmungstext: |
Die Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Waabs wird in der vorliegenden Fassung des Entwurfs vom 30.10.2018 beschlossen. Der Steuersatz in § 5 beträgt 14 %. |
Anlagen: |
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